Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 10.02.2021, Az.: 11 A 2901/19
Abschiebungshindernis; ärztliche Bescheinigung; Dialyse; Dialysezentrum; Flüchtlingseigenschaft; Gesundheitszustand; Herzerkrankung; Krankheitsverschlechterung; Maoisten; Meldesystem; Nepal; Nephrologe; Nierenerkrankung; Niereninsuffizienz; Nierentransplantation; Nierenversagen
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 10.02.2021
- Aktenzeichen
- 11 A 2901/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 71113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 AsyVfG 1992
- § 3d AsylVfG 1992
- § 4 Abs 1 AsyVfG 1992
- § 3c Abs 1 AsylVfG 1992
- § 60a Abs 2 AufenthG
- § 60 Abs 1 AufenthG
- § 60 Abs 5 AufenthG
- § 60 Abs 7 AufenthG
- Art 3 MRK
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Behandlungsmöglichkeiten von schweren Nierenerkrankungen in Nepal.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der am 00. März 1987 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge nepalesischer Staatsangehöriger hinduistischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 18. Januar 2017 und danach über Frankreich kommend am 9. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 2. November 2017 seine Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 2. November 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, im Jahr 2002 sei er eines Abends von Maoisten verschleppt und zum Kampf gezwungen worden. Während des Bürgerkriegs sei in seinem Dorf D. ein mit ihm befreundeter Polizist namens E. F. von den Maoisten getötet worden. Als er – der Kläger – 2006 nach Ende des Bürgerkriegs in sein Dorf zurückgekehrt sei, habe der Bruder des Getöteten ihm vorgeworfen, E. getötet zu haben, und habe ihm gedroht, ihn deswegen umzubringen. Er habe daraufhin sein Dorf verlassen und sei in die drei Stunden entfernte Stadt G. gegangen und habe sich dort ein Jahr lang versteckt gehalten, bis der Bruder des Getöteten ihn dort gefunden habe. Anschließend habe er sich vier Jahre lang bis 2011 in dem fünf Stunden von seinem Heimat Dorf entfernten H. im Distrikt I. versteckt, bis er erneut gefunden worden sei. Danach sei er in das Dorf J. gegangen, wo er bis zu seiner Flucht aus Nepal Mitte Januar 2017 bei einem Freund gelebt habe.
Seine Frau sei in seinem Heimatdorf geblieben und habe für die Familie gesorgt, habe ihn aber während seiner Flucht manchmal besucht. Der Bruder des Getöteten habe ihn finden können, da er mithilfe von Freunden nach ihm gefragt habe. Er sei nicht zur Polizei gegangen aus Angst, dass der Bruder des Getöteten seiner Familie etwas antun könne. Er habe den Großteil seiner finanziellen Mittel für seine Reise nach Deutschland aufbringen müssen. Er leide unter chronischem Nierenversagen und müsse deshalb medizinisch versorgt werden. Wenn er nach Nepal zurückkehren müsste, würde er umgebracht und bekäme keine medizinische Versorgung.
Mit Bescheid vom 27. März 2019, zugestellt am 7. Juni 2019, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen. Außerdem drohte das Bundesamt der Klägerin für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Nepal an und sprach das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung aus.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die die Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling. Die nepalesische Polizei sei willens und fähig, ihn vor Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure zu schützen. Darüber hinaus sei er auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen. Anhaltspunkte für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse lägen ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat am 17. Juni 2019 Klage erhoben.
Er legt ärztliche Bescheinigungen des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantation e.V. vor und trägt ergänzend vor, er sei wegen seiner schweren Nierenerkrankung auf regelmäßige Dialyse angewiesen. Er könne die Zuzahlung für die erforderliche Behandlung, die möglicherweise auch nur in einer privaten Klinik durchgeführt werden könne und mehrmals wöchentlich aufgebracht werden müssen, nicht erwirtschaften und nicht aufbringen.
In Nepal existiere auch kein innerstaatlicher Schutz und gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative; er könne in allen Landesteilen wieder aufgespürt werden, zumal die Möglichkeit bestehe, dass die Verfolger bei der Polizei arbeiten und immer Zugriff auf Datenregister hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
und weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
und den Bescheid des Bundesamtes vom 27. März 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 2021 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Weiter wird verwiesen auf die Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Die zulässige Klage ist mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet.
Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG noch hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person (§ 113 Abs. 5 Satz1 VwGO). Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 27. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Es ist dem Kläger auch im Klageverfahren nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er sein Heimatland aus Furcht vor flüchtlingsrelevanten Übergriffen verlassen hat.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Danach ist einem Ausländer gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Satz 6 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte zuzuerkennen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dieser Norm liegt ein Abschiebungsverbot dann vor, wenn ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Ferner kommt es bei einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung nicht darauf an, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist; entscheidend ist lediglich, dass sowohl der Staat als auch das Staatsgebiet beherrschende Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthGArt. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie QRL - ergänzend anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist zwar weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht allerdings über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot.
Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt ferner, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, das heißt unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht.
Dabei ist stets erforderlich, dass dem Ausländer in seinem Heimatland bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Insoweit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylantragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und für ihn nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
Hat der Ausländer in seinem Heimatland bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten, so greift zu seinen Gunsten zwar nicht der zum Asylrecht entwickelte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit. Allerdings gilt für den Flüchtlingsschutz im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG auf Grund der Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 QRL eine Beweiserleichterung insoweit, als für den Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung streitet, dass sich die früheren Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Für eine Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. Dabei kann die Vermutung selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde. Maßgebend ist insoweit eine tatrichterliche Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Nepal Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erlitten hat oder im Falle seiner Rückkehr nach Nepal zu erleiden hätte.
Er hat das Gericht auch nicht im Klageverfahren und bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2021 von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu überzeugen vermocht. Sein Vorbringen, von den Opfern der Maoisten verfolgt worden zu sein, stellt schon keinen Verfolgungsgrund dar, und bleibt darüber hinaus oberflächlich und wenig anschaulich. Bei dem erstmals im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angeführten Grund, er habe sich wegen seines Aufenthalts bei den Maoisten vor den nepalesischen Sicherheitskräften verstecken müssen, handelt es sich um gesteigertes Vorbringen, das zudem jeglicher Konkretisierung entbehrt.
Darüber hinaus fehlt es bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages auch an einem geeigneten Verfolgungsakteur. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung zwar grundsätzlich auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Dies setzt jedoch weitervoraus, dass erwiesenermaßen weder der Staat, noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, in der Lage oder willens sind i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei muss der Schutz zwar wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Bei der Bewertung der Effektivität des Schutzes ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine effektive Schutzgewährung im konkreten Einzelfall nicht überzogen werden dürfen. Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz vor Übergriffen nicht staatlicher Stellen oder Einzelpersonen ginge an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. Vielmehr ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG Urteil vom 3. Dezember 1985 – 9 C 33/85 u. a., 9 C 33/85, Rz. 20; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 – 9 C 818/81, Rz. 12, jeweils zitiert nach juris) ausreichend, wenn Schutzakteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zum Beispiel durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen zu verhindern und der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor etwaigen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, der Staat sei nicht in der Lage oder willens Schutz vor Verfolgung zu bieten. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. „Amtswalterexzesse“ bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt, noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 7 B 1888/16, Rz. 28, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. Oberverwaltungsgerichts).
Bei der vom Kläger vorgetragenen Verfolgung durch den Bruder eines im Bürgerkrieg von den Maoisten getöteten Polizisten handelt es sich um eine Verfolgung durch einen Täter als nichtstaatlichen Akteur. Es geht allein um einen privaten Konflikt zwischen dem Kläger und dem Bruder des Getöteten unabhängig von etwaiger Parteizugehörigkeit. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragenen, dass der nepalesische Staat nicht in der Lage ist, den Kläger davor zu beschützen. Statt die Hilfe der Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen, ist er einfach ausgereist.
Unabhängig davon müsste sich der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen (§ 3e AsylG). Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21. Januar 2015 - 1 A 301/14 - V.n.b.; VG München, Urteil vom 19. April 2011 – M 17 K 10.30973 –, juris Rn. 18; VG München, Urteil vom 23. November 2010 – M 17 K 09.50444 –, juris Rn. 17; VG Stade, Urteil vom 2. April 2008 – 6 A 530/07; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 K 2689/05.A –, juris Rn. 26). Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amtes sind selbst Bedrohungen in Nepal durch politische Gruppierungen stets örtlich beschränkt, so dass Fluchtmöglichkeiten in andere der 75 Distrikte und auch in die Hauptstadt bestehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2009, Nr. 4). Nur in wenigen Ausnahmefällen gibt es distriktübergreifende Bedrohungen, wobei diese Personen in der Regel von den von Menschenrechtsorganisationen und der EU angebotenen Schutzmechanismen profitieren können (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Braunschweig vom 30. Oktober 2008, Frage 5). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen bieten sog. „Safe Houses" für verschiedene Personengruppen in den Distrikten an (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2009, Nr. 4). Auch nach der Einschätzung des UNHCR steht bedrohten Personen in den größeren Städten Nepals im Regelfall eine inländische Fluchtalternative offen. Die Aufenthaltsermittlung einer Person in Nepal ist außerdem nach den vorliegenden Erkenntnissen überaus schwierig. Es gibt kein Meldesystem und Personen sind meist nur an ihrer sog. "permanenten Adresse", meist dem Herkunftsort der Großfamilie, registriert, da sie dort ihren Staatsangehörigkeitsausweis beantragt haben. Wenn die gesuchte Person nicht auch unter der permanenten Adresse wohnhaft ist, ist es ohne weitere Hinweise praktisch aussichtslos, den Aufenthaltsort zu ermitteln (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu, Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Nepal, Juni 2011).
Der Kläger hat das Gericht auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Bruder des im Jahre 2006 von den Maoisten im Heimatdorf des Klägers getöteten Polizisten über ein derart ausgeweitetes Netzwerk verfügt,mit dem er ihn auch in einem entfernt gelegenen Ort aufspüren könnte. Es wäre dem Kläger unbenommen, in eine andere größere Stadt wie Kathmandu oder in einen anderen Landesteil zu gehen. Das Vorbringen des Klägers, der Bruder des Getöteten habe ihn über Jahre in den über mehrere Reisestunden entfernten Orten seiner Flucht innerhalb von Nepal nur durch Nachfrage und Spitzel in einem Land mit 30 Millionen Einwohnern gefunden, bleibt wenig anschaulich und ist nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht entgegen, dass das Ausweichen in eine andere Stadt bzw. einen anderen Landesteil in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes kann sich jeder Rückkehrer sowohl in Kathmandu als auch in anderen größeren Städten in Nepal zum Aufbau einer Lebensgrundlage niederlassen (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016, an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2011 und an das VG Braunschweig vom 7. Dezember 2004, Frage 4).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß
§ 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihm drohe in Nepal ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung.
Dem Kläger ist zu Recht kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt worden. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nepal ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Darüber hinaus schließt das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus, da gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend gelten.
Schließlich liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor.
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass trotz der derzeitigen humanitären Verhältnisse in Nepal eine Abschiebung des Klägers dorthin nicht zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK führen würde. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründet kein Abschiebungsverbot und muss vom Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute bewältigt werden. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende existenzielle Gefährdung, die nach ihrer Intensität und Schwere einer Rechtsbeeinträchtigung gleichkommen würde, hat der Kläger weder bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt noch im Klageverfahren glaubhaft gemacht. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen Mann, der bereits vor seiner Ausreise in der Lage war, selbstständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist zu erwarten, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nepal gelingen wird, aus eigener Kraft oder mithilfe seines Familiennetzwerks – gegebenenfalls in einer der Großstädte – zumindest das Existenzminimum zu sichern.
Dem Kläger droht nach seinem Vorbringen ersichtlich auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte.
Die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit nach Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat verschlechtert, weil dort die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gefahr der Krankheitsverschlechterung erheblich und konkret ist. Erheblich ist sie dann, wenn sich im Falle der Rückkehr der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist sie, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine solche Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Behandlungsmethoden angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe erlangen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - zitiert nach juris).
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine solche erhebliche Gefahr konkret droht.
Der Kläger leidet nach den bereits beim Bundesamt vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aus dem Jahr 2017 an einer behandlungsbedürftigen hochgradigen Niereninsuffizienz. Nach der im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantation e.V. – Nierenzentrum an der Medizinischen Hochschule A-Stadt – vom 23. November 2020 liegt unter anderem eine chronische Niereninsuffizienz CKD 5D A3 vor. Der Kläger wird seit dem 31. Juli 2019 in dem Dialysezentrum dreimal die Woche für jeweils vier Stunden hämodialysiert. Er benötigt während der Dialyse als Medikation Silapo 2000 I.E. zweimal pro Woche, sowie Ferrlecit 5 ml und Dekristol 20.000 I.E. alle zwei Wochen. Die tägliche Medikation umfasst Irbesartan 150 mg, Fluvastatin 40 mg, Allopurinol 100 mg, HD Vitamine, Renvela 800 mg, Novalgin 500 mg bei Beschwerden und Loratadin. Nach der ärztlichen Bescheinigung bestehe bei nicht adäquat fortgeführter Dialyse mit absoluter Gewissheit rasch eine vitale Bedrohung durch Urämie, metabolische Azidose oder Elektrolytentgleisungen. Eine nicht fortgesetzte Substitution von Eisen oder Erythropoetin hätte eine Anämie zur Folge, aus welcher eine Belastungsdyspnoe, Tachykardie oder Synkopen resultieren könnten.
Diese Angaben zur gegenwärtigen Ausprägung seines Krankheitsbildes genügen insoweit den Anforderungen nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG. Danach muss ein Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach der ärztlichen Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Danach ist der Kläger unter anderem wegen der schweren Niereninsuffizienz auf regelmäßige Dialyse angewiesen.
Nach dem bisherigen Vorbringen und unter Berücksichtigung der Auskunftsklage ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nepal eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht.
Das Gesundheitssystem in Nepal gliedert sich in einen staatlichen, einen öffentlichen (durch nichtstaatliche Organisationen, kirchliche Einrichtungen und Entwicklungshilfe-Organisationen abgedeckten) und einen privaten Sektor. In den größeren Städten, insbesondere in Kathmandu, gibt es staatliche wie private Krankenhäuser und vereinzelt selbstständig praktizierende Ärzte. In Dörfern und abgelegenen Regionen findet man nur sogenannte Gesundheitsstationen, die oft ein großes Gebiet, das zumeist nur zu Fuß erreichbar ist, abdecken und allenfalls eine rudimentäre Basisversorgung der Bevölkerung gewährleisten können. Die medizinische Versorgung im Land ist insgesamt als nicht ausreichend zu bewerten. In Kathmandu selbst verbessert sich zunehmend das diagnostische und medizinische Angebot. Die allgemeine Medikamentenversorgung ist als gut einzustufen. Da es in Nepal keine Krankenversicherung gibt, sind die Kosten für medizinische Behandlungen, Operationen und Medikamente von dem Patienten selbst zu tragen. Kostenlose Behandlungsmöglichkeiten gibt es nur geringfügig in wenigen staatlichen Krankenhäusern (z.B. für Tuberkulose-Behandlungen in speziellen Therapiezentren), nicht jedoch für Laboruntersuchungen und Medikamente. Staatliche oder caritative Einrichtungen, die unterstützend tätig werden könnten, sind nicht oder nicht ausreichend vorhanden (vgl.: Max-Planck-Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften, Gutachten vom 12. Februar 2009 an das VG Aachen; Deutsche Botschaft in Kathmandu, Auskünfte vom 14. Dezember 2008 an das VG Aachen und vom 12. Oktober 2004 an das Bundesamt, sowie Auskünfte vom 21. Dezember 2004, vom 22. Dezember 2004, vom 27. Juni 2005 und vom 8. November 2005; vgl. zu den sog. Gesundheitsstationen (Health-Stations): Beuthner, Medizin auch für Arme - gesundheitliche Erstversorgung in Nepal, Bericht vom 11. August 2009 (http://www.dw-world.de/dw/article/0, 3460717,00.html); Sabriti/ Karki/Maharjan/Beuthner, Gesundheitsfürsorge in Nepal: Hoffnung für die Armen (http://www.dw-world.de/popups/popup_pdf/ 0,,3145017,00.pdf); dazu VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 5 K 1266/08.A -).
Nach dem Bericht von MedCOI Medical Country of Origin Information vom 30. Januar 2019 hat die nepalesische Regierung im Jahr 2010 ein Hilfsprogramm für im Einzelnen aufgelistete chronische Erkrankungen, die eine lebenslange Behandlung erfordern, wie chronische Nierenerkrankungen und Herzerkrankungen, ins Leben gerufen. Im Jahr 2016 gab es in Nepal bereits 42 Dialysezentren (eine Zunahme von 223 % seit 2010) und 36 Nephrologen, von denen zwölf auch Transplantationen vornehmen. Die Hälfte der Dialysezentren liegen in Kathmandu, obwohl dort seinerzeit nur 14,5 % der nepalesischen Bevölkerung lebte. (https://www.researchgate.net/publication/323201758_Free_dialysis_in_Nepal_Logistical_challenges_explored_Free_dialysis_in_Nepal). Im April 2017 ließ das nepalesische Gesundheitsministerium elf weitere Zentren für die Durchführung kostenfreier Dialysen zu. Im Rahmen des Hilfsprogramms konnten Patienten mit Nierenerkrankungen zunächst 208 für sie kostenfreie Dialysebehandlungen nutzen. Seit 2016 werden Dialysebehandlungen in unbegrenzter Zahl kostenfrei angeboten (Himalayan Times, Kidney Dialysis is completely free now, November 2016, https://thehimalayantimes.com/kithmandu/kidney-dialysis-completely-free-now/). Seit 2017 sind auch Nierentransplantationen in Nepal für diejenigen kostenfrei, die sie nicht bezahlen können (Kathmandu Post, Free of cost kidney transplant service from mid april: Health minister Thapa, 19. March 2017, http://kathmandupost.ekantipur.com/news/2017-03-09/free-of-cost-kidney-transplant-service-from-mid-april-health-minister-thapa.html). Darüber hinaus wurden Regelungen zu Lebendspenden getroffen (https://globalpressjournal.com/asia/nepal/prevalence-kidney-disease-rises-nepal-proposal-seeks-help-transplant-patients/.)
Damit wäre für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Nepal die Fortsetzung der Dialyse mit den erforderlichen Behandlungen möglich und finanzierbar. Falls irgendwann erforderlich könnte sogar eine kostenlose Nierentransplantation durchgeführt werden. Der Kläger hat bislang nicht vorgetragen, dass eine Transplantation in absehbarer Zeit erforderlich oder beabsichtigt ist. Auch wenn sich die Behandlungsmöglichkeiten in den städtischen Bereichen, insbesondere in Kathmandu, konzentrieren, müsste sich der Kläger bei einer Rückkehr nach Nepal dort oder in einer der größeren Städte niederlassen, um die ausreichende medizinische Behandlung seiner Erkrankung zu gewährleisten und die Reisekosten gering zu halten.
Im Übrigen muss sich ein Ausländer grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende schwerwiegende Gefährdung verbunden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04. - Rn. 77 ff. -; BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 21 ZB 15.30076 -; VG Bayreuth, Urteil vom 7. Februar 2020 – B 1 K 18.30195 – Rn. 41 ff.; alle zitiert nach juris).
Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und nicht vom Kläger hinreichend substantiiert dargetan worden. Eine ausreichende medizinische Versorgung wäre auch nach einer Rückkehr nach Nepal – jedenfalls in Großstädten wie Kathmandu und anderen großen Städten – möglich und finanzierbar.
Die Ausreiseaufforderung, die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung und die § 36 Abs. 1 AsylG entsprechende Ausreisefrist unter Ziffer 5 des Bescheides vom 27. März 2017 sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Ziffer 6 sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Begründung im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen in dem Bescheid der Beklagten vom 27. März 2017 Bezug genommen und insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.