4.1 Nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozentinnen und Dozenten an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte, am Landesbildungszentrum für Blinde und an der Pflegeschule des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen kann je Unterrichtsstunde eine Vergütung bis zur Höhe der nach Nummer 2 der Anlage 13 zu § 47 Abs. 6 NBesG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst gewährt werden.
4.2 Bei außergewöhnlichem Vor- oder Nachbereitungsaufwand, bei Vermittlung besonders anspruchsvoller Inhalte oder bei einem besonderen dienstlichen Interesse - insbesondere wenn der Bedarf an qualifizierten Dozentinnen und Dozenten anders nicht gedeckt werden kann - darf der Höchstbetrag nach Nummer 4.1 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel um bis zu 100 % überschritten werden.
4.3 Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts wird nicht gesondert vergütet.
4.4 Neben der Vergütung nach Nummer 4.1 können Reisekosten nach den für Beschäftigte des Landes Niedersachsen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet werden.
4.5 Üben Beschäftigte des Landes Niedersachsen die Tätigkeit als Dozentin oder Dozent im Rahmen einer Nebentätigkeit aus, darf eine Vergütung nur gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt. Dies gilt auch für den Fall, dass Ärztinnen und Ärzte vom Arbeitgeber verpflichtet wurden, Unterricht an der Pflegeschule des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen zu erteilen.