NWaldLG,NI - Niedersächsisches Wald- und Landschaftsordnungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112 - VORIS 79100 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis(1)§§
Erster Teil
Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken
Gesetzeszweck1
Wald und übrige freie Landschaft2
Waldeigentumsarten3
Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende4
Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden5
Zweiter Teil
Forstliche Rahmenplanung
Forstliche Rahmenpläne6
Verfahren der forstlichen Rahmenplanung7
Dritter Teil
Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung
Waldumwandlung8
Erstaufforstung9
Entschädigung10
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung11
Kahlschlagsbeschränkung, Wiederaufforstung und -bewaldung12
Waldschutz13
Behördliche Maßnahmen14
Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald15
Vierter Teil
Betreuung und Förderung
Fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes nach § 15 und des Genossenschaftswaldes16
Betreuung des Privatwaldes und sonstigen Kommunalwaldes17
Waldbauliche Förderung17a
Förderung der Betreuung17b
Erteilung allgemeiner Auskünfte17c
Fünfter Teil
Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge
Bestellung von Waldbrandbeauftragten18
Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten19
Kreiswaldbrandbeauftragte20
Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren21
Beihilfe zur Brandschutzversicherung22
Sechster Teil
Betreten der freien Landschaft
Recht zum Betreten23
Begehen24
Fahren25
Reiten26
Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile27
Weitergehende Gestattungen28
Rücksichtnahme29
Haftung30
Verbote und Sperren31
Geltung anderer Vorschriften32
Siebenter Teil
Verhalten in der freien Landschaft
Pflichten zum Schutz vor Schäden33
Verbote zum Schutz vor Schäden34
Schutz vor Brandgefahren35
Feld- und Forstschutz36
Achter Teil
Freizeitwege
Bestimmung von Freizeitwegen37
Verfahren38
Wirkungen der Bestimmung39
Entschädigung40
Überörtliche Freizeitwege41
Neunter Teil
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten42
Behörden43
Übergangsregelungen44
Änderung des Realverbandsgesetzes45
Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern46
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes47
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes48
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover49
In-Kraft-Treten50

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Erster Teil - Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken

§ 1 NWaldLG - Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. 1.

    den Wald

    1. a)

      wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion),

    2. b)

      wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und

    3. c)

      wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)

    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

  2. 2.

    die Forstwirtschaft zu fördern,

  3. 3.

    einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und

  4. 4.

    die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 NWaldLG - Wald und übrige freie Landschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.

(2) Nicht zur freien Landschaft gehören

  1. 1.

    Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,

  2. 2.

    Gebäude, Hofflächen und Gärten,

  3. 3.

    Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie

  4. 4.

    Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(3) Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.

(4) Zum Wald im Sinne des Absatzes 3 gehören auch

  1. 1.

    kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,

  2. 2.

    Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie

  3. 3.

    Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind.

(5) Als Wald gelten

  1. 1.

    mit dem Wald im Sinne der Absätze 3 und 4 verbundene überwiegend für den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und

  2. 2.

    mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 4 fallen und nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.

(6) Waldflächen im Sinne der Absätze 3 bis 5 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.

(7) Wald sind nicht

  1. 1.

    kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,

  2. 2.

    Hofgehölze,

  3. 3.

    Flächen, auf denen Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen),

  4. 4.

    Weihnachtsbaumkulturen,

  5. 5.

    Schmuckreisigkulturen.

§ 3 NWaldLG - Waldeigentumsarten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Staatswald ist der Wald im Alleineigentum des Landes Niedersachsen oder der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (Landeswald), des Bundes oder eines anderen Landes.

(2) Kommunalwald ist der Wald im Alleineigentum einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft.

(3) Stiftungswald ist der Wald im Alleineigentum einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Stiftung des öffentlichen Rechts.

(4) Privatwald ist der nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallende Wald, auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Eigentümer ist.

(5) Genossenschaftswald ist der Privatwald im Alleineigentum eines Realverbandes im Sinne des niedersächsischen Realverbandsgesetzes oder einer Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz.