§ 4 Nds. AG SGB IX/XII - Heranziehung (§ 99 SGB XII)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Die Landkreise und die Region Hannover können zur Durchführung von ihnen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen.
(2) Das Land zieht zur Durchführung der ihm als überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben heran
- 1.
die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit keine Heranziehung nach Nummer 2 erfolgt, sowie
- 2.
die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte, wenn der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sie auf der Grundlage des Absatzes 1 herangezogen hat.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 1 herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe können, soweit nicht bereits eine Heranziehung nach Absatz 2 Nr. 2 erfolgt, zur Durchführung von Aufgaben, die dem überörtlichen Träger obliegen, heranziehen
- 1.
für Aufgaben der Eingliederungshilfe die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte,
- 2.
für Aufgaben der Sozialhilfe die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie sonstige kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden.