Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.09.1993, Az.: 1 Ws 144/93 (StrVollz)
Beschwerde über die Festsetzung des Streitwertes; Ermittlung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 Ws 144/93 (StrVollz)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1993:0903.1WS144.93STRVOLLZ.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - AZ: 23 StVK 1526/90
Rechtsgrundlage
- § 116 StVollzG
Verfahrensgegenstand
Festsetzung des Streitwerts
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Streitwertfestsetzung
in dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... in ... vom 11. Mai 1993
am 3. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Tenor:
Für die Entscheidung ist das Oberlandesgericht Oldenburg zuständig.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... in hat durch Beschluß vom 11. Mai 1993 auf Antrag des Beschwerdeführers die Disziplinarverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt ... vom 12. Juli 1990 sowie den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Justizvollzugsamts vom 30. August 1990 aufgehoben und die Justizvollzugsanstalt angewiesen, den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens sind der Landeskasse auferlegt und der Streitwert ist auf 500 DM festgesetzt worden.
Hiergegen richtet sich die gemäß §§ 48 a, 25 Abs. 2 i.V.m. 25 Abs. 1 GKG erhobene Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Festsetzung eines Streitwerts von 6.000 DM erstrebt. Zur Begründung führt er aus, er habe mit einem ihn beratenden Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen, die von einem Streitwert von 6.000 DM ausgehe.
Zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist das Oberlandesgericht Oldenburg zuständig.
Durch die auf § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 GVG beruhende Verordnung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 10. Februar 1977 (Nieders. GVBl. 1977, 24) ist dem Oberlandesgericht Celle nur die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden im Sinne des § 116 StVollzG, nicht aber auch über Rechtsmittel gegen andere anfechtbare Entscheidungen übertragen worden, die die Strafvollstreckungskammern in den anderen Oberlandesgerichtsbezirken des Landes Niedersachsen treffen. Um eine Rechtsbeschwerde handelt es sich hier nicht. Das Beschwerdegericht hat nach Abschluß des Verfahrens nach § 109 ff. StVollzG nicht mehr eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs rechtlich zu prüfen, sondern nur noch die Richtigkeit einer Streitwertfestsetzung. Eine solche Entscheidung unterfällt ebenso wenig wie eine Kostenentscheidung dem Sinn der Verordnung vom 10. Februar 1977, der darin besteht, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafvollzugs zu gewährleisten und voneinander abweichende Entscheidungen der Oberlandesgerichte des Landes auf diesem Gebiet zu verhindern (vgl. auch BGH NStZ 1983, 44). Die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts folgt hier aus §§ 48 a, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Danach ist die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung zulässig. Über sie hat das Oberlandesgericht Oldenburg als das für die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... in ... zuständige Beschwerdegericht zu entscheiden.
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NStZ 1984, 44 nicht entgegen. In jenem Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat jedoch stets das Gericht zu entscheiden, das in der Sache selbst zuständig wäre. Das trifft auch für ein Rechtsmittelgericht zu. Diese Regelung findet gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG auch für den Bereich des Strafvollzugsgesetzes Anwendung.