Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 21.03.2024, Az.: 1 ORs 45/23

Subventionsbetrug im Zusammenhang mit falschen Angaben im Antrag auf Corona-Soforthilfe

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
21.03.2024
Aktenzeichen
1 ORs 45/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 20356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2024:0321.1ORS45.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 05.07.2023 - AZ: 4 Ns 502 Js 4477/21 (13/22)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bruttoprinzip bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, der Einziehung oder der Wertersatzeinziehung unterliegt.

  2. 2.

    Eine Aufspaltung der Taterträge in einen dem Täter im Falle rechtmäßigen Alternativverhaltens zustehenden Subventionsanteil und einen auf den unrichtigen Angaben beruhenden Anteil ist mit §§ 73 ff. StGB nicht vereinbar.

In der Strafsache
gegen
B. S.,
geboren am ..... 1979 in P.,
wohnhaft: ......,
Verteidiger:
Rechtsanwalt T. M., ....
wegen Subventionsbetrugs
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in der Sitzung
vom 21. März 2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht X
als Vorsitzender
Richterin am Oberlandesgericht Y
als beisitzende Richterin
Richterin am Amtsgericht Z
als beisitzende Richterin
Staatsanwältin X
als Beamtin der Generalstaatsanwaltschaft
Rechtsanwalt M.
als Verteidiger
Justizsekretärin G.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 im Einziehungsausspruch aufgehoben.

Die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 7.800,- € wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revisionen zu tragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. Januar 2022 wegen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Zudem ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 7.800,- € an.

Das hiergegen gerichtete - als Berufung durchzuführende - Rechtsmittel des Angeklagten hat das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 5. Juli 2023 mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldstrafe auf 110 Tagessätze zu je 30,- € reduziert wird. Daneben hat die Kammer auch die Einziehungsanordnung auf 5.400,- € herabgesetzt. Insoweit hat die Kammer zur Begründung ausgeführt, dass dem Angeklagten aufgrund der gerichtlichen Feststellungen jedenfalls ein Betrag in Höhe von 2.400,- € zugestanden hätte; diesen Betrag hat die Kammer von dem insgesamt erlangten Betrag in Höhe von 7.800,- € abgesetzt.

Gegen dieses Berufungsurteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.

Mit seiner am 12. Juli 2023 beim Landgericht angebrachten Revision vom selben Tage, welche er nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 18. August 2023 mit Verteidigerschriftsatz vom 5. September 2023 mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat, greift der Angeklagte das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 in vollem Umfang an.

Hingegen hat die Staatsanwaltschaft Göttingen ihre am 6. Juli 2023 eingelegte und nach Urteilszustellung am 21. August 2023 mit Schreiben vom selben Tage begründete Revision auf die Einziehungsentscheidung beschränkt. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Insoweit hat sie ausgeführt, nach dem Bruttoprinzip unterliege nicht nur der überschießende Wert des Erlangten, sondern das Erlangte in seiner Gesamtheit der Einziehung. Sie hat beantragt, das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Januar 2022 (Az. 4 Ns 502 Js 4477/21 (13/22)) hinsichtlich der Einziehungsentscheidung aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Göttingen zurückzuverweisen (Anm. d. Senates: gemeint ist: vom 5. Juli 2023).

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Revision der Staatsanwaltschaft, welche sie für begründet hält. Die Revision des Angeklagten erachtet sie dagegen für unbegründet.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 die Sachrüge ausgeführt. Er ist der Auffassung, der subjektive Tatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei nicht erfüllt und beanstandet insoweit insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 als unbegründet zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 in der Einziehungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte durch die Tat zum Nachteil der NBank einen Betrag in Höhe von 7.800,- € erlangt hat und dass in Höhe dieses Betrages die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet wird.

Der Verteidiger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen und den Angeklagten freizusprechen.

II.

Beide Revisionen sind zulässig. In der Sache hat indes nur die wirksam auf die Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Diese führt zur Aufhebung der angefochtenen Einziehungsentscheidung sowie - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - zur Anordnung die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 7.800,- €. Die Revision des Angeklagten ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.

1.

Die auf die erhobene Sachrüge des Angeklagten hin gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Subventionsbetruges sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.

(1)

Mit Recht hat die Berufungskammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass es sich bei der beantragten Corona-Soforthilfe um Subventionen im Sinne von § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB handelt, die als sogenannte verlorene Zuschüsse ohne marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht (hier: aufgrund von § 53 Nds. LHO) Betrieben und Unternehmen gewährt werden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, Rn. 5, juris; vgl. auch Rau in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. § 23 Straf- und Strafverfahrensrecht, Rn. 68).

(2)

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ebenfalls die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in seinem Antrag vom 9. Mai 2020 gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber dem Subventionsgeber für ihn vorteilhafte unrichtige Angaben über aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 1 StGB) gemacht.

Dass die Angaben über die Summe des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes für die Monate April, Mai und Juni 2020, die der Angeklagte mit jeweils 2.600,- € angab, für ihn vorteilhaft unrichtig war, bedarf keiner näheren Erläuterung; denn tatsächlich betrug der monatliche betriebliche Sach- und Finanzaufwand des Angeklagten für die Monate April bis Juni 2020 den Urteilsgründen zufolge maximal 800,- €.

Die betroffenen Tatsachen waren auch subventionserheblich i.S.d. § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 1 StGB.

§ 264 Abs. 9 StGB definiert legal, welche Tatsachen subventionserheblich sind. Nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB sind dies nur Tatsachen, die durch oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden. Die Annahme des Landgerichts, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden.

Zwar sind die Bundesregelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, Rn. 7, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Oktober 2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23, Rn. 9, juris). Auch enthält die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung keine Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen. Die Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich durch den Subventionsgeber erfolgte aber aufgrund von § 2 SubvG i.V.m. § 1 NSubvG, welche Gesetze im vorgenannten Sinne darstellen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; vgl. auch: Tolksdorf/Schellhaas: Einzelfragen des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit falschen Angaben im Antrag auf Corona-Soforthilfe, NZWiSt 2021, 344 ff. (346); Heger in: Lackner/Kühl/Heger StGB, 30. Aufl. 2023, § 264 Rn. 11).

Die Bezeichnung der betroffenen Tatsachen durch den Subventionsgeber - hier: die NBank - als subventionserheblich war auch hinreichend bestimmt und auf den konkreten Fall bezogen (vgl. Heger in: Lackner/Kühl/Heger StGB, 30. Aufl. 2023, § 264 Rn. 11, m.w.N.). Dieses ist zu fordern, weil nur eine restriktive Auffassung des Begriffs der Subventionserheblichkeit der durch § 264 StGB vorgenommenen Vorverlagerung der Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität - bereits die Täuschungshandlung allein ist pönalisiert, ohne dass es zu einem Schaden kommen muss - gerecht wird; denn so wird sichergestellt, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 10, m. w. N.). Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen daher nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (BGH, a.a.O., Rn. 7, m. w. N.).

Das von dem Angeklagten ausgefüllte Antragsformular genügt den vorgenannten Anforderungen. Der Subventionsgeber - hier: die NBank - hat die Angaben zur Summe des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes in dem Antragsformular ausdrücklich als subventionserhebliche Tatsachen bezeichnet. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Gesamtheit der Urteilsgründe. Denn im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Kammer ausgeführt, die Subventionserheblichkeit der Angaben zu dem laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand ergebe sich aus dem Antragsformular Ziffer 4.2. In dem Formular heiße es unter Ziffer 4.2 "Subventionserhebliche Tatsachen", dass in dem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebende Tatsachen subventionserheblich seien.

Ungeachtet ihrer grundsätzlichen Pauschalität genügt diese Formulierung im hier zu entscheidenden Fall, um bei dem Subventionsnehmer - hier: dem Angeklagten - für die nötige Klarheit über die subventionserheblichen Tatsachen zu sorgen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Beantragung von Corona-Soforthilfe sich von den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Konstellationen unzulässiger pauschaler und lediglich formelhafter Verweisungen, bei denen in der Regel lediglich der Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder § 2 SubvG wiederholt wird oder auf den Antrag nebst umfangreicher Anlagen, Gesprächsprotokolle, Finanzierungspläne und Bewilligungsbescheide Bezug genommen wird, unterscheidet. Denn das (niedersächsische) Corona-Soforthilfe Antragsformular umfasst lediglich wenige Seiten und nur die in dem Formular angegebenen Tatsachen werden als subventionserheblich erklärt. Dadurch bleibt es nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen. Vielmehr wird das Augenmerk des Subventionsnehmers - hier: des Angeklagten - hinreichend präzise auf die Bedeutung aller abgefragter Angaben gelenkt (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, Rn. 11, juris). Diese Auffassung teilt der Senat.

(3)

Ergänzend bleibt - auch wenn der Eintritt des Schadens nur strafzumessungsrelevant und keine Tatbestandsvoraussetzung ist - noch anzumerken, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, soweit es in den Urteilsgründen (UA S. 6) heißt, die Zahlung der 7.800,- € durch die NBank auf das vom Angeklagten angegebene Konto sei am 15. Mai 2022 (gemeint ist: 2020) erfolgt. Dies ergibt sich sowohl aus dem geförderten Zeitraum (April bis Juni 2020) als auch dem festgestellten Zeitraum der Abhebungen des überwiesenen Geldbetrages durch den Angeklagten (18. Mai bis 25. Mai 2020).

(4)

Die auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns des Angeklagten.

Die diesbezüglichen Rügen des Angeklagten dringen nicht durch. Insbesondere hat die Kammer - was die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hervorhebt - in ihre Erwägungen auch durchaus eingestellt, dass der Angeklagte nicht lesen und schreiben kann und der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig ist. Soweit der Verteidiger darüber hinaus rügt, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte im Geschäftsverkehr unerfahren gewesen sei, lässt sich derartiges den Urteilsgründen nicht entnehmen; das entsprechende Vorbringen ist urteilsfremd. Ausweislich der Urteilsgründe war der Angeklagte bei Antragstellung bereits rund eineinhalb Jahre mit seinem als Gewerbe angemeldeten Autohandel tätig. Zuvor - und bis 2019 auch parallel - war er angestellt tätig; in welcher Funktion, ist nicht mitgeteilt. Eine zu berücksichtigende Geschäftsunerfahrenheit vermag der Senat daraus nicht abzuleiten. Im Übrigen wäre einer etwaigen Geschäftsunerfahrenheit des Angeklagten - neben seinen Sprachproblemen sowie seinem Analphabetismus - auch offenkundig kein maßgebendes Gewicht beizumessen; die Kammer hat ausdrücklich ausgeführt, angesichts der Formulierungen in dem Antragsformular halte sie es für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten durch den von ihm nicht benannten Familienangehörigen, welcher ihm beim Lesen und Ausfüllen des Antragsformulars behilflich gewesen sein soll, mitgeteilt worden sei, dass als fortlaufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand der Betrag einzutragen ist, den er monatlich für den Betrieb und zum Leben brauche. Dies ergebe sich eindeutig bereits aus dem Begriff "betrieblich"; im Übrigen führt das Landgericht zum diesbezüglichen Inhalt des Antragsformulars aus, die Voraussetzungen der Förderung seien in dem Formular unter Ziffer 3.1 benannt worden; erforderlich war danach eine existenzgefährdende Wirtschaftslage, die anzunehmen war, wenn "Ihre/die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass)". Dies zugrunde gelegt, ist die Annahme bedingten Vorsatzes des Angeklagten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b.

Die Rechtsfolgenentscheidung der Kammer lässt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2.

Dagegen hat die auf die Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterträge beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Sie führt zur Korrektur der Einziehungsanordnung der Höhe nach auf den Gesamtbetrag der erlangten Taterträge (7.800,- €).

Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft den durch das Berufungsgericht vorgenommenen Abzug hinsichtlich der Höhe der anzuordnenden Einziehung des Wertes der Taterträge.

Die Höhe der Einziehung von Taterträgen gem. § 73 StGB bzw. - hier - der Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB richtet sich nach dem Bruttoprinzip. Bruttoprinzip bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, der Einziehung bzw. der Wertersatzeinziehung unterliegt. Entscheidend ist, was dem Betroffenen - unmittelbar, aber auch "indirekt" - gerade "durch" die Straftat zugeflossen ist oder was er durch diese erspart hat (BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, Rn. 12, juris; Heuchemer in: BeckOK StGB, 59. Ed. 1.11.2023, § 73 Rn. 9, m.w.N.).

Der Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB unterliegt mithin die Gesamtheit "des Erlangten" (vgl. Heuchemer in: BeckOK StGB, 59. Ed. 1.11.2023, §73 Rn. 9). Dies ist hier die dem Angeklagten zugeflossene Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.800,- €.

Der vom Landgericht vorgenommene Abzug von der Summe der Taterträge aufgrund einer insoweit verneinten "Kausalität" ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Eine Aufspaltung der Taterträge in einen rechtmäßig empfangenen Subventionsanteil und einen auf den unrichtigen Angaben beruhenden Anteil ist mit dem Wortlaut der §§ 73 ff. StGB nicht vereinbar. Im Übrigen verfängt das Argument fehlender Kausalität aber auch nicht, weil es sich insoweit lediglich um eine hypothetische Alternativkausalität handelt. Tatsächlich beruht die Gewährung der Corona-Soforthilfe in vollem Umfang auf der Tathandlung des Angeklagten.

Der einschränkenden Auslegung des Landgerichts steht darüber hinaus auch der Wille des Gesetzgebers entgegen. Die Stärkung des Bruttoprinzips war ausdrückliches Ziel der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 55). Insoweit in der Rechtsprechung bestehende Wertungsunterschiede sollten beseitigt werden (vgl. BT Drs. 18/9525, S. 47). Abgeschöpft werden soll nach dem Willen des Gesetzgebers jeder Vermögenswert, den der Täter "durch" die rechtswidrige Tat erlangt hat. Dies umfasst zum einen alles, was nach früherem Recht als das "aus" der Tat Erlangte abzuschöpfen war, darüber hinaus aber auch indirekt durch eine Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteile (BT-Drs. 18/9525, S. 55). Mit dem Grundsatz, dass sich "Straftaten nicht lohnen" dürfen, wäre es indes unvereinbar, wenn dem Täter ein bei rechtmäßigem Alternativverhalten (ebenfalls) erzielbarer Vermögensvorteil belassen und ihm damit - finanziell - das Risiko seiner Straftat abgenommen werden würde.

3.

Der Rechtsfehler hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zwingt nicht zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat die Einziehung des Wertes der Taterträge selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in Höhe des zutreffenden Betrages von 7.800,- € anordnen. Denn diese Entscheidung kann ohne Änderung oder Ergänzung der tatrichterlichen Feststellungen getroffen werden. Die Voraussetzungen der zu treffenden Einziehungsanordnung stehen auf der Grundlage der Urteilsgründe zweifelsfrei fest; eine andere tatrichterliche Entscheidung ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, Rn. 3, juris, sowie auch zu den Voraussetzungen der eigenen Sachentscheidung des Revisionsgerichts: Wiedner in: BeckOK StPO, 50. Ed. 1.1.2024, § 354 Rn. 72): Die Einziehung des Wertes von Taterträgen steht nicht im Ermessen des Tatgerichts; sie ist grundsätzlich zwingend anzuordnen. Ausschlussgründe (§ 73e StGB) liegen nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, soweit sie die Revision des Angeklagten betrifft. Die Kosten des zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gehören zu den Verfahrenskosten, die dieser nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen hat. Von den ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 - 3 StR 55/63, Rn. 7, juris (= BGHSt 19, 226 (229)); KG Berlin, Beschluss vom 17, März 2017, 5 Ws 67/17, Rn. 8, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 473, Rn. 14,15).