Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NaDozVergRdErl - Art der Beschäftigungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Vergütung der nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozentinnen und Dozenten im Geschäftsbereich des MS
Redaktionelle Abkürzung
NaDozVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

3.1 Beschäftigungsverhältnisse nebenamtlicher Dozentinnen und Dozenten sind öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen den beamtenrechtlichen Bestimmungen.

3.2 Nebenberufliche Dozentinnen und Dozenten können sowohl freiberuflich als auch auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses tätig sein. Die Rechtsnatur der Beschäftigung ist jeweils im Einzelfall auf Grundlage des § 611a BGB und der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung freiberuflicher und nichtselbständiger Tätigkeit zu beurteilen. In Zweifelsfällen sind ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen und eine Anrufungsauskunft vom Betriebsstättenfinanzamt nach § 42e EStG einzuholen. Vergütung nach den Bestimmungen dieses RdErl. wird nur gewährt, wenn die nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin oder Dozent freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen ist, erfolgt. Auf alle übrigen Beschäftigungsverhältnisse von Dozentinnen und Dozenten, auch wenn sie nebenberuflich sind, finden die Bestimmungen des TV-L Anwendung.

3.3 Eine freiberufliche Tätigkeit ist nur zulässig, wenn § 50 Abs. 2 Satz 1 NSchG keine Anwendung findet. Insofern kommen bei den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und dem Landesbildungszentrum für Blinde nur Lehrtätigkeiten in nicht anerkannten Unterrichtsfächern, wie z. B. Deutsche Gebärdensprache, für eine freiberufliche Ausübung in Betracht.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 13. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 22)