§ 7 Nds. AG SGB IX/XII - Entscheidung über die Heranziehung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Bei der Entscheidung über die Heranziehung und bei deren Ausgestaltung ist darauf hinzuwirken, dass, soweit zweckmäßig, über alle Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits an eine Leistungsberechtigte oder einen Leistungsberechtigten jeweils einheitlich von nur einer Behörde entschieden wird.
(2) 1Eine Heranziehung nach § 4 Abs. 1 oder 3 erfolgt durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. 2In der Satzung oder dem Vertrag müssen die Aufgaben, zu denen die Kommune herangezogen wird, im Einzelnen bezeichnet sein. 3Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Kommunen, die herangezogen werden sollen, zu hören.