Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 01.10.2004, Az.: 1 A 66/04
Entbindung; Entzug; Führungsaufgabe
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 01.10.2004
- Aktenzeichen
- 1 A 66/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 2 BBG
- § 3 Abs 2 BG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Gegen die Entbindung/den Entzug von Führungsaufgaben steht dem Beamten nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu.
2. Zur Ermessensbetätigung des Dienstherrn (Einzelfallentscheidung).
Tatbestand:
Der am 30.06.1946 geborene Kläger trat nach achtjährigen Besuch der Volksschule am 01.04.1960 in den Dienst des Arbeitsamtes D.. Nach dreijähriger Lehre zum Angestellten wurde er zum 01.04.1963 in das Angestelltenverhältnis übernommen. Nach vorangegangenen Höhergruppierungen (von der Vergütungsgruppe VIII MTA an) übertrug ihm das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen mit Wirkung vom 01.02.1973 unter gleichzeitiger Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b MTA die Tätigkeit eines Personalsachbearbeiters beim Arbeitsamt D.. Durch Verfügung vom 20.11.1973 beauftragte ihn der Direktor des Arbeitsamtes D. mit der - hier streitgegenständlichen - Abwesenheitsvertretung des Leiters der Abteilung Verwaltung. Bei weiterer Ausübung dieser Funktion wurde der Kläger am 22.03.1979 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am 03.04.1980 wurde er unter Ernennung zum Verwaltungsinspektor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Befördert wurde er im April 1981 zum Verwaltungsoberinspektor und im Mai 1982 zum Verwaltungsamtmann.
Zum 01.04.2002 wurde bei dem Arbeitsamt D. die neue Organisationsform „Verwaltung im AA 2000“ eingeführt. Dem Kläger, der bis dahin den nach A 11 BBesO bewerteten Dienstposten des Ersten Personalsachbearbeiters inne hatte, wurde durch Verfügung der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt D. vom 16.05.2002 (am selben Tage ausgehändigt) der - ebenfalls nach A 11 BBesO bewertete Dienstposten einer Ersten Fachkraft im Mitarbeiter-Team Personal übertragen. Durch zugleich ausgehändigte Verfügung der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt D. vom 15.05.2002 wurde er von der ihm durch die Verfügung vom 20.11.1973 übertragenen Abwesenheitsvertretung des Leiters der Abteilung Verwaltung entbunden. Nach Weiterentwicklung des Organisationskonzeptes „Arbeitsamt 2000“ übertrug ihm Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt D. durch Verfügung vom 01.04.2003 die Fachaufsicht für das Team Personal - 812 -.
Unter dem 18.02.2003 erhob der Kläger gegen die den Entzug der Abwesenheitsvertretung regelnde Verfügung vom 15.05.2002 Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung: Den Entzug der nahezu 30 Jahre ausgeübten Abwesenheitsvertretung empfinde er als Herabstufung. Des Weiteren verstoße der Entzug der Aufgaben gegen die ihm am 12.03.2002 vom Direktor des Arbeitsamtes Nordhorn - in Gegenwart des zuständigen Bereichsleiters - erteilte Zusage, er solle zukünftig die Abwesenheitsvertretung des Abteilungs- und Bereichsleiters wahrnehmen.
Durch Bescheid vom 14.07.2003 wies die Bundesanstalt für Arbeit - Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen den Widerspruch zurück und führte dazu im Wesentlichen aus: Mit der flächendeckenden Einführung der Organisationsform „Verwaltung im Arbeitsamt 2000“ sei es erforderlich geworden, die Abwesenheitsvertretung zu überprüfen und an die neuen hierarchischen Strukturen anzupassen. Der Umstellungstermin sei für das Arbeitsamt D. auf den 01.04.2002 festgelegt worden. Infolge dieser Umstellung sei u.a. der bisherige Dienstposten des Klägers (Erster Personalsachbearbeiter) weggefallen und sei der dem Kläger am 16.05.2002 übertragene Dienstposten einer Ersten Fachkraft im Mitarbeiter-Team Personal - bewertet nach ebenfalls A 11 BBesO - geschaffen worden. In der Hierarchie höher eingestuft sei der neu geschaffene Dienstposten eines Personalentwicklungsberaters, der mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet sei. Gemäß dem Einführungserlass 38/2001 werde der Bereichsleiter Interner Service (bisher Leiter der Abteilung Verwaltung) grundsätzlich vom Teamleiter vertreten. In Arbeitsämtern der Kategorie III, zu denen auch das Arbeitsamt D. zähle, sei ein Teamleiter nicht angesetzt, so dass die Abwesenheitsvertretung des Bereichsleiters Interner Service im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der Geschäftsverteilung vom Direktor des Arbeitsamtes in eigener Zuständigkeit übertragen werde. Die Übertragung der Abwesenheitsvertretung führe in Arbeitsämtern der Kategorie III zu keiner höheren Bewertung des Dienstposten. Hier liege dem zu lasten des Klägers erfolgten Entzug der Abwesenheitsvertretung und der gleichzeitig erfolgten Übertragung der Abwesenheitsvertretung auf den Personalentwicklungsberater die Erwägung zugrunde, dass die gemäß der Dienstpostenbeschreibung bestehenden Aufgaben des Personalentwicklungsplaners ein hohes Maß an Abstimmung mit dem Bereichsleiter Interner Service erforderten. Eine vergleichbar intensive Abstimmung sei zwischen der Ersten Fachkraft im Mitarbeiter-Team Personal und dem Bereichsleiter Interner Service nicht erforderlich. Darüber hinaus entspreche es dem verwaltungsmäßigen Handeln, die Vertretung des Bereichsleiters Interner Service grundsätzlich dem in der Hierarchie folgenden Mitarbeiter zu übertragen. Die im März 2002 mit dem Kläger geführten Gespräche könnten schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da die vom Kläger geltend gemachte Zusage nicht schriftlich erfolgt sei. Auch lasse sich aus der nahezu 29-jährigen Übertragung der Abwesenheitsvertretung kein Rechtsanspruch herleiten. Auch sei eine Änderung des Klägers in seinem statusrechtlichen Amt nicht eingetreten und sei sein Dienstposten auch nach wie vor - zutreffend - nach A 11 BBesO bewertet. Aus einer Übertragung der Abwesenheitsvertretung des Bereichsleiter hätte sich für den Kläger weder eine Veränderung im statusrechtlichen Amt noch eine Höherwertigkeit des bekleideten Dienstpostens ergeben.
Der Kläger hat am 28.11.2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagte stelle das Vorliegen der Zusage vom 12.03.2002 nicht in Abrede. Entgegen Ihrer Ansicht bedürfe diese Zusage keiner Schriftform. Die Beklagte sehe in der zugesagten Regelung der Abwesenheitsvertretung keinen Verwaltungsakt und demgemäß könne sie sich auch nicht auf das für die Zusage von Verwaltungsakten geltende Schriftformerfordernis berufen. Es werde auch bestritten, dass der getroffenen Vertretungsregelung eine eigene Ermessensentscheidung des Direktors des Arbeitsamtes Nordhorn zugrunde liege, sonst wäre die gegenteilige Zusage nicht erfolgt. Tatsächlich beruhe die Entscheidung auf einer Anweisung aus Nürnberg. Offenbar befürchte man dort besoldungsrechtliche Konsequenzen. Denn bei Arbeitsämtern der Kategorie II solle der Dienstposten der Ersten Fachkraft Team Personal nach vier Jahren mit A 12 bewertet werden, wenn der Ersten Fachkraft die Abwesenheitsvertretung des Bereichsleiters übertragen worden sei. Erst recht müsse die Übertragung der Abwesenheitsvertretung auf die Erste Fachkraft im Team-Personal bei Arbeitsämtern der Kategorie III zu einer Höherwertigkeit des Dienstpostens führen, da die Arbeitsämter der Kategorie III größer als die der Kategorie II seien. Es gebe auch keine ausdrückliche oder auch sinngemäße Regelung, aus der sich ergebe, dass die Übertragung der Abwesenheitsvertretung auf die Erste Fachkraft im Team-Personal bei Arbeitsämtern der Kategorie III nicht zur Höherstufung nach A 12 BBesO führe.
Der Kläger beantragt,
den die Entbindung von der Abwesenheitsvertretung betreffenden Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt D. - vom 15./16. 05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit - Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die Abwesenheitsvertretung für den Bereichsleiter Interner Service zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Durch Beschluss der Kammer vom 08.07.2004 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit dem Berichterstatter gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Abwesenheitsvertretung für den Bereichsleiter Interner Service übertragen wird.
Der Kläger hat sein Begehren im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten stellt ebenso wie die Umsetzung eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar.
Der Beamte ist - nach ständiger Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben, einzelner Aufgaben oder des Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) schlechthin, in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amts im statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Der Beamte hat gegen seinen Dienstherrn nur einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Dienstpostens (Amts im konkret-funktionellen Sinne). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und - mittels dieser wertbildenden Faktoren - die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Der Amtsinhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Dienstpostens. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen - wie etwa den Entzug bestimmter Aufgaben - nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie beispielsweise Vorgesetztenfunktion oder Beförderungsmöglichkeiten, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu.
Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können folglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Somit bleibt die verwaltungsgerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199 m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Erwägungen konnte dem Kläger aus jedem sachlichen Grund die Abwesenheitsvertretung des Leiters der Abteilung Verwaltung entzogen bzw. die diese ersetzende Abwesenheitsvertretung des Bereichsleiters Interner Service Aufgabe vorenthalten werden. Sein statusrechtliches Amt als Verwaltungsamtmann beim Arbeitsamt Nordhorn wird dadurch ersichtlich nicht berührt. Der Entzug bzw. die Vorenthaltung der Vertretungsfunktion verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich zu übertragen ist bzw. verbleiben muss. Der Kläger selbst stellt nicht in Frage, dass der von ihm bekleidete Dienstposten auch ohne die Vertretungsfunktion A 11-wertig ist. Sein Vortrag zielt vielmehr darauf, dass sein Dienstposten mit der Vertretungsfunktion A 12-wertig sein müsse.
Zu Unrecht leitet der Kläger aus seiner Erwägung, der von ihm bekleidete Dienstposten müsse angesichts der Besoldungsstruktur der Dienstposten der Arbeitsämter der Kategorie II und der Kategorie III bei Zuordnung der Vertretungsfunktion A 12-wertig bzw. nach A 12 besoldet werden, eine Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung her. Denn gerade dies wäre ein mehr oder minder zwingender Umstand, die Vertretungsfunktion nicht dem Aufgabenbereich des Klägers zuzuordnen. Denn für den Dienstposten des Klägers steht keine Beförderungsstelle zur Verfügung, während die Zuordnung der Vertretungsfunktion zu dem Dienstposten des Personalentwicklungsberaters unstrittig zu keiner Höherbewertung führt.
Aber ohnehin sind auch die von der Beklagten dargelegten Ermessungserwägungen tragfähig. Die Zuordnung der Vertreterfunktion zu dem in der Hierarchie nächstfolgenden Dienstposten, erscheint als ebenso nachvollziehbar wie die Anknüpfung an dem Umstand, dass die gemäß der Dienstpostenbeschreibung bestehenden Aufgaben des Personalentwicklungsplaners ein hohes Maß an Abstimmung mit dem Bereichsleiter Interner Service erforderten, während eine vergleichbar intensive Abstimmung zwischen der Ersten Fachkraft im Mitarbeiter-Team Personal und dem Bereichsleiter Interner Service nicht erforderlich sei; mag der Kläger auch subjektiv der Ansicht sein, letzteres sei doch der Fall. Diese Erwägungen der Beklagten lassen nichts an Willkür erkennen.
Soweit der Kläger meint, der Direktor des Arbeitsamtes D. habe keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, ist sein Vortrag nicht stichhaltig. Auch wenn der Direktor des Arbeitsamtes D. dem Kläger am 12.03.2002 mitgeteilt haben mag, dass diesem die Vertretungsfunktion belassen bzw. die zukünftige übertragen werde, lässt sich daraus nicht auf das Fehlen einer eigenen Ermessensentscheidung schließen. Vielmehr drängt sich auf, dass sich der Direktor des Arbeitsamtes D. zwischenzeitlich aufgrund neuer Überlegungen zu eben dieser anderen Entscheidung entschlossen hat.
Seiner Entscheidung stand insbesondere nicht eine Zusage vom 12.03.2002 entgegen. Eine die Personalentscheidung bindende Zusage oder Zusicherung, die abweichend von der Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen muss, kann nur dann angenommen werden, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende, eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist. Die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht entfaltet dagegen keine rechtliche Bindungswirkung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade dadurch, dass ihnen erkennbar kein Selbstbindungswille zugrunde liegt. Selbstbindungswille bedeutet, dass sich der Erklärende auch dann an das Erklärte will binden lassen, wenn sich das „Zugesagte“ nicht mehr als die richtige beste Entscheidung erweisen sollte. Eine derartige Annahme liegt hier fern. Im Übrigen könnte die hier in Rede stehende Maßnahme - wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt - ohnehin jederzeit aus jedem sachlichen Grund wieder rückgängig gemacht werden, so dass ein etwaiger Anspruch aus einer verpflichtenden Zusage letztlich leer liefe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.