Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.09.2005, Az.: 211 Ss 85/05 (OWi)
Anhörungsbogen; automatischer Arbeitsablauf; automatisiertes Verfahren; Beurkundung; Bußgeldverfahren; Computerschreiben; Datum; Einzelverfügung; Handzeichen; Ordnungsamt; Ordnungsbehörde; Sachbearbeiter; Strafverfolgungsverjährung; Unterschrift; Unterzeichnung; Verfolgungsverjährungsunterbrechung; Verjährungsunterbrechung; Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren; Verwaltungsbehörde; Vorprogrammierung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.09.2005
- Aktenzeichen
- 211 Ss 85/05 (OWi)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 OWiG
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 10. Mai 2005 wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt und bestimmt, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt:
„Die Nachprüfung des Urteils auf die in zulässiger Weise angebrachte Rüge der Verletzung materiellen Rechts ergibt, dass das Verfahren wegen eines Verfolgungshindernisses einzustellen ist.
Bei Erlass des Bußgeldbescheides vom 16.02.2005 (Bl. 67, 68 d. A.), mit dem die zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit vom 07.09.2004 geahndet werden sollte, war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24 StVG verjähren solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, binnen 3 Monate, danach mit Ablauf von 6 Monaten, § 26 Abs. 3 StVG. Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit wurde am 07.09.2004 begangen, mit der Folge, dass Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 07.12.2004 eingetreten war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - keine wirksame Unterbrechungshandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG erfolgt. Mit Blick auf die Frage einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Zeuge D. hat bekundet, dass durch die Eingabe des Entscheidungsschlüssels 21204 des zuständigen Sachbearbeiters am 26.11.2004 verschiedene Verfügungen getroffen worden seien, unter anderem auch der Versand einer Anhörung an den Betroffenen und damit die Bekanntgabe, dass ein Verfahren eingeleitet ist. Der Zeuge hat einen Ausdruck sämtlicher Entscheidungen und Veränderungen im EDV-Verfahren zu den Akten gereicht. Das die obigen Angaben auch belegt. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass der dokumentierte Schlüssel 21204 durch das Verfahren am gleichen Tage auch verarbeitet wurde. Automatisiert erfolge der Ausdruck des Anhörungsbogens am gleichen Tage und der Versand am nächsten Werktag. Der Datensatzauszug vom 27.12.2004 wiederhole lediglich das Datum der Anhörung. Es würden keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Versand des Anhörungsbogens auch erfolgt ist. Fehler oder Unregelmäßigkeiten seien nicht bekannt geworden. Diese würden auch sofort dem Sachbearbeiter intern mitgeteilt“ (S. 3 UA).
Aus diesen Erwägungen des Amtsgerichts lassen sich die notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame Unterbrechungshandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gerade nicht entnehmen. Anerkannt ist, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verjährungsunterbrechende Wirkung nur dann hat, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat, und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (vgl. dazu OLG Köln, NZV 2001, 314 mit weiteren Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur). Aus der Darstellung des Amtsgerichts, die sich mit dem von Amts wegen zu überprüfenden Akteninhalt deckt, lässt sich indes keine der vorstehend beschriebenen Varianten entnehmen, die eine Verjährungsunterbrechung hätten bewirken können. Offensichtlich ist, dass hier der Anhörungsbogen nicht mittels eines automatisierten, in der EDV-Anlage vorprogrammierten Arbeitsablaufs übersandt worden ist. Vielmehr hat ein (namentlich nicht bezeichneter) Sachbearbeiter am 26.11.2004 zunächst die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Fahrzeughalters gemäß §§ 46 OWiG, 170 Abs. 2 StPO verfügt, weil dieser als Kraftfahrzeugführer ausschied, und sodann die Anhörung des „neuen Betroffenen“ sowie die VZR-Anfrage angeordnet (siehe Bl. 18 d. A.). Diese Verfügung kann daher nicht als ein durch die EDV-Anlage automatisiert gefertigtes Anhörungsschreiben für den Betroffenen angesehen werden, weil die Einzelverfügung des Sachbearbeiters gerade einen Eingriff in den ansonsten vorprogrammierten Arbeitsablauf ausweist. Folgerichtig wäre es nach den vorstehend wiedergegebenen Voraussetzungen deshalb erforderlich gewesen, dass der für diese Verfügung zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernimmt. Daran fehlt es jedoch offensichtlich. Angesichts dieser Umstände ist es daher meines Erachtens nicht zu einer wirksamen Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gekommen. Als weitere Folge ergibt sich daraus, dass die dem Betroffenen zur Last liegende Verkehrsordnungswidrigkeit vor Erlass des Bußgeldbescheids vom 16.02.2005, nämlich mit Ablauf des 07.12.2004 verjährt war.
Angesichts des dadurch eingetretenen Verfolgungshindernisses ist das Verfahren gemäß §§ 46 OWiG, 206 a StPO einzustellen.“
Dem schließt sich der Senat an.
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.