§ 3 3. BesÄndG65 - Abfindung der bisherigen Einnahme an Unterrichtsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. BesÄndG65,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441020000000
Die am 1. Januar 1965 im Amt befindlichen Hochschullehrer erhalten an Stelle der bisherigen Einnahmen an Unterrichtsgebühren eine Abfindung nach folgenden Vorschriften:
- I.
Ordentliche und außerordentliche Professoren
- 1.
Die bisher gewährleistete Einnahme an Unterrichtsgebühren wird als Kolleggeldpauschale nach Maßgabe der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A H 3 und der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A H 4 weitergewährt, soweit nicht nach Nummer 2 eine höhere Kolleggeldpauschale zusteht. Die Kolleggeldpauschale beträgt jedoch mindestens 3.000 DM jährlich.
- 2.
War die Einnahme aus der Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Lehrstuhls im Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom Beginn des Sommersemesters 1961 bis zum Ende des Wintersemesters 1963/64 (durchschnittliche Einnahme) höher als die gewährleistete Einnahme an Unterrichtsgebühren, wird sie bis zu einem Höchstbetrag von 18.000 DM jährlich als Kolleggeldpauschale nach Maßgabe der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A H 3 und der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A H 4 weitergewährt. Die Kolleggeldpauschale beträgt jedoch mindestens 3.000 DM jährlich.
- 3.
Für den 18.000 DM übersteigenden Betrag der durchschnittlichen Einnahme wird eine nicht emeritierungsfähige und nicht ruhegehaltfähige Ausgleichsabfindung gewährt. Die Ausgleichsabfindung beträgt:
vom 1.1.1965 bis 31.12.1969 vom 1.1.1970 bis 31.12.1974 ab 1.1.1975 ______________________________________ für die ersten 7.000 DM 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H. für die weiteren 5.000 DM 80 v.H. 70 v.H. 60 v.H. für die weiteren 5.000 DM 70 v.H. 60 v.H. 50 v.H. für die weiteren 5.000 DM 60 v.H. 50 v.H. 40 v.H. Der 40.000 DM übersteigende Betrag der durchschnittlichen Einnahme wird nicht berücksichtigt.
- 4.
Bei Hochschullehrern, die erst nach dem Beginn des Sommersemesters 1961 auf ihren Lehrstuhl berufen worden sind oder deren Lehrtätigkeit nach diesem Zeitpunkt unterbrochen worden ist, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen Einnahme im Sinne der Nummern 2 und 3 nur die verbleibenden vollen Jahre ihrer Lehrtätigkeit berücksichtigt. Hat der Hochschullehrer die Lehrtätigkeit auf seinem Lehrstuhl noch kein volles Jahr ausgeübt, so ist die mutmaßliche Einnahme eines Jahres zugrunde zu legen.
- 5.
Verringert sich der Umfang der Lehrtätigkeit um mehr als ein Drittel gegenüber derjenigen des Zeitraums, der für die Berechnung der durchschnittlichen Einnahme zugrunde gelegt worden ist, so ist die Ausgleichsabfindung entsprechend neu festzusetzen.
- II.
Sonstige Hochschullehrer
- 1.
An die Stelle der bisherigen Einnahmen an Unterrichtsgebühren tritt eine Kolleggeldpauschale nach Maßgabe der Fußnoten 1 und 3 zur Besoldungsgruppe A H 1 und der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A H 2.
- 2.
Abweichend von Nummer 1 können die Hochschullehrer innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kultusminister verlangen, daß ihnen, solange sie das Amt innehaben, Anteile an Unterrichtsgebühren nach bisherigem Recht gewährt werden. § 22 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Bei gemeinschaftlich angekündigten und gehaltenen Vorlesungen oder Übungen werden die Anteile an den Unterrichtsgebühren nach dem Umfang der Mitarbeit festgesetzt.
- 3.
Den Oberingenieuren werden die bisherigen Anteile an den Unterrichtsgebühren des Professors, dem sie zugeteilt sind, im Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom Beginn des Sommersemesters 1961 bis zum Ende des Wintersemesters 1963/64 (durchschnittliche Einnahme) bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 DM jährlich als nicht ruhegehaltfähige Ausgleichsabfindung gewährt. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
- III.
Sonstige Lehrkräfte
Den Lektoren wird die Einnahme an Unterrichtsgebühren im Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom Beginn des Sommersemesters 1961 bis zum Ende des Wintersemesters 1963/64 (durchschnittliche Einnahme) bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 DM jährlich als nicht ruhegehaltfähige Ausgleichsabfindung gewährt. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.