§ 38 NKWG - Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages.
(2) 1Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4) sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, die mindestens eine Stimme erhalten haben. 2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.
(3) 1Ersatzpersonen für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4) sind alle nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages. 2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge.
(4) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.