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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

Vom 18./26. November 2021 (Nds. GVBl. S. 908) (1)

Anlage zu Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe den nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel

1Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen bilden aufgrund ihrer geografischen Lage in vielen Bereichen enge Verflechtungen. 2Dies betrifft auch das Gebiet des ökologischen Landbaus, welches in den entsprechenden EU-Verordnungen und Bundesvorschriften eine klare gesetzliche Grundlage besitzt.

3Nur solche Lebensmittel dürfen als Bio- oder Öko-Produkte gekennzeichnet werden, die tatsächlich nach diesen Regelungen erzeugt, verarbeitet, importiert und in den Handel gebracht worden sind. 4Die gesetzlichen Regelungen schützen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung, aber auch die Erzeugerbetriebe, die verarbeitenden Unternehmen und den Handel vor unlauterem Wettbewerb.

5Diese Aufgaben sollen nunmehr - mit Ausnahme der Import-Kontrollen - einheitlich für beide Bundesländer durch qualifiziertes Personal wahrgenommen werden. 6Dafür wird der folgende Vertrag geschlossen:

InhaltsübersichtArtikel
Präambel
Übertragung von Aufgaben1
Zuständige Behörde und Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen2
Amtshandlungen nach Artikel 13
Informations- und Berichtspflichten4
Verwaltungsvereinbarung5
Datenschutz6
Finanzieller Ausgleich7
Kündigung und Salvatorische Klausel8
Inkrafttreten9

Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908):

"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."