Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 13.08.1998, Az.: 1 U 81/98
Voraussetzungen für die Widerlegung einer Dringlichkeitsvermutung bei Ausschlöpfung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.08.1998
- Aktenzeichen
- 1 U 81/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0813.1U81.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 25 UWG
Amtlicher Leitsatz
Die Dringlichkeitsvermutung aus § 25 UWG kann widerlegt sein, wenn Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist voll ausgeschöpft werden.
Gründe
Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist im vorliegenden Fall widerlegt. Zwar hat der Verfügungskläger in zeitlicher Nähe zur Kenntnis von der Anzeige im Januar 1998 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, nämlich mit Antragsschrift vom 9. Februar 1998. Aber nachdem das Landgericht durch Urteil vom 21.04.1998 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, hat der Verfügungskläger sowohl die Rechtsmitteleinlegungs- wie auch die Berufungsbegründungsfrist voll ausgeschöpft. Zwar hat die Ausnutzung der gesetzlich gewährten Rechtsmittel- und Berufungsbegründungsfrist mit der Frage, ob die Dringlichkeit nach § 25 UWG zu vermuten ist, grundsätzlich nichts zu tun. Dementsprechend entfällt die Dringlichkeitsvermutung nicht schlechthin wegen einer Ausschöpfung dieser Fristen oder eines Antrags auf Vertagung. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, warum die Fristen ausgeschöpft worden sind. Nur wenn eine weitere Sachaufklärung unnötig und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder andere erhebliche Umstände vorlagen, kann die volle Ausschöpfung der Berufungs- und Begründungsfrist die Dringlichkeitsvermutung beseitigen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 25, Rdnr. 17, OLG Köln in WRP 80, 503 sowie OLG Saarbrücken WRP 81, 418; a. A. Kammergericht Berlin WRP 81, 462, 463). Dies ist hier der Fall. Der Verfügungskläger hat in seiner Berufungsbegründung weder neuen Tatsachen noch eine andere rechtliche Würdigung vorgetragen. Aus seiner Berufungsbegründung ergibt sich auch nicht, dass irgendwelche Ermittlungen von ihm durchgeführt werden mussten, ebenso wenig war die Einholung von eidesstattlichen Versicherungen zur Glaubhaftmachung erforderlich. Demzufolge ist in diesem Fall durch die Ausschöpfung der Fristen vorliegend die Dringlichkeit entfallen.