Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.02.2021, Az.: 13 A 802/19

Beihilfefähigkeit; Biopsie; MTR; Prostata; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.02.2021
Aktenzeichen
13 A 802/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufwendungen des Klägers für eine MRT-Untersuchung der Prostata als beihilfefähig anzuerkennen Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der im März 1939 geborene Kläger begehrt eine Beihilfe für eine multiparametrische MRT-Untersuchung der Prostata. Er ist mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt.

Nach dem Vortrag des Klägers ließ er auf Anraten seines behandelnden Arztes am 31. August 2018 eine multiparametrische MRT-Untersuchung seiner Prostata durchführen, weil der PSA-Wert von 2,5 und 4,5 nach einem weiteren halben Jahr auf 6,5 angestiegen war.

Für diese Untersuchung berechnete das Klinikum der Region A-Stadt unter dem 27. September 2018 insgesamt einen Betrag von 805,64 €.

Der Kläger beantragte hierfür eine Beihilfe. Mit Beihilfebescheid vom 7. November 2018 lehnte die Beklagte eine Beihilfegewährung ab, weil unter Berücksichtigung der „S-3-Leitlinie Prostatakarzinom“ eine medizinische Notwendigkeit der Untersuchung nicht gegeben sei.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er übersandte dabei eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23 November 2018, wonach der Arzt diese Untersuchung als indiziert angesehen hat. In dem Lebensalter des Klägers stünde zunächst eine konservative Diagnostik vor invasiven Maßnahmen, um komprimiertierende Nebenwirkungen von operativen Eingriffen zu minimieren.

Die Beklagte beteiligte einen Vertrauensarzt ihres medizinischen Dienstes. Der Arzt antwortete: „Gemäß aktueller Leitlinien ist ein MRT in diesem Fall nicht angezeigt.“ Weitere schriftliche Ausführungen des Arztes dazu sind in den übersandten Verwaltungsvorgänge nicht enthalten.

Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019 den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger hat am 12. Februar 2019 Klage erhoben

Er macht Ausführungen zur Notwendigkeit der streitigen Untersuchung und verweist auf das Attest vom 23. November 2018 und ein Attest vom 20. Juni 2019 (Blatt 32 der Gerichtsakte). Wegen des näheren Inhaltes wird auf diese Dokumente Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die Aufwendungen der multiparametrischen MRT der Prostata als beihilfefähig anzuerkennen und eine Beihilfe zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2019 aufzuheben, soweit in diesen die Aufwendungen für ein MRT nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides und verweist auf die S-3-Leitlinie, wonach eine derartige Untersuchung erst nach negativer Biopsie angezeigt sei. Eine Biopsie sei keine unzumutbare Belastung für den Kläger.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Beihilfe auch für die am 31. August 2018 erfolgte MRT-Untersuchung.

Eine Beihilfe ist nach § 4 Abs. 1 NBhVO zu gewähren, wenn die Beihilfeberechtigung im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung besteht und die Aufwendungen beihilfefähig sind. Die Beihilfeberechtigung des Klägers bestand in dem fraglichen Zeitpunkt und die streitigen Aufwendungen sind auch beihilfefähig.

Gemäß § 5 Abs. 1 NBhVO sind u.a. beihilfefähig die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachten ärztlichen Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Es ist zunächst unstrittig, dass es sich bei der MRT-Untersuchung um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode und eine ärztliche Leistung handelt.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass diese Untersuchung medizinisch indiziert war. Es hegt keine Zweifel an den ärztlichen Stellungnahmen bzw. Attesten des Dr. med. C. vom 23. November 2018 und der Ärzte aus der Praxis Dres. D. pp. vom 20. Juni 2019.

Die Beklagte verweist als Alternativuntersuchung auf eine Biopsie. Diese stellt immer einen körperlichen Eingriff mit den damit verbundenen Risiken dar. Gerade im Anbetracht des Alters des Klägers hält das Gericht es im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für nicht zumutbar, den Kläger zunächst auf eine Biopsie zu verweisen. Eine MRT-Untersuchung ist weitaus schonender und belastet den Körper nicht wie ein operativer Eingriff.

Angesichts der steigenden PSA-Werte war eine weitere Diagnostik auch angezeigt, um gegebenenfalls eine Prostata-Karzinom festzustellen oder auszuschließen.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.