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§ 35 NKWG - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich folgende Stimmenzahlen fest:

  1. 1.

    Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen,

  2. 2.

    Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber abgegebenen Stimmen,

  3. 3.

    Zahl der für alle Listenbewerberinnen und Listenbewerber einer Liste abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),

  4. 4.

    Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 3),

  5. 5.

    Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag abgegebenen Stimmen.