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  • ab 29.06.1983 (aktuelle Fassung)

§ 2 SozVAufEntVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SozVAufEntVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010900000

(1) Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger ununterbrochen länger als drei Kalendermonate seine Dienstgeschäfte nicht führt, vom Beginn des vierten Kalendermonats an; Erholungsurlaub bleibt außer Betracht. Bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung entfällt die Aufwandsentschädigung mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten oder Angestellten das Verbot oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

(2) Führt der Stellvertreter eines Geschäftsführers dessen Dienstgeschäfte ununterbrochen länger als drei Kalendermonate, so erhält er für die darüber hinausgehende Zeit insgesamt eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu der Höhe, in der sie dem Geschäftsführer bislang gezahlt worden ist.

(3) Ein Beamter oder Angestellter, der mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtes beauftragt ist, für dessen Inhaber nach Absatz 1 oder 2 eine Aufwandsentschädigung festgesetzt ist, erhält diese Aufwandsentschädigung für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes oder Dienstpostens.