Versionsverlauf

§ 15 NWaldLG - Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Für

  1. 1.
    Landeswald, Kommunalwald und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar und
  2. 2.
    Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar sowie Genossenschaftswald

gelten über die Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) hinaus die Anforderungen an eine fachkundige Bewirtschaftung nach den Absätzen 2 und 3. Die Bewirtschaftung hat nach mehrjährigen Betriebsplänen (periodischen Betriebsplänen) und jährlichen Wirtschaftsplänen zu erfolgen; für Wald nach Satz 1 Nr. 2 dürfen die Betriebspläne in vereinfachter Form erstellt werden. Bei der Berechnung der Flächengröße nach Satz 1 sind Teilflächen, die der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, mitzuzählen.

(2) Zur fachkundigen Bewirtschaftung nach Absatz 1 gehört, dass

  1. 1.
    die Betriebspläne und Wirtschaftspläne (Absatz 1 Satz 2) sich auf alle wesentlichen Wirtschaftsmaßnahmen erstrecken sowie dass
  2. 2.
    Waldflächen, in denen die waldbesitzende Person eine eigendynamische Entwicklung zulassen will, in den Betriebsplänen (Absatz 1 Satz 2) ausgewiesen werden.

Flächen nach Satz 1 Nr. 2 hat die waldbesitzende Person in geeigneten Zeitabständen hinsichtlich ihrer Entwicklung sowie der Gefahren nach § 13 Abs. 2 und deren Abwehr durch fachkundige Personen (Absatz 3 Satz 2) zu überprüfen.

(3) Eine fachkundige Bewirtschaftung im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nur vor, wenn fachkundige Personen tätig werden. Fachkundig ist, wer einen für die Zulassung in den Vorbereitungsdienst für den höheren oder gehobenen Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss oder einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen gleichwertigen forstlichen Hochschulabschluss erworben hat. Einem Hochschulabschluss nach Satz 2 stehen Ausbildungsabschlüsse oder sonstige Befähigungen von Staatsangehörigen eines Staates nach Satz 2 gleich, die nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368), als gleichwertig anzuerkennen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(4) Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

  1. 1.
    hat einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, den Wald naturnah zu bewirtschaften und die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten,
  2. 2.
    hat die Schutzfunktion und die Erholungsfunktion des Landeswaldes zu fördern,
  3. 3.
    soll die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit unterrichten.

(5) Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt wird, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde anordnen, innerhalb angemessener Frist sicherzustellen, dass mit Betriebsplanung und Betriebsleitung fachkundige Personen betraut werden müssen. Wird die Anordnung nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der waldbesitzenden Person einen Betreuungsvertrag schließen. Die Aufsichtsbehörde hat auf die vorzeitige einvernehmliche Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses hinzuwirken, wenn die waldbesitzende Person für eine anderweitige Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sorgt.