SozVAufEntVO,NI - Sozialversicherung Aufwandsentschädigungs-VO

Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Sozialversicherung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SozVAufEntVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010900000

Vom 22. Juni 1983 (Nds. GVBl. S. 142 - VORIS 20441 01 09 00 000 -)

Auf Grund des Artikels II § 2 des Niedersächsischen Besoldungsanpassungsgesetzes vom 28. April 1977 (Nieders. GVBl. S. 88) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1982 (Nieders. GVBl. S. 105) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1 SozVAufEntVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SozVAufEntVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010900000

(1) Eine Aufwandsentschädigung darf dem folgenden Personenkreis gewährt werden und folgende monatliche Höchstsätze nicht übersteigen:

1.Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hannover275 DM
andere Mitglieder der Geschäftsführung207 DM
2.Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt Braunschweig200 DM
3.Geschäftsführer der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - zugleich für die Geschäftsführung der Hannoverschen landwirtschaftlichen Alterskasse und der Hannoverschen landwirtschaftlichen Krankenkasse -300 DM
4.Geschäftsführer der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - zugleich für die Geschäftsführung der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Alterskasse und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Braunschweig -100 DM
5.Geschäftsführer des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover - zugleich für die Geschäftsführung der Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen -200 DM
6.Geschäftsführer des Braunschweigischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes und Geschäftsführer des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Oldenburg100 DM
7.Geschäftsführer des Landesverbandes der Ortskrankenkassen Niedersachsen und Geschäftsführer des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen Niedersachsen200 DM
8.Geschäftsführer des Landesverbandes der Innungskrankenkassen Niedersachsen100 DM
9.Geschäftsführer einer Orts- oder Innungskrankenkasse
mit bis zu 35 000 Versicherten100 DM
mit 35 001 bis zu 100 000 Versicherten150 DM
mit 100 001 bis zu 300 000 Versicherten200 DM
mit mehr als 300 000 Versicherten250 DM

Für die Stellvertreter der in Satz Nrn. 2 bis 9 genannten Geschäftsführer beträgt der Höchstsatz die Hälfte des für den Geschäftsführer jeweils geltenden Höchstsatzes.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist an der Höhe der erfahrungsgemäß tatsächlich entstehenden Aufwendungen auszurichten, die aus den besonderen Verpflichtungen des Amtes oder des Dienstpostens folgen.

(3) Versicherte im Sinne dieser Verordnung sind die Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder. Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung und Vereinigung von Krankenkassen oder bei der Ausscheidung von Mitgliedern der neue Bestand.

§ 2 SozVAufEntVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SozVAufEntVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010900000

(1) Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger ununterbrochen länger als drei Kalendermonate seine Dienstgeschäfte nicht führt, vom Beginn des vierten Kalendermonats an; Erholungsurlaub bleibt außer Betracht. Bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung entfällt die Aufwandsentschädigung mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten oder Angestellten das Verbot oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

(2) Führt der Stellvertreter eines Geschäftsführers dessen Dienstgeschäfte ununterbrochen länger als drei Kalendermonate, so erhält er für die darüber hinausgehende Zeit insgesamt eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu der Höhe, in der sie dem Geschäftsführer bislang gezahlt worden ist.

(3) Ein Beamter oder Angestellter, der mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtes beauftragt ist, für dessen Inhaber nach Absatz 1 oder 2 eine Aufwandsentschädigung festgesetzt ist, erhält diese Aufwandsentschädigung für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes oder Dienstpostens.

§ 3 SozVAufEntVO

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Titel
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SozVAufEntVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010900000

Übersteigt eine Aufwandsentschädigung die in § 1 festgesetzten Höchstsätze, so kann sie in der bisherigen Höhe bis zum 31. Dezember 1983 weitergezahlt werden. Ab dem 1. Januar 1984 darf der übersteigende Betrag nicht mehr als fünfzig vom Hundert des Höchstbetrages betragen. Die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2 gilt nur für die Person des Amts- oder Dienstposteninhabers, der die höhere Aufwandsentschädigung bei Inkrafttreten dieser Verordnung erhält. Aufwandsentschädigungen, die an andere als die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gezahlt werden, entfallen mit Ablauf des 30. Juni 1983.

§ 4 SozVAufEntVO

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Titel
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SozVAufEntVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010900000

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 22. Juni 1983.

Der Niedersächsische Sozialminister

Schnipkoweit