Abschnitt 1 NaDozVergRdErl - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Vergütung der nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozentinnen und Dozenten im Geschäftsbereich des MS
- Redaktionelle Abkürzung
- NaDozVergRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
1.1 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten für die nebenamtliche und nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin oder Dozent an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte, am Landesbildungszentrum für Blinde und an der Pflegeschule des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen, sofern die Tätigkeit nicht auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses, auf das die Bestimmungen des TV-L Anwendung finden, erbracht wird. Das ist z. B. der Fall bei kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV oder bei freiberuflicher Unterrichtstätigkeit.
1.2 Dieser RdErl. gilt nicht für katechetische Lehrkräfte, die im Rahmen von Gestellungsverträgen mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 13. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 22)