§ 38 NKWG - Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlags.
(2) Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerber (§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4) sind die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlags, die mindestens eine Stimme erhalten haben Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Ersatzpersonen für die durch Listenwahl gewählten Bewerber (§ 36 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6, § 37 Abs. 4) sind alle nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlags. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge.
(4) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.