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Abschnitt 8 TourPFördErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

8.1 Dieser Erl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31. 12. 2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist. Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31. 12. 2023 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2024 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.

8.2.1
Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30. 6. 2027.

8.2.2
Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30. 6. 2024.

8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweilige Beihilferecht an.

8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige Rechtsgrundlagen nach diesem Erl. nicht gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 13. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 166)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)