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§ 6 NKomInvFöG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) Die den kommunalen Körperschaften gewährten Finanzhilfen sind an das Land zurückzuzahlen, soweit

  1. 1.

    Investitionsvorhaben nicht den in § 3 KInvFG festgelegten Förderbereichen zuzuordnen sind,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 nicht vorliegen,

  3. 3.

    die Kommune in ihrer Erklärung nach § 5 Abs. 1 oder im Nachweis nach § 5 Abs. 2 oder 4 unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder

  4. 4.

    die Kommune den individuellen Eigenanteil nicht oder nicht in der durch § 2 Abs. 2 und 3 verlangten Höhe erbringt.

(2) 1Dieser Anspruch ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, den der Bund für Kredite zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs zu zahlen hatte, mindestens jedoch mit 0,1 Prozent jährlich. 2Zurückgeforderte Mittel können vorbehaltlich des § 3 Abs. 5 Satz 1 der Körperschaft erneut zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Eine Rückforderung von Finanzhilfen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt des Verwendungsnachweises nach § 5 Abs. 2 gegenüber der jeweiligen kommunalen Körperschaft geltend gemacht werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen. 3In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf von 18 Monaten nach Bekanntwerden der Tatsache.

(4) Das Land kann seinen Rückforderungsanspruch mit Forderungen der Kommunen aufrechnen.