§ 3a Nds. AG SGB IX/XII - Zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII (§ 145 Abs. 4 SGB XII)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII. 2Sie erbringen auch die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.
(2) Örtlich zuständig ist der Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, der als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Entscheidung über die Bewilligung der in § 145 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 SGB XII genannten Leistung örtlich zuständig ist oder im Fall des § 145 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII örtlich zuständig wäre.
(3) Im Übrigen finden für die Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII die für die örtlichen Träger der Sozialhilfe geltenden nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.