Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖLStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78680
Vom 18./26. November 2021 (Nds. GVBl. S. 908) (1)
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,
und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe den nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
1Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen bilden aufgrund ihrer geografischen Lage in vielen Bereichen enge Verflechtungen. 2Dies betrifft auch das Gebiet des ökologischen Landbaus, welches in den entsprechenden EU-Verordnungen und Bundesvorschriften eine klare gesetzliche Grundlage besitzt.
3Nur solche Lebensmittel dürfen als Bio- oder Öko-Produkte gekennzeichnet werden, die tatsächlich nach diesen Regelungen erzeugt, verarbeitet, importiert und in den Handel gebracht worden sind. 4Die gesetzlichen Regelungen schützen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung, aber auch die Erzeugerbetriebe, die verarbeitenden Unternehmen und den Handel vor unlauterem Wettbewerb.
5Diese Aufgaben sollen nunmehr - mit Ausnahme der Import-Kontrollen - einheitlich für beide Bundesländer durch qualifiziertes Personal wahrgenommen werden. 6Dafür wird der folgende Vertrag geschlossen:
Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Präambel | |
Übertragung von Aufgaben | 1 |
Zuständige Behörde und Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen | 2 |
Amtshandlungen nach Artikel 1 | 3 |
Informations- und Berichtspflichten | 4 |
Verwaltungsvereinbarung | 5 |
Datenschutz | 6 |
Finanzieller Ausgleich | 7 |
Kündigung und Salvatorische Klausel | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908):
"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."