§ 8 Nds. AG SGB IX/XII - Durchführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Die Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) obliegt der herangezogenen Kommune, in deren Gebiet sich die oder der Leistungsberechtigte gewöhnlich oder, falls sie oder er keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, tatsächlich aufhält. 2In den in § 46b Abs. 3 Sätze 2 bis 5 SGB XII genannten Fällen sind diese Vorschriften jeweils abweichend von Satz 1 entsprechend anzuwenden.