Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 07.03.2014, Az.: 2 B 55/14
Dublin II; systemischer Mangel; Polen; Selbsteintritt
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 07.03.2014
- Aktenzeichen
- 2 B 55/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 2 EGV 343/2003
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. 01.2014 anzuordnen, mit der sie die Antragsgegnerin verpflichtet wissen wollen, ihnen bestimmte asylverfahrensrechtliche Rechtspositionen zuzuerkennen,
hat keinen Erfolg.
Die Kammer lässt offen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil die Antragsteller ein Durchentscheiden in der Sache begehren, aber nur eine Aufhebung der Entscheidung der Antragsgegnerin erreichen können. Denn der Antrag ist aus anderen Gründen unbegründet.
Gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Absatz 2 der geänderten Fassung des § 34a AsylVfG sind Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.
Die in der Hauptsache anhängige Klage ist innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG erhoben worden, sodass ein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht; der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist innerhalb der Wochenfrist gestellt worden.
Der Antrag hat Erfolg, wenn eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller ergibt, dass an dem Vollzug des Bescheides ein öffentliches Interesse nicht besteht. . Diese Abwägung ist maßgeblich anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten der Antragsteller aus, denn die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 27. Januar 2014 begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Antragsteller haben am 30. April oder 1. Mai 2013 in Polen einen Asylantrag gestellt und sind am 2. Mai 2013 nach Deutschland weitergereist. Hierfür sprechen sowohl ihr eigener Vortrag wie auch die Treffer der Kategorie 1, die das Bundesamt im System Eurodac für die Antragsteller angezeigt bekommen hat. Zudem korrespondiert hiermit die Erklärung der polnischen Behörden vom 08. November 2013 gegenüber dem Bundesamt, die Antragsteller gem. Art. 16 Abs. 1 d) VO (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), nach Maßgabe des Artikels 20 dieser Verordnung wiederaufzunehmen, weil es sich bei den Antragstellern um Asylbewerber handelt, die ihren Antrag auf Asyl während der Antragsprüfung zurückgezogen und danach einen weiteren Asylantrag in einem anderen Mitgliedsstaat gestellt haben. Gemäß Art. 2 f) der Dublin-II-Verordnung gilt als „Rücknahme des Asylantrags“ die vom Antragsteller im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm eingereichten Asylantrags eingeleitet wurde. Somit besteht die Zuständigkeit Polens für die Antragsteller nach Maßgabe der Dublin-II-Verordnung.
Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat ihr Selbsteintrittsrecht nach dieser Bestimmung nicht dadurch ausgeübt, dass sie die Antragsteller nicht nur zu ihrem Reiseweg, sondern am 26. Juni 2013 auch im Einzelnen zu Ihren Fluchtgründen angehört hat. Sie hat damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags der Antragsteller nicht verbunden und nicht verbinden wollen. Dies hat sie den Antragstellern unter dem 29. Oktober auch so mitgeteilt, so dass auch bei diesen nicht der Eindruck einer inhaltlichen Sachprüfung entstehen konnte (vgl. die beschließende Kammer, Urteil vom 25.07.2013 -2 A 652/12- , Beschluss vom 11.10.2013 -2 B 806/13-).
Das Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin hat sich auch nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.
Nach dem Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG zu Grunde liegenden Konzept der sog. normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass u.a. in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (sog. sichere Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist, und daher dort einem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 14.5.1996 - 2 BvR
1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 ff.) ergeben sich Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen Drittstaat ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Außerdem ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]) zu entnehmen, dass Asylbewerber dann nicht an einen nach der Dublin II-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden dürfen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden.
Die Antragsteller sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln und unter Berücksichtigung ihres Vortrages nicht von einem solchen Sonderfall betroffen. Es bestehen nach Überzeugung des Gerichtes keine durchgreifenden Anhaltspunkte für erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen (ebenso vgl. VG Saarbrücken, Beschluss vom 24.06.2013 - 6 L 839/13 -; VG Kassel, Beschluss v. 27.8.2013 – 9 L 984/13.K.S.A - ; VG Schleswig, Beschluss v. 27.8.2013 – 1 B 43/13 - zitiert nach juris; VG Stade, Beschluss v. 2.10.2013 – 3 B 3029/13 -; VG Oldenburg, Beschluss v. 16.8.2013 - 3 A 5177/13 - ; VG Hannover, Beschluss v. 30.8.2013 – 1 B 6140/13 - ; VG Braunschweig, Beschluss v. 29.7.2013 – 8 B 434/13 - ; VG Osnabrück, Beschluss v. 26.9.2013 – 5 B 133/13 -). Anhaltspunkte dafür, dass Polen seinen Verpflichtungen, Asylbegehren nach einer Asylantragstellung nicht ordnungsgemäß zu prüfen, nicht nachkommt, sind nicht festzustellen. Die Kammer folgt der umfassend wie folgt begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg, das in seinem Beschluss vom 18.11.2013 -2 B 64/13- ausgeführt hat:
„Die rechtlichen Regelungen des vergemeinschafteten Asyl- und Flüchtlingsrechts der europäischen Union hat Polen in den wesentlichen Grundzügen in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt (UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report - Universal Periodic Review: Poland, vom November 2011, abrufbar unter www.refword.org).
Die Bundesregierung hat zur Behandlung tschetschenischer Asylsuchender in Polen in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten H., I., J., weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE folgendes erklärt (BT-Drucksache 17/14795 v. 25.9.2013 , Frage Nr. 6):
„Im Rahmen der Dublin-Verfahren und in gerichtlichen Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten von russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die über Polen nach Deutschland einreisen, werden sehr häufig gesundheitliche Beeinträchtigungen zw. Erkrankungen vorgetragen.
Nach aktueller Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist die medizinische Versorgung dort für Asylbewerber wie folgt sichergestellt:
Die Behandlung von Asylbewerbern, die eine medizinische Versorgung und eine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müssen, ist in Polen kostenlos und erfolgt grundsätzlich durch qualifiziertes Personal. Die medizinische Versorgung während des Flüchtlingsverfahrens umfasst alle Ausländer (gemäß Art. 73 des polnischen Flüchtlingsgesetzes), die einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt haben und sich bei der Sozialhilfeabteilung des Amtes für Ausländer registriert haben, unabhängig von ihrer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder außerhalb. Personen im Flüchtlingsverfahren haben den gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige (ausgeschlossen sind lediglich Kurfahrten). Die medizinische Versorgung von Personen im Flüchtlingsverfahren in Polen koordiniert das Zentrale Krankenhaus des Innenministeriums in Warschau. Die medizinische Versorgung umfasst:
- Durchführung sog. epidemiologischer Untersuchungen – alle Ausländer, die zum ersten Mal einen Antrag auf Flüchtlingsschutz stellen, werden in der Aufnahmeeinrichtung in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna-Debak epidemiologisch untersucht. Die Untersuchung beinhaltet die Feststellung, ob der Ausländer an Infektionskrankheiten leidet (drunter Tuberkulose, Hepatitis B und C Typ, HIV, Geschlechtskrankheiten).
- In jeder Aufnahmeeinrichtung in Polen gibt es medizinische Behandlungsräume, dort stehen Krankenschwestern, ein Arzt und ein Kinderarzt zur Verfügung.
- Kranke Personen, die spezielle Untersuchungen benötigen, werden ans Krankenhaus oder zu speziellen Untersuchungen überwiesen. Die Untersuchungen finden entweder im Zentralen Krankenhaus des Innen- und Verwaltungsministeriums statt oder auch in anderen Krankenhäusern, mit dem das Zentrale Krankenhaus eine Vereinbarung unterschrieben hat.
- Zahnbehandlungen.
- Psychologische Hilfe
- Rehabilitation.
Nach dem Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights (Helsinki-Stiftung) „Migration is not a crime“ aus dem Jahr 2013 erhalten Ausländer schriftlich und mündlich alle erforderlichen Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten. In allen Zentren können die Ausländer medizinische Hilfe erhalten, wobei es – wie auch in deutschen Unterkünften – Sprachschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal geben kann. Zudem können sich z.B. Opfer von Übergriffen innerhalb der Unterkünfte an die Polizei wenden.
Laut Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Polen vom April 2013 wird gemäß Artikel 68 des polnischen Flüchtlingsgesetzes vom 13. Mai 2003 jeder Ausländer, der in seinem Antrag auf Flüchtlingsschutz erklärt hat, dass er Opfer von psychischer oder physischer Gewalt ist, vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieses Gespräch findet im Amt für Ausländer in Warschau statt. Während dieses Gespräches ist neben dem Psychologen auch ein Dolmetscher anwesend, der ebenso wie der Psychologe vom Budget des Amtes für Ausländer bezahlt wird. Nach diesem Gespräch verfasst der Psychologe eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, ob bei dem Antragsteller ein Verdacht auf PTBS besteht und ob die Teilnahme eines Psychologen bei der Anhörung erforderlich ist. Wenn der Psychologe festgestellt hat, dass seine Anwesenheit bei der Anhörung im Flüchtlingsverfahren erforderlich ist, nimmt er an der Anhörung teil. Er beobachtet das Verhalten und die Reaktionen des Antragstellers, er hat das Recht, Fragen zu stellen, und vom Anhörenden kann er verlangen, von bestimmten Fragen abzusehen. Nach der Anhörung verfasst der Psychologe eine Stellungnahme, die Bestandteil der Akte im Flüchtlingsverfahren ist, auf die sich der Entscheider im Bescheid berufen muss. Sofern der Psychologe eine PTBS festgestellt hat, informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Aufnahmeeinrichtung, in der der Antragsteller untergebracht ist. Der Zugang zum Psychologen ist kostenlos, und es gibt keine festgelegte Zahl an Gesprächen mit dem Psychologen (jeder Fall wird individuell behandelt). Wenn es erforderlich ist, verweist der Psychologe per Überweisungsschein an einen Psychiater zur weiteren Behandlung.
Das polnische Amt für Ausländer arbeitet derzeit mit vier Psychologen zusammen (einer davon ist speziell im Umgang mit Minderjährigen geschult), die Erstgespräche mit Antragstellern durchführen und auch an den Anhörungen teilnehmen. Darüber hinaus gibt es in jeder Aufnahmeeinrichtung Psychologen, die dort Dienst haben und zu denen Antragsteller uneingeschränkten Zugang haben.
Antragsteller können sich sowohl an die Psychologen, mit denen das polnische Amt für Ausländer zusammenarbeitet, als auch an die Psychologen, die für nichtstaatliche Organisationen tätig sind, wende. Die Informationen zum Zugang zum Psychologen erhalten Antragsteller in den Aufnahmeeinrichtungen, in denen sie untergebracht sind. Nach alledem ist davon auszugehen, dass für psychisch kranke Menschen systemische Mängel im in Polen praktizierten Asylverfahren nicht bestehen (so auch Verwaltungsgericht – VG – Saarland, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 L 961/13).
Aufnahmebedingungen in Polen
Der Bericht der Helsinki-Stiftung „Migration is not a crime“, der sich auf eine Überprüfung der sechs „Guarded Centres for Foreigners“ in Polen, also der sechs geschlossenen/bewachten Ausländereinrichtungen im Herbst 2012 beschränkte, rügt zwar im Einzelnen die Einweisungs- und Versorgungsbedingungen in dieser Art von Einrichtungen, hebt aber auch hervor, dass sie ziemlich unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind (siehe Seite 36 des Berichts). Weiterhin ergibt sich aus dem Bericht der Helsinki-Stiftung zur Unterbringungssituation u.a. , dass die Zentren offiziell für die Unterbringung von Ausländern umgebaut, zum Teil umfänglich renoviert wurden und sich in gutem Zustand befinden. Die umfangreiche Regulierung des Aufenthalts in diesen Unterkünften ist zwar im Verhältnis mit den Unterkünften in Deutschland erheblich restriktiver, erreicht aber nicht die Qualität einer Inhaftierung. Des Weiteren ist die Möglichkeit, mit der Welt außerhalb des jeweiligen Zentrums in Kontakt zu treten, sichergestellt; gleiches gilt für Besuche von Verwandten und die Möglichkeit, sich an internationale Organisationen zu wenden (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 b 185/13 MD) Einem Bericht des US Departement of State zufolge hat die polnische Regierung zusätzlich zu den geschlossenen/bewachten Einrichtungen für Ausländer elf offene Zentren für Asylsuchende initiiert, die sich in den Gebieten Warschau, Bialystok und Lublin befinden und ungefähr 2000 Personen aufnehmen können.“
Ergänzend ist auszuführen, das sich nach dem Bericht der Helsinki-Stiftung „Migration is not a crime“ im November 2012 391 Ausländer in den geschlossenen/bewachten Einrichtungen befanden, davon 300 Männer, 57 Frauen und 34 Kinder (Seite 7). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in diesen Einrichtungen belief sich auf etwa 2 Monate (Seite 11). Alle Einrichtungen sind mit hohen Mauern oder Zäunen mit Stacheldraht umgeben und die Flüchtlinge sind in Flügeln für Familien, alleinstehende Männer und – in einigen Zentren – für alleinstehende Frauen untergebracht, ferner z.T. in Flügel für bestimmte Nationalitäten (Georgier). Die Tagesabläufe sind weitgehend reguliert durch feste Zeiten für Mahlzeiten, die Badezimmernutzung und Fernsehen.
Insgesamt ergibt für Polen trotz der freiheitsentziehenden Einrichtungen, in die nur eine Minderheit der Flüchtlinge aufgenommen wird und die im Hinblick darauf, dass die Flüchtlinge bei der Gewährung von Freizügigkeit größtenteils das Land in Richtung Westen verlassen würden, auch berechtigten Zielen dienen, danach das Bild eines asylverfahrensrechtlichen Regimes und von Aufnahmebedingungen, das den Maßgaben der Genfer Flüchtlingskonvention und des asylrechtlichen System der Europäischen Union in den Grundlinien genügt. So wird das Refoulement-Verbot im Grundsatz eingehalten, es werden geordnete Asylverfahren geführt und in überschaubarer Zeit Entscheidungen getroffen, die Einzelfallentscheidungen darstellen und es werden den Asylbewerbern während des Asylverfahrens im Großen und Ganzen auch ausreichende Lebensgrundlagen (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Hilfe) zur Verfügung gestellt. Allerdings gibt es, wie dargestellt, nach wie vor nicht unerhebliche Mängel. Die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie (RL 2003/9/EG, jetzt RL 2013/33/EU vom 26.06.2013) werden in einer Reihe von Punkten (Information, juristische Beratung, medizinische Versorgung) in der Praxis nicht immer eingehalten. Legt man aber die in der Rechtsprechung des EuGH aufgeführten Gründe für die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO und den sich daraus ergebenden strengen Maßstab an die Qualifizierung als systemische Mängel an, so stellen sich die aufgeführten Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Polen auch in der Summe nicht als systemische Mängel in dem oben dargestellten Sinn dar und es gibt auch keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür, die einer Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürften (wie hier auch VG Saarland, Beschluss vom 26.06.2013 - 6 L 839/13 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 20.03.2012 - AN 10 E 11.30140 -, juris; a.A. VG Meinigen, Beschluss vom 26.04.2013 - 8 E 20075/13 Me).“
Folglich führen auch die, durch die zahlreich vorgelegten ärztlichen Atteste nur oberflächlich beschriebenen Krankheiten der Antragsteller zu 1.) und 2.) nicht zu einem systemischen Mangel. Sollten sie an ein posttraumatischen Belastungsstörung leiden, was nach den Stellungnahmen des Asklepios Fachklinikums K. vom 06.02.2014 nicht ausgeschlossen erscheint, muss dies bei einer Überstellung nach Polen und im dortigen Verfahren beachtet werden. Gleiches gilt für die übrigen diagnostizierten Erkrankungen.
Ergänzend ist zum polnischen Rechtsschutzsystem auszuführen, dass von teilweise unzureichender Rechtsberatung berichtet wird (vgl. Bericht des Comité Belge d"aide aux refugiés vom 8. Juni 2011 "Polish asylum procedure und refugee status determination - Report following the mission to Poland form 12 to 15 September 2010"). Selbst wenn man davon ausgeht, dass hinsichtlich der rechtlichen Beratung die Vorgaben des Unionsrechts in Polen nicht immer eingehalten werden, handelt es sich um Defizite in Einzelfällen, die gemessen an den oben dargestellten strengen Anforderungen des EuGH aber keine systemischen Mängel darstellen (ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2013 - 25 L 2154/13.A-; VG Kassel, Beschluss vom 26.08 2013 - 4 L 984/13.KS.A -, jeweils zitiert nach juris).
Ferner besteht die Möglichkeit, die ablehnende Entscheidung in einer Art Widerspruchsverfahren überprüfen zu lassen und gegen die Widerspruchsentscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht in Warschau zu erheben, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel zum "Supreme Court" zur Verfügung steht. Zwar hat die Klage vor dem Verwaltungsgericht in Warschau keine aufschiebende Wirkung. Auf entsprechenden Antrag setzt das Verwaltungsgericht aber in den meisten Fällen die ablehnende Entscheidung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus (Vgl. Helsinki Foundation for Human Rights, aida Asylum Information Database, National Country Report, Poland, Stand: 15. April 2013, S. 14; Helsinki Foundation for Human Rights, Asylum system in Poland - right to an effective remedy and fair trial, 29. August 2013, S. 2.).
Damit ist davon auszugehen, dass in Polen im Grundsatz ein System effektiven Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen im Asylverfahren besteht. Soweit die Helsinki Foundation for Human Rights in dem letztgenannten Bericht Fälle aufführt, in denen Betroffene vor dem Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens abgeschoben worden sein sollen, mögen sich in diesen Einzelfällen Defizite des polnischen Rechtsschutzsystems zeigen, diese stellen aber keine systemischen Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar.
Auch der Umstand, dass die Antragsteller bei einer Rückführung nach Polen nicht in das “normale“ Aufnahmeverfahren gelangen, führt nicht zu einer Entscheidung im Sinne des antragstellerischen Begehrens.
Die Antragsteller sind nach den Maßstäben des polnischen Flüchtlingsrechts gegenwärtig vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denn ihr offenbar am 30. April/01. Mai 2013 in Polen geäußertes Asylgesuch gilt als zurückgenommen, wie die auf Art. 16 Abs. 1 d) EGV 343/2003 gestützte Übernahmeerklärung des Office for Foreigners of the Republic of Poland - Department for Refugee Procedures - mit Schreiben vom 08. November 2013 belegt. Dass ihr Asylverfahren in Polen aufgrund der Obliegenheitsverletzung, sich nicht unverzüglich in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu melden, sondern stattdessen nach Deutschland unerlaubt weiterzureisen, derzeit eingestellt ist, kann weder nach deutschen noch nach unionsrechtlichen Maßstäben beanstandet werden. Gemäß § 20 Abs. 2 AsylVfG gelten für einen später gestellten Asylantrag eines Ausländers, der seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung in der zuständigen oder nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung gem. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, die Regelungen über den Asylfolgeantrag gem. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG. Die von einer Rücknahmefiktion i.S.d. Art. 16 Abs. 1 d) i.V.m. Art. 2 f) der Dublin-II-Verordnung betroffenen Antragsteller haben nach Angaben des Bundesamtes unter Bezugnahme auf entsprechende Auskünfte seiner Liaisonbeamten in Warschau, die in vergleichbaren, bei der erkennenden Kammer anhängigen Verfahren eingeführt wurden, gemäß dem polnischen Flüchtlingsschutzgesetz vom 13. März 2003 die Möglichkeit, unmittelbar nach ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat Polen entweder einen Wiederaufnahmeantrag nach Art. 42 oder einen Folgeantrag zu stellen. Ein Wiederaufnahmeantrag könne innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Verfahrenseinstellung gegenüber den polnischen Grenzschutzbehörden gestellt werden. Ob ein betroffener Asylbewerber nach entsprechender Stellung eines Wiederaufnahme- oder Folgeantrags in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht werde, entscheide ein zuständiges Gericht in Polen. Durchgreifende unionsrechtliche Bedenken gegen diese nationalstaatlichen Asylverfahrensbestimmungen Polens, die nach der Überstellung der Antragsteller in den zuständigen Mitgliedsstaat offenbar Platz greifen, vermag die erkennende Kammer derzeit nicht zu erblicken. Das Unionsrecht, namentlich Art. 18 der EU-Grundrechtscharta, Art. 6 EMRK und die Genfer Flüchtlingskonvention, schließt es nur aus, dass ein Asylbewerber, der den zuständigen Mitgliedsstaat nach Asylantragstellung illegal verlassen hat, ehe der Antrag inhaltlich geprüft wurde, später aber dorthin überstellt wird, aufgrund einer zwischenzeitlich nach nationalem Asylverfahrensrecht des zuständigen Mitgliedsstaats eingetretenen Rücknahmefiktion keine Möglichkeit mehr hat, das fiktiv zurückgewiesene bzw. eingestellte Asylverfahren fortzusetzen oder stattdessen einen neuen Asylantrag zu stellen, um im Ergebnis eine inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens durch den zuständigen Mitgliedsstaat zu erreichen. Nur in diesem Fall liefe der betroffene Drittstaatsangehörige tatsächlich Gefahr, ohne jedwede inhaltliche Prüfung seines Asylantrags in den Herkunfts- oder gar Verfolgerstaat zurückkehren zu müssen (vgl. Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K 14 zu Art. 2 m.w.N., unter Hinweis auf das von der Kommission der EG gegen Griechenland beim EuGH am 31. März 2008 anhängig gemachte Vertragsverletzungsverfahren C-130/08; Mitteilung vom 31. März 2008, abrufbar in juris). Das ist hier nicht der Fall.
Soweit die Antragsteller insoweit die Verschlechterung ihres asylverfahrensrechtlichen Status nach ihrer Überstellung im Hinblick auf ihre künftigen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen einwenden wollen, rechtfertigt dieser Umstand ebenfalls nicht die Annahme systemischer Mängel des polnischen Asylsystems im Sinne der o.g. EuGH- Rechtsprechung. Die Antragsteller müssen sich aufgrund ihres eigenen Willensentschlusses, illegal nach Deutschland weiterzureisen, die vermeintliche Verschlechterung ihres Status bei der Weiterverfolgung ihres Asylbegehrens in Polen zurechnen lassen.
Das polnische Asylverfahren gilt indessen mit Untertauchen bzw. Weiterreise nach Deutschland regelmäßig als beendet oder zurückgenommen, so dass der Asylbewerber sein Asylbegehren nur unter erschwerten Umständen (wohl vergleichbar mit einem Wideraufnahmeverfahren nach § 51 VwVfG) in Polen weiterverfolgen kann. Ist aber ein in Polen erstmalig registrierter Asylbewerber entgegen der behördlichen Weisung, eine bestimmte Asylunterkunft zu seiner Unterbringung aufzusuchen, nach Deutschland weitergereist, hat er zugleich auch einen Verstoß im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten - Aufnahmerichtlinie - begangen. In diesem Fall ist der Mitgliedsstaat berechtigt, die an sich nach Art. 7 Abs. 1 zu gewährende Bewegungsfreiheit des Asylbewerbers entsprechend Art. 16 Abs. 1 und 4 der Aufnahmerichtlinie einzuschränken. Die Rücknahme des Asylbewerbers durch Abschiebung nach Polen kann daher auch einen schlechteren Unterbringungsstatus nach sich ziehen, der jedenfalls teilweise mit demjenigen vergleichbar ist, der untergetauchte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber in Deutschland trifft (Abschiebungsgewahrsam). Freilich haben sich solchermaßen weiterreisende Drittstaatsangehörige diesen schlechteren Status bei der Verfolgung ihres Asylbegehrens und Unterbringung in Polen selbst zuzuschreiben, denn es hat sie niemand gezwungen, nach Deutschland weiterzureisen. Nach alledem kann nicht erkannt werden, das hierin ein systemischer Mangel oder eine erniedrigende Behandlung liegt, zumal überwiegend diese Einrichtungen eine angemessene Gesundheitsversorgung und familiengerechte Unterbringung gewährleisten (zu den Einzelheiten, so auch VG Potsdam, B. vom 23. September 2013 - VG 6 L 514/13.A).“
Dieser Befund wird auch durch die Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit der sog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348, S. 98) auf bestimmte Gruppen von Asylbewerbern bestätigt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2013 (C-534/11 -, InfAuslR 2013, S. 285 ff., zit. nach juris) unter anderem ausgeführt, dass den Regelungen der Aufnahmerichtlinie nicht entgegensteht, dass die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen, der im Sinne der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG) um internationalen Schutz ersucht hat, nachdem er gemäß Art. 15 der Rückführungsrichtlinie in Haft genommen worden war, auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift aufrecht erhalten wird, wenn sich nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände herausstellt, dass dieser Antrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, und es objektiv erforderlich ist, die Haftmaßnahme aufrecht zu erhalten, um zu verhindern, dass sich der Betroffene endgültig seiner Rückführung entzieht (Tenor Nr. 2. des e.g. Urteils, zit. nach juris, Rn. 63). Mit anderen Worten wäre es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsteller nach ihrer Überstellung an Polen ggf. auch nach Stellung eines Wiederaufnahme- oder Folgeantrags gemäß den o.g. Regelungen des polnischen Flüchtlingsschutzgesetzes zunächst in Gewahrsam genommen bzw. in einem bewachten Aufnahmezentrum untergebracht werden und zunächst ein polnisches Gericht über die Fortdauer des Gewahrsams, ggf. einer Inhaftierung entscheiden muss. Das Unionsrecht gebietet es jedenfalls nicht, dass die Stellung eines Asyl- bzw. Asylfolgeantrags automatisch zu einer Beendigung der Inhaftierung bzw. des Gewahrsams des betroffenen Drittstaatsangehörigen führt (vgl. dazu auch Hörich in ZAR 2013, S. 295 ff., Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 30. Mai 2013, a.a.O.).
Die Antragsteller können sich schließlich auch nicht auf in ihrer Person liegende Vollzugshindernisse berufen.
Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hängt unter anderem davon ab, ob die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen rechtlich oder tatsächlich möglich ist. Eine Abschiebungsanordnung darf erst ergehen, sobald feststeht, dass die Abschiebung bzw. Überstellung durchgeführt werden kann. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 13. Senat - hat hierzu in seinem Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, InfAuslR 2012 S. 298 ff., zit. nach juris Rn. 27, Folgendes ausgeführt:
„Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl "zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse" als auch der Abschiebung entgegenstehende "inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse" zu berücksichtigen hat. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet zu prüfen, ob die Abschiebung in den Drittbzw. Mitgliedstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30. August 2011 - 18 B 1060/11-, Juris; VGH BW, Beschl. v. 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310; Hamb. OVG, Beschl. v. 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, Juris; OVG MV, Beschl. v. 29. November 2004 - 2 M 299/04 -; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, a.a.O., § 34a, Rdnr. 15; Hailbronner, AuslR, § 34a AsylVfG, Rdnrn. 15 f., 43 ff., Loseblatt, Stand August 2006; jew. m.w.N.).“
Dieser Rechtsprechung hat sich die erkennende Kammer angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2013 - 2 B 848/13 -, zit. nach juris Rn. 6; und vom 7. November 2013 - 2 B 783/13 -, zit. nach juris Rn. 8).
Zwar haben die Antragsteller zu 1.) und 2.) zahlreiche ärztliche Atteste vorgelegt; aus keinem dieser Atteste ergibt sich jedoch eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder ein Abschiebungshindernis in Bezug auf Polen. Die Atteste lassen für den Antragsteller zu 1.) einen möglicherweise psychosozial bedingten chronischen Kopfschmerz mit leichten Herzproblemen (Attest des Zentrums für Innere Medizin der UMG K. vom 22. November 2013) bzw. einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (so das bereits zitierte Atteste des Asklepios Fachklinikums K. vom 3. Februar 2014) erkennen. Für die Antragstellerin zu 2.) werden eine seit 5-6 Jahren bestehende emotionale Belastung mit Druck auf dem linken Lungenflügel (Attest der UMG vom 06. Februar 2014) bzw. ebenfalls möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (Attest des Asklepios Fachklinikums K. vom 3. Februar 2014). Abgesehen davon, dass die Diagnosen sehr vage gehalten sind, werden in keinem der Atteste Aussagen darüber getroffen, welche Auswirkungen diese Erkrankungen auf die Reisefähigkeit der Antragsteller zu 1.) und 2.) haben und wie sie sich im Falle ihrer Rückführung nach Polen entwickeln werden. Sie führen daher weder zu einer rechtlichen noch zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Rückführung der Antragsteller nach Polen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).