Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 22.06.2006, Az.: 1 Qs 37/06
Strafrechtliches Vollstreckungsverbot nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens; Anordnung eines Haftbefehls zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe; Vollstreckung einer Geldstrafe im Insolvenzfall; Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung einer strafrechtlichen Vollstreckungsbehörde im Falle bereits eingetretener Erledigung der Vollstreckung; Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe; Verletzung der Obliegenheit zur Arbeitsleistung und zum Bemühen um angemessene Erwerbstätigkeit im Falle der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 22.06.2006
- Aktenzeichen
- 1 Qs 37/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0622.1QS37.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 459e StPO
- § 459h StPO
- § 295 InsO
- §§ 312 ff. InsO
- § 31 Abs. 2 RPflG
- § 31 Abs. 6 RPflG
- § 2 StVollstrO
Fundstellen
- NZI (Beilage) 2007, 22 (red. Leitsatz)
- Rpfleger 2007, 111-112 (Volltext mit red. LS)
- ZAP EN-Nr. 225/2007
- ZInsO 2007, 111-112 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Anordnung und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist auch im Falle einer Verbraucherinsolvenz möglich.