Abschnitt 2 DRBefMK/MSRdErl - Sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse des Dienstvorgesetzten und des Arbeitgebers
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRBefMK/MSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
2.1 Personal der Schulen und der Studienseminare
Die sonstigen beamtenrechtlichen Aufgaben und Befugnisse sowie die Aufgaben und Befugnisse nach dem TV-L und anderen Rechtsvorschriften werden für Landesbedienstete gemäß den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 auf die Schulen und Studienseminare übertragen. Im Übrigen entscheidet die NLSchB.
2.1.1 Allgemein bildende Schulen
Die allgemein bildenden Schulen entscheiden über
- a)
Aussagegenehmigungen nach § 37 BeamtStG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 2 TV-L für Beschäftigte, soweit es sich nicht um die Versagung der Genehmigung handelt,
- b)
Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 73 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L für Beschäftigte,
- c)
Stillzeiten nach § 81 NBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MuSchEltZV und § 7 Abs. 2 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 7 Abs. 2 MuSchG für weibliche Beschäftigte,
- d)
Mandatsurlaub nach § 69 Abs. 6 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 29 Abs. 3 TV-L für Beschäftigte,
- e)
Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit den Schulen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen,
- f)
Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 NBG für Beamtinnen und Beamte und in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen auch für nach dem TV-L beschäftigte Lehrkräfte,
- g)
nachträgliche Beschränkung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit nach § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 NBG.
2.1.2 Berufsbildende Schulen
Die berufsbildenden Schulen entscheiden über
- a)
Aussagegenehmigungen nach § 37 BeamtStG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 2 TV-L für Beschäftigte, soweit es sich nicht um die Versagung der Genehmigung handelt,
- b)
Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 73 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L für Beschäftigte,
- c)
Stillzeiten nach § 81 NBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MuSchEltZV und § 7 Abs. 2 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 7 Abs. 2 MuSchG für weibliche Beschäftigte,
- d)
Mandatsurlaub nach § 69 Abs. 6 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 29 Abs. 3 TV-L für Beschäftigte,
- e)
Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit den Schulen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen,
- f)
Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 NBG für Beamtinnen und Beamte und in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen auch für nach dem TV-L beschäftigte Lehrkräfte,
- g)
nachträgliche Beschränkung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit nach § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 NBG,
- h)
Dienstaufsichtsbeschwerden,
- i)
amtsärztliche Überprüfungen privatärztlicher Atteste von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten,
- j)
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 61 bis 64 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub nach den §§ 11 und 28 TV-L für Beschäftigte,
- k)
Mutterschutzfristen nach § 81 NBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchEltZV und § 3 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 3 MuSchG für Beschäftigte,
- l)
Elternzeit nach § 81 NBG i. V. m. § 6 MuSchEltZV sowie § 15 Abs. 1 bis 3 und § 16 BEEG für Beamtinnen und Beamte sowie nach den §§ 15 und 16 BEEG für Beschäftigte,
- m)
Eintritt von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG, § 35 NBG).
2.1.3 Studienseminare
Die Studienseminare entscheiden über
- a)
Aussagegenehmigungen nach § 37 BeamtStG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 2 TV-L für Beschäftigte, soweit es sich nicht um die Versagung der Genehmigung handelt,
- b)
Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 73 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L für Beschäftigte,
- c)
Stillzeiten nach § 81 NBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MuSchEltZV und § 7 Abs. 2 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 7 Abs. 2 MuSchG für weibliche Beschäftigte,
- d)
Mandatsurlaub nach § 69 Abs. 6 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie nach § 29 Abs. 3 TV-L für Beschäftigte,
- e)
Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit den Seminaren die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.
Für die an den Studienseminaren tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter richtet sich die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2.
2.2 Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare
Die Übertragung der sonstigen Befugnisse nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 bezieht sich nicht auf die Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare. Sofern die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte die sonstigen Befugnisse vertretungsweise wahrnehmen, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend der NLSchB zur Entscheidung vorzulegen.