§ 38 NKWG - Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlags.
(2) Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4) sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags, die mindestens eine Stimme erhalten haben. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Ersatzpersonen für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6, § 37 Abs. 4) sind alle nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge.
(4) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.