Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.09.1995, Az.: Ss 337/95

Zulässigkeit der Einordnung der Annahme einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel zum Tatbestand und damit zur Schuldfeststellung des Urteils; Auslegung und Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung im Strafverfahren ; Einordnung des Merkmals "nicht geringe Menge" als Merkmal einer Strafzumessungsregel oder als Tatbestandsmerkmal ; Auslegungsfähigkeit einer Rechtsmittelerklärung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.09.1995
Aktenzeichen
Ss 337/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0925.SS337.95.0A

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 77 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Annahme einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel betr. den Tatbestand und damit die Schuldfeststellung des Urteils. Zur Auslegung und Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung im Strafverfahren.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden bei dem Angeklagten bei seiner Einreise aus den Niederlanden 219 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,1 Gramm THC sichergestellt. Von der Gesamtmenge hatte er vereinbarungsgemäß 25 Gramm zum Eigenverbrauch als Entlohnung seitens eines Dritten abgezweigt, in dessen Auftrag er das Rauschgift für 1.200,00 DM gekauft hatte.

2

Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Vorliegen einer nicht geringen Menge verneint. Diese sei erst bei 20 Gramm THC erreicht. Dementsprechend hat es den Schuldspruch geändert, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, und auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.

3

Die Beschränkung der Revision ist wirksam. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist dadurch rechtskräftig geworden.

4

Allerdings betrifft die Beanstandung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verneint, nicht den Strafausspruch, sondern den Schuldspruch des angefochtenen Urteils. Anders als in der Regelung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG 1972, in der die nicht geringe Menge lediglich Merkmal einer Strafzumessungsregel war, ist nach geltendem Recht die nicht geringe Menge Tatbestandsmerkmal und damit Bestandteil der Schuldfeststellung (vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl., § 30 Randnote 80, 81).

5

Einer Auslegung der Revision auf Grund ihres Begründungstextes dahin, dass in Wahrheit der Schuldspruch angefochten ist, steht unter den vorliegenden Umständen die ausdrückliche Beschränkung des Rechtsmittels einschließlich des schriftlich angekündigten Revisionsantrages entgegen. Zwar ist eine Rechtsmittelerklärung grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. BGH St 29, 365). Ist die Erklärung aber eindeutig, kann wie hier der angefochtene Teil des Urteils rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden, so ist die Beschränkung wirksam. Die Beschränkungserklärung hat dabei in der Regel gegenüber ihrer Begründung Vorrang. An die Staatsanwaltschaft oder den Verteidiger ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an einen unerfahrenen Angeklagten (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. Randnote 19 zu § 318). Unter den vorliegenden Umständen ist die Staatsanwaltschaft angesichts der hier möglichen klaren Abgrenzung zwischen Subsumtion und Strafzumessung an ihrer Erklärung festzuhalten. Ist aber von der Wirksamkeit der Beschränkung auszugehen, kann sie als Prozesshandlung nicht wegen eines Irrtums angefochten oder nachträglich widerrufen werden. Der in der Hauptverhandlung vor dem Senat geänderte Antrag vermag daher nicht mehr zu einer Einbeziehung des Schuldspruchs in die Anfechtung des Urteils führen.

6

Der Senat hat danach bei der allein möglichen Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs von der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auszugehen. Bei Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts bezüglich des Schuldspruchs stellen sich die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Strafbemessung und die Strafaussetzung zur Bewährung begründet hat, nicht als rechtsfehlerhaft dar. Danach konnte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben.

7

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Landgerichts mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht in Einklang steht, BGH StV 1995, 225. Danach liegt auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 8StV 1994, 295) die Grenze zur nicht geringen Menge bei Canabis-Produkten bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. August 1995 - Ss 326/95 -).