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§ 36 NBhVO - Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten (§ 28 Abs. 2 SGB XI), wird Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt. (1)2Abweichend von Satz 1 wird für Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege entsprechend § 34 Abs. 1 Beihilfe mit der Maßgabe gewährt, dass der Bemessungssatz 50 Prozent beträgt. 3§ 34 Abs. 9 gilt entsprechend.

siehe hierzu RdErl. d. MF v. 18.2.2014 (Nds. MBl. S. 178)