Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 06.10.2004, Az.: 3 A 37/03
Dienstausübung; Dienstbezogenheit der Gefahr; Dienstunfall; Lebensrisiko; ursächlicher Zusammenhang; Zeckenbiss; äußere Einwirkung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 06.10.2004
- Aktenzeichen
- 3 A 37/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 07.07.2005 - AZ: 5 LB 51/05
- BVerwG - 19.01.2006 - AZ: BVerwG 2 B 46.05
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs 1 BeamtVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Dienstunfall wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte in der Ausübung des Dienstes einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Lehrerin im Beamtenverhältnis. Sie nahm als Leiterin oder Betreuerin an einer Klassenfahrt vom 06. bis zum 13.08.2002 zum Jugendwaldheim O. teil. Dort hatten die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht und Mitwirkung der Klägerin und unter Anleitung durch den Leiter des Heimes, Forstoberinspektor Z., Waldarbeiten auszuführen (Bäume pflanzen, Bäume fällen etc.). Soweit Waldarbeiten nicht anstanden wurden gemeinsame Veranstaltungen beim Jugendwaldheim durchgeführt. Ihren Angaben zufolge wurde die Klägerin während dieser Klassenfahrt bei einem Waldgang am 12.08.2002 von einer Zecke befallen und gebissen. Die Zecke ließ sie sich am 13.08.2002 von dem Forstbeamten Z. ziehen. Am 26.08.2002 stellte sie sich dem Facharzt für Allgemeinmedizin P. in S. vor mit einer 7 x 2 cm großen Rötung in der linken Kniebeuge. Der Arzt leitete eine antibiotische Therapie ein und erhob einen positiven Borrelien-Titer-Befund. Die weitere Kontrolle der Laborbefunde zeigte eine abklingende Borreliose. Ihren Angaben zufolge weist das Blutbild des Klägerin auch gegenwärtig noch einen grenzwertigen Borrelien-Titer-Befund auf. Zu Krankheitserscheinungen ist es seit der antibiotischen Therapie nicht mehr gekommen.
Den Zeckenbiss zeigte die Klägerin unter dem 12.09.2002 als Unfall gegenüber der Beklagten an. Mit Bescheid vom 27.09.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, von einer Zecke gebissen zu werden gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko ohne Rücksicht darauf, ob sich der Zeckenbiss während einer Ausübung des Dienstes zutrage. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2003 zurückwies: Ein ursächlicher Zusammenhang eines Unfalles mit dem Dienst sei nicht anzunehmen, wenn sich für den Betroffenen eine allgemeine, jeden anderen auch treffende Gefahr realisiert habe. Zecken seien nicht nur in Wiesen und Wäldern, sondern auch in Gärten und damit auch in der häuslichen Umgebung beheimatet, die zur Privatsphäre eines Beamten gehöre. Auch Spaziergänger oder Jogger seien der Zeckengefahr ausgesetzt. Der Aufenthalt der Klägerin im Wald anlässlich einer Klassenfahrt habe das Risiko eines Zeckenbisses für die Klägerin nicht wesentlich erhöht.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie trägt vor: In ihrer privaten Umgebung sei die Gefahr, von einer Zecke gebissen zu werden, wesentlich geringer bei der Klassenfahrt und dem Waldgang gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeckenbiss, den sie sich während der Klassenfahrt im August 2002 zugezogen habe, als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren aufrecht und trägt ferner vor: Es sei nicht gewiss, zu welchem Zeitpunkt genau die Klägerin sich den Zeckenbiss zugezogen habe, ob während des Waldganges oder etwa in ihrer Freizeit während eines privaten Spazierganges. Die Beweislast trage die Klägerin.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Unstreitig ist, wie sich jedenfalls aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2003 (Bl. 47 der Gerichtsakten) ergibt, dass die Klägerin sich während der Klassenfahrt vom 06. bis zum 13.08.2002 den Biss einer Zecke zugezogen hat. Ein Zeckenbiss stellt eine plötzliche, äußere Einwirkung dar. Er ist auch zeitlich und örtlich bestimmbar. Letzteres setzt nicht voraus, dass der genaue Zeitpunkt und der genaue Ort der Einwirkung feststehen. Das Merkmal „örtlich und zeitlich bestimmbar“ dient in erster Linie dazu, ein Einzelgeschehen gegenüber dauernden Einwirkungen abzugrenzen (Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Losebl.-Sammlung, Stand 2004, BeamtVG § 31 Anm. 36 m. w. N.). Das Gegenstück zum plötzlichen und örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis bildet die Dauereinwirkung und im allgemeinen auch eine Infektion (Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - GKÖD -, Band I Teil 3 b, O § 31 Anm. 7). Die Frage, wann und wo genau die Einwirkung stattgefunden hat, betrifft den ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst. Der Biss einer Zecke führt zu einem, wenn auch zunächst geringen, Körperschaden. Damit stellt sich hier nur die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage, ob dieser Zeckenbiss in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Dienstausübung der Kläger gestanden hat.
Rechtsirrig ist der Standpunkt der Beklagten, ein Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Zeckenbiss scheide schon deshalb aus, weil ein Zeckenbiss in jedem Fall dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei. Die von der Beklagten zur Stütze ihres Standpunktes herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden (GB v. 25.08.1998 - 8 E 420/90 -, NVwZ 1999, 324) beruht auf der nach Auffassung der Kammer nicht tragfähigen Erwägung, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen äußerer Einwirkung und Dienst, wenn der Geschädigte in der Ausübung des Dienstes einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen sei (Wespenstich während der Streifenfahrt eines Polizeibeamten). Es ist in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zum Recht der Unfallversicherung anerkannt, dass der Versicherungsschutz nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen ist, weil sich mit dem fraglichen äußeren Ereignis (dort: Insektenstich) eine sogenannte Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.09.1997 - L 7 U 199/95 -, zit. nach juris). Das Beamtenversorgungsrecht bietet trotz seiner strukturellen Unterschiede zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Anhalt für einen Ausschluss von Einwirkungen aus dem Unfallschutz, die sich jederzeit auch außerhalb des Dienstes ereignen können. Die Unterscheidung von allgemeinem Lebensrisiko und Dienstbezogenheit der Gefahr ist nicht ausschließlich nach der Art der Einwirkung vorzunehmen. Andernfalls wäre jedem Verkehrsunfall, ob bei einer Dienstreise oder auf dem Weg zwischen Dienststelle und Wohnung, die Dienstbezogenheit mit der Begründung abzusprechen, dass solches jedermann überall und zu jeder Zeit zustoßen könne. Für einen Insektenstich (vgl. BSG, U. v. 29.10.1981 - 8/8a RU 54/80 -, zit. nach juris) oder einen Zeckenbiss gilt nichts anderes.
Die Klägerin muss nicht den vollen Beweis dafür erbringen, dass sie „in Ausübung des Dienstes“ von der Zecke gebissen worden ist. Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zwischen äußerer Einwirkung und Dienst genügt - auch insoweit ist die sozialgerichtliche Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragbar - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, U. v. 28.08.1900 2 RU 64/89 -, zit. nach juris). Dass sich die Klägerin den Zeckenbiss während des Klassenfahrt-Aufenthaltes im Jugendwaldheim O. zugezogen hat, ist unstreitig. Zwar mag der Aufenthalt der Klägerin dort nicht für seine gesamte Dauer ununterbrochen vom Dienstunfallschutz erfasst gewesen sein. Denn sogenannte privatwirtschaftliche Tätigkeiten (etwa die Einnahme von Mahlzeiten oder die Nachtruhe) können auch im Rahmen einer mehrtägigen Klassenfahrt die Dienstbezogenheit des Aufenthaltes unterbrechen (vgl. BSG, U. v. 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, zit. nach juris). Es spricht jedoch ganz überwiegendes dafür, dass die Klägerin sich den Zeckenbiss während eines Waldganges zugezogen hat. Denn gerade eine solche Unternehmung birgt, das ist allgemein bekannt, ein deutlich erhöhtes Risiko, von einer Zecke befallen und gebissen zu werden. Demgegenüber muss als denkbare, aber wenig wahrscheinliche Möglichkeit zurücktreten, dass die Klägerin in ihrer - wahrscheinlich umfänglich geringen - „Freizeit“ während der Klassenfahrt von der Zecke befallen und gebissen worden ist.