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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. AG SGB IX/XII - Heranziehung (§ 99 SGB XII)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die Landkreise und die Region Hannover können zur Durchführung von ihnen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen.

(2) Das Land zieht zur Durchführung der ihm als überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben heran

  1. 1.

    die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit keine Heranziehung nach Nummer 2 erfolgt, sowie

  2. 2.

    die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte, wenn der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sie auf der Grundlage des Absatzes 1 herangezogen hat.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 1 herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe können, soweit nicht bereits eine Heranziehung nach Absatz 2 Nr. 2 erfolgt, zur Durchführung von Aufgaben, die dem überörtlichen Träger obliegen, heranziehen

  1. 1.

    für Aufgaben der Eingliederungshilfe die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte,

  2. 2.

    für Aufgaben der Sozialhilfe die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie sonstige kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden.