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  • ab 29.06.1983 (aktuelle Fassung)

§ 1 SozVAufEntVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SozVAufEntVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010900000

(1) Eine Aufwandsentschädigung darf dem folgenden Personenkreis gewährt werden und folgende monatliche Höchstsätze nicht übersteigen:

1.Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hannover275 DM
andere Mitglieder der Geschäftsführung207 DM
2.Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt Braunschweig200 DM
3.Geschäftsführer der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - zugleich für die Geschäftsführung der Hannoverschen landwirtschaftlichen Alterskasse und der Hannoverschen landwirtschaftlichen Krankenkasse -300 DM
4.Geschäftsführer der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - zugleich für die Geschäftsführung der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Alterskasse und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Braunschweig -100 DM
5.Geschäftsführer des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover - zugleich für die Geschäftsführung der Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen -200 DM
6.Geschäftsführer des Braunschweigischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes und Geschäftsführer des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Oldenburg100 DM
7.Geschäftsführer des Landesverbandes der Ortskrankenkassen Niedersachsen und Geschäftsführer des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen Niedersachsen200 DM
8.Geschäftsführer des Landesverbandes der Innungskrankenkassen Niedersachsen100 DM
9.Geschäftsführer einer Orts- oder Innungskrankenkasse
mit bis zu 35 000 Versicherten100 DM
mit 35 001 bis zu 100 000 Versicherten150 DM
mit 100 001 bis zu 300 000 Versicherten200 DM
mit mehr als 300 000 Versicherten250 DM

Für die Stellvertreter der in Satz Nrn. 2 bis 9 genannten Geschäftsführer beträgt der Höchstsatz die Hälfte des für den Geschäftsführer jeweils geltenden Höchstsatzes.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist an der Höhe der erfahrungsgemäß tatsächlich entstehenden Aufwendungen auszurichten, die aus den besonderen Verpflichtungen des Amtes oder des Dienstpostens folgen.

(3) Versicherte im Sinne dieser Verordnung sind die Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder. Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung und Vereinigung von Krankenkassen oder bei der Ausscheidung von Mitgliedern der neue Bestand.