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  • ab 29.06.1983 (aktuelle Fassung)

§ 3 SozVAufEntVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SozVAufEntVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010900000

Übersteigt eine Aufwandsentschädigung die in § 1 festgesetzten Höchstsätze, so kann sie in der bisherigen Höhe bis zum 31. Dezember 1983 weitergezahlt werden. Ab dem 1. Januar 1984 darf der übersteigende Betrag nicht mehr als fünfzig vom Hundert des Höchstbetrages betragen. Die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2 gilt nur für die Person des Amts- oder Dienstposteninhabers, der die höhere Aufwandsentschädigung bei Inkrafttreten dieser Verordnung erhält. Aufwandsentschädigungen, die an andere als die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gezahlt werden, entfallen mit Ablauf des 30. Juni 1983.