Abschnitt 2 NaDozVergRdErl - Bestimmung des Personenkreises
Bibliographie
- Titel
- Vergütung der nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozentinnen und Dozenten im Geschäftsbereich des MS
- Redaktionelle Abkürzung
- NaDozVergRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
2.1 Nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die die Unterrichtstätigkeit als einen nicht zum Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrnehmen (§ 70 Abs. 2 NBG).
2.2 Nebenberufliche Dozentinnen und Dozenten sind Personen, deren Unterrichtstätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist dafür nicht, dass diese Personen auch eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Daher können z. B. auch Studierende, Personen ohne anderweitige Erwerbstätigkeit oder Rentnerinnen und Rentner beschäftigt werden. Nebenberufliche Dozentinnen und Dozenten i. S. dieses RdErl. sind auch freiberuflich tätige Personen, die im Durchschnitt eines Kalenderjahres mit nicht mehr als sechs Stunden wöchentlich in den in Nummer 1.1 Satz 1 genannten Einrichtungen unterrichten.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 13. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 22)