Landgericht Osnabrück
Urt. v. 20.12.2006, Az.: 10 KLs 10/06

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
20.12.2006
Aktenzeichen
10 KLs 10/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 43656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2006:1220.10KLS10.06.0A

In der Strafsache

...

wegen Betruges

hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück auf die Hauptverhandlung vom 11.5.2006; 22.5.2006; 1.6.2006; 7.6.2006; 13.6.2006; 14.6.2006; 20.6.2006; 28.6.2006; 18.7.2006; 3.8.2006; 29.8.2006; 5.9.2006; 19.9.2006; 22.9.2006; 28.9.2006; 5.10.2006; 24.10.2006; 8.11.2006; 16.11.2006; 6.12.2006; 15.12.2006 und 20.12.2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Temming

-als Vorsitzender-

Richter am Landgericht Barth

Richterin Göertz, geb. Kreß

-als beisitzende Richter-

Minna Kuipers, Laer

Ruth Wolf, Bissendorf

-als Schöffen-

Staatsanwalt L... an allen Sitzungstagen bis auf den 5.10.06 Staatsanwalt Dr. Brauch am 5.10.06

-als Beamte der Staatsanwaltschaft-

Rechtsanwalt D..., Düsseldorf am 11.5.06 22.5.06; 1.6.06; 7.6.06; 13.6.06; 14.6.06; 20.6.06; 28.6.06; 18.7.06; 3.8.06; 29.8.06; 5.9.06; 22.9.06; 28.9.06; 5.10.06; 24.10.06; 8.11.06; 16.11.06; 6.12.06; 15.12.06; 20.12.06

Rechtsanwalt Dr. S..., Köln am 11.5.06; 22.5.06; 1.6.06; 13.6.06; 14.6.06; 20.6.06; 18.7.06; 3.8.06; 29.8.06; 5.9.06; 19.9.06; 5.10.06; 8.11.06; 16.11.06; 6.12.06; 15.12.06; 20.12.06

-als Verteidiger des Angeklagten ...-

Rechtsanwalt A..., Düsseldorf am 11.5.06; 22.5.06; 1.6.06; 7.6.06; 3.6.06; 14.6.06; 20.6.06; 18.7.06; 3.8.06; 29.8.06; 5.9.06; 19.9.06; 28.9.06; 5.10.06; 24.10.06; 8.11.06; 16.11.06; 6.12.06; 15.12.06; 20.12.06 Rechtsanwalt M..., Düsseldorf am 11.5.06; 22.5.06; 1.6.06; 7.6.06; 13.6.06; 14.6.06; 20.6.06; 28.6.06; 18.7.06; 3.8.06; 29.8.06; 5.9.06; 19.9.06; 22.9.06; 28.9.06; 5.10.06; 8.11.06; 16.11.06; 6.12.06; 15.12.06; 20.12.06

-als Verteidiger des Angeklagten ...-

Justizangestellter Kruckmann am 11.5.06; 22.5.06; 1.6.06; 7.6.06; 13.6.06; 14.6.06; 20.6.06; 28.6.06; 3.8.06; 19.9.06; 22.9.06; 28.9.06; 5.10.06; 24.10.06; 8.11.06; 16.11.06; 6.12.06; 15.12.06; 20.12.06

Justizhauptsekretärin Maschmann am 18.7.06; 29.8.06 Justizfachangestellte Dölling am 29.8.06 Justizobersekretärin Henning am 5.9.06 Justizfachangestellte Friebert am 5.9.06 und 28.9.06

-als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle-

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Angeklagten ... und ... sind des gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit Datenveränderung schuldig.

  2. II.

    Der Angeklagte ... wird zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die vom Angeklagten ... erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:2 angerechnet.

    Der Angeklagte ... wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

  3. III.

    Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

  4. IV.

    Angewendete Vorschriften: §§ 263a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5, 303a, 303c, 25 Abs. 2, 52 StGB.

Gründe

1

A.

l. Zur Person der Angeklagten

2

1. Der ... geborene Angeklagte ... ist derzeit ... Jahre alt. Er wurde in ... geboren. Seine Eltern ... und ... siedelten mit ihm ... aus der damaligen ... nach ... um. Zunächst wohnte die Familie in ..., ab ... in .... Seine Eltern ließen sich ... scheiden. Der Angeklagte hat einen Bruder ..., der in London Jura studiert, und zwei Halbbrüder ... und ..., die bei seinem Vater und dessen derzeitiger Ehefrau ... leben.

3

Der Angeklagte besuchte zunächst in ... die Grundschule. In ... ging er nach dem Umzug auf die kaufmännische Schule, die er mit dem Fachabitur abschloß. Danach machte er eine Lehre zum Industriekaufmann. Im Anschluss daran begann er in ... das Studium der Wirtschaftswissenschaften. Nach drei Semestern wurde er zur Bundeswehr eingezogen und im Rang eines Hauptgefreiten entlassen. Nach der Entlassung aus der Bundeswehr wohnte er in einer Wohngemeinschaft im ... Rotlichtviertel. Sein Studium brach er ab. Stattdessen tat er sich mit einem Herrn ... zusammen, der geschäftsmäßig mit Erotikfotolizenzen Handel trieb und hierzu in Panama eine Firma C.... gegründet hatte und übersiedelte nach .... Ab dem Jahre 2000 betätigte sich der Angeklagte ... mit Dialer-Geschäften in Amerika, Lettland und Deutschland.

4

Im Oktober 2001 verlegte ... seinen Lebensmittelpunkt von ... nach .... Die verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Kontakte in sein Heimatland hatte er nach der Grenzöffnung intensiv weiter gepflegt.

5

Der Angeklagte ist mit der ... ... verlobt.

6

Der Angeklagte ... ist nicht vorbestraft.

7

Der Angeklagte ... wurde am 22.04.2005 vorläufig festgenommen. Er befand sich zunächst zuvor für 11 Tage in ... in Auslieferungshaft und sodann in dieser Sache in Untersuchungshaft seit dem 23.04.2005 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 18.01.2005 (246 Gs 14/05) i.V.m. dem Änderungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 19.4.2005. Er wurde mit Beschluss der Kammer vom 22.06.2006 vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschont und am 28.06.2006 gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 200 000 Euro aus der Untersuchungshaft entlassen.

8

2. Der jetzt ... Jahre alte Angeklagte ... ist mit ... ... verheiratet, die am ... ein gemeinsames Kind zur Welt brachte.

9

Nach Abschluss seines Studiums war er als freiberuflicher Marketingberater tätig. Für eine Düsseldorfer Firma erstellte er Marketingkonzepte für Callcenter- Dienstleistungen und kam ca. 1997/1998 in Kontakt zu Firmen, die sogenannte Mehrwertrufnummern vermieteten, und zu Dialer(1)- Abrechnungssystemen einschließlich dem sogenannten "Onlinepayment".

10

1999 machte sich ... selbständig und gründete mit zwei weiteren Geschäftspartnern namens ... und ... die Firma M..., deren Geschäftszweck unter anderem die Realisierung eines eigenen Abrechnungssystems für Dialer sein sollte. Hierzu hatte die Firma einen eigenen Dialer erworben und zunächst nur an wenige Kunden vermarktet. Ab Juli 2001 führte der Angeklagte ... diese Firma als alleiniger Geschäftsführer und nach dem Ausscheiden der Geschäftspartner im November 2002 als alleiniger Gesellschafter fort.

11

II. Tatfeststellungen

12

1. Tatbeteiligte:

13

a) Der Angeklagte ... entschloss sich während des Studiums - auch aufgrund seiner während des Bundeswehrdienstes geknüpften Bekanntschaft zu dem Zeugen ... -, sich auf dem Gebiet der im Internet vielzählig feilgebotenen Erotik- bzw. Pornographieinhalte eine Einnahmequelle zu verschaffen. Der Zeuge ... war in diesem Bereich bereits wirtschaftlich tätig, denn er trieb geschäftsmäßig mit Erotikfotolizenzen Handel und hatte hierzu in Panama eine Firma C... Inc. gegründet, welche später bei der Entwicklung der strafrechtlich relevanten Dialertypen eine Rolle spielte. ... und der Angeklagte ... kamen überein, gemeinsam Geschäfte mit Dialern zu machen. Als erstes traten ... und der Angeklagte ... an eine englische Firma namens GIB (Global Internet Billing) heran, die einen Dialer vertrieb. Sie trafen mit der Firma GIB eine Vereinbarung, aufgrund derer sie als Vermittler der GIB den Dialer im Internet anboten und auch recht bald die ersten Umsätze verbuchten.

14

b) Durch ihre Werbung im Internet auf den einschlägigen Webmasterforen wurde der gesondert verfolgte ..., der Erotikseiten im Internet anbot, auf ... und den Angeklagten ... aufmerksam und vereinbarte mit ihnen die Vermittlung weiterer Kunden auf Provisionsbasis. ... und ... zogen, nachdem ihr Geschäft mit dem - legalen - GIB-Dialer anlief, nach Miami. Dort lernten sie ..., der ebenfalls in Miami lebte, persönlich kennen.

15

c) Der Angeklagte ... war wiederum auch mit dem Zeugen ... bekannt und kam auf dessen Einladung nach Miami. Die Angeklagten ... und ... verstanden sich auf Anhieb gut und sie beschlossen gemeinsam mit ... eine geschäftliche Zusammenarbeit dergestalt, ein eigenes Dialersystem zu entwickeln und zu vertreiben.

16

Nachdem der Zeuge ... kurz nach diesem Treffen aus privaten Gründen nach Deutschland zurückkehrte, entschlossen sich ... und der Angeklagte ..., den Zeugen ... aus dem Geschäft auszubooten, indem sie eine eigene Firma, die Fa. L... Inc., gründeten und darüber die bisher von ... und ... betriebenen Geschäfte fortführten. Diese Firma wurde im September 2001 registriert mit ... als Präsidenten. In der Folgezeit erwarben ... und ... einen -legalen- Dialer der Firma Aconti speziell für den deutschen Internet - Erotikmarkt. Sie kauften Traffic(2) an und lenkten diesen auf Websites mit dem Aconti - Dialer. Dies war ... und dem Angeklagten ... aber nicht genug; sie planten mit dem Angeklagten ..., in dem Geschäft der Internetpornographie einen eigenen Dialer zu entwickeln und zu vermarkten.

17

d) Hierfür benötigten sie aber nicht nur ein Programm zur Herstellung von Dialern, sondern auch ein Datenerfassungssystem, mit dem der Einsatz der jeweiligen Dialer abgerechnet wurde. Hierfür trat der Angeklagte ... mit dem im abgetrennten Verfahren rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ... in Verbindung, der sich als freier Programmierer im Internet anbot. ..., gelernter Betriebsschlosser und später ausgebildeter Krankenpfleger, interessierte sich für die EDV- Technik und hatte sich im Eigenstudium Grundbegriffe der Programmiertechnik angeeignet. Der Angeklagte ... vereinbarte mit ..., dass ... gegen eine Vergütung von 12 000,- DM das für die eigenen Dialer erforderliche Statistiksystem programmierte. Diesen Vergütungsaufwand teilten sich ..., ... und .... Später einigten sich ..., ... und ... mit ... auf eine weitere monatliche Vergütung von 4000 Euro zuzüglich USt., da das Statistiksystem der ständigen Pflege und Erweiterung bedurfte und Kundendienste zu leisten waren. Diese Kosten trugen zu 50 % ...s Firma Mediapeople und die andere Hälfte die dem Angeklagten ... und ... gehörende Firma L.... Inc. Vereinbart war zwischen den Angeklagten und ..., nach Fertigstellung der Software für das Statistiksystem das gesamte Traffic - Aufkommen von dem System, das den Namen Eurodial erhielt, zu erfassen.

18

e) Der nach Abtrennung des Verfahrens rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte ..., Schulabsolvent mit Fachabitur, aber ohne weitere Berufsausbildung, war recht jung selbständig geworden und betätigte sich ebenfalls geschäftlich im Bereich des Internets. Er verkaufte Traffic an verschiedene Sponsoren und gestaltete Webseiten. Anfangs betrieb er eine Webseite für Webmaster, auf der Tips gegeben und Kontakte hergestellt wurden. Ziel war es, dem Betreiber einer bestimmten Webseite neue Webmaster zuzuführen. Für jeden neu an diese Webseite vermittelten Webmaster erhielt er einmalig 50 US-Dollar. Ein spezielle Einnahmequelle sicherte sich dieser frühere Mitangeklagte durch den Verkauf der sog. Exit im Rahmen der sog. Exitchains(3), den er durch die im April 2000 eingerichtete Webseite "www.sellyourexitcom" organisierte; hierdurch verdiente er an dem zugeführten Traffic der von ihm vermittelten Webmaster mit. Für 1000 Seitenaufrufe (sog. hits) des Betreibers einer bestimmten Webseite wurden damals an den weiterleitenden Webmaster 4 US-Dollar gezahlt, und ... erhielt davon 50 Cent. Seine Position wurde als "Reseller" bezeichnet; war aber letztlich Vermittler des Traffic. Um den eigenen Einfluß und die eigene Verdienstspanne zu erhöhen, wollte er ein eigenes Sponsorenprogramm aufbauen. Hierzu benötigte er eine eigene u.s.-amerikanische Firma: Die Bezahlung in der Branche erfolgte nämlich zu 90 % per Scheck, und Zahlungsempfänger waren meist ausländische Firmen, teilweise Offshore - Firmen, weswegen ... befürchtete, in Deutschland wegen Geldwäsche verdächtigt zu werden, wohingegen in den USA Zahlungsweise und Zahlungsempfänger nicht beanstandet wurden.

19

..., der ... und ... aufgrund ihrer Aktivitäten im Internet bereits seit einem halben Jahr kannte, erkundigte sich bei ihnen über die Möglichkeit der Gründung einer U.S.- amerikanischen Firma. ... stellte ihm die Unterlagen für die Firmengründung in den USA zur Verfügung, und ... schickte die Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben zurück. Auf diese Weise entstand die Firma Twoloops Inc., die am 21.9.2000 mit ... als Präsident, Schatzmeister und Sekretär im Firmenregister eingetragen wurde. Letztlich nutzte ... aber die Firma Twoloops Inc. nicht, weil er nunmehr Rodney ... kennenlernte, der bereits die U.S.- amerikanische Firma Syndicated Audio Text Inc. besaß, und mit ihm vereinbarte, seine Geschäfte über ...s Firma abzuwickeln. ... war ein sog. Traffic- Broker, d.h. er kaufte Traffic ein und verkaufte ihn teurer weiter. Das von ... angelegte Internetsystem "Sellyourexit" wurde weiterentwickelt und hierfür ein eigener Router(4) angeschafft. Mit ... richtete ... auch das System "Xitcash" ein, das ebenfalls über einen Router lief. Die beiden Lizenzen für die Software liefen auf ...s Firma, ... war Inhaber der Domains (Domainnamen: www.sellyourexit.com, www.xitcash.com). Die Auszahlungen richteten sich entweder nach dem ersten Besuch einer Webseite innerhalb von 24 Stunden ("unique") oder nach der Anzahl der Besuche einer Webseite ("raw").

20

Aufgrund der Bekanntschaft zum Angeklagten ... kam es zum Verkauf von Traffic auch an diesen, wobei der Traffic nicht nach Minuten sondern nach Seitenaufrufen ("hits") bezahlt wurde. Auf der Internet-Messe 2002 in Miami (5. - 7.8.2002) baten ... und ..., mehr Traffic auf Eurodial zu leiten.

21

Zwei Tage später brach ... den Kontakt zu Herrn ... ab und schloß ihn von der Nutzung der Server, der Software usw. ohne jede Begründung aus. ... unterhielt sich hierüber per ICQ mit ..., der vorschlug, zusammenzuarbeiten und die Einnahmen hälftig aufzuteilen, d.h. 50 % für ... und 50 % zu gleichen Teilen für ... und .... Dabei warb ... ausdrücklich damit, zuverlässig Traffic abnehmen zu können, was für einen Traffic- Broker wie ... existenzrelevant war, weil nur ein Verkauf des eingekauften Traffics die Bezahlung der Traffic- Verkäufer sicherte. Auch bot ihm der Angeklagte ... an, eine Notsoftware zur Verwaltung des Traffics zur Verfügung zu stellen, die einer "seiner" Programmierer erstellen könnte. Auf diesen Vorschlag des Angeklagten ... ging ... ein, weil die von ... vorgeschlagene hälftige Aufteilung auch der früheren Vereinbarung mit ... entsprach. Zudem profitierte er davon, daß ... die Zahlungen an die Kunden übernahm, weswegen er sich auf seine "angestammten" Gebiete konzentrieren konnte, seine Sponsorenprogramme Sellyourexit und Xitcash zu bewerben und die Software weiterzuentwickeln. ... und ... hatten von der Vereinbarung den Vorteil, kampflos einen großen, neuen Teil des Traffic - Marktes unter Kontrolle zu bekommen. Als "Bonus" boten sie ... an, eine noch ausstehende Zahlung für von ... mit ... erwirtschafteten Traffic über ca. 100 000 USD, die an sich hälftig zwischen ... und ... aufzuteilen gewesen wäre, vollständig an ... auszuzahlen, sofern ... die Auszahlung des ... zustehenden Anteils verweigern würde. Da sich ... durch den plötzlichen Rückzug seines ehemaligen Geschäftspartners ... betrogen fühlte, stimmte er dem "Gesamtpaket" zu, und er erhielt das Geld in der Folgezeit.

22

Im Auftrag von ... und ... erstellte der frühere Mitangeklagte ... in aller Eile die zur Verwaltung des Traffics erforderliche Software und setzte sie auf die Domain "www.thumber.net".

23

Vor der endgültigen Einigung mit ... hatten sich der Angeklagte ... und ... mit dem Angeklagten ... in Düsseldorf getroffen und waren mit ihm unter telefonischer Beteiligung von ... hinsichtlich der Aufteilung der Finanzen und der zu verwendenden Software übereingekommen. Danach sollten ..., ... und ... die eine Hälfte und ... die andere Hälfte aus dem Traffic- Geschäft von ... zustehen. Nach gesonderter Rücksprache mit ... teilte ... ... mit, ... werde eine Firma mit eigenem Bankkonto gründen. ... bestand darauf, eine eingetragene Position in der Firma zu bekleiden, weil er um jeden Preis verhindern wollte, daß ihm Gleiches passiere wie mit .... Wer die anderen Positionen bekleiden würde, war ihm egal. Am 19.9.2002 wurde die neue Firma "Traffic Shop Inc." registriert. ... wurde als Schatzmeister eingetragen, ... als Präsident und Sekretär.

24

Der über "Sellyourexit" und "Xitcash" erzielte Traffic wurde entsprechend dem von ... geäußerten Wunsch vermehrt auf Eurodial umgeleitet, bis der deutsche, später auch der österreichische und schweizerische Traffic letztendlich ausschließlich auf die L... - Dialer geleitet wurde. Die anderen Länder gingen an andere Traffic - Käufer.

25

Die erzielte Einigung verhinderte einen Preiskrieg zwischen ... auf der einen und ..., ... und ... auf der anderen Seite. Im Verhältnis zu ... hatte es nach der Trennung zwar einen "offenen Krieg" gegeben, aber da die Domains "www.sellyourexit.com" und "www.xitcash.com" ... gehörten und sich zwischen diesem und den von ihm vordem betreuten Webmastern Vertrauen aufgebaut hatte, liefen die Webmaster nach und nach von ... zu ihm über.

26

Die Firma Traffic Shop Inc. hatte dann im weiteren Verlauf über "Sellyourexit" und "Xitcash" als weltweit größter Exit-Traffic-Käufer eine dominante Stellung im Trafficmarkt und mit z.T. 2 Mio Seitenaufrufen ("hits") pro Tag mehr als viermal so viele Hits wie der nächstgrößere Anbieter.

27

f) Als weiterer Tatbeteiligter wurde der ukrainische Programmierer Stanislav ... vom Angeklagten ..., der auf diesen Mitte Juni 2002 über das Internet aufmerksam wurde, angeheuert, um ab Ende August 2002 die für das Betreiben des Trafficgeschäfts erforderliche Software zu programmieren, die vormals ... gestellt hatte und die ... nur durch eine Notsoftware ersetzt hatte. Sie löste die von ... programmierte Notsoftware ab. ... wurde von ... dann auch für Weiterentwicklungen der von den Angeklagten und ihm eingesetzten Dailer eingesetzt.

28

g) Der Angeklagte ... stellte wiederum im weiteren Verlauf des mit ... und ... vereinbarten Dialer - Geschäfts den damals 23 Jahre alten, in Lettland wohnhaften Programmierer Andis B.... für mtl. 500 Lats (1 Lats = etwa 1,53 Euro) zur Entwicklung von Dialern ein. B...., aber auch ... sollten dann im Fortgang der von den Angeklagten und ... betriebenen Dialer- Geschäfte mit der Programmierung betrügerischer Dialertypen befasst sein.

29

2. Funktion und wirschaftliche Verwendung eines Dialers

30

Mittels eines Dialerprogramms, das der Internetnutzer nach Aufruf einer Internetseite auf seinen Computer durch Bestätigung eines auf der Internetseite angezeigten Bildes lädt, wird nach Aktivierung des Dialerprogramms die vom Internetnutzer gewählte Kommunikationsverbindung, die herkömmlicherweise mit dem vertraglichen Onlinedienst (wie z.B. T-Online) besteht und die über eine dem Nutzer zur Verfügng gestellte Software den Zugang zum Internet ermöglicht, getrennt und eine neue Kommunikationsverbindung hergestellt, die abweichend von den günstigen Nutzungspreisen der Onlinedienste über sog. Mehrwertdienstnummern ein teilweise drastisch erhöhtes Entgelt auslösen.

31

a) Mehrwertdiensteverbindungen

32

Die Mehrwertdienstenummern - hier: 0190er Nummern - wurden zur Tatzeit von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vergeben. Die RegTP vergab ganze Blöcke an 0190er Nummern an Rufnummernprovider. Die Rufnummernprovider konnten auch hintereinander geschaltet sein, d.h., daß ein Rufnummernprovider einen Teil der von ihm erworbenen Rufnummernblöcke oder auch nur eine einzelne Rufnummer daraus an einen anderen Rufnummernprovider weitergab. Am Ende der "Kette" stand der Dialer-Anbieter, in diesem Fall die Firmen "L... Inc." und "DYI Media Inc.", welche der Angeklagte ... am 5.9.2001 bzgl. L... Inc. und am 27.3.2003 hinsichtlich DYI Media Inc. im Firmenregister mit Sitz jeweils in Carson City/USA eintragen ließ und für die er als alleiniger Präsident, Schatzmeister und Sekretär im Firmenregister eingetragen war. Die Verträge wurden für gewöhnlich auf dem Faxweg geschlossen.

33

So mietete der Angeklagte ... für die Firmen L... Inc. und DYI Media Inc. durch Vermittlung des Angeklagten ..., der aus seiner vorangegangenen Tätigkeit über die erforderlichen Kontakte verfügte, folgende Rufnummern als Letztmieter an:

  • 0190-062000 (ausgegeben an die Firma HanseNet Telekommunikation GmbH, ab 12.3.2002 an die Firma KomTel, die die Rufnummer an die Firma INA Germany AG weitervermietete)

  • 0190-872807 (ausgegeben an die Firma Worldlines GmbH [Goodlines AG/Netzwelt Plus GmbH], die die Rufnummer an die Firma BECO Communication SA weitervermietete)

  • 0190-874370 (ausgegeben an die Firma Worldlines GmbH [Goodlines AG/Netzwelt Plus GmbH], die die Rufnummer weiter an die Firma Anygate GmbH vermietete)

  • 0190-872833 und 0190872836 (ausgegeben an die Firma Netzwelt Plus GmbH [Worldlines GmbH/Goodlines AG], die die Nummer an die schweizerische Firma BECO Communication SA weitervermietete).

  • 0190-829941 (ausgegeben an die Firma Colt Telecom GmbH, ab 13.06.2003 an die Deutsche Telekom AG, von ihr weitervermietet an die Firma Netzwelt Plus GmbH [Worldlines GmbH/Goodlines AG], die die Rufnummer an die Firma Anygate GmbH weitervermietete)

  • 0190-854765 (ausgegeben an die Firma DTMS AG, ab 31.03.2003 an die Firma Colt Telecom AG, ab 13.06.2003 an die Deutsche Telekom AG, von ihr weitervermietet an die Firma Netzwelt Plus GmbH [Worldlines GmbH/Goodlines AG], die die Rufnummer an die Firma Anygate GmbH weitervermietete)

34

Für die Nutzung der 0190-Nummer durch den Internetnutzer fielen bestimmte Gebühren an: Während bei den Nummern 0190-1 bis 0190-3, 0190-5 0,618 Euro/Minute, bei 0190-4 und 0190-5: 0,433 Euro/Minute und bei 0190-7 und 0190-9: 1,237 Euro/Minute anfielen, galt bei der Nummer 0190-0 ein vom Anbieter frei bestimmbarer Tarif, wobei Beträge bis 300 Euro pro Einwahl bekannt sind. Auch der über 0190062000 laufende L...- Dialer sollte pro Einwahl ursprünglich 300 Euro einbringen, es wurde dann aber "nur" ein Kombinationstarif aus 40 Euro pro Einwahl plus 0,95 Euro/Minute bzw. (ab 20.9.2002) 45 Euro pro Einwahl plus 0,95 Euro/Minute angesetzt. Bis Mitte Dezember 2003 war die Mehrwertdienstenummer 0190-8: die meistverwendete Nummer für Dialer. Es fielen 1,855 Euro/Minute an, wobei entweder im 2-Sekundentakt oder sekundengenau abgerechnet wurde.

35

Von der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin wurde der angefallene Geldbetrag eingezogen und abzüglich einer bestimmten Gebühr an den Rufnummernprovider weitergegeben. Dieser leitete nach Abzug der ihm vertraglich zustehenden Vermietungsprovision den verbleibenden Geldbetrag an den nächsten Mieter in der "Überlassungskette" weiter. Für die 0190-8-Nummern gelangten von den beim Internetnutzer vereinnahmten rd. 1,86 Euro/Minute letztlich etwa 1,30 Euro an die Firmen L... Inc. und DYI Inc, beim 0190-062000-Kombinationstarif waren es etwa 35 Euro pro Einwahl nebst ca. 0,58 Euro/Minute.

36

Die Firmen L... Inc. bzw. DYI Media Inc. schlossen folgende Verträge mit den Rufnummernprovidern:

  • Vertrag vom 01.02.2002 zwischen den Firmen Anygate und L...; Ansprechpartner war Edward ...; Unterschrift erfolgte durch den Angeklagten .... Routingziel war der Anschluss 069/5050799644, der von der Firma T... unterhalten wurde.

  • Vertrag vom 02.06.2002 zwischen den Firmen Anygate und L... über die Rufnummern 0190- 874370 und 0190- 839174: "Ansprechpartner": war ein gewisser "Mike Moore", bei dem es sich tatsächlich um den Angeklagten ... handelte. Routingziel war die Verbindung 069/5050799644, die von der Firma T... unterhalten wurde. Vereinbart war eine Auszahlung: von 1,36 Euro/Minute.

  • Vertrag vom 15.07.2002 zwischen den Firmen Anygate und L... über die Rufnummern 0190- 839174 und 0190-854765; "Ansprechpartner" war Javier ...; unterschrieben hatte der Angeklagte .... Routingziel war auch hier der Anschluss 069/5050799644, der von der Firma T... unterhalten wurde. Vereinbart war eine Auszahlung: von 1,29 Euro/Minute.

  • Vertrag vom 15.02.2002 zwischen den Firmen INA und L... über die Rufnummer 0190-062567; Ansprechpartner war der Angeklagte ..., der den Vertrag auch unterschrieben hatte. Routingziel war auch hier der Anschluss 069/5050799644, der von der Firma T... unterhalten wurde. Es handelte sich um einen sog. 300.- EUR- Dialer, der aber nicht aufgeschaltet wurde.

  • Vertrag vom 05.06.2002 zwischen den Firmen INA und L... über die Rufnummer 0190-062000; Ansprechpartner war "Jay" .... Routingziel war wiederum der Anschluss 069/5050799644, der von der Firma T... unterhalten wurde. Es handelte sich ebenfalls um einen sog. 300.- EUR- Dialer. Vereinbart war die Auszahlung von 35,799 Euro pro Einwahl + 0,586 Euro/Min.

  • Vertrag vom 31.07.2002 zwischen den Firmen Beco und L... über die Rufnummern 0190-874382; 0190-893384; 0190-874381, 0190-874383 und 0190-874385; Ansprechpartner war Javier .... Routingziel war wiederum der Anschluss 069/5050799644, der von der Firma T... unterhalten wurde. Vereinbart war die Auszahlung von 1,29 Euro/Minute.

  • Vertrag vom 01.06.2003 zwischen den Firmen Beco und L...; vermietet waren die 0190- er Rufnummern 873210 bis 873219; 872830 bis 872839 und 872295. Ansprechpartner laut Vertrag war eine Person namens B..., hinter sich aber tatsächlich der Angeklagte ... verbarg. Vereinbart war hier eine Auszahlung: 1,30 Euro/Minute. Geroutet wurde diese Anwahl an eine Verbindung der Firma Telepay Ltd. in Großbritannien.

  • Vertrag vom 30.09.2002 zwischen den Firmen Q 1 und L... über die Rufnummer 0190-080877; Ansprechpartner laut Vertrag waren beide Angeklagte. Routingziel war wiederum der Anschluss 069/5050799644, der von der Firma T... unterhalten wurde. Es handelte sich um einen Blocktarifdialer; vereinbart war die Auszahlung von 65 % vom Nettoumsatz (FA 140 Js 43585/04 Bl. 153; Bruttotarif: ab 40. Sekunde 49 Euro/Einwahl + 0,05 Euro/30 Sekunden.

37

Ferner waren die 0190-Nummern 872807, 874388, 872296, 899867 und 893384 von der Firma Worldlines der Firma L... Inc., für die ... unter dem Pseudonym Mike Moore auftrat, zugeteilt.

38

Der Angeklagte ... hatte seine Kontakte zu den Mehrwerttelefonnummernanbietern in früheren Zeiten aufgebaut. Die für die Dialer erforderlichen 0190-Mehrwertdienstenummern mietete der Angeklagte ... nach Vermittlung des Angeklagten ... von Rufnummernprovidern wie den Firmen INA Germany AG, Anygate GmbH und Goodlines, später auch Beco an, wobei er für die Firmen L... Inc. und später DYI Inc. auftrat, z.T. unter dem Pseudonym "Mike Moore" bei L... Inc, bzw. Berry Castillo bei DYI. Die Einwahlen wurden aber nicht nur von der Firma Titan Netzwork erfaßt, sondern später hauptsächlich über die schweizerische Firma BECO Communication S.A. abgewickelt, gegenüber der der Angeklagte ... die Firma L... Inc. vertrat, für die er wiederum als "Mike Moore" aufgetreten war und die mit Vertrag vom 1.6.2003 durch die Firma DYI Media Inc. ausgetauscht wurde, wobei ... sich wiederum als "Berry Castillo" ausgab.

39

b. technische Einbindung der Mehrwertdienstenummern

40

Zur technischen Einbindung der auf diese Weise angemieteten Mehrwertdienstenummern(5) traf der Angeklagte ... nach gemeinsamem Entschluss mit dem Angeklagten ... mit der Firma T... eine Vereinbarung, wonach die angemieteten 0190- Rufnummern auf den Anschluss 069/5050799644 der Firma T... mit den daran angeschlossenen Rechnern als Internetplattform(6) geroutet werden konnten. Dieser Vereinbarung lagen ein "Managed Modem Vertrag" vom 2./8.1.2002 zwischen den Firmen L... Inc. des Angeklagten ... und Mediapeople GmbH des Angeklagten ... einerseits und ein "Managed Modem Vertrag" vom 31.12.2001/4.1.2002 mit der Firma T... andererseits zugrunde. Im weiteren Verlauf trafen die Angeklagten eine weitere Vereinbarung mit der Internetplattform Telepay Ltd. in Großbritannien, über die dann weitere 0190- Nummern geroutet wurden. Die technische Erfassung der Einwahlen bei der britischen Firma Telepay auf zwei Datenbanken wurde mit Wissen der Angeklagten durch die Firma Beco bewirkt; soweit die Erfassung der Einwahlen von Telepay 1 und 2 erfolgte, wurden die Daten zunächst auf verschiedenen Servern abgelegt und dann dem von ... im Auftrag des Angeklagten ... programmierten Statistiksystem "Eurodial" zugeführt.

41

Ferner war auch ein Festnetzanschluss 02159/814501 der Firma Anygate GmbH Routingziel für einige Mehrwertdienstenummern, da diese Firma nicht nur Daten der britischen Einwahlplattform Telepay Ltd. übermittelte, sondern - wenngleich in sehr geringem Maße - selbst Einwahlplattform war.

42

3. Entwicklung der Dialer und der Abrechungssoftware

43

a) Um ein eigenes Dialer - System in das Internet einzustellen, beauftragte der Angeklagte ... mit Wissen des Angeklagten ... einen Programmierer namens K...., der den ersten Dialertypen für die Angeklagten und ... herstellte. Diese Dialer wurden "von Hand" gefertigt, was mit Rücksicht darauf, dass jede Webseite mit einem eigenen Dialer versehen werden musste, ein aufwendiges Unternehmen war.

44

b) Bereits bei dem von K.... programmierten Dialer erschien für den Internetnutzer auf der Webseite ein kleines Vorschaubild ("thumbnail"), hinter dem sich der Dialer als eine ausführbare (exe-) Datei verbarg. Klickte der Internetnutzer auf dieses "thumbnail", um das auf der Webseite abgebildete Vorschaubild zu vergrößern oder eine Bild- oder Videosequenz aufzurufen, setzte er die Installationsroutine in Gang, d.h. der Computer des Internetnutzers lud die Dialer- Datei herunter, wobei in der Regel der im Computer des Internetnutzers installierte Browser eine Warnmeldung ausgab, die auf die Ausführung einer dem Windows- System unbekannten Programmdatei hinwies. Bestätigte der Nutzer die Installation der Datei, wurde sie im Computer des Nutzers abgespeichert und aktiviert. In einem sich daraufhin öffnenden Fenster wurde der Nutzer unter Hinweis auf die erhöhten Kosten zu einer Verbindung aufgefordert. Betätigt der Internetnutzer jetzt das Feld "verbinden", "weiter" o.ä., unterbrach der Dialer die aktuelle Verbindung, baute eine neue, nämlich über die kostenträchtige 0190er-Mehrwertdienstenummer(7), auf und wählte sich über die so angeschlossene Internetplattform ins Internet ein. Die anfallenden Verbindungsgebühren wurden dann schließlich dem Nutzer über die Telefonrechnung in Rechnung gestellt.

45

c) Der Programmierer K.... wurde in Absprache der Angeklagten und ... ab dem Frühjahr 2002 von dem Programmierer B.... abgelöst, den ... in Lettland gefunden und verpflichtet hatte. B.... beherrschte sowohl die Softwareprogrammierung als auch die sogenannte "Windowsumgebung". Die von B.... geschriebenen Dialerquelltexte zu den Dialern wurden von ..., der die Arbeiten des Herrn B.... auf Geheiß des Angeklagten ... stetig kontrollierte, endgefertigt. Die von B.... hergestellten Dialer wurden beim ersten Aufruf bis November 2002 mit einem Zertifikat von C...24 signiert, das der Angeklagte ... zur Verfügung gestellt hatte, und sie wurden anschließend von ... an Kunden verschickt bzw. ihnen die Möglichkeit geboten, die Dialer herunterzuladen. ... stand dabei stets in Diensten ...s, bekam aber auch Einzelaufträge von .... B.... entwickelte im Verlauf seiner Tätigkeit im Auftrag von ... und mit Wissen von ... eine Software namens "DiaC", durch die die einzelnen Dailer automatisch konfiguriert werden konnten. Über die Maske dieses Programms konnten die Dialer fortlaufend mit verschiedenen Eigenschaften, insbesondere mit den jeweiligen Zusatzfunktionen programmiert werden, ohne dass ein gesonderter Quellcode geschrieben werden musste, indem der Programmanwender an der betreffenden Stelle des Programms ein Häkchen setzte oder dies unterließ. Erst nachdem der "DiaC" entwickelt worden war, wurden die hier verfahrensgegenständlichen "Autodialer" erstellt.

46

d) Aufgrund der zwischen den Angeklagten und ... getroffenen Vereinbarung übernahm es der Angeklagte ..., durch den von ihm hinzugezogenen Programmierer ... ein Dialeraufruf- und -abrechnungssystem herzustellen. ... programmierte das "Eurodial" genannte Statistiksystem und übernahm zugleich die Datenpflege. In diesem Eurodial- System konnte sich ein als Kunde angeworbener Webmaster über die Webseite "www.eurodial.com" anmelden und gelangte dann in den sog. Webmasterbereich. Dort hatte er die Möglichkeit, einen Dialer zu erzeugen und sofort herunterzuladen, um ihn im Internet zu bewerben. Dabei konnte er die Hintergrund- und die Schriftfarbe ebenso frei bestimmen wie das im Dialer enthaltene Logo-Bild und das Desktop-Icon. Jeder Kunde konnte beliebig viele Dialer anlegen, d.h. jedesmal wurde eine neue WMP-Nummer vergeben. Standen hinter dem Webmaster noch weitere Kunden, konnten für diese als Partner bezeichneten Kunden weitere Dialer angelegt werden, indem der Webmaster über ein Programmmenü ein neues Partnerprogramm anlegen, eine Webseite nach eigenen Wünschen erstellen und durch Herunterladen der ausgewählten Dialer Zahl und Aussehen der auf dieser Webseite dem Kunden erscheinenden Dialer- Angebote bestimmen konnte. Zunächst konnten sich die Webmaster von einem Windows-Server den Dialer als Exe-Datei herunterladen und auf ihrer Webseite einsetzen.

47

Später änderte der Angeklagte ... unter Mitwirkung von ... dieses System, indem er einen Linux - Server als Secure - Download - Server einsetzte; dabei verblieb der Dialer auf dem Server und wurde von den Webmastern lediglich als Link eingebunden. Diese geänderte Verfahrensweise bot den Vorteil, den Dialer auf dem Server austauschen zu können, ohne jeden Webmaster bitten zu müssen, den alten Dialer gegen den neuen auszutauschen. In technischer Hinsicht war dieses Verfahren so gestaltet, dass sich ein Kunde in den bei der Firma IPPS K.... in Kreuzau befindlichen Eurodial - Server einloggte und einen Dialer anlegte, worauf das auf dem Eurodial - Server gelagerte Statistiksystem eine Dialer - ID erzeugte, welche sodann mit anderen Parametern zum Windows-Server mit Standort in den USA übertragen wurde, der nunmehr einen Dialer baute. Nach Fertigstellung sendete dieser Server ein Signal zum Eurodial - Server, der wiederum ein Signal an den Secure - Download - Server mit Standort Domaingate zur Abholung des Dialers sendete. Der Dialer wurde sodann vom Windows-Server zum Secure - Download - Server übertragen. Diese Verfahrensweise eröffnete dann auch die Möglichkeit der - von den Webmastern unbemerkten - späteren Manipulationen. Dieser Secure- Download-Server war ab Mai 2002 betriebsbereit.

48

Die Ziel-URL(8) war dabei nicht direkt im Dialer angelegt. Vielmehr meldete sich der Dialer bei Eurodial an und gelangte über die ID zu zwei URL's, die im System für diesen Dialer angelegt waren. Diese URL's waren bei der Anmeldung vom Webmaster angelegt worden, wobei aus abrechungstechnischen Gründen zwischen nationalen und internationalen URL's unterschieden wurde; handelte es sich um einen deutschen Dialer, wurde die deutsche URL gewählt, andernfalls die internationale. Dem in der Dialerdatei angelegten Einwahlstring folgte ggf. noch eine Zeichenfolge ("sublogin"), um den Webmastern zu ermöglichen, weitere Differenzierungen vorzunehmen. So stand bei zwei der 4 000 für die Firma FCI ausgegebenen Dialern das Kürzel "sx" im Einwahlstring "WMP200000000454sx00088" und "WMP200000000454sx000102" für die Bezeichnung "sextracker", der gleichlautenden Domain der Firma FCI. Wählte sich ein Dialer über die Internetplattform ins Internet ein, glich der auf der Internetplattform gelegene Radiusserver die Authentifizierung anhand des in dem Einwahlstring(9) des Dialers angehängten Realm(10) ab, ob der Dialer zur Nutzung der Leistung berechtigt war. Wurde die Einwahl vom Rechner akzeptiert, gelangte der Nutzer auf einen Server, auf dem das von ihm gewünschte Angebot lag. Dementsprechend wurde dem Kunden die Einwahl gutgeschrieben. Dies geschah dadurch, dass dem für die Statistik Verantwortlichen ... die zum Führen der Statistik und zum Abrechnen notwendigen Daten, d.h. der Einwahlstring, insbesondere die Dialer-ID und das den Dialer weiter identifizierende Sublogin, außerdem Beginn und Ende der Einwahl sowie deren Dauer von der Einwahlplattform (u.a. Titan Networks GmbH) übersandt wurden. Auf diese Weise war sichergestellt, dass die Aufrufe jeder einzelnen Webseite gesondert abgerechnet werden konnten.

49

4) Tatvorlauf:

50

Nachdem sich die Angeklagten dieser als völlig legal einzustufenden Dialer bedient hatten, verlegten sie sich nach gemeinsamer Absprache im Jahre 2002 zunächst darauf, die Funktionsweise der Dialer derart zu verändern, dass die Rechner der Internetnutzer manipuliert wurden. Dies geschah mit sog. datenverändernden Dialern des Typs P-Dialer und S-Dialer. B.... schrieb auf Geheiß des Angeklagten ..., der sich vorher mit dem Angeklagten ... und ... abgesprochen hatte, den Quelltext für entsprechend manipulierende Dialer, die den späteren Einsatz der Autodialer vorbereiteten, wobei letztlich nicht abschließend geklärt worden ist, daß damit bereits der Einsatz der für den Internetnutzer nicht bemerkbaren Autodialer vorbereitet werden sollte. Diese datenverändernden Dialer kamen ab Juli 2002 zum Einsatz; mit ihnen hatte es folgende Bewandtnis:

51

Klickte der Internetnutzer bei dem P- Dialer das "thumbnail" (Vorschaubild) an, um es zu vergrößern, wurde die Dialer- Installationsdatei (etwa mit der Bezeichnung "Super_Heiss.exe" oder "TeenSex.exe") auf den Rechner geladen; diese Installationsdatei war bei den L...- Dialern mit dem C...24-Zertifikat signiert. Erfolgte der Ladevorgang über das Windows- Programm ActiveX, prüfte der Browser, ob das Laden der Datei ausdrücklich erlaubt war. War dies aufgrund der Voreinstellung in der Sicherheitsdatenbank des Rechners nicht der Fall, erfolgte eine Sicherheitswarnung, die dem Internetnutzer anzeigte, daß eine bestimmte Datei installiert werden sollte, und ihm die Entscheidung überließ, die Installation zu erlauben oder nicht. Bestätigte der Internetnutzer die Installation, wurde die Installationsdatei im Computer des Internetnutzers gespeichert und in Gang gesetzt, wobei nunmehr drei Dateien erzeugt wurden, und zwar bei dem P- Dialer die Dateien pdialer.exe, Num*.Num(11) und Plain*.dll(12), bei dem S- Dialer die Dateien sdialer.exe, Num*.Num und Skin*.dll. Die Dateien "pdialer.exe" und "sdialer.exe" bewirken, daß sich der Dialer bildlich - mit Oberfläche - darstellte und nach Anklicken eines Feldes wie "Verbinden", "Weiter" o.ä. die 0190- Rufnummer wählte. Beide Dialervarianten hatten die Fähigkeit, Aktualisierungen von Nummern- und Plain-/Skin-Dateien herunterzuladen, was zur Folge hatte, daß eine andere Rufnummer als die ursprünglich vorgesehene angewählt wird und sich das Aussehen des Dialers verändert. Diese L...- Dialer hatten jedoch die Besonderheit, dass sich das C...24- Zertifikat in die Windows- Sicherheitsdatenbank (Trust-, TrustedPublisher- oder Registrierungsdatenbank) des Rechners des Internetnutzers eintrug. Diese Eintragung hatte zur Folge, dass fortan Dateien, die dieses Zertifikat trugen, in der Software des Computers des Internetnutzers als generell akzeptiert galten, so, als ob der Internetnutzer vor der obigen Installationserlaubnis das Feld "Inhalt von C..., Inc. immer vertrauen" durch Setzen eines Häkchens aktiviert hätte. Aus diesem Grunde unterblieb fortan bei Installation eines mit dem C...24-Zertifikat signierten Dialers jedwede Sicherheitswarnung, so dass bei einem erneuten Aufruf eines Vorschaubilds des gleichen Anbieters der komplette Vorgang ohne Sicherheitswarnung ablief. Diese Veränderung der Registrierungsdatenbank blieb sogar nach der Deinstallation des Dialers erhalten.

52

Dieser technische Vorgang der Datenmanipulation war jedoch nicht der einzige. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Müller gab es bei dem P- Dialer eine Installationsvariante, nach der der Installationsvorgang in zwei Schritte aufgeteilt war. Zunächst wurde - bei Bestätigung der Installation durch den Internetnutzer - die Datei "unidist.cab" installiert, die mit einem FCI- Zertifikat signiert war: Die Unidist- Datei, ein Trojaner, lud nunmehr die eigentliche und diesmal unzertifizierte Installationsdatei wie etwa."Super_Heiss.exe" auf den Rechner, die die Dateien "pdialer.exe", "Num*Num", "Plain*.dll" erzeugte. Das Laden der eigentlichen Installationsdatei löste keine Sicherheitswarnung aus. Klickte der Internetnutzer erneut auf ein Vorschaubild einer bestimmten Seite, brauchte der Trojaner nicht erneut installiert zu werden, weil er noch auf dem Rechner war. Vielmehr wurde sofort die eigentliche Installationsdatei heruntergeladen. Eine Sicherheitswarnung unterblieb.

53

Die datenverändernden Dialer bewirkten aber noch eine weitere Manipulation. Sie deaktiverten die seinerzeit gängigsten sog. Dialerwarnprogramme. Ein Dialerwarnprogramm läßt eine Datei im Hintergrund laufen, die überprüft, ob eine 0190er Nummer angewählt wird. Wenn ja, erfolgt eine Warnmeldung bzw. wird die Anwahl gleich unterbunden. Der den Dialerschutz manipulierende Dialer fragte ab, ob die Dialerwarnprogramme "Yet Another Warner", "0190Alarm", "0190Killer" und "Smartsurfer" laufen. Wenn ja, wurden die Proramme durch einen Beendigungsbefehl angehalten und blieben so lange inaktiv, bis der Rechner später erneut gestartet wurde.

54

Der Traffic hierzu wurde von mit solchen manipulierenden Dialern bestückten Webseiten aufgekauft, insbesondere vom U.S.- amerikanischen Erotikwebseitenbetreiber F... Croc. Inc. (FCI), der vorher von der Firma L... Inc. über den anderweitig verfolgten ... von dem Angeklagten ... in Absprache mit ... mehrere tausend der manipulierenden Dialer zum Einsatz auf den für deutsche Internetnutzer bestimmten Webseiten erhalten hatte. Ebenfalls kaufte man den Traffic von verschiedenen deutschen Webmastern an, die den Traffic auf von der Firma L... bestimmte Webseiten lenkte, auf denen sich die manipulierenden Dialer befanden.

55

5. Die tatgegenständlichen Dialer ("Autodialer")

56

a) Tatentschluss: Obwohl sich das Dialer- Geschäft für die Angeklagten gut entwickelte, sannen sie auf eine weitere Erhöhung ihrer Umsätze. Dabei wurden sie von einer sich aufheizenden Stimmung im Internetpornographiemarkt angesteckt, in dem die meisten Anbieter nur darauf erpicht waren, ohne Rücksicht auf die Legalität ihres Vorgehens möglichst große Umsätze zu erzielen. Begünstigt wurde diese Stimmung durch die weitgehend fehlende Kontrolle des weltweiten Internets und das auch in Deutschland bestehende anonymisierte Abrechnungssystem der an zahlreiche internationale Firmen vermittelten Mehrwertdienstenummern. Den Angeklagten blieb aufgrund ihrer engen Einbindung in den Internetmarkt und ihrer Einblicke in die Geschäftsmethoden anderer Konkurrenten nicht verborgen, dass auch mit anderen, noch unlauteren Dialern ein wesentlich größerer Umsatz zu erzielen war. So ließen beide Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses durch den von ... eingestellten Programmierer B.... spezielle Dialer ohne Benutzeroberfläche (im folgenden als "Autodialer" bezeichnet) entwickeln und brachten sie ab Juli 2002 unter weiterer Benutzung des Eurodial- Statistiksystems zum Einsatz. ..., der im August 2002 aufgrund der bereits beschriebenem Zusammenarbeit hinzustieß, wurde in diese Machenschaften sogleich eingebunden und war mit dem Einsatz der sog. Autodialer im Rahmen der Firma Trafficshop einverstanden und setzte sie in seinem Geschäftsbereich sogleich ein.

57

Den Angeklagten war die Tragweite ihres Tuns in strafrechtlicher Hinsicht bewusst. Dies wird dadurch deutlich, dass der Angeklagte ... seinen Mitarbeiter ... mit den Worten beruhigte, dieser sei doch nur für Eurodial und das Statistiksystem verantwortlich, und das sei ja legal. Der Angeklagte ... wies ... darauf hin, daß dieser doch nur den Traffic geliefert habe und an der dialerproduzierenden Firma nicht beteiligt sei. Da sich die Angeklagten auf den Einsatz der Dialer im Bundesgebiet mit dem lukrativen System der Mehrwertdienstenummern konzentriert hatten, lag es vor allem im Interesse des Angeklagten ..., dessen Firma als einzige im Bundesgebiet gelegen war, nicht in das Visier der deutschen Strafverfolgungsbehörden zu geraten. ... sah sich trotz der "offiziellen" Fertigung der Dialer in den USA gefährdet, weil der Abruf der illegalen Dialer über einen ihm gehörenden Eurodial- Server erfolgte. Daher übertrug er das der Firma Mediapeople gehörende Statistiksystem "Eurodial", dessen Impressum es trug, unter Mitwirkung des Angeklagten ... im August 2002 auf die Firma "L... Inc"., um zu verhindern, dass er und seine Firma Mediapeople mit dem illegalen Einsatz von Autodialern in Verbindung gebracht werden könnte. Dieser Wechsel ist anhand der Impressa für die Zeit zwischen dem 30.6.2002 (Impressum: "Eurodial ist ein Service der M...") und dem 26.08.2002 (Impressum: "Eurodial ist ein Service von L... Inc.") nachzuvollziehen. An den tatsächlichen Verhältnissen änderte sich hierdurch nichts, da ... und ... wie bisher weiter für Eurodial tätig waren.

58

b) Arbeitsteilige Tatausführung:B.... erstellte auf Weisung von ... und mit Wissen und Billigung des Angeklagten ... die Quelltexte der Dialer, auch hinsichtlich der Illegalitäten (Sicherheitszertifikatseintrag, Deaktivierung Dialerschutz, Autodialer usw), er baute den zur Endfertigung der Dialer bestimmten DiaC und endfertigte illegale Dialer auch selbst, die er sodann zur Kontrolle an ... versandte. ... erstellte und pflegte das Eurodial-Statistiksystem und endfertigte die illegalen Dialer. Auch kontrollierte er die Arbeit des B...., indem er die von ihm übersandten Dialer testete und bei Mängeln beanstandete; insoweit war er gegenüber Herrn B.... weisungsbefugt. Wenn er die endgefertigten Dialer nicht an ... übersandte, schickte er sie dem Angeklagten ... oder legte sie - in seltenen Fällen - in ein von Herrn ... zuvor genanntes Verzeichnis auf einem Server ab. Schließlich brachte er seine Ideen zur Verbesserung ein. ... kaufte den für die illegalen Dialer erforderlichen Traffic an und leitete ihn über den Traffic-Router der Firma Traffic Shop auf Ziel-URLs, hinter denen Exitchains mit den illegalen Dialern standen. Zudem kontrollierte er den von ihm angestellten Programmierer , der die Exitchains und die in diesen enthaltenen Webseiten auf die Traffic-Shop-Server und die illegalen Dialer in die Exitchains einstellte; ferner ersann ... technische Möglichkeiten, den Autodialer optimal einzusetzen.

59

c) Funktionsweise der "Autodialer":

60

aa) Diese seit dem 26.7.2002 in mindestens zwei Varianten eingesetzten "Autodialer" hatten folgende Eigenschaften: Der Dialer bestand aus zwei Dateien, nämlich einer d1.cab- Datei und einer d2.cab- Datei, die eine auto.exe- Datei erzeugten. Eine Dialerprogramm-Version hatte als Bezeichnung eine mehrstellige Zahl in Verbindung mit der Dateibezeichnung *.exe, wobei die Zahl die Dialer-ID wiedergab, eine Version hatte hierbei den Namen "TeenSex.exe". Diese Autodialer hatten im Gegensatz zu den früheren Dialern keinerlei Dialeroberfläche mehr; klickte der Internetnutzer z.B. ein kleines Vorschaubild ("thumbnail") an, sah der Internetnutzer nur eine Sicherheitswarnung, wenn das C...24-Zertifikat der Installationsdatei ausnahmsweise noch nicht in die Sicherheitsdatenbank seines Rechners eingetragen war. Überging er diesen Sicherheitshinweis, aktivierte er den Dialer. Eine solche Sicherheitswarnung unterblieb, wenn das Zertifikat bereits in die Sicherheitsdatenbank seines Rechners eingetragen war. Dies geschah dann, wenn er vorher einen "nur" datenbankverändernden (und dialerschutzdeaktivierenden) Dialer installiert hatte, aber auch durch Akzeptieren der von einem früheren Autodialer hervorgerufenen Sicherheitswarnung, sofern der frühere Autodialer ebenfalls datenbankverändernd gewirkt hatte. Da wegen der beschriebenen vorherigen Manipulation durch die datenverändernden Dialer nicht einmal mehr eine Sicherheitswarnung erschien, installierten sich die Autodialer jetzt völlig unbemerkt, trennten die aktuelle Verbindung und bauten blitzschnell eine Verbindung über eine kostenträchtige 0190-Mehrwertdienstenummer auf. Bestenfalls sah der Internetnutzer im Falle eines Autodialers ein ihm Aktivität vorgaukelndes Fenster, das aber nur den Zweck hatte, ihn verläßlich einige Zeit zu halten; dies war für die Blocktarifdialer wichtig, die im System erst ab einer bestimmten Verbindungsdauer berücksichtigt wurden. Den Angeklagten war diese Wirkung der zuerst entwickelten datenverändernden (und dialerschutzdeaktivierenden) Dialer bewusst und sie nutzten sie auch gezielt aus.

61

bb) Der Angeklagte ... war aber hiermit nicht zufrieden. Er verlangte von B.... nicht nur, dass bestimmte Dialerwarnprogramme ausgeschaltet würden, er sollte auch dafür sorgen, daß die Sicherheitswarnung nicht mehr erscheine und die Spuren des Dialers auf dem Rechner gelöscht würden. Auch ... trug gegenüber ... und ... Ideen zur Veränderung des Dialers vor und wurde von ... und ... über die Änderungen informiert.

62

Auf Weisung des Angeklagten ... und mit Wissen und Billigung von ... und ... baute B.... eine weitere Eigenschaft in diese Autodialer ein, indem er sie selbstlöschend und spurenvernichtend gestaltete. Hier löschten sich die Autodialer nach einer bestimmten Anwendungsdauer dadurch, daß sie sich in eine temporäre Datei umbenannten, wobei der Dateiname zufällig war und zumeist aus einer Zahl-Buchstabe-Kombination bestand. Da dem Programmierer B.... der Fehler unterlief, daß diese umgewandelte tmp-Datei alle Merkmale des Autodialers beibehielt, konnten die Dialer sachverständigerseits später identifiziert und rekonstruiert werden. Die Kammer schließt in dem Zusammenhang aus, dass die Selbstlöschfunktion auch deshalb programmiert wurde, um unrichtige Aufzeichnungen im Eurodialsystem zu beseitigen, wie die Angeklagten behauptet haben. Wesentlich hierfür ist, daß diese selbstlöschenden Autodialer auch zugleich spurenvernichtend waren, indem sie die Internethistorie in den Datenbanken der infizierten Rechner löschten, um so überprüfbare Spuren zu vernichten; diese Eigenschaft machte ohnehin nur Sinn, wenn damit die Tatsache und die Herkunft des Dialers verschleiert werden sollte.

63

cc) Die Autodialer waren im Regelfall in den sog. Exitchains eingebettet. Dabei erschien das von der Installationsroutine ausgelöste Zertifikat erst, nachdem der Inhalt der Webseite geladen wurde. Wurde die Seite hingegen vom Internetnutzer geschlossen, bevor das Zertifikat erschien bzw. bei schon manipulierten Rechnern erschienen wäre, kam der Autodialer von vornherein nicht zum Einsatz. Ebenso wurde der Dialer nicht aktiviert, wenn der Internetnutzer, dessen Rechner noch nicht manipuliert war, keines der erscheinenden Sicherheitszertifikate akzeptierte und die Webseite schloss, so dass keine Einnahmen erzielt wurden. ... machte seinen Programmierer ... auf diese Schwachstelle aufmerksam und forderte ihn auf, die Effektivität der Autodialer steigern. Auf Vorschlag von ... wurde der Traffic auf die Webseite eines Traffic- Käufers gelenkt; hier wurde bereits dann Geld verdient, wenn der Traffic- Käufer den ersten Hit (Aufruf einer Webseite durch einen Internetnutzer) bezahlte. Galt allerdings ein Provisionssystem, wurde Traffic Shop erst dann entlohnt, wenn der Surfer auf der aufgerufenen Webseite Geld ausgab, z.B. über Dialer, Abonnements und E-Mails. Durch entsprechende Programmierung veranlassten die Angeklagten und ..., dass die Webseite des Traffic- Käufers in ein sog. Frameset eingebunden wurde. In diesem Frameset befanden sich zwei Rahmen ("frames"), von denen der eine als Vollbild sichtbar und der andere mit 0 × 0 Pixel gewissermaßen "unsichtbar" war. Der als Vollbild sichtbare Rahmen enthielt die Traffic- Käufer- Webseite. In dem unsichtbaren Frame waren der Code für das Sicherheitszertifikat und der sog. Exit-Code gespeichert, dessen Aufgabe es war, beim Verlassen der Webseite die nächste Seite der Exitchain aufzurufen. Das Aufrufen des Framesets bewirkte, daß der Internetnutzer das Vollbild und zugleich das Sicherheitszertifikat sah. Verließ der Surfer die Webseite, wurde er über den Exit-Code automatisch auf eine andere Webseite geleitet. Da das Laden des unsichtbaren Frames wegen der geringen Datenmenge sehr schnell beendet war, hatte der Internetnutzer kaum Gelegenheit, durch Schließen der Webseite dem Zertifikat zu entgehen.

64

dd) Nachdem der Programmierer B.... eine technische Lösung der von ... geforderten Ausschaltung der Sicherheitswarnung bei nicht infizierten Rechnern nicht zuwege gebracht hatte, fertigte der Programmierer ... nach dem Muster von im Internet kursierenden Programmen unter Ausnutzung der Frameset- Methode ein sog. Exploit(13), das die Angeklagten und ... dann ab Mitte 2003 einsetzten. Diese Exploits wurden in Exitchains und Freehosts(14) angewendet. Als Exploit in Exitchains programmierte ... ein Java-Applet(15), das er in den unsichtbaren Rahmen des Zwei-Rahmen-Systems einbaute. Das Applet lud automatisch einen Dialer herunter, der auf dem Rechner nunmehr ausgeführt wurde. Hierdurch wurde das Sicherheitssystem der Firma Microsoft umgangen. Es war daher gar nicht mehr notwendig, die Sicherheitsdatenbank des Nutzerrechners zu manipulieren. Die Sicherheitslücke bestand in der Java Virtual Machine von Microsoft, die Teil des Internet Explorers ist und gewährleistet, daß die Programmiersprache Java vom Internet Explorer verstanden wird. Das "Sicherheitsleck" erlaubte es, das Java-Applet auf dem Nutzerrechner ausführen zu können. Es wurde Mitte April 2003 zwar geschlossen, indem eine neue Version der Java Virtual Machine herauskam, doch viele Nutzer hatten nicht die neue Version.

65

Die Effektivität der Exploits wurde gesteigert, indem B.... ein Programm namens "Miniloader" schrieb. Auch wenn ein Exploit zur Anwendung kam, wurde nämlich das Laden der relativ großen Dialerdatei unterbrochen, wenn der Internetnutzer die Webseite schloß. Da sich die Größe eines Dialers nicht beliebig verringern läßt, mussten die Angeklagten und ... dafür sorgen, dass die Ladezeit auf andere Weise reduziert wurde. Zur Lösung dieses Problems schrieb B.... einen "Miniloader", wobei es sich um ein sehr kleines Programm handelte, das wegen seiner geringen Größe sehr schnell heruntergeladen wurde, bevor der Internetnutzer die Webseite für gewöhnlich schloß. Mit der ersten Seite der Exitchain wurde bei Aufruf dieser Seite durch den Internetnutzer das im unsichtbaren Frame verborgene Java-Applet geladen, das den Miniloader aufrief, welcher wiederum den Dialer herunterlud, auch wenn die Webseite nach Herunterladen des Miniloaders geschlossen worden war. Dies geschah vom Internetnutzer unbemerkt.

66

Die Angeklagten und ... nutzten dabei die Möglichkeit, dass der Traffic über ein Java-Skript des Internet-Explorers dahingehend unterschieden wurde, ob der Traffic von einem Internetnutzer kam, der ein Modem hatte (sog. Modem- Traffic), oder von einem Internetnutzer, der kein Modem hatte (sog. Non -Modem- Traffic). Da Dialer nur bei Modem- Traffic wirken konnten, schickte man den Modem- Traffic in die Exitchains mit den Dialern, den Nicht- Modem- Traffic in Exitchains ohne Dialer. Diese "Autodialer" wurden sowohl über den Traffic- Router der Firma Traffic-Shop Inc. als auch über einen allein vom Angeklagten ... bedienten gesonderten Traffic- Router eingesetzt, über den Traffic der Firma L... ohne Beteiligung von Traffic- Shop lief und an dem ... nicht beteiligt war, sondern ..., über dessen Eurodial- Statistiksystem die Datenerfassung erfolgte.

67

Die Dialer für die Exploits erhielten Herr ... und Herr ... von den Herren ..., B...., ... und ... per E-Mail oder als Link zum Herunterladen.

68

Bei den Freehosts setzte ... auf Weisung von ... den -den Dialer enthaltenden- 0x0 Pixel-Rahmen, statt ihn neben bzw. um den Vollbildrahmen des "Gastes" herum zu legen, im Weg eines I- Frame- Systems mitten auf das Vollbild, um den unsichtbaren Rahmen von den Vertragspartnern verborgen zu halten.

69

ee) Den Programmierern der Angeklagten gelang es, diese Dialer mit weiteren Unlauterbarkeiten auszustatten:

70

(1) Wegfall des Netzwerk-Icons(16): Da kein Dialer-Icon zu sehen war, wurde suggeriert, daß kein Dialer aktiv sei. Zudem war es nicht mehr möglich, die Verbindung zu trennen, was ansonsten durch Doppelklick auf das Icon und weiteren Klick auf das dann erscheinende Feld "Verbindung trennen" möglich wäre . Zum Trennen der Verbindung mußte der Internetnutzer vielmehr entweder den Stecker des Modems ziehen oder in die Systemsteuerung gehen.

71

(2) Wegfall der Zeit- und Preisangaben: Da Zeit- und Preisangaben eine Kontroll- und Warnfunktion hatten, ließen die Angeklagten diese Kontroll- und Warnfunktion entfallen.

72

(3) Ausschalten des Modemtones: Da durch die Einwahltöne des Modems ein Autodialer akustisch wahrgenommen werden konnte, diese Töne aber auch durch entsprechende Computerbefehle ausgeschaltet werden konnten, wurden die Autodialer mit einem Befehl ausgestattet, der diese Funktion ausschaltete. Auf diese Weise bemerkte der Internetnutzer auch akustisch nichts von der Einwahl.

73

(4) Verzögertes Starten des Dialers: Um die "autodialerverseuchte" Webseite zu tarnen, wurde der Autodialer mit der Funktion ausgestattet, sich erst verspätet zu aktivieren. Diese Delayed Funktion diente -insbesondere bei der häufigsten Anwendung der Dialer in den Exitchains- der Verschleierung der Herkunft des Dialers. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Müller betrug die Verzögerung der Einwahl bei dem Autodialer mit der ID 1335 um 2 Minuten.

74

(5) Verzögertes Logout: Ferner waren die Autodialer so programmiert, dass ihre Funktion erst 30 Sekunden nach Schließen der Webseite bzw. dem Logout beendet wurde. Diese Funktion des Dialers konnte durch den DiaC nicht mehr beeinflußt werden. Da bei den Blocktarifdialern (sog. "Dropcharge- Dialern") die Verbindung erst ab einer bestimmten Dauer im System angezeigt und berechnet wurde, mußte die Verbindung für diese Mindestzeit aufrechterhalten werden.

75

d) Autodialer im einzelnen:

76

Bis Ende September 2003 kamen - jedenfalls - 71 Autodialer mit folgenden IDs bzw. WMP- Nummern zum Einsatz: 566, 612, 1127, 1283 - 1289, 1292, 1293, 1295, 1297 -1302, 1332 - 1341, 1343 - 1349, 1484, 1489, 1511, 1558, 1561, 1598, 1616, 1642, 1648, 1687, 1688, 1693, 1721, 1749, 1840, 1906, 1930, 1938, 1939, 1954, 1961, 1968, 1970-1972, 1974, 1975, 1978 -1980, 2074, 2075, 2088, 2090, 2129, dazu die nicht angeklagten: 1470, 1550, 1689, 1836,1837, 1838 und 1868.

77

Die genannten Autodialer wurden überwiegend über Traffic-Shop eingesetzt. Lediglich die Autodialer mit den WMP-Endnummern 566, 1127, 1484, 1511, 1693, 1721, 1749, 1840, 1954, 1961, 1470, 1550, 1689, 1836 und 1868 wurden von dem Angeklagten ... mit seinem Traffic versorgt und liefen nicht über Traffic-Shop. Insoweit wurden die Einkünfte nicht mit ... geteilt sondern zwischen ..., ... und ... gedrittelt. Die Einkünfte aus dem Dialer WMP 612 (470 000 Euro) standen dem Angeklagten ... zu, soweit er als sogenanner "Blocktarifdialer" eingesetzt war. Soweit es die Dialer des Traffic-Shop mit den WMP-Endnummern 1292, 1293, 1295, 1343 und 1561 betrifft, ist hier trotz weniger auf den Datenbanken erfaßter Minuten zugunsten der Angeklagten kein Schaden bei Internetnutzern angesetzt worden, weil es sich hier insoweit um eigene Testanrufe der Angeklagten bzw. der anderweitig verfolgten ... oder ... gehandelt haben kann.

78

Diese Autodialer, die selbst keine Benutzeroberfläche hatten und daher auch keinen Kostenhinweis enthielten, kamen seit Juli 2002 auf Webseiten zum Einsatz, auf deren Oberfläche ein Hinweis auf die erhöhten Kosten der Inanspruchnahme nicht enthalten war. Sie wurden auch nicht -auch nicht stunden- oder tageweise- unter identischer ID durch herkömmliche -legale- Dialer ausgetauscht; erst recht wurden keine legalen Dialer unter einer mit einem Autodialer identischer ID (WMP-Nummer) eingesetzt.

79

6. Schaden: Diese Autodialer verursachten, soweit sie eine Verbindung deutscher Internetnutzer mit Mehrwertdienstenummern in Deutschland herstellten, einen Schaden bei ca. 100 000 Internetnutzern in Millionenhöhe, wobei -nach den generierten Minuten in den Telepay- und Titan- Datenbanken und einem Minutenpreis von 1,86 Euro berechnet- ein Gesamtbetrag von insgesamt mindestens 12 858 458 Euro erreicht wurde und ein Einzelschaden bei den deutschen Internetnutzern von durchschnittlich 100 bis 120 Euro eintrat. Bei den Ermittlungsbehörden haben von den zahlreich angeschriebenen Geschädigten bisher ca. 220 Geschädigte Anzeige erstattet mit einem Gesamtschaden von ca. 26 000 Euro. Für den Dialer mit der WMP-Nummer...612 (soweit über Titan abgerechnet = sog. Blocktarifdialer), dessen Gewinne insoweit allein ... zustanden, beträgt der Schaden 470 000 Euro, soweit er als Blocktarifdialer eingesetzt war. Allein über die im Zusammenhang mit der Firma Traffic-Shop eingesetzten Autodialer ist ein Gesamtschaden bei den Nutzern in Höhe von 9 596 342 Millionen Euro entstanden. Mit den jeweiligen Einzelbeträgen wurden die betroffenen Internetnutzer u.a. von der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin belastet.

80

7. Gewinn und Wiedergutmachung: Auf die Konten der Bank of Amerika der Firmen L... Inc. und DYI Inc. sowie Int. Billing des Angeklagten ... flossen insgesamt im Zeitraum vom 8.3.2002 bis 30.12.2003 Beträge von insgesamt 17 313 000 Mio; in welcher Höhe die über die Gesamtschadensumme hinausgehenden, auf diese Konten geflossene Restbeträge aus Straftaten herrühren, ist nicht geklärt worden. Fest steht, dass die Carrier von dem Mehrwertdienstebetrag in Höhe von 1,86 je Minute ca. 0,56 pro Minute einbehielten, so dass den Firmen des Angeklagten ... ein Umsatz von 1,30 Euro pro generierter Minute verblieb. Allerdings sind in der Beweisaufnahme nach den Feststellungen des Sachverständigen Müller noch insgesamt fünf weitere Autodialer (WMP-Nummern 1470, 1550, 1689, 1836, 1868) entdeckt worden, die ebenfalls Autodialer waren und nicht in die Schadensberechnung der Ermittlungsbehörden eingeflossen waren. Gleiches gilt für weitere Autodialer mit den WMP-Nummern ... 1837, 1838 mit einem Schaden von 47 220,94 Euro, die über Traffic-Shop eingesetzt wurden, wie sich im Laufe der Hauptverhandlung ergab.

81

Die Einnahmen aus den Autodialern wurden nach Abzug der Kosten insbesondere für den eingekauften Traffic wie folgt aufgeteilt: Von den Trafficeinnahmen der Firma Traffic-Shop erhielt ... die Hälfte des Gewinns, die andere Hälfte wurde zwischen ..., ... und ... jeweils gedrittelt, wobei ... die Einkünfte und Finanzen der Firma Traffic-Shop verwaltete. Die Einnahmen aus dem Einsatz der Autodialer bei Traffic-Shop wurden zwischen den Angeklagten ..., ... und ... gedrittelt. Die Einkünfte aus dem L... Traffic außerhalb des Traffic-Shop wurden ebenfalls gedrittelt und zwar zwischen ..., ... und .... Die Einkünfte aus dem Autodialer mit der WMP...612 erhielt allein der Angeklagte ..., soweit er als sogenannter "Blocktarifdialer" eingesetzt wurde. In Beträgen erzielten ... und ... so jeweils bei Traffic-Shop durch den Einsatz der Autodialer Gewinne von 214 971 Euro zuzüglich der Gewinne über die Zahlungen der Carrier in Höhe von jeweils 395 548 Euro und weiterhin ... und ... jeder 200 151 Euro außerhalb von Traffic-Shop über die durch L... Inc. eingesetzten Autodialer. Hinzu kommt bei ... ein Betrag von 73 535 Euro. ... hat so insgesamt einen Gewinn von mindestens 884 205 Euro erzielt, ... von mindestens 810 670 Euro. ... erwirtschaftete aufgrund der aufgelaufenen Minuten bei Traffic-Shop einen Gewinnanteil von 644 915 Euro.

82

Der Angeklagte ... sorgte durch ein von ihm unter anderem mit ... geknüpftes umfangreiches Firmengeflecht für einen Abfluss der Geldbeträge von den amerikanischen Konten auf andere Konten in verschiedenen Ländern, unter anderem Lettland und weiter nach Estland und Florida (USA).

83

Der Angeklagte ... ließ auf das Konto einer Firma MMD mit Sitz in Liechtenstein, die er in seiner Einlassung als "Steuersparmodell" bezeichnete, von der Firma L... Inc. im Zeitraum vom 21.3.03 bis 31.12.03 879 000 US-Dollar (= 791 891 Euro) von der Firma DYI Inc. 382 000 US Dollar (= 344 144 Euro) am 19. u. 31.12.2003, also insgesamt 1 136 035 Euro überweisen. Seine Firma Mediapeople erhielt im Zeitraum vom 4.2.03 bis 19.11.03 465 000 Euro von der Firma L... Inc.

84

Der Angeklagte ... hat in der Hauptverhandlung gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eine Rückzahlung der von ihm geleisteten Haftkaution in Höhe von 200 000 Euro verzichtet.

85

Bei dem Angeklagten ... konnten im Ermittlungsverfahren 17 000 Euro sichergestellt werden. Er hat in der Hauptverhandlung hierauf sowie auf eine Rückzahlung der von ihm geleisteten Haftkaution von 85 000 Euro verzichtet.

86

B.

I.

Die Angeklagten haben sich zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst nicht geäußert. Erst nach der Vernehmung der früheren Mitangeklagten ... und ..., die sich in vollem Umfang geständig gezeigt haben, haben sie sich ihrerseits eingelassen, wobei sie den Tatvorwurf im wesentlichen eingeräumt haben.

87

Die Kammer hat ihre Feststellungen zunächst auf die Geständnisse der Mitangeklagten ... und ..., die die vorstehend festgestellten Vorgänge und auch die Beteiligung der Angeklagten ... und ... widerspruchsfrei, eindeutig und damit glaubhaft geschildert haben, gestützt.

88

1.a) Der Angeklagte ... hat in seiner Vernehmung die Vorgänge entsprechend der vorstehenden Feststellungen beschrieben.

89

Zusammengefaßt hat er angegeben: Er habe in der Vergangenheit Webseiten gestaltet, damit aber zu wenig Geld verdient. Er habe dann festgestellt, dass höhere Verdienste zu erzielen seien, wenn er sogenannte Sponsoren auf Webseiten lenkte. Bei den Sponsoren handele es sich um Firmen, die eine Vergütung zahlten, wenn Surfer Webseiten aufriefen und hierbei Geld ausgeben. Es handele sich dabei um den sogenannten Traffic, dass heiße Besucherströme, die sich im Internet bewegten. Er habe zunächst eigene Webseiten hergestellt. In der Folgezeit habe er seine Aktivitäten dann durch seine Webseite "sellyourexit.com" in Richtung Traffic- Handel über Exitchains verlagert. Wie erwähnt, würden dabei Surfer von beispielsweise der Webseite A zu der Webseite B geleitet und man erhalte hierfür eine Vergütung. Er habe hierbei mit amerikanischen Kollegen zusammengearbeitet. Über diese Aktivität habe er im Jahre 2002 auch die Angeklagten ... und ... kennen gelernt, wobei er den Angeklagten ... schon aus früherer Zeit über ICQ gekannt habe. Dieser sei in der gleichen Branche tätig gewesen.

90

Gegen Ende des Sommers 2002 seien die Geschäfte mit seinem damaligen Kollegen ... gut gelaufen. Dieser habe ihn - ... - dann aber "vor die Tür gesetzt". Folge hiervon sei gewesen, dass er die entsprechenden Webseiten und den Traffic mit der dazugehörigen Software nicht mehr habe betreiben können, weil ihn ... vom Traffic-Router ausgeschlossen habe. Hierdurch sei für ihn ein riesiges Problem entstanden. Zufälligerweise habe er dann in Miami den Angeklagten ... und dessen Partner ... getroffen. Er habe diesen von seinen Problemen berichtet. Der Angeklagte ... habe sich erboten, in Amerika eine Firma zu eröffnen, Traffic-Lizenzen zu erwerben und einen eigenen kleinen Traffic-Router zur Verfügung zu stellen. Webmaster hätten dann monatliche Vergütungen zahlen sollen. Derartige Firmenaktivitäten seien in Deutschland nicht möglich, weil dies Probleme mit den zuständigen deutschen Finanzämtern aufgeworfen hätte. Ihm sei von dem Angeklagten ... angeboten worden, dass ... in den USA eine Firma gründe, .../... würden sich dann um die Zahlungen kümmern. Nach einer Computermesse hätten ... und er - ... - den Angeklagten ... getroffen und mit diesem den näheren Ablauf besprochen. Sie seien übereingekommen, wenn technisch machbar, Dialer auf den Traffic zu leiten. Es sei daraufhin die Firma Traffic-Shop in Amerika von ... gegründet worden. Er - ... - sei Schatzmeister und ... Präsident der Firma geworden. Er habe aus den Gewinnen des Trafficverkaufes 50 % erhalten sollen. Dies habe vorherigen früheren geschäftlichen Vereinbarungen mit seinem ehemaligen Partner ... entsprochen. Er habe in der Folgezeit Traffic eingekauft. Zwischen ihm, ... und ... sei klar gewesen, dass Traffic auf Autodialer geleitet werden sollte. Es sei konkret geäußert worden, zur Gewinnsteigerung solle der Traffic über Autodialer laufen. Die Autodialer seien ihm von dem Angeklagten ... oder dessen Programmierer B.... oder von dem Programmierer ... des Angeklagten ... zugesandt worden. Es habe sich jeweils um ein Paket mit mehreren Dialern gehandelt. In dem Statistiksystem seien sie separat eingetragen worden. Die Dialer seien in einem Päckchen im ZIP-Format übersandt worden und sein Programmierer ... habe dann die Dialer eingestellt. Die Geschäfte hätten sich bis weit in das Jahr 2003 entwickelt. Ab dem Sommer 2003 habe es bei den Autodialern eine Verschlimmerung durch sogenannte "Exploits" gegeben, die sein Programmierer ... entwickelte habe. ..., ... und ... hätten hiervon gewußt und den Einsatz zur Gewinnsteigerung gebilligt. Hier sei auf einer Webseite eine Software eingebunden worden, mittels derer Autodialer automatisch gestartet worden seien. Hier sei von dem Dialer eine Sicherheitsbarriere im Windowssystem umgangen worden. Der Dialer sei mittels eines zusätzlichen Codes auf eine Webseite eingebunden gewesen. Es habe sich um eine Sicherheitslücke im Internetexplorer oder in der Windowsversion gehandelt. Wenn der User auf eine bestimmte Erotik-Webseite gegangen sei, sei der Dialer automatisch angesprungen. Diese "Exploits" seien ca. 2 bis 3 Monate vor dem Ende der Autodialerzeit zum Einsatz gekommen. Im September 2003 sei das Dialergeschäft praktisch zusammengebrochen.

91

Bei den Autodialern sei der Dialer automatisch angelaufen, ohne dass der Nutzer dies erlaubt oder überhaupt bemerkt habe. Dies sei ihm in technischer Hinsicht klar gewesen. In den Autodialern seien etliche illegale Funktionen eingebaut gewesen, so Deaktivierung des Dialerwarnprogramms, Wegfall des Netzwerk-Icons, Wegfall der Preis und Zeitangaben, Ausschalten des Modemtons, Verzögertes Starten von Autodialern, verzögertes Logout sowie selbst- und spurenlöschende Eigenschaften, die den Ablauf beschleunigt hätten. Es sei über diese technischen Einzelheiten praktisch von allen Angeklagten und ihm gesprochen und es sei die zu erwartende illegale Gewinnsteigerung angesprochen worden. Zu den technischen Einzelheiten wisse er aus den Erzählungen ...s, ... und ..., dass der Autodialer aktiv werde, wenn man sich im Internet bewege und auf eine bestimmte Webseite gehe. Dann schalte sich der Dialer automatisch für eine gewisse Zeit ein unter Verbindung mit der entsprechenden kostenträchtigen 0190er Nummer ohne Wissen des Nutzers. Kostenhinweise seien nicht angezeigt worden. Ein Betätigen des Kreuzes auf dem oberen rechten Bildschirmrand, mit dem normalerweise eine Webseite geschlossen werde, habe nicht eine Trennung der Verbindung über den Dialer bewirkt. Der von ihm beschaffte Traffic sei von seinem Programmierer ... jeweils mit den übersandten Dialer bestückt worden. Er habe hierzu Dymtrenko angestellt. Bis zur Entwicklung der neuen Software durch ... nach der Trennung von ... habe ihm ... mit dessen "Notsoftware" ausgeholfen, die nach Angaben ...s dessen Programmierer entwickelt habe. Damit hätten die Geschäfte ohne ... weiterlaufen können. Ein Traffic- Router habe die Besucherströme auch länderspezifisch gelenkt. Ein Surfer, der sich auf eine bestimmte Webseite eingewählt habe, sei mittels Traffic-Router auf eine andere Webseite geleitet worden. Die erforderlichen Server hätten sich in den Räumlichkeiten der Firma ISPrime befunden und seien über ihn, ..., angemietet worden. Die entsprechenden Geschäftskontakte zu dieser Firma habe er besessen.

92

Bei Traffic-Shop habe er für den an L... Inc. gelieferten Traffic einen Minutenpreis erhalten, der über den gesamten Zeitraum ca. 84 US-Cent betragen habe. Abzüglich der Unkosten für den Einkauf des Traffic und weiterer Unkosten sei ein Gewinn von ca. 25 US-Cent pro Minute verblieben. Hiervon habe er 50 % erhalten. Davon seien die Trafficunkosten der Firma L... abgezogen worden. Praktisch sei er so am Gesamtumsatz des Traffics beteiligt gewesen. An den von den Carriern gezahlten 1,30 Euro pro Minute an L... Inc. sei er aber nicht beteiligt gewesen. Die Abrechungen der Firma Traffic-Shop habe ... als Ansprechpartner vorgenommen.

93

b) Auch der Angeklagte ... hat in seiner Vernehmung die Vorgänge entsprechend der vorstehenden Feststellungen beschrieben und sich wie folgt geäußert: Nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Krankenpfleger habe er sich als Programmierer selbständig gemacht und im Jahre 2001 Kontakt zu dem Angeklagten ... bekommen. Dieser habe ihm angeboten, ein Statistiksystem zu entwickeln. Er habe ... über seine - ...s - eigene Webseite kennen gelernt. Es hätten dann Telefonate gefolgt. Schließlich habe er den Angeklagten ... in Düsseldorf persönlich besucht. Dieser habe ihm den Kirschig-Dialer mit einer Standardoberfläche gezeigt. ... habe nur noch das Statistiksystem benötigt.

94

Für die Entwicklung des Statistiksystems habe er mit dem Angeklagten ... eine Vergütung von 12 000,- DM vereinbart. Für die Bearbeitung habe er eine Bearbeitungsdauer von 1 1/2 Monaten kalkuliert. Tatsächlich habe er 3 Monate benötigt. Anfang 2002 habe er erste Tests durchgeführt, und zwar mit dem sog." K....-Dialer ". Das Statistiksystem habe funktioniert. In finanzieller Hinsicht habe er dann 4 000,- € pro Monat erhalten. Seine Aufgabe sei außerdem die Kontrolle von B.... im Auftrag ...s und nach Weisung ...s gewesen.

95

Zu der Rollenverteilung hat ... ausgeführt, ... habe das deutsche Statistiksystem geleitet, sei sein Vorgesetzter gewesen und habe sich wegen der Rufnummern um die Kontakte mit den Firmen Anygate und Titan bemüht. Der Angeklagte ... habe die Angelegenheiten der Firma L... Inc. geregelt und für Bezahlungen und Zusammenarbeit mit Handelsfirmen und Kunden gesorgt. ... sei der Partner ...s in Amerika gewesen und zuständig für die Finanzen gewesen. So habe ... die Konten verwaltet. ... sei später hinzugestoßen. ... sei wohl der Partner von ... und ... gewesen, habe aber nicht zum "inneren Kreis" gehört. Er könne nicht sagen und wisse es nicht, ob ... bei seiner Einstellung eine Rolle gespielt habe. Die Entwicklung der "bösartigen" Dialer sei eine Gemeinschaftsproduktion gewesen.

96

Über das Statistiksystem, das den Namen " Eurodial " erhalten habe, habe man sich mit einem Passwort und anderen Kennungen einwählen können. Es habe eine Art Maske aufgerufen werden können, auf der man den Dialer näher habe definieren können, so dessen Schriftfarbe, welche URL er aufrufen solle usw. In der Anfangszeit habe er Dialer selbst heruntergeladen und sie auf die Webseiten geladen.

97

Wenn sich der Verbraucher einwähle, erkenne das der Carrier und es erfolge eine Identifizierung und Erfassung der Rufnummern. Über einen sogenannten Radiusserver sei der Kunde in der Datenbank Eurodial erfasst worden. Die Erfassung sei in Echtzeit erfolgt. Dies sei letztlich das Statistiksystem, das auch der Abrechnung für die einzelnen Webmaster gedient habe. Diese hätten am Ende eines Monats eine Rechnung erhalten und seien bezahlt worden, entweder von L... Inc. oder anderen. FCI (F... Croc.) sei ebenfalls ein Kunde von Eurodial gewesen. Er wisse nicht, wer hier Ansprechpartner oder Inhaber dieser Firma gewesen sei. Für F... Croc. habe er anfangs reguläre Dialer hergestellt. Es seien 4000 verschiedene Dialer ID's erforderlich gewesen. Diese habe er in einem automatischen Prozess geschaltet. Sextracker (F... Croc) habe 4000 Kunden besessen und jeder habe einen Dialer erhalten sollen. Er habe hierzu die 4000 Dialer an FCI gesandt und diese hätten dann die Dialer eingebaut. Diese Firma habe über eigene Techniker verfügt. Er habe hierzu ein separates Interface - Statistiksystem - angeschlossen. Es seien 5000 Minuten pro Tag angefallen, eine erstaunlich hohe Menge, so .... Ein weiterer Kunde von Eurodial sei Siggi K.... gewesen. Bei dessen Firma IPPS K.... in Kreuzau sei auch der Standort des Eurodial-Servers gewesen.

98

Grundsätzlich funktioniere ein Dialer so, dass bei dessen Aktivierung die Verbindung zu dem normalen Netzanschluss gekappt werde und es werde die 0190-Telefonnummer angewählt. Wenn die 0190-er-Nummer ausgewechselt worden sei, habe der Dialer in der alten K....-Version nicht mehr funktioniert. Deshalb habe man in der Anfangszeit jeweils K.... anrufen müssen und dieser habe dann den Dialer ausgewechselt. Das sei sehr umständlich gewesen. Deshalb habe er von K.... eine sog. Stanze erhalten, mit der er die Programmdatei des Dialers selbst auf einen neuen Anschluss habe ändern können. Schließlich sei der sog. K....-Dialer, der sich als zu umständlich erwiesen habe, "aus dem Rennen genommen worden". ... habe den Schlüssel für die Endfertigung des Dialers K.... abgekauft und einem von ihm angestellten lettischen Programmierer namens B.... zur Verfügung gestellt, der mittels des Dialerschlüssels einen neuen Dialer gebaut habe. Sie hätten damit eine Unabhängigkeit und eine größere Freiheit gewonnen. Auf Grund des Erfolges des Statistiksystems habe sich ein breites Interesse an dem System und an ... entwickelt. In der Folgezeit seien dann von allen Beteiligten Ideen entwickelt worden, die Dialer so zu verändern, dass der Verbraucher längere Zeit auf der 0190-er-Nummer habe gehalten werden können. Jeder habe hierzu Ideen eingebracht. Es hätten sich zunächst "kleinere Sachen eingeschlichen". Die verschiedenen illegalen Versionen, so z.B. die Ausblendung des sogenannten Netzwerk-Icons, Ausschaltung des Modemtones usw. seien nach und nach entwickelt worden. Er könne nicht sicher sagen, mit welcher Variante der Modemton ausgeschaltet worden sei. Er könne auch nicht sagen, ob die in der Anklage erwähnte "C... 24 Version", mit der die Manipulationen begonnen hätten, anfangs passiert sei. Sicher sei jedenfalls, dass diese Version Anwendung gefunden habe. In der Folgezeit hätten sich die Dialer " weiter verbösert ". Er könne hier als Beispiel die Verzögerung des Logout-buttons nennen. Irgendwann habe der Angeklagte ... ihm gegenüber geäußert, und zwar in Düsseldorf, daß sie beschlossen hätten, auch Autodialer auszuprobieren. Bei diesen Autodialern habe sich der Dialer automatisch eingewählt. Der Dialer sei auf einer Erotikwebseite eingebunden gewesen. Gehe der Nutzer auf diese Webseite, folge das Zertifikat, dann Exitchain und der Dialer wähle sich dann automatisch ein. Ein Kostenhinweis erfolge nicht. Der Modemton sei deaktiviert gewesen. Die Dialer seien sodann vollständig durch Autodialer ersetzt worden. Die später eingeseetzte "0x0-Pixel"- Version gehe vermutlich auf ... und ... zurück. Eine Benutzeroberfläche habe der Autodialer nicht gehabt.

99

Es habe bei Eurodial zwei Kundengruppen gegeben, und zwar ... und ..., später hinzugekommen auch ... und sogenannte reguläre Kunden von Eurodial, die von ..., ... und ... nichts gewusst hätten. Zu dem Angeklagten ... könne er sagen, dass dieser hinzugestoßen sei, nachdem kurze Zeit vorher die Autodialer eingesetzt worden waren. Als Folge hiervon seien die Umsätze geradezu explodiert.

100

Seine Aufgabe sei es auch gewesen, die Autodialer an einer Stelle der "Exitchains" abzulegen, worauf der Angeklagte ... dann den Traffic geschickt habe. Der sogenannte DiaC sei von B.... entwickelt worden, da der von K.... übernommene Quellcode für Dialer auf die Dauer zu kompliziert bzw. umständlich gewesen sei. Mit dem DiaC sei er - ... - und der Angeklagte ... in der Lage gewesen, beliebig Dialer konfigurieren zu können. Erst nachdem der DiaC entwickelt worden sei, seien die Autodialer im Auftrag von ... und mit Wissen von ... durch B.... erstellt worden. Es habe sich bei dem DiaC um eine Art Maske gehandelt. Hiermit sei das einfache Erstellen eines Dialers möglich gewesen. Man habe in der Maske z.B. bestimmen können, der Dialer solle ein automatischer Dialer sein usw. Exploits habe ... entwickelt. Dies habe ihm der Angeklagte ... berichtet. Er - ... - habe dann in dem Zusammenhang mit ..., B.... und ... Kontakt aufgenommen. Die von ihm entwickelten Dialer habe er ... oder ... geschickt. Die für ..., d.h. F... Croc bestimmten Dialer habe er dem Angeklagten ... zur Verfügung gestellt.

101

Einen sogenannten No-Content-Dialer habe er 2-3 mal gebaut, obwohl sich ihm der Sinn nicht erschlossen habe. Die Idee zu einem derartigen Autodialer ohne Inhalt sei von dem Angeklagten ... gekommen.

102

In technischer Hinsicht sei es allgemein so, dass grundsätzlich eine einmal in dem Windowsprogramm eingerichtete Software jedwede Manipulation ermögliche. Die Dialer hätten sogenannte ID's (Kennungen) oder WMP-Nummern, die in den Abrechnungen nachzuvollziehen seien. Zu der Herstellung eines neuen Dialers habe er sich im Statistiksystem ganz normal wie jeder andere Webmaster angemeldet, eine ID genommen, einen Dialer gebaut und diesen auf den Server gelegt. Die Quelle, d.h. der Traffic, sei dann von ... oder ... gekommen.

103

Zu den technischen Einzelheiten hat sich ... wie folgt geäußert: Die Dialer seien ab Mai 2002 auf dem Secure- Download- Server abgelegt worden mit der Folge, dass der Dialer auf dem Server verblieben sei und vom Webmaster lediglich als Link eingebunden worden sei. So habe der Dialer auf dem Server ausgetauscht werden können, ohne jeden einzelnen Webmaster bitten zu müssen, den alten Dialer gegen den neuen auszutauschen. Beim Einloggen erzeuge das auf dem Eurodial- Server gelagerte Statistiksystem eine Dialer-ID. Diese sei sodann mit anderen Parametern zum Windows-Server (Standort: USA) übertragen worden, der nunmehr einen Dialer gebaut habe. Nach Fertigstellung habe er ein Signal zum Eurodial-Server gesendet, woraufhin dieser wiederum ein Signal an den Secure-Download-Server (Standort: Domaingate) gesendet habe, der Dialer solle abgeholt werden. Der Dialer sei sodann vom Windows-Server zum Secure-Download-Server übertragen worden. Die Ziel-URL sei nicht direkt im Dialer angelegt gewesen. Vielmehr habe sich der Dialer bei Eurodial angemeldet und sei über die ID zu zwei URLs, die im System für diesen Dialer angelegt gewesen seien, gelangt Diese URLs seien bei der Anmeldung vom Webmaster angelegt worden. Es habe eine nationale und eine internationale URL gegeben. Wenn es ein DE- Dialer gewesen sei, sei die deutsche URL gewählt worden, andernfalls die internationale.

104

Dem sogenannten Einwahlstring folge ggf. noch eine Zeichenfolge ("sublogin"), um den Webmastern zu ermöglichen, weitere Differenzierungen vorzunehmen. Das sei etwa bei den 4 000 Dialern für die Firma FCI der Fall gewesen, wobei "sx" für "sextracker" stehe, einer Domain der Firma FCI. Bei dem Realm handele es sich um ein "Anhängsel" in dem Einwahlstring des Dialers. Der Dialer wähle sich über die Internetplattform ins Internet ein. Hier werde über den sogenannten Radiusserver die Authentifizierung geprüft, dh., ob der Dialer zur Nutzung der Leistung berechtigt sei. Dies geschehe u.a. über den sogenannten Realm. Der Eurodial-Dialer habe unterschiedliche "realms" gehabt, so @eurodial.com, @osry.com, @dialxy.. Zum Beispiel sei in dem Einwahlstring "WMP2000000001511@eurodial.com die Bezeichnung eurodial.com der Realm. Die drei bzw. vierstellige Ziffer vor dem Realm sei die Kunden-ID. Erfolge mit dem genannten Einwahlstring eine Einwahl, werde dem Kunden mit der ID 1511 eine Einwahl gutgeschrieben. Ihm - ... - seien die zum Führen der Statistik und die zum Abrechnen notwendigen Daten von der Einwahlplattform u.a. T... übersandt worden, nämlich aus dem Einwahlstring insbesondere die ID und das den Dialer weiter identifizierende Sublogin, außerdem Beginn und Ende der Einwahl sowie deren Dauer.

105

Er habe am Ende seiner Tätigkeit einmal eine Gesamtabrechnung im Statistiksystem vorgenommen und hierbei eine durchschnittliche Haltezeit der einzelnen User von ca. 8 Minuten festgestellt.

106

2. Nach diesen Einlassungen von ... und ... hat der Verteidiger Rechtsanwalt Dahlmanns des Angeklagten ... in der Hauptverhandlung vom 11. und 22.05.2006 eine schriftliche Einlassung des Angeklagten ... verlesen, die dieser sich zueigen gemacht hat. Danach hat der Angeklagte ... im wesentlichen die in den Feststellungen geschilderten geschäftlichen Zusammenhänge und Hintergründe und die Aufgaben der beteiligten Personen bestätigt und auch den Einsatz illegaler Autodialer eingeräumt, deren Einsatz jedenfalls für die Geschäfte von Traffic-Shop erforderlich gewesen seien. Allerdings könnten die Autodialer nicht anhand der WMP-Nummer identifiziert werden. Es seien legale und illegale Dialer unter gleicher Nummer "gelaufen" und im Statistiksystem "tote" WMP-Nummern aktiviert worden. Die Selbstlöschfunktion sei auch eingesetzt worden, um Verwechslungen zu beseitigen. ... hat aber eingeräumt, dass bei Traffic-Shop hohe Umsätze durch den Einsatz illegaler Autodialer erzielt worden seien, wobei insgesamt der Umsatz aus dem Einsatz von Autodialern nur 1/4 der Umsätze ausgemacht haben soll. Außerdem sei ... die treibende Kraft für den Einsatz der Autodialer gewesen. Im einzelnen lautet diese Einlasung wie folgt:

107

Schon während seiner Bundeswehrzeit habe er sich ein Modem gekauft und sich zum ersten Mal intensiv mit dem Internet beschäftigt. Beim Surfen im Internet seien ihm die vielen Erotikangebote aufgefallen und er habe die Geschäftsidee entwickelt, in diesem Bereich Geld zu verdienen. Er sei in Kontakt mit M.... ... gekommen, der sich damals schon längere Zeit mit Interneterotik beschäftigt und unter anderem mit Fotolizenzen gehandelt habe.

108

Nach Entlassung aus der Bundeswehr sei er mit ... eine Partnerschaft eingegangen. Ihr Plan sei es gewesen, professionell mit Fotolizenzen zu handeln. ... habe damals auch in Panama die Firma C... Inc. gegründet. Das Geschäft sei nicht sonderlich gut gelaufen. Er habe zu dieser Zeit in einer Vierer-Wohngemeinschaft im Duisburger Rotlichtviertel gewohnt und habe von  400 DM im Monat gelebt. Etwa im April 2000 habe ihm ... erstmals berichtet, dass er einen Vertrag mit einer englischen Firma über den Vertrieb einer sogenannten Dialer-Software habe. Aber auch dieser Bereich würde kaum Einnahmen bringen.

109

Über das Internet habe er dann herausgefunden, dass eine Firma GIB einen Dialer angeboten habe. ... und er hätten beschlossen, diesen Dialer zu vertreiben. Kaum habe er ihn im Internet angeboten, hätten sich schon die ersten Kunden gemeldet und sie hätten die ersten Umsätze verbucht. Die meisten ihrer Kunden stammten aus den USA, wo eine Zahlung per Scheck üblich sei. Über das Internet hätte ... deswegen eine Firma in Nevada/USA eröffnet und ein Konto bei der Bank of Amerika, damit über dieses Konto die fälligen Zahlungen hätten abgewickelt werden können.

110

Javier ... sei dann durch ihre Werbung auf den Webmasterforen auf sie aufmerksam geworden. Er habe damals eine der größten kostenlosen Erotikseiten im Internet gehabt, sei entsprechend bekannt gewesen und hätte viele Kontakte zu anderen in der Branche besessen. Er habe erfragt, ob er Kommission bekommen könne, wenn er ihnen weitere Kunden vermitteln würde.

111

Sie seien damit einverstanden gewesen und ... habe ihnen zukünftig Kunden vermittelt. Einige Monate später seien etwa 50 % ihres Umsatzes durch Kunden zustande gekommen, die ... an sie vermittelt habe.

112

... sei damals ein sehr großer USA-Fan gewesen und habe schon seit längerem vorgehabt, in die USA zu ziehen. Nachdem die Firma GIB etwa im August 2000 die erste größere Auszahlung an sie geleistet habe, hätten sie beschlossen, nach Miami Beach umzuziehen. Es sei reiner Zufall gewesen, dass auch ... in Miami gewohnt habe. Dort habe er - ... - ihn auch persönlich kennen gelernt. Er habe auf ihn einen freundlichen, aber sachlichen Eindruck gemacht.

113

Das Geschäft mit dem GIB-Dialer sei trotz einiger Rückschläge bis Ende des Jahres 2000 so gut gelaufen, dass sie vernünftig davon hätten leben können. Der GIB-Dialer habe im übrigen alle legalen Voraussetzungen erfüllt.

114

Nachdem er die Weihnachtstage 2000 bei seinen Eltern in Deutschland verbracht habe, habe ihm ... im Januar 2001 nach ihrer Rückkehr in Miami erzählt, daß er in ernsten Eheproblemen stecke. Er habe eine andere Frau kennen gelernt. Konsequenz daraus sei gewesen, daß er praktisch keinen Beitrag mehr für das gemeinsame Unternehmen geleistet habe, aber weiterhin seinen Anteil am Gewinn gefordert habe.

115

Zusammen mit ... sei er - ... - dann auf die Idee gekommen, einen Dialer speziell für den deutschen Markt zu suchen. Im Internet seien derartige Dialer von mehreren deutschen Firmen angeboten worden. Sie hätten sich nach verschiedenen Tests für einen Dialer der Firma Aconti entschieden, der auch allen gesetzlichen Anforderungen genügt habe.

116

Zur besseren Auslastung dieses Dialers hätten ... und er begonnen, deutschen Traffic zu kaufen und er glaube, zu diesem Zeitpunkt - im Frühjahr 2001 - erstmals mit ... in Kontakt gekommen zu sein. Ich habe über das Internet gewußt, daß dieser Trafficbroker gewesen sei.

117

In den Folgemonaten hätten ... und er - ... - die Geschäfte weiter geführt. ... habe die internationalen Kunden geworben und sich um die Abrechnungen sowie andere finanzielle Angelegenheiten gekümmert. Er - ... - habe die technische Seite betreut, also zum Beispiel Webseiten erstellt, und deutsche Kunden betreut.

118

Im Sommer 2001 sei ... erstmals in Miami erschienen. ... habe ihn eingeladen. Einen Tag, nachdem ... in Miami angekommen sei, sei ... überstürzt nach Deutschland geflogen, weil er gehört habe, dass seine Freundin sich von ihrem Ehemann getrennt habe.

119

Da ... und er - ... - gut miteinander ausgekommen seien und geschäftlich hätten vorankommen wollen, hätten sie beschlossen, ein eigenes Dialersystem, insbesondere für Kunden aus Deutschland und den USA zu entwickeln. An Autodialer hätten sie damals nicht im Entferntesten gedacht.

120

Etwa im Juli 2001 hätten ... und er wieder einmal festgestellt, daß ... entgegen ihren Vereinbarungen erneut mit Traffic-Kunden Geschäfte auf eigene Rechnung gemacht habe. Da ... ohnehin eine äußerst lasche Arbeitseinstellung gehabt habe, hätten ... und er beschlossen, sich von ... zu trennen und eine eigene Firma, die spätere Firma L... Inc., zu gründen.

121

Etwa im September 2001 sie die L... Inc. registriert worden. Er sei nach Deutschland zurückgereist und habe sich mit ... getroffen. Sie hätten vereinbart, sich zu trennen. Er habe die Einkünfte aus dem GIB-Dialer behalten sollen. Er -...- habe die panamesische Firma C... 24 behalten.

122

Einige Tage später habe er sich mit ... getroffen, der inzwischen jemanden gefunden habe, der das Statistiksystem habe programmieren können, nämlich Herrn .... ... habe allerdings nicht genügend finanzielle Mittel besessen, um den damit verbundenen Kostenaufwand zu bestreiten, also Hardware zu kaufen, den Programmierer zu bezahlen und noch seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Er habe deshalb mit ... vereinbart, dass sie sich die Kosten zu dritt teilen sollten, also ..., ... und er - ... -. Das sei der Beginn des Projekts Eurodial gewesen. Er - ... - habe ihm außerdem zugesichert, nach Fertigstellung der Software den gesamten Traffic auf das Eurodial-System zu leiten. L... Inc. habe dabei ein ganz normaler Kunde von Eurodial sein sollen. ... und er hätten das Projekt mit ... als weiteres Standbein angesehen.

123

Im Oktober 2001 sei er nach Lettland umgezogen. Ende des Jahres 2001 hätten sie begonnen, das Eurodial-System nach erfolgreichen Tests verschiedenen deutschen und amerikanischen Kunden anzubieten.

124

Anfang des Jahres 2002 seien im Internet immer mehr Dialer aufgetaucht. In der Szene habe Aufregung geherrscht unter anderem deswegen, weil die Firma Coolspot einen Dialer geschaltet habe, der pro Einwahl 300 Euro gekostet habe. Er sei mit einer Benutzeroberfläche und einer ordnungsgemäßen Preisangabe ausgestattet gewesen, habe sich aber nach Start der Software automatisch eingeschaltet. Damals sei er auch mit der Firma INA Germany in Kontakt gekommen und habe im Februar 2002 einen Vertrag über eine Mehrwertnummer mit einem Tarif von 300 Euro unterschrieben. Er habe allerdings gewisse Skrupel gehabt, eine derartig hochtarifierte Nummer zu benutzen, weil ihm das Preis-Leistungsverhältnis nicht gewahrt erschienen sei. Als er dies mit ... besprochen habe, habe der ihn als "totally crazy" (total verrückt) bezeichnet, weil er - ... - auch nur daran gedacht habe, eine derartige Nummer einzusetzen.

125

Sie hätten deswegen diese Mehrwertnummer nicht benutzt, obwohl das gesamte Verhalten des Dialers in jeder Hinsicht legal gewesen sei.

126

Eurodial habe angefangen, größere Umsätze zu machen. Unter anderem hätten sie eines der größten Webmastersponsorenprogramme, die Firma F... Croc. Inc., in ihr Zahlungssystem integriert. Einige große Erotikmitgliedsseiten aus den USA und Deutschland hätten mittlerweile ihre völlig legalen Dialer in der Plain Version (P-Dialer) benutzt.

127

Zu dieser Zeit, etwa im Februar 2002, hätten sie schon seit längerer Zeit von der Firma F... Croc. den qualitativ hochwertigen "Klick-Traffic" aus Deutschland gekauft, den Traffic also, der über einen Klick auf eine Bannerwerbung oder einen Link generiert worden sei. Nachdem F... Croc. ihren Dialer in ihr System eingebaut habe, hätten sie diesen Traffic selbst genutzt. Sie hätten jedoch mit dieser Firma noch vereinbaren können, dass diese ihnen ihren Resttraffic verkaufe, den Traffic also, der angefallen sei, nachdem ein User die F... Croc. Seite besucht habe. Diesen Resttraffic, der täglich etwa 15 000 Besucher auf ihre L...seiten gebracht habe, hätten sie später mit einem 45,00 Euro Dialer in der Skin-Version (S-Dialer) beworben. Dieses Geschäft werde in verschiedenen Einlassungen in der Ermittlungsakte als das "...-...-Privatgeschäft" bezeichnet.

128

Im März/April 2002 hätten sie mit der Firma L... stabile Umsätze gemacht. Sie hätten den Traffic aus Deutschland relativ billig einkaufen können, weil deutsche Internetbenutzer nicht gerne mit Kreditkarte im Internet bezahlten und deswegen der Traffic aus Deutschland bei internationalen Webmastern als minderwertig gegolten habe und dementsprechend günstig verkauft worden sei.

129

Zu dieser Zeit habe er auch einmal mit ... über ihre guten Erfolge mit dem deutschen Dialer über Internet-Chat gesprochen. ... habe damals mit seinem Partner Rodney ... das Trafficbroker-Programm "SellYourExit" betrieben. Er habe ihnen immer wieder Traffic verkauft, dessen Qualität jedoch sehr stark geschwankt habe und deswegen kaum profitabel gewesen sei. Er - ... - habe versucht, ihn zu überzeugen, daß er direkter Dialerkunde von Eurodial werden solle, anstatt ihnen nur Traffic zu verkaufen. ... sei aber nicht interessiert gewesen.

130

Wahrscheinlich habe er damals ... zuviel darüber vorgeschwärmt, wie sehr sich deutscher Traffic lohne. Er habe ihm schließlich einen Link zu einem deutschen Internet Erotikforum für Erotikwebmaster mit dem gutgemeinten Hinweis gegeben, sich das einmal anzusehen. Blauäugig wie er damals gewesen sei, habe er nicht daran gedacht, dass er - ... - sich damit erheblich ins eigene Fleisch geschnitten habe. Denn einige Tage später habe er gelesen, dass "SellYourExit" auf der Internetseite www.Jagin.de ihren Traffic angeboten habe. Kurz danach sei ihm aufgefallen, dass viele ihrer Trafficlieferanten nicht mehr an sie, sondern an "SellYourExit" verkauften. Ihre Umsätze im Traffic-Geschäft seien praktisch über Nacht weggebrochen. Im Nachhinein ärgere er sich darüber, daß ... und ... nach seinen leichtsinnigen Erzählungen einfach ihr Geschäftskonzept aufgegriffen hätten und gezielt deutschen Traffic aufgekauft hätten. Ihnen sei als Kunde im wesentlichen die Firma F... Croc. geblieben, die ihnen aufgrund der langen Geschäftsbeziehung und in Kenntnis der Tatsache, daß sie sehr zuverlässige Zahler gewesen seien, die Treue gehalten habe.

131

Zu dieser Zeit sei von Kunden auch zunehmend der Wunsch an sie herangetragen worden, den Dialer so zu gestalten, daß er in der Lage gewesen sei, Dialerwarnprogramme auszuschalten. Kunden hätten sie darüber informiert, daß einige andere Dialeranbieter diese Funktion längst in ihren Dialern gehabt hätten.

132

Um diese Kunden nicht zu verlieren und dementsprechend der Konkurrenz gegenüber Wettbewerbsnachteile zu haben, habe er seinen Programmierer, den Zeugen B.... beaufragt, ein entsprechendes Programm zu schreiben.

133

Außerdem sei die Funktion entstanden, dass ihr Sicherheitszertifikat als "vertrauensvoll" gespeichert worden sei, um zukünftig Installationen ohne Zertifikatsabfrage durchführen zu können.

134

Er habe dies damals für rechtlich und moralisch unproblematisch gehalten, denn der Kunde habe ja bewußt ihre Seiten aufgerufen und sei dabei korrekt auf die Kosten hingewiesen worden.

135

Nachdem die Funktion, mit der ein Dialerwarnprogramm abgeschaltet worden sei, eingebaut worden sei, hätten sie aber festgestellt, daß sich die Umsätze nicht verändert hätten. Die Firmen, die Dialerwarnprogramme produzierten, hätten natürlich ständig das Geschehen im Internet beobachtet und hätten in kürzester Zeit ein Gegenmittel gegen die Abschaltung ihrer Programme gefunden, das automatisch als Update in ihr Dialerwarnprogramm aufgenommen worden sei. Sie hätten weder die personellen noch finanziellen Mittel gehabt, um in diesem Wettrüsten mitzuhalten. Sie hätten zwar die Funktion der Abschaltung des Dialerwarners in der Dialer-Software belassen, hätten sie jedoch nicht mehr aktualisiert, so daß sie praktisch wirkungslos gewesen sei.

136

Trotzdem sei es ihnen nicht gelungen, in nennenswertem Umfang Kunden von ... und ... zurückzugewinnen. Er habe zunächst gedacht, daß ... und ... einen technologischen Vorsprung durch eine neue Router-Software gehabt hätten und sie sie so ständig preislich hätten überbieten können. Zudem habe er angenommen, daß sie mit Gewinnen aus anderen Ländern den Kauf deutschen Traffic subventionierten, um zunächst einmal den gesamten Markt zu übernehmen und dann die Preise wieder anpassen zu können. Später, nachdem ... und er schon partnerschaftlich zusammen gearbeitet hätten, habe ... ihm erzählt, er habe deswegen so hohe Preise bieten können, weil er bereits damals einen Autodialer einer Firma aus Mönchengladbach, die von Huibert De Veet betrieben worden sei, eingesetzt habe.

137

Um die Verluste, die sie durch die völlig überzogenen Preise von ... und ... erlitten hätten, auszugleichen, hätten ... und er beschlossen, stärker in das Trafficbroker-Geschäft einzusteigen. Sie hätten deshalb von einem Kanadier, Herrn A.... B...., für 12 000 Dollar eine nahezu identische Software gekauft, wie sie ... und ... genutzt hätten.

138

Etwa Mitte des Jahres 2002 habe ihnen ... überraschenderweise angeboten, ihren P-Dialer über seinen Traffic zu schalten. Obwohl sie der Meinung gewesen seien, daß dieser legale P-Dialer gute finanzielle Ergebnisse gebracht habe, seien ... und ... damit sehr unzufrieden gewesen und hätten gemeint, dass darüber zu wenig Umsatz zu erzielen sei. ... habe ihn gefragt, ob er nicht die Möglichkeit hätte, einen Autodialer zu entwickeln. Er habe seinen Programmierer angewiesen, eine derartige Software zu Testzwecken zu programmieren, was kurzfristig geschehen sei. Über welche Rufnummer dieser Dialer dann getestet worden sei, wisse er heute nicht mehr. Zu Testzwecken habe er den Dialer an ... gesandt. Er habe zwar funktioniert, aber offensichtlich nicht zur vollsten Zufriedenheit von ... und ..., denn deren Minutenumsatz sei wieder zurück gegangen. Zu dieser Zeit sei der Erotikmarkt im Internet von Dialern anderer Anbietern, wie zum Beispiel Crosskirk und EBS AG, überflutet gewesen. Es sei gemunkelt worden, dass damit erhebliche Umsätze erzielt würden.

139

Im August 2002 habe er mit ... schon seit längerem ein meistens recht freundschaftliches Verhältnis gepflegt, insbesondere über ICQ-Chat. Er sei ihm sympathisch und jedermann gegenüber freundlich gewesen. Wenn es aber ums Geschäft gegangen sei, sei er knallhart und nur an Profit interessiert gewesen. Ein Bekannter habe ihm einmal mehr oder weniger scherzhaft gesagt, von ... könne man auch seine Großmutter kaufen, wenn der Preis stimme. Anläßlich der Internet-Expo im August 2002 in Miami habe er sich mit ... in Fort Lauderdale im Yachthafen getroffen. ... habe als passionierter Angler gerne einmal zum Hochseefischen gehen wollen. Er habe dies organisiert und sie eingeladen mitzukommen. Zu seiner - ...s -Verwunderung sei ... nicht dabei gewesen. Wie er gehört habe, habe es während der Messezeit Probleme zwischen ... und ... gegeben. ... habe ... vorgeworfen, in den USA eher Urlaub machen zu wollen, als sich auf der Messe ums Geschäft zu kümmern.

140

Kurze Zeit nach dieser Messe habe ihm ... dann eines Tages völlig aufgebracht mitgeteilt, ... habe ihm nach einer Meinungsverschiedenheit die Partnerschaft gekündigt. ... könne nicht mehr auf die gemeinsamen Server zugreifen, weil ... die Paßwörter gewechselt und sich danach nicht mehr gemeldet hätte. Er, ..., bekomme aus der gemeinsamen Geschäftstätigkeit mit ... auch noch rund 400 000 US Dollar. Inzwischen nutze ... die Zeit, um alle Kunden abzuwerben. Sie hätten damals ... und ... noch rund 100 000 Dollar geschuldet. ... habe sie gebeten, diesen Betrag nicht an ... auszuzahlen, da er keine Chance habe, seinen Anteil von diesem Geld zu bekommen. Da ... die Zeit insofern davongerannt sei, weil ... ihm immer mehr Kunden abgeworben habe, habe er ihnen angeboten, in sein Geschäft mit 50 % einzusteigen. Sie seien für ihn ein idealer Partner gewesen, da er eine US-Firma besessen habe, die inzwischen auch ein gewisses Ansehen in der Branche gehabt habe und nahezu sie die gleiche Software einsetzten, die er benutzt habe. Sie hätten ja seinerzeit eine Kopie dieser Software von dem Programmierer A.... Bourke gekauft. Zudem hätten ... und er - ... - auch die finanziellen Mittel, dieses Geschäft neu aufzuziehen.

141

Er habe die Sache mit ... besprochen, der erhebliche Bedenken gehabt habe, ... sei ihm nicht sympathisch gewesen. Er habe dann mit ihm vereinbart, daß er seine Bedenken zurückstelle und er sich zukünftig auf seine buchhalterischen Aufgaben und die Kundenbetreuung konzentriere, während ... und er - ... - sich um die Partnerschaft mit ... im übrigen hätten kümmern sollen.

142

... und er hätten sich in Düsseldorf getroffen und hätten sinngemäß folgendes vereinbart:

  • 50 % der Firma gehörten ..., die anderen 50 % würden gedrittelt zwischen ... und ihm - ... -. Dementsprechend würden auch die Gewinne geteilt.

  • ... kümmere sich um das Traffic-Geschäft alleine,

  • sie bezahlten die komplette Anfangsfinanzierung und stellten Server, Software und Firmenmantel, die Auszahlungen an die Webmaster würden von ihnen durchgeführt,

  • ... erhalte Autodialer von ihnen, auf die er ausdrücklich bestanden habe, da er der Meinung gewesen sei, daß nur diese konkurrenzfähig zu ...s Geschäft seien,

  • sie zahlten die noch ausstehenden 100 000 Dollar von Eurodial an ... -zunächst 50 % - später, falls ... seine Forderungen nicht gerichtlich durchsetzen würde, die anderen 50 %,

  • sie verzichteten auf ihr Konkurrenzprojekt "TrafficBuyers.com" und überliessen den Traffic-Markt gänzlich ..., d.h. sie verzichteten auf jegliche Trafficeinkäufe,

  • die einzige Ausnahme stelle der alte Deal mit F... Croc. Inc. dar,

  • Eurodial und SellYourExit würden sich nicht gegenseitig bestehende Kunden abwerben, also Traffic-Kunden würden nicht zu Dialer-Kunden und umgekehrt.

143

Für die 50 %-ige Beteiligung habe ... außerdem verlangt, dass der von ihnen entwickelte Autodialer exklusiv für ihn eingesetzt würde, damit er allein den Werbemarkt dominieren könne. Für diesen Fall, so habe er versprochen, werde er den kompletten Taffic-Markt innerhalb von zwei Wochen wieder auf seine Seite ziehen. Von dieser Vereinbarung im einzelnen habe er - ... - ... nichts erzäht, um seine Zustimmung nicht zu gefährden.

144

Um ... finanziell unter die Arme zu greifen, hätten sie ihm zunächst die Hälfte der 100 000,00 Dollar, die eigentlich an ... und ... gemeinsam hätten gehen sollen, an ... ausgezahlt. Sie hätten abwarten wollen, ob ... die zweite Hälfte für sich reklamieren würde. Als ... sich einige Monate nicht gerührt habe, hätten sie auch die zweite Hälfte an ... überwiesen.

145

Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, daß der Autodialereinsatz allenfalls für wenige Wochen notwendig sein würde, und zwar so lange, bis ... aus dem Geschäft gedrängt habe. Er - ...- habe aber damals die Abhängigkeit des Exit-Traffic-Geschäftes von Autodialern völlig unterschätzt. Er habe im Laufe der folgenden Monate einsehen müssen, daß dieses Geschäft den Einsatz von Autodialern geradezu erfordert habe.

146

Der Wettkampf mit ..., den ... sich geleistet habe, sei dadurch noch verschärft worden, daß der kanadische Programmierer A.... B.... aufgrund seiner sehr guten Beziehungen zu ... ihre Trafficbrokering-Software eigenmächtig von ihrem Server deinstalliert habe, ihnen allerdings das dafür vorher bezahlte Geld zurücküberwiesen habe. Glücklicherweise habe er seinen Programmierer, Herrn B...., schon vorher beauftragt, ein eigenes Trafficbrokering-Skript zu entwickeln. Dies sei ihm sehr gut gelungen. ... habe das in den Grundfunktionen von B.... entwickelte Konzept von seinem Programmierer, Herrn ..., perfektionieren lassen, so daß sie letztendlich ein sehr gutes Skript zur Verfügung gehabt hätten.

147

Schon nach kurzer Zeit, etwa einer Woche, habe ... nach der Trennung von ... die Geschäfte wieder aufnehmen können und habe nach einer weiteren Woche etwa die Hälfte seiner alten Kunden zurückgewonnen. Für beide, also sowohl ... und ..., sei aber die geschäftliche Beziehung zu Huibert De Veet in Mönchengladbach außerordentlich wichtig gewesen. Da ihre Autodialer zu diesem Zeitpunkt nicht ausgereift gewesen seien, hätten sie gefürchtet, dass ... am Markt die besseren Karten hätte haben können. ..., ... und er - ... - hätten sich deshalb mit Huibert De Veet in dessen Büro in Mönchengladbach getroffen und versucht, ihn zu bewegen, die Geschäftsbeziehung mit ... abzubrechen. Dies sei ihnen nicht gelungen. De Veet habe aber versprochen, zukünftig nicht nur von ..., sondern auch von ihnen Traffic zu beziehen.

148

Danach hätten ... und er die weitere Vorgehensweise besprochen. ... sei noch sehr gekränkt über den angeblichen Geschäftsverrat von ... gewesen und habe Rache um jeden Preis gewollt, d.h. er habe ... vollständig vom Markt verdrängen wollen. ... habe deshalb vorgeschlagen, einen Autodialer einzubauen, und zwar, bevor der Traffic zu De Veet geleitet würde. So könnten sie aus zwei Einnahmequellen schöpfen und auf diese Art und Weise genügend Geld verdienen, um einen Preisvorteil gegenüber ... zu haben und ihn endgültig von dem Markt zu drängen.

149

... und er - ... - seien damals einig darüber gewesen, dass der Autodialer nur an ... ausgehändigt werde und sie sich im übrigen hätten weiterhin auf die legalen Eurodialgeschäfte und die Akquisition neuer Kunden im legalen Bereich konzentrieren wollen. Zu diesem Zweck hätten sie bei Anygate einige neue Mehrwertnummern bestellt. Er habe die Dialer programmieren lasssen, ... habe sie in seine Seiten eingebaut, ..., dem die Sache nicht sehr geheuer gewesen sei, habe sich um das Statistiksystem gekümmert. ..., der weder zu diesem Zeitpunkt noch später von dem Einsatz der Autodialer gewußt habe, habe sich um die Hauptkunden in den USA und die Auszahlungen, die alle zwei Wochen stattgefunden hätten, gekümmert. An dieser Stelle wolle er betonen, daß auch bei dem Einsatz von Autodialern die Hauptumsätze mit völlig regulären Dialern erwirtschaftet worden seien. Der mit Autodialern erzielte Umsatz habe etwa ein Viertel des Gesamtumsatzes ausgemacht.

150

In der Zeit von Oktober bis Dezember 2002 und darüber hinaus bis August 2003 habe Eurodial Geld mit regulären Dialern verdient. Über Trafficshop seien recht große Umsätze mit Autodialern gemacht worden. Trotzdem habe ... den Hals nicht voll bekommen können. Er habe ständig das Verfahren, mit dem die Dialer eingesetzt worden seien, optimiert. So habe er zum Beispiel unsichtbare I-Frames, um die Dialer schneller auszuführen, benutzt. Er habe Webmastern ein kostenloses Hosting angeboten, um deren Deutschland-Traffic abzuschöpfen, usw. Etwa im Herbst 2002 habe ... es dann tatsächlich geschafft, ... so weit aus dem Markt zu drängen, daß dieser seinen Lieferverpflichtungen bei De Veet nicht mehr habe nachkommen können. De Veet habe ... alle zwei Wochen im voraus bezahlt und habe erwartet, den Gegenwert in Traffic zu erhalten. ...s Kunden seien aber zu ... abgewandert, so daß ... keinen Traffic mehr habe liefern können. ... sei nun der Platzhirsch gewesen und habe bei De Veet wesentlich bessere Preise verlangen können. Zu dieser Zeit habe er auch verlangt, dass der Dateiumfang des Dialers kleiner werden müsse.

151

In der Folgezeit bis August 2003 habe ... zusammen mit seinem Programmierer Stan ... ständig am Einsatz der Dialer herumentwickelt, um sie in ihrer Bösartigkeit zu vervollkommnen. Er habe gerne darüber gesprochen, wie "evil" (englisch: böse) er sei und dass manche seiner Ideen das Übelste seien, was das Internet je gesehen habe. Er habe seinen Schwager Frank J.... als Angestellten beschäftigt, damit dieser sich um das Tagesgeschäft kümmere und er, ..., mehr Zeit für die Optimierung seines Systems zur Verfügung gehabt habe. Frank J.... habe von den illegalen Aktivitäten vollste Kenntnis gehabt. Wenn ... für längere Zeit abwesend gewesen sei, also zum Beispiel im Urlaub gewesen sei, habe er - ...- alle Fragen, auch soweit sie Autodialer und deren Einsatz betroffen hätten, mit Frank J.... besprochen.

152

Den genauen zeitlichen Ablauf in der Zeit von Januar bis August 2003 könne er nicht mehr zeitlich präzise angeben. Er bemühe sich aber um eine vollständige Auflistung der wesentlichen illegalen Handlungen, die er auch zusammen mit ..., ... und ... verübt habe.

153

Wie bereits gesagt, habe ... ständig sein System optimiert. Zunächst habe er das Laden der Werbeseiten verbessert. Diese Seiten seien hintereinander geschaltet (sog. Exit-Chains) gewesen und hätten vom Dateivolumen her klein sein müssen, um schnell geladen zu werden. Unverzüglich beim Aufrufen einer Seite werde der Dialer geladen und das Sicherheitszertifikat angezeigt. Wenn der Benutzer ein Fenster geschlossen habe, habe sich sogleich ein neues mit einer anderen Seite geöffnet, die wiederum das Zertifikat gestartet habe.

154

Derartige Exit-Chains seien nichts Ungewöhnliches und würden häufig in der Branche benutzt. Auch L...seiten hätten diese Methode benutzt, allerdings mit legalen Dialern.

155

... dagegen habe seine Seiten so programmiert, daß selbst dann eine neue Seite geladen werde, wenn der Benutzer auch auf das Zertifikat "nein" gedrückt habe. Erst wesentlich später habe L... diese Methode auch übernommen, allerdings in Verbindung mit legalen Dialern.

156

... habe sich auch darüber beklagt, daß das Autodialer-Zertifikat erst auf dem Bildschirm erschien sei, nachdem die Seite vollständig geladen worden sei. Wenn der Benutzer das Fenster zwischenzeitlich geschlossen habe, sei er für ... verloren gewesen. Aus diesem Grunde habe er die Idee gehabt, die Internetseite in zwei Fenster, sogenannte Frames, zu unterteilen. Das eine Fenster habe aus einer normalen Seite mit einem Erotikangebot bestanden, das andere sei auf 0x0 Pixel verkleinert gewesen, also auf dem Bildschirm nicht sichtbar gewesen. In dem nicht sichtbaren Fenster habe sich der Ladebefehl für den Dialer befunden, so dass zunächst der Dialer geladen worden sei und danach erst die Seite. Irgendwann in der ersten Hälfte des Jahres 2003 habe ... ihn angerufen an und ihm mitgeteilt, daß er völlig aus dem Häuschen sei, weil er eine Goldader gefunden hätte. Sein ukrainischer Programmierer ... habe eine Möglichkeit gefunden, einen Dialer auf einem PC zu installieren, ohne daß der Benutzer eine Chance hätte, die Einwahl zu vermeiden. Dazu würde er Sicherheitslücken in Windows-Rechnern (sog. Exploits) ausnutzen. Er habe diese Technologie bereits an einigen seiner Dialer selbst getestet und es sei hervorragend gelaufen. Mit diesen Exploits könnten sie jetzt "richtig Gas geben". Er - ... - habe darüber mit ... gesprochen und sie hätten ... gewähren lassen. ... habe er vorsichtshalber nicht angesprochen, weil er gewußt habe, daß er sonst ihre gute Beziehung gefährdet hätte.

157

Später habe ... ihn gefragt, ob nicht auch ...s Programmierer B...., versuchen könne, andere oder bessere Exploits zu finden als es ... getan habe. B.... sei auf diesem Gebiet aber völlig unwissend und deswegen überfordert gewesen. Kurz nach dem Einsatz dieser Exploits hätten sie auch begonnen, selbstlöschende Dialer einzusetzen. Er wisse heute nicht mehr, wer von ihnen den genauen Einfall dazu gehabt habe, gehe aber davon aus, dass der selbstlöschende Dialer im direkten Zusammenhang zu den Exploits gestanden habe. Er sei dessen logische Ergänzung gewesen. Auf ...s Anregung hin sei der Dialer auch dadurch optimiert worden, dass die Ladezeit erheblich verkürzt worden sei. B.... habe die Datei um etwa die Hälfte verkleinert, so dass der von ihm entwickelte "Miniloader" den Autodialer blitzschnell habe installieren können. ...s Optimierungswahn habe schließlich für eine eigene Dynamik auch bei den Programmierern gesorgt, die ihnen immer kreativere Einfälle vorgetragen hätten, um die Dialer noch effizienter zu machen. Sowohl er - ... -, als auch manchmal ..., hätten diesen Veränderungen aber zugestimmt, so daß er sich auch dafür in vollem Maße verantwortlich fühle.

158

Anfang des Jahres 2002 seien über Worldlines bei L... zunehmend Beschwerden von Kunden per E-Mail eingegangen. Er habe diese Beschwerden in einem Standardbrief beantwortet. Natürlich habe er nicht gewollt, dass sein richtiger Name unter diesem Standardbrief gestanden habe und habe deshalb den Namen Mike Moore erfunden, der für Kundenbeschwerden eine Kontaktperson bei L... habe sein sollen. In Internetforen wie Computerbetrug.de und Dialerschutzbund.de seien zu der Zeit Namen und Adressen von jedem genannt worden, der im Bereich der Autodialer verdächtig erschienen sei. Er habe nicht gewollt, dass sein richtiger Name in diesen Foren auftauche.

159

In den Antwortschreiben an die Kunden, die sich beschwerten, habe er zunächst versucht, die Beschwerden abzuwimmeln. Der genaue Text dieser Schreiben sei ihm nicht mehr erinnerlich. Wenn aber ein Kunde sich damit nicht zufrieden gegeben habe, sondern erklärt habe, wie und wann die Verbindung zustande gekommen sei, habe er teilweise den Kunden Gelder erstattet.

160

Im März 2003 habe sich die Anzahl der Kundenbeschwerden wiederum gesteigert. Er führe dies darauf zurück, dass ... seine Exploit- Technologie massiv eingesetzt habe. Aus diesem Grunde habe er beschlossen, die Firma L... aus der Schußlinie zu ziehen und habe deshalb ... veranlaßt, die Firma DYI Media in seinem Namen zu gründen. Einen Vertrag mit der Firma Beco in der Schweiz habe er damals mit dem Namen Berry Castillo unterschrieben, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen und vor allem deren Nennung in den Verbraucherforen im Internet zu vermeiden.

161

Im Sommer 2003 sei das Thema "Dialer" immer wieder Thema in den Medien gewesen. Natürlich hätten nicht nur sie Dialer und auch Autodialer betrieben, sondern auch eine Vielzahl von anderen Firmen. Wegen des öffentlichen Drucks hätten sie aber immer mehr gefürchtet, dass ihr Handeln Folgen hätte haben können. Sie hätten deshalb Mitte August 2003 alle Autodialer abgeschaltet. Kurz danach habe sich auch die Gesetzeslage stark verändert.

162

Letztendlich seien ... und er - ... - dann auch froh, daß endlich Schluß mit den Autodialern gewesen sei. ... habe deswegen sogar Angstzustände bekommen und habe sich seines Wissens nach deswegen auch in Behandlung befunden. Das Schalten dieser Autodialer sei ein großer Fehler gewesen, der ihm heute leid tue. Sie hätten mit ihren legalen Aktivitäten, vor allem auch der Schaltung legaler Dialer, genügend Geld verdient. Im Nachhinein betrachtet hätte er auf das Geld, das sie mit den Autodialern verdient hätten, gerne verzichtet, wenn er sich dafür das schlechte Gewissen, die Angst entdeckt zu werden, die inzwischen mehr als ein Jahr dauernde Untersuchungshaft und dieses Verfahren erspart hätte.

163

In der Anklageschrift behaupte die Staatsanwaltschaft, er habe zusammen mit den Mitangeklagten durch illegale Dialer einen Schaden von über 12 Mio. Euro verursacht. Die Höhe des Schadens begründe sie damit, daß sie anhand der Daten in verschiedenen Telefondatenbanken festgestellt habe, welcher Dialer mit welcher WMP-Nummer welche Einwahlen ausgelöst habe. Sie übersehe dabei, dass Dialer mit der gleichen WMP-Nummer sowohl legale wie auch illegale Dialer gewesen sein könnten. Allein an der WMP-Nummer sei nicht zu erkennen, ob ein Dialer legal oder illegal eingesetzt worden sei. Um dies zu erläutern, wolle er zunächst grundsätzlich erklären, wie bei den verschiedenen Varianten der Dialerbau vonstatten gegangen sei. Ein Webmaster, der einen Dialer habe verwenden wollen, habe die Internetseite "www.eurodial.de" besucht und habe sich dort als Kunde von Eurodial angemeldet. Dabei habe er seinen Namen, seine Firma, die Adresse und seine Bankdaten in ein Formular eingegeben. Das Statistiksystem lege ein Konto für diesen Webmaster an und schicke ihm per E-Mail seinen Benutzernamen und das Paßwort. Mit Benutzername und Paßwort habe der Webmaster anschließend den Statistikbereich öffnen können.

164

Im Statistikbereich klicke er das Feld "Dialer bauen" an. Für diesen neu zu bauenden Dialer habe das Statistiksystem automatisch eine individuelle Dialer-ID (z.B. WMP000000000123) vergeben und habe dann dem Dialer-Builder-Server gemeldet, daß ein Plain-Dialer mit der gerade vergebenen Dialer-ID gebaut werden solle. Der Dialer-Builder-Server baue den Dialer, speichere ihn auf dem Secure-Download-Server ab und melde dem Statistiksystem "Job ausgeführt". Der Webmaster habe dann den Dialer nun verwenden können.

165

Ein Internet-User besuche anschließend das Internetangebot des Webmasters. Diese Internetseite sei verlinkt mit dem Dialer auf dem Secure-Download-Server. Der Internetbenutzer, also der Kunde des Webmasters, lade von dort den Dialer und schaue sich die Seiten an, die er habe sehen wollen.

166

Wenn die Firma L... Inc. eigene individuelle Dialer habe bauen wollen, habe er sich wie ein normaler Webmaster über www.eurodial.de angemeldet und habe einen Dialer bauen lassen, wie es eben beschrieben worden sei. Der Plain-Dialer, der dann entstanden sei und auf dem Secure-Download-Server gespeichert worden sei, sei dort als Plain-Dialer verblieben.

167

Mit Hilfe der so erstellten WMP-Nummer und dem vom Zeugen B.... in seiner Aussage näher beschriebenen "Dialer- Baukasten" (DiaC genannt) habe L... Inc. die Möglichkeit gehabt, einen eigenen Dialer unter der gleichen WMP-Nummer zu bauen, der je nach Wunsch verschiedene Eigenschaften hätte haben können. Durch Anklicken entsprechender Felder habe man bestimmen können, ob dieser Dialer habe Dialerwarnprogramme abschalten sollen, mit welchem Tarif er arbeite, ob er als legaler Plain- oder Skin-Dialer oder als JCD-Dialer arbeiten solle, usw. Dieser neue Dialer sei mit der DiaC-Software lokal auf dem L...-PC gespeichert gewesen. Anhand der WMP-Nummer könne unter diesen Umständen also nicht festgestellt werden, ob ein Dialer bei seinem Einsatz legale oder illegale Eigenschaften gehabt habe.

168

Der legale und der illegale Dialer seien teilweise mit der gleichen WMP-Nummer parallel nebeneinander benutzt worden. Es sei auch vorgekommen, daß ein illegaler Dialer nach einer gewissen Zeit, wenn sich Kundenbeschwerden gehäuft hätten, völlig abgeschaltet und durch einen legalen Dialer mit gleicher WMP-Nummer ersetzt worden sei. Auch umgekehrt sei zunächst ein legaler Dialer eingesetzt worden, der später mit gleicher WMP-Nummer zum illegalen Autodialer umgewandelt worden sei.

169

Ein Beispiel für den Einsatz von legalen und illegalen Dialervarianten mit gleicher WMP- Nummer sei der Kunde GetSpace der Firma Stiffy Cash aus Minnesota, USA, gewesen. Etwa im Januar 2003 seien dort zunächst legale Plain-Dialer genutzt worden, die vom Secure-Downloads-Server gestammt hätten. Nach längerer Einsatzzeit sei der legale Plain-Dialer durch einen Autodialer mit gleicher WMP-Nummer ausgetauscht und nach einigen Wochen wieder durch einen legalen Dialer mit gleicher WMP-Nummer ersetzt worden.

170

Der damalige Manager der Firma Stiffy Cash, Danny Newfeld, sei in der Erotik-Branche international bekannt. Er habe ihn auf verschiedenen Messen getroffen. Die Firma habe im Jahre 2002 über mehrere Monate hinweg ihren Plain-Dialer genutzt. Danny Newfeld sei sehr gut über das Traffic-Geschäft informiert gewesen und habe deshalb gewußt, dass ..., ... und er an ...s Traffic Shop Inc. beteiligt gewesen seien. Irgendwann hab er dann auch herausbekommen, daß ... seinen Traffic mit einem Autodialer beworben habe. Irgendwann Mitte bis Ende 2002 habe er sich bei ihm gemeldet und habe ihm dadurch die Pistole auf die Brust gesetzt, daß er ihm gesagt habe, dass entweder auch er einen Autodialer bekomme oder er ihren Plain-Dialer ganz aus dem Programm schmeißen würde. Um den Kunden nicht zu verlieren, habe er dessen Drängen nachgegeben und habe für ihn einen Autodialer hergestellt, den er auch eingesetzt habe. Innerhalb weniger Tage sei die betreffende Nummer dieses Stiffy- Cash- Autodialers aber abgeschaltet worden. Sie hätten die abgeschaltete Nummer durch eine andere ersetzt, die aber nach zwei Tagen ebenfalls nicht mehr funktioniert habe. Ein dritter Versuch habe die Abschaltung dieser Nummer bereits nach wenigen Stunden zur Folge gehabt. Er habe dann mit Danny Newfeld Kontakt aufgenommen und habe ihn den Autodialer gegen einen Plain-Dialer austauschen lasssen. Darüber sei er nicht sehr erfreut gewesen. Er habe den Plain-Dialer nur noch wenige Wochen eingesetzt und habe ihn dann ganz aus dem Angebot genommen. Alle für diesen Kunden eingesetzten Dialer, sowohl die Plain-Dialer als auch der Autodialer hätten die gleiche WMP-Nummer gehabt. Er könne sich auch an einen Kunden Namens J.C. Klee erinnern, der ein sehr guter Kunde ihres GIB-Dialers und später auch von Eurodial gewesen sei. Er habe ihn auf einer Internet-Messe in New Orleans kennengelernt. Sie hätten eine Chat-Freundschaft gepflegt, bis er irgendwann nicht mehr auf seine Nachrichten geantwortet habe.

171

Nach längerer Zeit, etwa im Frühling 2003 habe er sich wieder gemeldet und habe über private Schwierigkeiten berichtet, weswegen er sich um das Geschäft nicht habe kümmern können. Dabei sei ihm aber auch das Geld so ziemlich ausgegangen. Er - ... - habe ihm einen Plain-Dialer mit einer erhöhten Auszahlungsrate angeboten, den er auch zunächst eingesetzt habe. Seine Erotikseiten seien aber unprofitabel geworden und die Umsätze des Dialers seien recht gering gewesen. Nach einigen Tagen habe er ihn erneut kontaktiert und habe darüber geklagt, daß er finanziell wirklich am Boden liegen würde. Er habe ihn um den Einsatz eines Autodialers gebeten, den er - ... - schließlich unter der gleichen WMP-Nummer erstellt habe, unter der zuvor der Plain-Dialer gelaufen sei. Dessen Einsatz habe ihm geholfen, finanziell wieder etwas auf die Beine zu kommen. Später sei er aber ganz aus dem Erotikbereich ausgestiegen und habe im SMS-Geschäft gearbeitet. Deswegen sei auch sein Autodialer nicht mehr eingesetzt worden. Auch bei ihm hätten aber der Plain-Dialer und der spätere Autodialer die gleiche WMP-Nummer gehabt.

172

Es habe auch Fälle gegeben, in denen sie festgestellt hätten, daß manche Webmaster ihre Konten nicht mehr genutzt hätten. Dies habe das Statistiksystem belastet, das nach einiger Zeit dadurch auch recht langsam geworden sei. So seien sie auf die Idee gekommen, derartig "tote" Webmasterkonten wiederzuverwerten. Konten von Webmastern, die einmal einen legalen Dialer genutzt hätten, aber seit längerer Zeit keinen Umsatz mehr erwirtschaftet hätten und nicht einmal mehr den Statistikbereich betreten hätten, seien von ihm umbenannt worden. Die alte WMP-Nummer habe er dann teilweise für Autodialer eingesetzt. Welcher Dialer mit welcher WMP-Nummer zu welcher Zeit völlig legale oder auch illegale Eigenschaften gehabt habe, könne er heute nicht mehr nachvollziehen. Er habe sich auch darüber gewundert, wie Mitangeklagte und Zeugen allein anhand der WMP-Nummer diese Unterscheidung hätten vornehmen können.

173

Unrichtig sei auch die Behauptung in der Anklageschrift, L... Inc. habe nur deshalb legale Dialer vertrieben, um mit einem manipulierten Sicherheitseintrag die Vorarbeit dafür zu leisten, daß in einem so manipulierten PC ein illegaler Dialer ausgeführt habe werden können. Es sei zwar richtig, daß es manipulierte Sicherheitseinträge gegeben habe. Diese seien aber zu einem Zeitpunkt geschaffen worden, als sie noch nicht einmal an den Einsatz von Autodialern gedacht hätten. Eine derartig kriminelle Weitsicht, wie sie die Staatsanwaltschaft annehme, hätten sie nicht.

174

Eine derartige Vorgehensweise mache auch aus heutiger Sicht keinen Sinn. In den Jahren 2002/2003 habe es unzählige Erotikseiten im Internet gegeben, wahrscheinlich zig- oder hunderte Millionen Seiten. Es sei auch höchst unwahrscheinlich, daß ein Internetnutzer mit dessen über das eingetragene Sicherheitszertifikat manipulierten Rechner bei dessen nächsten Internetbesuch ausgerechnet wieder auf eine Erotikseite von L... Inc. oder Traffic-Shop getroffen sei. Das zeige sich auch daran, dass sie nach Einbau des automatischen Eintrags des Sicherheitszertifikats keinerlei Umsatzzuwachs festgestellt hätten.

175

Diese Vorgehensweise, die die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift darstelle, mache also im Hinblick auf den Einsatz von illegalen Autodialern keinen Sinn. Da hätte es doch mehr Sinn gemacht, sofort einen Autodialer einzusetzen, anstatt den umständlichen Weg über den Einsatz eines legalen Dialers mit manipuliertem Sicherheitszertifikat zu wählen.

176

Die Staatsanwaltschaft werfe ihm auch vor, selbstlöschende Dialer eingesetzt zu haben. Das treffe auch grundsätzlich zu. Mit der Selbstlöschungsfunktion wolle er jedoch nicht nur etwa Dialer-Spuren verwischen. Der Sachverständige der Staatsanwaltschaft habe schließlich festgestellt, daß auch nach Löschung des Dialers Dateien im Rechner des Internetnutzers zurückgeblieben seien, z.B. eine tmp-Datei, so daß Spuren nur sehr unzureichend vernichtet worden seien. Die Selbstlöschfunktion sei auch deswegen installiert worden, weil sie festgestellt hätten, daß es zu unrichtigen Aufzeichnungen der WMP-Daten gekommen sei. Wenn ein Kunde, der bereits über einen Eurodial-Dialer eine Erotikseite besucht habe, bei einem späteren Internetbesuch derartige Seiten mit einem anderen Eurodial-Dialer aufgesucht habe, sei es bei der Übermittlung der WMP-Daten und damit auch bei der Abrechnung für die einzelnen Kunden zu Verwechslungen gekommen. Teilweise seien dem Kunden, der den bei dem früheren Internet-Besuch benutzten Dialer eingesetzt habe, Umsätze gutgeschrieben worden, die ein anderer Eurodial-Dialer eines völlig anderen Kunden verursacht habe. Dieses Abrechnungsproblem, das auch zu Ärger mit den jeweiligen Kunden habe führen können, hätten sie dadurch vermeiden wollen, daß ein Eurodial-Dialer sich nach seiner Verwendung selbst gelöscht habe. So habe ausgeschlossen werden können, daß einem Webmaster Umsätze gutgeschrieben worden seien, die einem anderen Webmaster zugestanden hätten.

177

Diese Irrtümer in der Anklageschrift änderten aber nichts an der Tatsache, daß er sich strafbar gemacht habe. Dazu stehe er. Der Schaden, den er angerichtet habe, sei aber bei weitem nicht so hoch, wie in der Anklageschrift angenommen werde. Wie er bereits oben dargestellt habe, habe sich der Einsatz von legalen und später auch illegalen Dialern wie eine Lawine, die in der Regel auch durch ein kleines Ereignis, etwa einen Schneeball oder Stein, der ins Rollen komme, entwickelt. Sie hätten am Anfang nicht gesehen, welche - um im Bild zu bleiben - Lawine durch ihren Steinwurf ausgelöst worden sei.

178

Alles habe sich aus relativ kleinen Anfängen ergeben und habe dann eine gewisse Eigendynamik entwickelt. Zum Teil sei ihr Handeln auch dadurch bestimmt worden, dass sie auf Druck ihrer Kunden reagiert hätten, die den Einsatz von Autodialern gefordert hätten.

179

Schließlich hätten sie dem Einsatz von illegalen Dialern auch selbst ein Ende gesetzt, lange bevor die Ermittlungsbehörden auf den Plan getreten seien.

180

Er habe sich bemüht, wahrheitsgemäß den gesamten Ablauf zu schildern. Er könne jedoch nicht ausschließen, daß auch ihm angesichts der komplexen Materie und des Zeitablaufs Fehler unterlaufen seien. Er stehe deshalb für alle Fragen zur Verfügung.

181

3. Sodann hat sich der Angeklagte ... zur Sache eingelassen. Er hat die geschäftlichen und wirtschaftlichen Hintergründe und Zusammenhänge im wesentlichen bestätigt und auch die Aufgabenverteilungen der beteiligten Personen. Er hat auch den Einsatz von Autodialern eingeräumt, die allerdings nach seiner Einlassung schätzungsweise erst ab Frühjahr 2003 auf dem Traffic von ... eingesetzt worden seien. Ab Anfang 2003 will er mit dem Routing der Nummern nach England unter Beteiligung von Beco nicht mehr gewußt haben, wieviele Minuten in welcher Statistik erfaßt worden seien. An dem L...-Traffic will er nicht beteiligt gewesen sein. Auch solle laut ... eine Zuordnung der WMP-Nummern zu den Dialerversionen nur schwer möglich sein. Unter einer ID seien verschiedene Dialer erfaßt worden. Es sei wahrscheinlich, dass unter der gleichen ID normale Dialer und Autodialer gelaufen seien.

182

Die schriftliche Einlassung des Angeklagten ..., die in der Hauptverhandlung vom 22.5.2006 verlesen worden ist, hat folgenden Wortlaut:

183

Er sei nach dem Abschluß seines Studiums als freiberuflicher Marketingberater gestartet und entwickelte hier durch verschiedene Auftraggeber einen engeren Kontakt zu den "neuen Medien". Für die Düsseldorfer Fa. Dialtone habe er Marketingkonzepte für Callcenter- Dienstleistungen hergestellt und sei das erste Mal in Kontakt zu Mehrwertrufnummern (0180/0190/0800) gekommen. Hier habe er auch später das erste Dialerabrechnungssystem, das ein englischer Partner von Dialtone entwickelt hat, kennengelernt. Zu dieser Zeit habe es in Deutschland noch keinen ihm - ... - bekannten Anbieter von Dialern gegeben. Das müsse ca. 1997/98 gewesen sein.

184

Er habe damals einen Kontakt zwischen M.... ... und der englischen Fa. GIB (Global Internet Billing) hergestellt, da ... und seine Fa. Conmedia recht bewandert im Thema Internet gewesen seien. Er -...- war schon damals sehr überzeugt von dieser Art des Onlinepayments, da der User ohne Angabe von persönlichen Daten, Bankdaten oder Kreditkartennummer im Internet bezahlen konnte. Der Dialer der englischen Fa. GIB sei jedoch damals noch nicht ausgereift gewesen und für den deutschen Markt auch nicht eingesetzt worden. Daher habe er sich in Deutschland nur schleppend entwickelt. Datenverändernde Dialer seien nur bei einigen Kunden eingesetzt worden.

185

1999 habe er sich dann mit seinem damaligen Geschäftspartner, Christian V...., selbständig gemacht. Ihre Fa. M... sollte als Multimedia Agentur Dienstleistungen rund ums Internet und die "neuen Medien" anbieten. Ein Ziel sei auch die Realisierung eines eigenen Abrechnungssystems über Dialer gewesen. Die Projekte von "M..." seinen in den letzten Jahren jedoch vielfältig gewesen, so Internetauftritte für gehobene Hotels mit Onlinereservierung und Zimmeranfrage, Software zur Optimierung von Arbeitsabläufen in Multimedia Agenturen, Entwicklung eines Online-Kontaktmarktes, Freizeitportal für verschiedene Regionen (Düsseldorf/Köln/Ruhrgebiet), Websites zum Vergleich von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Service zum Versand von Bildmitteilungen aus dem Internet auf das Mobiltelefon, Erstellung von verschiedenen Webseiten für kleine und mittelständische Unternehmen mit Datenbankanbindung uvm..

186

2001 habe er sich aufgrund interner Differenzen von seinem Geschäftspartner Christian V.... getrennt und habe die Fa. M... allein weitergeführt. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt schon ein kleines Dialersystem geschaffen, das er - ... - aber nicht habe weiterführen können, da Herr V.... der Techniker gewesen sei und seine - d.h. ...s - Aufgaben immer nur in der Konzeption und im Marketing gelegen hätten. Er und V.... hätten damals eng mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Telekommunikation (FST e.V.), die auch in Düsseldorf ansässig sei, zusammengearbeitet. Ihr Dialer habe schon deren ersten offiziellen Verbraucherschutzrichtlinien für Dialer entsprochen. Betrügerische oder datenverändernde Entwicklungen seien zu dieser Zeit nicht geplant gewesen.

187

Sie hätten damals nur wenige Kunden gehabt. Zwei davon seien die Fa. IPPS - Siegfried K.... (später Netdebit) und die Fa. Conmedia GmbH mit deren Geschäftsführer M.... ... gewsen. In dessen Büro habe er auch damals Herrn ... kennengelernt, der zu dieser Zeit ein Mitarbeiter und später Geschäftspartner von Herrn ... gewesen sei. Er könne diesen Zeitpunkt nicht genau datieren. Aber er schätze, das sei Ende 2000/Anfang 2001 gewesen. ... und ... hätten damals den GIB Dialer international vertrieben und ihren, d.h. ...s und V....s deutschen Dialer neben anderen in Deutschland ausprobiert. ...s und ...s Geschäft sei sehr gut gelaufen und sie seien dann im Laufe des Jahres nach Miami gezogen. Das sei zu dieser Zeit ein großer Traum von ... gewesen, den er sich dort erfüllt habe.

188

Irgendwann habe Herr ... ihn - ... - dann eingeladen, ... und ... in Miami zu besuchen. Dabei seien sie auch einen Abend mit deren Angestellten Havier ... "Jay" essen gegangen. Herr ... sei dann jedoch am zweiten Tag aus privaten Gründen abgereist und er - ... - habe den Rest der Woche alleine mit Herrn ... verbracht, den er zu diesem Zeitpunkt noch kaum kannte. Sie hätten beide jedoch schnell festgestellt, dass sie in ihren Geschäftspartnern keine glückliche Wahl getroffen hätten und sie hätten beschlossen, für gemeinsame Projekte in Kontakt zu bleiben. Er -... - habe gewußt, was benötigt worden sei, um ein eigenes Dialerprojekt aufzusetzen und ... habe Erfahrung im Vertrieb von Dialern gehabt. Es sei also nahe liegend gewesen, es mit einem neuen System am Markt zu versuchen.

189

Neben dem Vertrieb des GIB Dialers habe ... auch vorher schon viel Traffic angekauft und auf Websites mit verschiedenen Dialern gelenkt. Neben GIB habe er hierbei vor allem den Dialer der Fa. Aconti GmbH für den deutschen Traffic genutzt. Er -...- glaube, dass er auch damals schon Kunde der Fa. FCI gewesen sei und dort Traffic angekauft habe. Zurück in Deutschland habe er einen PHP/MySQL Programmierer gesucht, um das Statistiksystem zu erstellen. Er sei bei seiner Recherche auf die Internetseite ...s gestoßen und aufgrund der räumlichen Nähe hätten sie sich recht kurzfristig verabredet. Später habe es auch ein weiteres Treffen, bei dem auch ... dabei gewesen sei, gegeben, um ... kennen zu lernen. ... habe für die Erstellung des Systems bis zu einem bestimmten Punkt 12 000 DM erhalten. Das Geld hätten ... und er -...- sich geteilt. Später hätten sie sich mit ... auf weitere 4000 EUR/Monat geeinigt, da das System ständige Pflege und Erweiterung benötigt habe. Auch diese Kosten hätten zu 50 % mediapeople GmbH und zu 50 % L... Inc. getragen.

190

Die Entscheidung für ... habe er gemeinsam mit ... getroffen. ... sei in dieser Phase gerade nach Riga in Lettland gezogen, sei aber auch recht häufig in Düsseldorf gewesen, da auch seine Familie hier wohne. Grund für dessen Umzug nach Lettland sei der enorme Aufschwung des Landes gewesen. ... sei fasziniert von dieser Atmosphäre und den geschäftlichen Möglichkeiten gewesen. Sie hätten sich jedoch trotzdem regelmäßig in Düsseldorf oder auf Messen getroffen. In Lettland sei er -...- jedoch noch nie gewesen.

191

Den Dialer für ihr System habe David K.... programmiert, der auch den Dialer für das erste System ...s programmiert habe. Mit Herrn K.... habe es jedoch häufiger Probleme gegeben, weil er schlecht oder gar nicht zu erreichen gewesen sei oder wegen der Tatsache, dass kleine Änderungen oft zu lange gedauert hätten. Er und ... hätten deswegen beschlossen, dass sie besser einen Programmierer direkt im Haus hätten haben sollen und ... habe in Lettland einen Programmierer gesucht. Er habe Herrn B.... gefunden, der sowohl die Softwareprogrammierung beherrscht und sich auch in der Windowsumgebung ausgekannt habe.

192

Um die Entwicklung der Software nun weiterführen zu können, hätten er - ... - und ... Herrn K.... dann den dokumentierten Quellcode abgekauft. Heute wisse er - ... - nicht mehr sicher, was er und ... dafür bezahlt hätten, aber er denke es seien so zwischen 10 000 EUR und 15 000 EUR gewesen. Die Dialer von Herrn K.... seien nie datenverändernd oder betrugsrelevant gewesen. Diese Entwicklung sei erst später gekommen.

193

Als Name und Internetadresse des Systems hätten sie "www.eurodial.com" gekauft. Als Einwahlhardware habe ihnen am Anfang noch die Einwahl von Herrn S.... T.... gedient, jedoch seien sie noch vor dem richtigen Start zu der Fa. Titan Networks in Frankfurt gewechselt. Ansprechpartner dort seien die Herren Wild und B.... gewesen. Da Herr B.... jedoch hauptsächlich für die technischen Fragen und die korrekte Anbindung zuständig gewesen sei, habe er - ... - hauptsächlich mit ihm gesprochen. Oft habe er auch mit ... zu tun gehabt. Der Vertrag, der dieser Geschäftsbeziehung zugrunde gelegen habe, befnde sich in den Ermittlungsakten. Er habe die Leitungen angemietet, die er pro genutzter Minute bezahlt habe. Außerdem habe er zwei sogenannte Radiusserver, die die Einwahldaten erfassten, angemietet. Dieses System inkl. der Statistikplattform habe er an L... Inc. weitervermietet.

194

Wenn er - ... - nur von Statistikplattform spreche, so sei das untertrieben. Das System, dass er mit Herrn ... erstellt habe, habe deutlich mehr gekonnt. Ein Kunde habe sich selber mit Adresse und Bankdaten anlegen können. Der Kunde habe selber automatisiert beliebig viele Dialer generieren und bei jedem einzelnen Dialer die Farbe, das Logo und die Ziel-URL passend zu seinem Angebot wählen können. Die Funktionalität des Dialers habe er jedoch nicht ändern können. Der Kunde habe mit seinem Angebot mit Dialern dann wiederum selber Kunden gewinnen können, die sich selbständig hätten eintragen können. Er -d.h. der Kunde- habe bestimmt, wie viel dessen Kunden ausgezahlt werden sollte und wie hoch der Anteil des Kunden ...s an deren Umsätzen gewesen sei. Sämtliche Abrechnungen seien automatisch generiert worden und hätten durch den Kunden ausgedruckt werden können. Außerdem sei eine Liste erstellt worden, nachdem sie die Auszahlungen an alle Kunden übernommen hätten.

195

Später hätten die Kunden noch nach M... und L... Inc.- Kunden unterteilt werden können. Prinzipiell sei Eurodial immer ein System, das von zwei Firmen auf verschiedenen Märkten genutzt worden sei. Abrechnungstechnisch sei immer zwischen beiden unterschieden worden.

196

Neben den beiden Radiusservern, die die Daten an der Einwahl erfasst und entschieden hätten, welche Einwahl rein durfte und welche nicht, hätten sie also noch einen Statistikserver auf dem das Eurodial System lief, benötigt, einen Windowsserver, der dafür da gewesen sei, die Dialer zu generieren und einen Downloadserver, auf dem die fertigen Dialer für den Download von einer Website bereit gelegen hätten. Da Siegfried K.... inzwischen ein erfolgreiches Kreditkarten- und Lastschrift- Abrechnungssystem gehabt habe und seinen Kunden noch Dialer zur Abrechnung anbieten habe anbieten wollen, habe er ihnen angeboten, die Server für die Statistik direkt in seinen Serverschrank zu stellen. So hätten sie die Daten der K....- Dialer direkt in dessen Datenbank, die praktisch auf dem Nachbarserver gelegen haben, schreiben können. Die Dialer von Herrn K.... hätten zu keiner Zeit irgendwelche illegalen Veränderungen gehabt. Dieser habe insgesamt mit seinen Dialern 1,25 Mio. EUR Umsatz gemacht. Er - ... - wolle an dieser Stelle betonen, dass Herr K.... zu keiner Zeit gewusst habe, daß durch ihn - ... und ... (uns)- datenverändernde oder betrugsrelevante Dialer vertrieben worden seien.

197

Die Dialer selber hätten auf einem Server bei der Fa. Domaingate gelegen und seien unter der Domain www.secure-downloads.com erreichbar gewesen. Diese Domain sei über ...s Fa. M... gelaufen. Als Eurodial auf L... Inc. übertragen worden sei, habe eigentlich auch diese Domain übertragen werden sollen. Das sei damals wahrscheinlich vergessen worden.

198

Viel später habe die Domain dann auf einem Server in Amsterdam gelegen, der durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sei. Er - ... - glaube nicht, dass sich die Domain zur tatrelevanten Zeit schon dort befunden habe.

199

Schon vor seiner Inhaftierung habe er dem Staatsanwalt telefonisch mitgeteilt, dass er auf dem beschlagnahmten Server wahrscheinlich nur wenig Interessantes finde werde und habe ihm erklärt, wo die Domain zur tatrelevanten Zeit wirklich gelegen hätte. Sowohl den Namen der Firma wie auch den Ansprechpartner habe er damals genannt.

200

Die benötigten Mehrwertrufnummern habe bis auf wenige Ausnahmen die Firma L... Inc. angemietet. Dabei habe er - ... - den Kontakt zu der Firma Anygate GmbH als Rufnummernprovider hergestellt. Der Ansprechpartner dort sei Michael V.... gewesen. Irgendwann habe ... ihn - ...- auch mal nach sogenannten Dropcharge Nummern gefrat. Hierbei handele es sich um Rufnummern, die nicht pro Minute, sondern pro Einwahl abgerechnet würden. Er habe ... die Firma INA Germany empfohlen, die er - ... - selber aus der Vergangenheit als verlässlichen Partner gekannt habe.

201

Später habe L... Inc. die Rufnummern auch bei Beco Communications aus der Schweiz bezogen. Hierbei habe Herr V.... den Kontakt für ... hergestellt. Die bei Beco Communications gemieteten Rufnummern seien auch nicht über die Einwahlplattform bei Titan Networks oder die Eurodial-Statistikplattform gelaufen. Sie hätten ihre Einwahl in England und die Daten seien in andere Datenbanken auf anderen Servern geschrieben worden. Es habe dann andere simple Statistiken, die auf verschiedenen IP Nummern auf Servern in den USA gelegen hätten, gegeben. Die Statistiken seien über eine Website abrufbar gewesen, die aber anders als bei Eurodial keinen eigenen Domainnamen gehabt hätten. Man habe im Browser direkt die IP-Adresse angeben müssen. Die Auszahlungen der meisten 0190 Nummern seien an L... Inc. gegangen. Nur zwei Mehrwertrufnummern seien direkt an ihn - ... - ausgezahlt worden. Das seien die separaten Rufnummern der Kunden Netdebit und Libereco gewesen. Diese habe er selber bei Goodlines angemietet und habe die Kunden ausgezahlt. Deren Statistiken hätten immer offiziell im Eurodialsystem gestanden.

202

Die Auszahlung der 0190 Rufnummern, die den Endkunden 1,86EUR/Min gekostet hätten, seien in etwa folgendermaßen gestaltet gewesen:

  • Von den 1,86 EUR seien 16 % MWSt, also 26 Cent abgeführt. Übrig seien somit also rund 1,60 EUR.

  • 30 - 40 Cent hätten sich zwischen Rufnummernprovider und der Deutschen Telekom aufgeteilt.

  • 1,20 EUR - 1,30 EUR je nach Minutenvolumen seien an L... Inc. gegangen wovon er - ... - dann die Kunden ausgezahlt oder der Traffic bezahlt worden sei.

203

Die Vereinbarung zwischen L... Inc. und ihm - ... -, die seiner und ...s Geschäftsbeziehung zugrunde gelegen habe, habe wie folgt ausgesehen:

  • L... Inc. hätte eigene Kunden, die über das System gelaufen seien, gehabt. Diese Kunden kämen hauptsächlich aus dem Ausland. Bei diesen Minuten erhielte er -... - seinen Anteil für die Nutzung der Einwahl und des durch ihn und ... erstellten Statistiksystems.

  • M... habe eigene Kunden, die über das System liefen, gehabt. Diese Kunden kämen hauptsächlich aus Deutschland. L... Inc. habe ihm das Geld für die Auszahlung dieser Kunden überwiesen und er habe es dann abzüglich seines Anteils weitergeleitet. Hierbei handele es sich um 40 bis 50 verschiedene Unternehmen, die den Eurodial Dialer aktiv als Kunden von mediapeople GmbH einsetzten.

  • L... Inc. habe ihren eigenen Traffic gehabt, den sie früher über Aconti oder GIB abgerechnet habe. Das sei allein das Geschäft von L... Inc. gewesen. Es sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass die Geschäfte, die sie früher alleine getätigt hatte, nun nicht plötzlich mit ihm - ... - hätten teilen müssen. Da L... vorher bei Aconti schon sehr gute Konditionen gehabt habe, hätten sie ihr eigenes Geschäft gerne behalten. Er- ... - habe das gut verstehen können. Zu diesem Geschäft gehörten vor allem die Dropcharge-Dialer. Ob und welche sonstigen Geschäfte die L... getätigt hätten, könne er nicht beurteilen. Ihm sei auch nicht bekannt, ob der angekaufte FCI-Traffic auf andere als die Dropcharge-Dialer gelenkt worden sei.

  • Es habe Kunden von L... Inc. gegeben, die mehr benötigten hätten als die "normalen" technischen Leistungen des Systems. Das sei z.B. die Fa. F.C.L. gewesen. Sie hätten Änderungen am System durchführen müssen, damit man ihnen die eigenen Statistikdaten in deren Datenbank habe schreiben können. Mit diesen Kunden habe auch er - ... - persönlich in Kontakt gestanden.

  • Designleistungen seien hauptsächlich durch die M... ausgeführt worden. Hiermit sei Herr C.... befaßt worden. Er - ...- habe die Leistung dann an L... Inc.weiterberechnet.

204

Bei diesem Hin und Her der gegenseitig erbrachten Leistungen sei die Abrechnung jedes Mal aufs Neue ein großes Chaos gewesen. Sie - ... und ... - hätten sie daher nicht regelmäßig -einmal im Monat-, sondern eher unregelmäßig erstellt. Dies seien Momente gewesen, in denen er schon mal mit Herrn ... zu tun gehabt habe. Er kümmerte sich bei L... Inc. um die Buchhaltung und die Abrechnungen. Persönlich habe er - ... - ihn außer bei dem Treffen in Miami vor dem Projekt mit L... Inc. nur einmal auf einer Messe in Las Vegas gesehen, die er mit ... besucht habe. Hier sei er aber nicht lange anwesend gewesen. Sie hätten zwei Stunden auf der Messe geredet und hätten noch einmal alle zusammen gegessen. Über technische Entscheidungen habe er nie mit ihm gesprochen. Seine Aufgabe sie die Buchhaltung gewesen und er habe ständig in Kontakt zu einigen von L...s amerikanischen Kunden gestanden.

205

Welche Absprachen zwischen Herrn ... und ... bestanden hätten, wisse er nicht.

206

Die bisher gemachten Angaben bezögen sich auf die Zusammenarbeit zwischen der mediapeople GmbH und L... Inc., bevor es zu einer weiteren Kooperation mit Herrn ... gekommen sei. Betreffend die Geschäfte, mit denen Herr ... nichts zu tun gehabt habe, sei diese Kooperation auch so weiter gelaufen. ... habe sich mit ihm um das Statistiksystem und dessen Anbindung an die Hardware gekümert. Seine - ...s - Tätigkeit sei hauptsächlich Organisation, Konzeption und Marketing gewesen. B.... und ... hätten sich in erster Linie mit der Programmierung und Gestaltung des Dialers befaßt, wobei ... und er - ... - als mehr oder weniger technische Laien nur Ideen hätten äußern können, die hätten umgesetzt werden sollen. Oft hätten sich die Tätigkeitsbereiche aber auch überschnitten, wie zum Beispiel das Testen der Dialer, das von ... und ... durchgeführt worden sei, um auch direkt zu sehen, ob die Einwahl in Deutschland funktioniert habe und der Call vernünftig in der Datenbank stehe.

207

Hierbei hätten sie zum Beispiel darauf geachtet, ob Puls- oder Tonwahl eingesetzt worden sei, ein zweiter Anwahlversuch mit einer "Null" stattgefunden habe, falls der Nutzer an einer Telefonanlage angeschlossen sei oder ob der Dialer auch auf verschiedenen Betriebssystemen funktioniert habe wie Windows 95/98/2000/NT/XP.

208

So sei das System angelaufen und habe nach vielen Tests bis Anfang Sommer 2002 auch recht vernünftig funktioniert. Die Umsatzzahlen hätten sich für die kurze Zeit am Markt auch schon recht zufriedenstellend entwickelt. Durch einen großen Kunden wie "FCI" seien sie sehr motiviert und euphorisch gewesen. Das Wort "Dialer" sei zu dieser Zeit auch noch mit innovativem Online-payment in Verbindung gebracht worden.

209

Zu dieser Zeit sei aber auch schon der Anteil der betrügerischen Dialer verschiedener Anbieter immer größer geworden und viele Anbieter hätten diese Entwicklung pünktlich zum Sommerloch dankbar aufgegriffen. Die Angst der Internetsurfer, sich eine Software runterzuladen sei stetig gewachsen und ihre (...s und ...s) Umsätze seien wirklich schlagartig in den Keller gepurzelt.

210

Die Kunden hätten dann monatlich den Dialeranbieter gewechselt, um zu sehen wo die Umsätze am besten gewesen seien. Sie hätten dann begonnen, zu dieser Zeit auch mit den ersten kleineren und später auch größeren Veränderungen den Dialer zu manipulieren.

211

Die Ideen zu Veränderungen am Dialer seien meist aus Beobachtungen beim Wettbewerb oder Vorschlägen der Programmierer entstanden. Entschieden worden sei anfänglich durch ... oder ihn -...-, später, als es um Autodialer gegangen sei, auch oft durch Herrn ... .

212

Er glaube, die erste illegale Veränderung sei der Wegfall des Netzwerkicons gewesen. Sie hätten damit etwas "rumexperimentiert", doch nachdem sie darauf angesprochen worden seien, weil "es" so offensichtlich sei, hätten sie es wieder rückgängig gemacht.

213

Dann sei eine Verzögerung des "Abbrechen"- Buttons um zwanzig Sekunden erfolgt. Das resultierte aus der Tatsache, dass es aus technischen Gründen manchmal so lange dauere, bis sich der Dialer und die Einwahlplattform über den Verbindungsaufbau geeinigt hätten und der Content für den Nutzer sichtbar werde. Bei ISDN ginge das schneller, jedoch hätte es damals noch relativ viele Modem- Surfer gegeben, die teilweise lange hätten warten müßten. Manchmal seien Einwahlen schon nach wenigen Sekunden beendet und der User habe nicht einmal die Inhalte gesehen, die ihn zum Bleiben hätten motivieren können.

214

Nach diesen kleinen Veränderungen hätten sie angefangen, das Zertifikat auf dem Rechner des Users einzutragen. Das heiße, wenn der User die Seite ein zweites Mal besuche und sich entschiede, eine Verbindung zu den Inhalten herzustellen, sei der Dialer sofort angesprungen und habe nicht ein zweites Mal runtergeladen werden müssen. Der Preis habe jedoch trotzdem akzeptiert und der Aufbau der Verbindung aktiv bestätigt werden müssen. Diese Maßnahme werde in der Anklage als Vorbereitung auf kommende Autodialer gesehen. Solche seien aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht geplant gewesent.

215

Nachdem viele Unternehmen Dialerwarnprogramme herausgebracht hätten (alleine Spiegel TV habe über eine Millionen Downloads dieser Software gehabt), hätten sie den Dialer so verändert, dass er vor der Einwahl diese Software beendet habe. Davon betroffen seien einige gängige dieser Warnprogramme gewesen.

216

Auch diese Veränderung hätten sie vorgenommen, damit der Nutzer möglichst wenig Veranlassung gehabt habe, von seinem Entschluss, das kostenpflichtige Angebot zu nutzen, wieder abzurücken.

217

Sie hätten die Optik des Dialers verändert und hätten mit verschiedensten grafischen Oberflächen experimentiert. Der Dialer selber sei eigentlich nie fertig gewesen. Es seien permanent neue Details zu verändern gewesen; viele seien legal, einige seien illegal gewesen. Aber ihnen sei es eigentlich nur noch um die Optimierung der Technik und der generierten Minuten gegangen . Wer nun für welche Veränderung verantwortlich sei, könne er heute kaum noch nachvollziehen. Manche hätten sich aus Gesprächen zwischen ... und ihm - ... - ergeben. Oft seien die Veränderungen durch Ideen von den Programmierern erfolgt und viele Weiterentwicklungen hätten ... oder er - ... - auch einfach nur beim Wettbewerb beobachtet und imitiert.

218

Er sei zu dieser Zeit über alle Veränderungen informiert gewesen. Später habe auch ... Einfluss auf die Dialer gehabt. Das sei jedoch erst nach Einführung der Autodialer gewesen.

219

Sie hätten täglich Zeit in irgendwelchen Webmasterforen verbracht und hätten dort die Wünsche der Webmaster und Berichte über Neuentwicklungen beim Wettbewerb nachverfolgen können. Außerdem sei oft bekannt gewesen, auf welchen Internetseiten die Dialer der Wettbewerber eingesetzt gewesen seien, und sie hätten häufig nachgeschaut, was es dort Neues gäbe.

220

Die Deaktivierung von Dialerwarnprogrammen und das Eintragen des Zertifikats sei nicht alleine ihre Idee gewesen. In der Internetbranche habe "Wild- West" Stimmung geherrscht. Er - ... - könne sich daran erinnern, auf einer Onlinemesse den Werbeflyer eines Mitbewerbers bekommen zu haben, auf dem der Werbeslogan gestanden habe: "The world's most aggresive Dialer". Mit der Thematik sei von einigen Anbietern sehr offen umgegangen worden. Um den viel später eingeführten Exploits vorwegzugreifen: Herr ... beschreibe, dass er diese nicht einmal selber habe programmieren müssen. Sie seien offen für jeden in einem Messageboard zum Download angeboten worden und hätten nur noch angepasst und in die Website eingepflegt werden müssen.

221

Datenverändernde Dialer seien nur bei einigen Kunden eingesetzt worden. Bekannt sei ihm - ... - zum Beispiel FCI, da auch er durch besondere technische Anforderungen, die FCI an sie gestellt habe, in häufigem Kontakt zu ihnen gestanden habe. Für die "FCI- Dialer" sei die Webmaster- ID, die der Dialer in ihrem System gehabt habe, durch eine zusätzliche FCI- ID ergänzt worden. Die Statistikrohdaten seien von FCI dann in eine eigene Datenbank auf ihren Server geschrieben worden. Durch ihre eigenen IDs, die mit übertragen worden sei, habe FCI die gelieferten Rohdaten nun auch ihren eigenen Kunden zuordnen können. Er -...- habe bei FCI immer mit Ethan Meyer zu tun gehabt und nur ein oder zweimal mit einer Programmiererin mit einem asiatischen Namen. Beim letzten Gespräch mit Ethan Meyer sei er jedoch nicht mehr bei FCI beschäftigt gewesen, sondern er arbeitet für irgendeine andere Firma. Dieses letzte Treffen sei auf einer Onlinemesse in Amsterdam gewesen.

222

Sicher sei jedenfalls, dass irgendwann bei FCI nur noch datenverändernde Dialer eingesetzt worden seien. Wenn Herr ... gesagt habe, dass es ab der zweiten Charge so gewesen sei, dann werde das stimmen. Trotzdem sei zu dieser Zeit immer der Tarif angezeigt worden und er habe durch Drücken des "Verbinden"-Buttons aktiv bestätigt werden müssen. In den Ermittlungsakten habe er gelesen, dass "FCI" mit dem Dialer auch einen Trojaner verbreitet haben soll. Davon sei ihm nichts bekannt. Er - ... - habe nur mitbekommen, dass FCI darauf bestanden habe, dass der Dialer mit einem eigenen Zertifikat signiert werde und dass sie nicht das Zertifikat von Eurodial hätten benutzen wollten. Dadurch hätten sie auch problemlos eigene Software mitvertreiben können.

223

Er glaube, bei einem Telefonat im Frühjahr/Sommer 2002, habe ... von einem Gespräch mit ... erzählt. Sie hätten sich auf einer Messe in Miami getroffen. Er - ... - sei dort nicht anwesend gewesen. ... und ... hätten sich wohl schon länger gekannt. Woher wisse er nicht. Er glaube, ... habe auch schon früher Traffic an Herrn ... verkauft.

224

... habe Probleme mit seinem amerikanischen Geschäftspartner gehabt. Die genauen Hintergründe kenne er - ... - nicht. Er wisse nur, dass er - ... - seine Software zum Trafficrouting verloren habe, weil sein Geschäftspartner den Zugang zu den Servern gesperrt hätte.

225

... habe ihm von den Vorteilen einer möglichen Partnerschaft mit Herrn ... berichtet, auch dass er ihm auf die Schnelle mit einer provisorischen Software weiterhelfen wolle, damit ... schnell seine Geschäfte weiterführen könne. Die Vorteile einer Partnerschaft wären aber auch für Herrn ... interessant. Er habe den Traffic nicht nur verkaufen, sondern auch mit eigenen Dialern Umsätze generieren können, also das, was bisher ...s Kunden gemacht hätten, die den Traffic angekauft hätten.

226

Das Geschäft habe also aufgeteilt werden sollen. ... habe 50 % der Umsätze erhalten. ... habe ihm ein Drittel der anderen 50 % angeboten. Die zwei weiteren Drittel hätten sich ... und ... geteilt. Es sei ein Angebot das ... ihm -...- gemacht habe. Er -...- habe ihn -...- für diese Kooperation nicht um Erlaubnis fragen müssen. Als später für diese neue Kooperation eine separate Firma gegründet worden sei, habe nie zur Diskussion gestanden, ... hieran zu beteiligen. Er habe in der neuen Firma keine Position bekleidet oder Konteneinblick gehabt. Diese Firma sei am Anfang die Traffic-Shop Inc. und später die Firma Enbridge gewesen. Beim Start der Zusammenarbeit seien zunächst Standard- Dialer mit Oberfläche und Kostenhinweis eingesetzt worden. Wenn ... behaupte, dass schon vor dieser Zusammenarbeit von L... Inc. Autodialer eingesetzt worden seien, so sei dies unzutreffend. Leider seien die Umsätze mit ihrem Dialer geringer gewesen als die Umsätze, die ... vorher mit seinem Traffic generiert habe. Er könne sich an diese Zeiten sehr gut erinnern, da er sich mit Herrn ... immer sehr darüber geärgert habe, daß ... den Traffic - meist ohne Ankündigung - abgeschaltet habe, wenn ihm die Umsätze nicht paßten. Wenn dann lange Zeit gar keine Umsätze gelaufen seien, hätten sie immer gedacht, es wäre irgend etwas defekt und sie hätten den Fehler gesucht. Bis sie dann irgendwann gemerkt hätten, daß gar keine Besucher mehr geschickt worden seien.

227

... habe seine Besucher schon vor ihrer Zusammenarbeit auf Webseiten geschickt, auf denen Autodialer eingesetzt worden seien. Dementsprechend seien die Preise, die er dort habe erzielen können, deutlich höher als die Einnahmen mit ihren regulären Eurodial- Dialern, die sie anfänglich eingesetzt hätten. Sie hätten dann mit verschiedenen Dialern experimentiert, um die Umsätze zu steigern. Die anderen Geschäfte der M... und der L... Inc. seien natürlich parallel weitergelaufen wie zuvor.

228

Er wolle hier eine Übersicht der eingesetzten Dialer geben. Ausgehend von den völlig beanstandungsfreien Anfangsdialern sei die Weiterentwicklung der Dialer auch hier ein ständiger Prozeß der Veränderung gewesen. Er wolle jedoch versuchen, ungefähr die Reihenfolge des Einsatzes einzuhalten:

229

1. Datenverändernde (manipulierende) Dialer wie auch schon am Anfang beschrieben. Die Funktionalität des Beendens von Dialerwarnprogrammen und das Eintragen des Zertifikats sei auch bei manchen anderen Versionen beibehalten worden.

230

2. Skindialer: Funktionalität wie bei datenverändernden Dialern, jedoch mit neuer Oberfläche. Der Dialer sei z.B. farbig oder rund gewesen oder sei optisch einer Kreditkarte nachempfunden worden. Er habe ansprechender sein sollen, um mehr Interesse an dem Angebot zu wecken oder vom Preis abzulenken.

231

3. Browser- Dialer: Der Browser- Dialer sei im Prinzip ein Skindialer gewesen, der aber wie ein Internetbrowser ausgesehen habe. Er habe Grafiken beeinhaltet, die aussähen, als befände man sich auf einer Website. Disclaimer und "Verbinden"- Button seien in den Grafiken auf der Website Oberfläche eingebunden gewesen. Sie hätten dem User das Gefühl einer gewohnten Umgebung vermitteln wollen.

232

4. HTML bzw. JCD Dialer: Diese Idee hätten sie bei einem damaligen Mitbewerber, der Firma NoCreditCardNetwork (NCC) aus Spanien, abgeschaut. Der Tarifhinweis und die Geschäftsbedingungen hätten sich bereits auf der Webseite befunden. Der User habe seine gewohnte Umgebung nicht verlassen sollen und sich direkt dort für die Nutzung eines kostenpflichtigen Angebots entscheiden. Nach Klicken auf den "Verbinden"-Button auf der Website habe sich das Zertifikat geöffnet und nach dem Akzeptieren des Zertifikats habe sich der Dialer eingewählt. Er habe alle Browserfenster geschlossen und habe ein Neues geöffnet, in dem der kostenpflichtige Inhalt angezeigt worden sei. Da es manchmal eine ganze Zeit gedauert habe, bis sich die Inhalte geöffnet hätten, sei der Dialer später so modifiziert worden, dass er eine Nachricht mit dem Inhalt: "Bitte warten sie, ... in 20 sec. wird Ihr persönlicher Kundenbereich geöffnet" angezeigt habe. Diese HTML-Dialer seien in den Ermittlungsakten, als Autodialer eingestuft, da die Software sich nach dem Start sofort eingewählt habe. Der Kostenhinweis habe jedoch vorher schon auf der Website stattgefunden.

233

5. Dialer mit Kostenhinweis im ActiveX- Fenster: B.... habe damals eine Möglichkeit gefunden, den Text im Windows- ActiveX- Fenster zu ändern. Normalerweise stehe dort: Installieren und Ausführen von "Name des Angebots" signiert am "Datum" und herausgegeben von: "Firmenname". B.... habe nun entweder "Name des Angebots" oder "Firmenname" durch zusätzlichen Text ergänzt, in dem der Preis "für 1,86 EUR/min" enthalten gewesen sei. Ansonsten habe dieser Dialer keine Software Oberfläche mehr gehabt. Nachdem das Zertifikat akzeptiert worden sei, habe sich der Dialer sofort eingewählt.

234

6. Autodialer: An den Autodialern hätten sie häufig Änderungen durchgeführt. Es habe mit Dialern, bei denen nur das Zertifikat akzeptiert worden sei und hier kein Kostenhinweis im Zertifikat gewesen sei, angefangen. Später hätten die Dialer dann auch Spuren beseitigt. Dazu gehöre, die History im Browser der besuchten Seiten zu löschen und sich selber zu vernichten bzw. zu verstecken.

235

7. Autodialer mit Exploits: Hierbei handele es sich um Autodialer, die nicht einmal ein Zertifikat benötigt hätten, um auf den Rechner des Surfers zu gelangen. Nach seinen Informationen sei hierfür eine Sicherheitslücke im Windows ausgenutzt worden. Die Entwicklung sei von Herrn ... bzw. dessen Programmierer ... erfolgt. Er spreche in seiner Vernehmung von verschiedenen Möglichkeiten bzw. verschiedenen Sicherheitslücken. Außerdem beschreibe er eine kleine Software, die später erst den Dialer nachgeladen habe. Über diese genauen Details sei ihm zu diesem Zeitpunkt nichts mehr bekannt. Ich habe aber sehr wohl gewußt, dass sie einen Dialer benutzten, der irgendwie auf den Rechner des Users gelangte, sich dann eingewählt habe und sich danach gelöscht habe. Das habe auf einem kleinen Teil der Rechner, die nicht alle Sicherheitsupdates installiert hätten, funktionieren sollen.

236

Der Dialer mit Kostenhinweis im ActiveX- Fenster sei u.U. zum Autodialer geworden, wenn das Zertifikat schon auf dem Rechner eingetragen gewesen sei. Dann sei das Fenster des Zertifikats nicht mehr aufgesprungen und habe auch den Kostenhinweis nicht mehr angezeigt. Dies sei jedoch nur auf einem sehr kleinen Teil der Computer der Fall gewesen. Wenn der Gutachter jedoch die Software auf dem Rechner des Users gefunden habe, habe es für ihn immer wie ein Autodialer gewirkt. Genauso wie die Software beim HTML Dialer wie ein Autodialer gewirkt habe, der Tarifhinweis aber vorher angezeigt worden sei.

237

Eine damals durchaus gängige Manipulation am Dialer, welche nämlich die Mehrwertrufnummer als Standardeinwahlverbindung eingerichtet habe, hätten sie nie vorgenommen. Ein Start des Dialers, ohne den Besuch der dafür speziell präparierten Website, sei daher ausgeschlossen gewesen.

238

Die Entwicklung zu den vorgenannten Software Versionen sei vor allem von ..., ... und ihm -...- vorangetrieben worden. Bei Treffen, ICQ Gesprächen und Telefonaten sei diskutiert worden, was habe geändert werden müssen. Veränderungen seien meist gemeinsam entschieden worden. Herr ... habe hauptsächlich die Dialer getestet und, wenn ein bestimmter Dialer benötigt worden sei, habe er diesen generiert. Irgendwann habe der Dialer nicht mehr manuell gebaut werden müssen, sondern es habe eine kleine Software gegeben, die B....s entwickelt habe, der man alle Daten gegeben habe und die dann auf Knopfdruck einen Dialer gebaut habe. Man habe dieser Software zum Beispiel sagen können: Autodialer Ja/Nein, Dialerwarner An/Aus, Zertifikat eintragen An/Aus, Dialer ID, Tarif etc. Diese Software habe sich Diac genannt. ... und ... hätten über eine solche Software verfügt. Er habe sie auch mal gesehen, aber nie damit gearbeitet. Wenn der Dialer fertig gewesen sei, habe ... oder Herr ... ihn zu ... geschickt, der sie in die Website eingepflegt habe und mit seinem Programmierer ... die Exitkette gebaut habe. ... habe dann auch mit ... die sogenannten Exploits entwickelt bzw. eingeführt. Hierbei handelte es sich nicht um eine Veränderung in der Software, sondern um zusätzlichen Programmcode in der Website, durch welchen die Software direkt durch eine Sicherheitslücke im Windows auf dem Rechner des Users habe gestartet werden können. Das habe jedoch nur bei einer kleinen Anzahl von Rechnern funktioniert. Am Anfang habe es auf 10-20 % funktioniert, aber es sei schnell weniger geworden. Er denke, dass spätestens ab Frühjahr 2003 auf dem Traffic von ... nur noch Autodialer eingesetzt worden seien, später dann auch mit Exploits und im Anschluss mit Zertifikat, wenn das Exploit nicht funktioniert habe.

239

Ende Juli 2003 hätten sie sich entschlossen, alles abzuschalten. Das Abschalten des Systems sei jedoch nicht direkt auf die anstehenden Verschärfungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zurückzuführen. Diese Gesetzesänderungen hätten sie zwar indirekt wachgerüttelt, jedoch seien, anders als bei ihnen, Autodialer anderer Anbieter aufgrund von Übergangsregelungen noch einige Monate weitergelaufen, die nicht den neuen Richtlinien entsprochen hätten.

240

Nach dem Ende von Eurodial hätten sie ein neues System aufsetzen wollen, welches sich in Deutschland an die neuen, sehr umfassenden Regeln der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (RegTP) gehalten habe. Dafür habe er - ... - in regem Kontakt zu den dortigen Ansprechpartnern gestanden. Dieses System habe jedoch in Deutschland außer einiger weniger Testeinwahlen nie Umsätze gemacht. Die Regularien der RegTP seien sehr kompliziert und praxisfern. Sie hätten vor dem großen Problem gestanden, dass jeder Dialer mit seinem Hashcode bei der Regulierungsbehörde habe registriert werden müssen, jedoch der Dialer bei der Übergabe der Webmaster- ID seinen Hashcode verändert habe. Jedenfalls sei es nie zur Serienreife des Produktes gekommen und aufgrund ständig neuer technischer Probleme hätten sie ihre Dialerambitionen dann eingestellt und sich neuen Aufgaben gewidmet.

241

Um die Statistiken eines Dialers sehen zu können, müsse zunächst ein neuer Account im System angelegt werden. Das System generierte hierbei automatisch einen Standard Eurodial Dialer. Wenn man für diesen Account aber nicht den Standard Dialer habe nutzen wollen, sondern einen speziellen, so sei die ID, die im Dialer stand, an B.... weitergegeben worden und dieser habe mit dieser ID einen neuen Dialer gebaut. Nach Einführung des DiaC hätten Herr ... und ... diese Dialer selbst erstellen können. Vorher habe das B.... gemacht. Wenn nun eine Einwahl stattgefunden habe, sei diese im System in der Statistik dieses Dialers angezeigt worden. Ob die Einwahl nun über den Standard Dialer gekommen sei oder den speziellen sei daran aber nicht zu erkennen gewesen.

242

Die Statistik sei bis zum Einsatz der Rufnummern von Beco Communications über das Eurodial System gelaufen. Dann seien die Nummern nach England geroutet worden und seien dort ins Internet gelangt. Das sei ab Anfang 2003 gewesen. Den Namen "Telepay" als Vermieter der Technik habe er das erste Mal hier in den Ermittlungsakten gelesen. Die Einwahldaten seien nun nicht mehr in die Eurodial Datenbank geschrieben, sondern in Datenbanken, die auf anderen Servern gelegen hätten und dort über eine IP Nummer erreichbar gewesen seien. Welche Server das genau gewesen seien, wisse er nicht. Wie viele Minuten nun in welche Statistik geschrieben worden seien, sei ihm nicht bekannt gewesen. Es habe kein zentrales System zur Datenerfassung mehr gegeben. Ihre Zusammenarbeit mit ... habe, wie oben beschrieben, im Sommer 2002 begonnen. Das Trafficgeschäft habe folgendermaßen funktioniert: ... habe den Traffic von vielen verschiedenen Webmastern angekauft. Das heiße, viele Websmaster hätten z.B. ihren Exittraffic (wenn der Nutzer die Webseite schließe, öffne sich eine neue) oder Traffic über Links zu Trafficshop geschickt. Das Trafficshop- System habe erkannt, aus welchem Land ein Besucher gekommen sei, und ihn dementsprechend weitergeleitet.

243

Der Traffic sei also unsortiert angekommen und sei sortiert weiterverkauft worden. Im Idealfall habe man den Traffic also günstig gekauft, dann durch die vorhandene Technik nach verschiedenen Kriterien sortiert und dann teurer wieder verkauft. Für viele Länder habe es meistens Käufer gegeben. Auf dem deutschen Traffic hätten sie ihre Dialer getestet und verändert, bis der Umsatz über die Dialer größer gewesen sei als der Umsatz, den man durch den Verkauf des Traffics habe erzielen können. Aber auch der Verkauf sei interessant gewesen, da man hier das Geld in Vorkasse erhalten habe und dann die dementsprechende Menge Traffic geschickt habe. Daher habe ..., wie oben beschrieben, auch regelmäßig den Traffic wieder abgeschaltet, wenn der Umsatz nicht mehr gestimmt habe. Außer dem angekauften Traffic sei auch selber Traffic generiert worden. Dies sei über sogenannte Freehosts gelaufen. Ein Freehost sei für einen Webmaster eine Möglichkeit, seine Seiten kostenlos auf einem Server abzulegen. Er müsse nur damit einverstanden sein, daß eine obere oder untere Zeile auf der Webseite dem Freehostbetreiber gehöre. Hier könnten Bannerwerbung oder auch Dialer eingebunden werden. Von diesen Freehosts gebe es mehrere. Das komplette Trafficgeschäft sei auf Servern in den USA bei der Firma ISPrime gehostet worden. Es gebe dort mehrere Server. Aufgrund der großen Trafficmengen habe ... sehr günstige Konditionen für die Bandbreite ausgehandelt. Daher seien dort auch die Exitketten für die Dialer abgelegt worden. Um das komplette Trafficgeschäft hätten sich ... und sein Schwager und Mitarbeiter Frank J.... gekümmert. Sie hätten auch auch den Kontakt zu den Käufern und Verkäufern gehalten. Wenn etwas zu klären gewesen sei, habe man ebenso gut Herrn J.... ansprechen können, da er über alle Geschäfte informiert gewesen sei.

244

L... Inc. habe aber auch eigene Trafficquellen gehabt, die schon vor einer Zusammenarbeit mit ihm - ... - bzw. M... bestanden habe. Dieses sei ein reines L... Inc. Geschäft gewesen. Er sei an den Umsätzen also nicht beteiligt gewesen. Er wisse, dass eine dieser Trafficquellen FCI gewesen sei. FCI sei also einmal Kunde bei L... Inc. mit Ihrem Partnerprogramm wie auch Trafficlieferant von L... Inc. gewesen. Ob L... Inc. auch weitere eigene Trafficquellen gehabt habe, wisse er nicht. Jedenfalls sei L... Inc. bei FCI schon Kunde bevor FCI auch Kunde von L... Inc.geworden sei. L... Inc. habe auf diesem eigenen Traffic den Dropcharge Dialer mit der Nummer der Fa. INA Germany eingesetzt. Diese Statistiken habe er - ...- im Eurodial System gesehen. Als sie am Anfang ausgemacht hätten, dass sie gemeinsam das System entwickeln und L... Inc. ihre eigenen Geschäfte weiter darüber abgewickelt habe, sei ihm -...- nicht bewußt gewesen, wie viel das gewesen sei. Er gebe zu, öfters mal neidvoll auf deren Statistiken geschaut zu haben. Es habe aber auch hier und da mal Diskussionen deswegen gegeben, weil er - ... - natürlich gerne daran mitverdient hätte.

245

Wenn die Staatsanwaltschaft heute sage, dass über diesen Traffic auch Autodialer eingesetzt worden seien, so sei ihm das nicht bekannt gewesen. Er denke, dass ... ihm - ... - das auch nicht gesagt hätte, weil dann die Diskussion über eine Beteiligung an diesen Umsätzen wahrscheinlich zugenommen hätte. Die Dropchargedialer seien ihm - ... - bekannt gewesen und er habe sie nicht als betrugsrelevant empfunden. Sie hätten den Preis angezeigt und der Verbindungsaufbau habe aktiv bestätigt werden müssen.

246

Er wolle an dieser Stelle noch mal das Verhältnis zwischen M... und L... Inc. beschreiben. Auch wenn das System gemeinsam genutzt worden sei und auch ein Teil der Kunden gemeinsam betreut worden sei, seien beide Firmen eigenständige Unternehmen gewesen, die beide auch eigenständig gehandelt hätten. Er habe viele Projekte neben dem Dialergeschäft und L... Inc. habe auch eigene Projekte gehabt. Das Projekt mit ... hätten sie gemeinsam betrieben. Einblick in die mit dem Trafficgeschäft verbundenen Bankkonten insbesondere von L... Inc. habe er -...- nicht gehabt.

247

Dadurch, daß die Statistiken nach Einsatz der Rufnummern mit UK Routing auch nicht mehr über das Eurodialsystem gelaufen seien, habe er auch keinen Überblick mehr über alle Minuten und damit Umsätze gehabt.

248

Von den beteiligten Unternehmen halte er nur Anteile an der M... und mmd establishment. Bei beiden Unternehmen sei er alleiniger Gesellschafter. Die Firma mmd establishment sei im Januar 2004 aufgelöst worden.

249

Von den sonstigen im Geldflussdiagramm (Anlage 3 der Anklageschrift vom 27.02.2006) aufgeführten Unternehmen seien ihm folgende Firmen bekannt:

250

Anbieter von Mehrwertrufnummern:

251

- Anygate GmbH

252

- INA Germany

253

- Q1 Deutschland

254

- Netzwelt Plus GmbH

255

- Goodlines AG

256

- Beco Communications

257

- L... Inc., DYI Inc. und Int. Billing Inc. seien ihm als Unternehmen bekannt, über die Dialergeschäfte abgewickelt worden seien. Er habe seine Rechnungen jedoch immer nur an L... Inc. gestellt. Laut Geldflussdiagramm in der Anklageschrift habe er auch Geld von DYI erhalten. Das sei ihm nicht bekannt gewesen. Seine Rechnungen seien immer an L... Inc. gegangen.

258

- Trafficshop sei das Unternehmen von ... und ..., über das die Trafficgeschäfte gelaufen seien.

259

- Von Randy Enterprises Ltd. habe ihm ... mal erzählt. Welche Funktion das Unternehmen aber genau gehabt habe, wisse er nicht.

260

- Stender Europe sei ein neues Geschäft von ... gewesen, über das lettische Seifenprodukte in Deutschland hätten vertrieben werden sollten. Mit diesem Geschäft habe er aber nichts zu tun. Weiterhin sei ihm noch die Firma Enbridge bekannt als Nachfolgefirma von Trafficshop und die Firma Media Visions, über die Herr ... klassische Multimedia Dienstleistungen in Lettland angeboten habe.

261

Von allen weiteren aufgezählten Unternehmen habe er vor Einsicht in die Ermittlungsakten nie etwas gehört. Darüber habe ... auch nie gesprochen.

262

Er habe bei M... bis zu seiner Inhaftierung viele gut laufende legale Projekte betrieben, die er leider durch die Beschlagnahme der Server und durch seine Inhaftierung verloren habe. Die Projekte hätten sehr viel Zeit und Geld gekostet und er sei leider nicht mehr in der Lage, sie nach seiner Inhaftierung weiterzuführen. Die Umsätze, die er in der Zusammenarbeit mit L... Inc. erzielt habe, hätten auf verschiedenen Vereinbarungen basiert.

263

Seine Firma M... habe insgesamt 465 000 EUR von L... Inc. erhalten. Diese hätten zum großen Teil aus Auszahlungen von L... Inc. für Dialerumsätze seiner deutschen Kunden resultiert. Er habe diese Beträge abzüglich seines Anteils weiter an seine Kunden verteilt. Weiterhin habe er Designdienstleistungen an L... Inc. berechnet, die zum größten Teil von ihnen erbracht worden seien bzw. durch seinen Mitarbeiter Dirk C..... Sie hätten unzählige Websites gestaltet, auf denen der Dialer vertrieben worden sei und auch viele Entwürfe für Dialerskins gefertigt worden seien. Von den Dialerskins habe es verschiedenste Varianten in Form, Farbe und Größe gegeben. Es sei mit dem Aussehen des Dialers ständig rumgespielt worden, um Ihn für den Nutzer attraktiver zu machen. Außerdem seien in den Designkosten die Lizenzkosten für das verwendete Bildmaterial enthalten gewesen. L... Inc. habe sich zu 50 % an dem Gehalt von ... beteiligt. Zudem habe er - ... - die Hälfte der Kosten für Hardware an L... Inc. weiterberechnet.

264

Weitere 1,2 Millionen USD, also ca. 940 000 EUR seien an die Firma "mmd" establishment in Lichtenstein gegangen.

265

Alleine der FCI Dialer mit der ID WMP200000000454 mache 2 742 343,55 Minuten aus. Bei diesem Kunden habe er für die Bereitstellung des Statistiksystem inklusive der umfangreichen Veränderungen für die Statistikübergabe an das fremde System 15 Cent pro Minute erhalten. Der Dialer sei nachweislich laut mehreren Gutachten nicht betrugsrelevant. Nur ein Teil der Dialer seien datenverändernd gewesen. Das ergebe alleine für diesen einen Kunden eine rechnerische Summe i.H.v. 411 351 EUR.

266

Aus den Geschäften mit Traffic-Shop habe er 16,6 % der Gewinne erhalten. Da die 50 % von ... von der Staatsanwaltschaft mit 355 333,70 EUR beziffert würden, müsse sich sein Anteil auf rund 118 500 EUR belaufen haben. Zusätzlich habe er noch einen Teil der Gesamteinnahmen von L... Inc. in diesem Projekt erhalten. Insgesamt schätze er seine Einnahmen aus dem Trafficshop Dialergeschäft auf 140 000 - 150 000 EUR. Ein großer Anteil dieser Einnahmen resultiere aus Autodialerumsätzen. Wie groß dieser Anteil jedoch genau gewesen sei, könne er heute nicht mehr beziffern, da an den Dialern permanent entwickelt worden sei.

267

Ich denke jedoch, dass spätestens in den letzten 3-4 Monaten der Zusammenarbeit hauptsächlich Autodialer eingesetzt worden seien.

268

Trafficshop habe jedoch auch viele Besucher aus Ländern gehabt, die nicht über den Dialer abgerechnet worden seien. Dieser Traffic sei verkauft worden. Auch an diesen Umsätzen habe er 16,6 % erhalten. Er schätze das heute auf ca. 50 000 -100 000 EUR.

269

Weitere 250 000 EUR setzten sich aus den verschiedenen laufenden Dialerprojekten mit L... Inc. zusammen. Hierbei handele es sich sowohl um normale Dialer, wie auch um datenverändernde oder Autodialer. Ein Großteil dieser Einnahmen resultierten jedoch aus seinem Anteil für das Statistiksystems inkl. der Einwahl bei Titan. Abzüglich FCI seien hier alleine knapp vier Millionen Minuten gelaufen, für die er seine Leistungen für die Bereitstellung der Statistik und der Einwahl vergütet bekommen habe. Für welche Leistungen er wie viel Geld bekommen habe, sei jedoch heute sehr schwer nachzuvollziehen, da einige Rufnummern auch nicht ausbezahlt worden seien.

270

Außer dieser Geldflüsse zu der Firma M... und mmd establishment habe er kein weiteres Geld erhalten. Er schätze heute seine Einnahmen aus dem Autodialergeschäft auf ca. 200 000 EUR.

271

Im weiteren wolle er sich auf einzelne Punkte der Anklageschrift und auf verschiedene Angaben in den Aussagen beziehen. Es sei richtig, dass sie manipulierende Dialer und Autodialer eingesetzt hätten.

272

Die manipulierenden Dialer seien jedoch keine gezielte Vorbereitungstat gewesen, da die Autodialer zu dem Zeitpunkt des Einsatzes noch nicht geplant gewesen seien. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft, habe das Eintragen des Zertifikats auch vorher schon - für damalige Verhältnisse interessante - Vorteile gebracht. Der Surfer, der schon einmal Kunde bei einer Seite gewesen sei, die ihren Dialer eingesetzt habe, habe beim nächsten Mal nur einmal auf "Verbinden" klicken müssen. Der Klick auf das Zertifikat sei entfallen. Natürlich sei der Einsatz eines datenverändernden Dialers rein technisch eine mögliche Vorbereitung für den Einsatz eines Autodialers. Das sei aber bei der Entwicklung von datenverändernden Dialern so nicht bedacht worden.

273

Eine Zuordnung von WMP- Nummern zu Dialerversionen sei nur schwer möglich. Das System sei automatisiert und habe jedem neu angelegten Dialer intern eine neue ID zugeordnet. Die WMP Nummer sei eine systeminterne ID, die es dann später ermöglicht habe, Statistiken zuzuordnen. Er habe sich nie darum gekümmert, welcher Kunde bzw. Dialer welche ID gehabt habe. Da er selber nie Dialer generiert habe, habe ihn das auch nicht interessiert. Aus den Ermittlungsakten und Datenbanken erkenne er allerdings die WMP- Nummer mit der Endung 454 als FCI Dialer, da das der umsatzstärkste Dialer im System gewesen sei. Herr K.... habe nach eigener Angabe die ID 461 gehabt. Auch wenn regelmäßig neue Kunden hinzugekommen seien, sei die Wahrscheinlichkeit, daß es sich um einen Autodialer handele, immer größer, je höher die ID des Dialers sei, da im Laufe der Zeit immer mehr Autodialer eingesetzt worden seien.

274

Wie die Datenbanken zeigten, hätten auch viele Dialer mit gleicher ID verschiedene sog. Realms benutzt. Das lasse jedoch darauf schließen, daß unter einer ID auch verschiedene Dialer gelaufen seien. Eine Änderung des Realms bei identischer WMP könne für ihn nur bedeuten, daß ein neuer Dialer gebaut worden sei oder auf einer ID Dialer verschiedener Versionen genutzt worden seien. Da es zu jedem Dialer auch eine legale Version gegeben habe, sei der unterschiedliche Realm bei der Einwahl so zu erklären.

275

Eine andere Dialer Version müsse nicht zwangsweise einen anderen Realm benutzen, aber umgekehrt lasse ein anderer Realm sicher auf einen anderen Dialer schließen.

276

Es sei daher wahrscheinlich, daß unter der gleichen ID auch normale Dialer und Autodialer vorgekommen seien. Die ID sei meist mit einer Website verknüpft und nicht mit einem bestimmten Dialer. So könne man erkennen, wie sich der Umsatz auf der gleichen Website mit unterschiedlichen Dialern verhalten habe.

277

Gegen Ende seien auch schon mal Rufnummern durch den Netzbetreiber abgeschaltet worden, wenn zu viele Beschwerden dort aufgelaufen seien. Wenn ein Dialer dann in der Statistik ein paar Stunden keine Minuten mehr gemacht habe, hätten sie ihn durch einen neuen mit einer anderen Nummer ausgetauscht.

278

Beschwerden seien immer zuerst an den Netzbetreiber (meist die Deutsche Telekom) gegangen und seien dann an den Rufnummernprovider weitergeleitet worden. Dieser habe sie zu L... Inc. geschickt. Als Anbieter der Zielrufnummer habe er auch einmal eine Anfrage von Titan Networks wegen einer Beschwerde erhalten. Die sei gekommen, soweit er sich erinnern könne, von irgendeiner Staatsanwaltschaft. Es sei aber nur eine, da sonst kaum jemand gewußt habe, dass hinter einer 0190 Nummer auch eine Zielrufnummer gesteckt habe. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, er - ... - habe in Deutschland die Vorhut gebildet, da die Beschwerden zunächst bei ihm eingegangen seien, sei daher nicht zutreffend.

279

Er habe auch hier und da einige Beschwerden bekommen, da die Rufnummern von Netdebit und Libereco ja direkt über ihn gelaufen seien. Die hätten aber in seinen Augen auf der späten Reue beruht, dass der Besuch einer Erotikseite nun doch mehr gekostet habe als man habe ausgeben wollen. Sorgen habe er sich deswegen nie gemacht, da er ja sicher gewußt habe, dass diese Dialer 100 % korrekt gewesen seien. Dass die Bereitschaft, sich über 0190- Kosten auf der Telefonrechnung zu beschweren, auch wenn man vorher über die Kosten informiert worden sei, relativ hoch sein könne, bewiesen die zahlreichen Fallakten, die zu einem hohen Anteil von Fällen berichten, bei denen nachweislich kein Autodialer eingesetzt worden sei.

280

In der Anklageschrift würden Dialer, die nach der Einwahl den Hinweis gäben: "Bitte warten Sie ... in 20 Sek. wird Ihr persönlicher Kundenbereich geöffnet" unter "Autodialer" aufgelistet. Das mache in seinen Augen keinen Sinn. Wenn er vorgehabt habe, einen Autodialer auf dem Rechner des Users zu starten, und dieser schon damit beschäftigt sei, sich einzuwählen, warum solle er den User dann noch durch ein graues Fenster einer Software warnen, daß irgend etwas ungewöhnliches auf seinem Rechner vorgehe. Wenn es ihm - ... - darum gegangen sei, den Umsatz mit einem Autodialer zu machen, wäre dieses Vorgehen unverständlich. Vielmehr gehe er davon aus, daß es sich bei diesen Dialern um die oben beschriebenen HTML -Dialer handele, bei denen der Kostenhinweis auf der Webseite gewesen sei. Diese HTML Dialer gebe es sowohl mit als auch ohne diesen Hinweis. Der Hinweis werde bei einigen Dialer ergänzt, da die Haltezeit am Anfang sehr gering gewesen sei und sie daraus geschlossen hätten, dass die Kunden die Verbindung sehr früh unterbrochen hätten. Wenn der Dialer nach dem Start alle Browserfenster geschlossen habe, habe dem User mit dieser Anzeige deutlich gemacht werden sollen, dass sich noch etwas tue und er einen Moment habe warten sollen. Ansonsten könne er den Eindruck eines technischen Defektes gehabt haben, wenn es zu lange dauere.

281

Auch wenn einige Annahmen in der Anklage unzutreffend seien, wolle er aber doch abschließend und zusammenfassend erklären, dass er an dem Einsatz von Autodialern mitgewirkt und dadurch viele Menschen finanziell geschädigt habe. Das bereue er zutiefst. Die Faszination der Möglichkeiten im wilden Westen der neuen Medien hätte sie alle geblendet. Das solle keine Rechtfertigung sein, sondern nur eine Erklärung, die er für sich selber gefunden habe.

282

4. Der Verteidiger des ehemaligen Mitangeklagten ... verlas daraufhin für diesen eine ergänzende Erklärung, für die ... erklärte, dies sei seine Erklärung, folgenden Inhalts:

283

Nach der überraschenden Stellungnahme des Mitangeklagten ... erscheine es angezeigt, hierzu einiges -kurz zusammenfassend- vorzutragen, damit es nicht zu Verwirrungen und Verfälschungen komme; natürlich stehe er weiterhin für Befragungen zur Verfügung: Zunächst dürfe er darauf hinweisen, dass er bereits unmittelbar nach seiner Inhaftierung signalisiert habe, umfassend auszusagen und zwar ohne Kenntnis der Akten und damit ohne die Möglichkeit ein - an das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft angepaßtes - taktisches Geständnis abzugeben. Er habe dann zu 5 Terminen vor Staatsanwalt Lewandrowski in jeweils vielstündigen Vernehmungen ohne Netz und doppelten Boden Rede und Antwort gestanden: Die dortigen Angaben seien nach wie vor gültig und nach seinem Eindruck auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft durch umfangreichen weiteren Ermittlungen bestätigt worden.

284

Dass seine Aussagen die Stellung und insbesondere Haftsituation der weiteren Angeklagten verschärft bzw. erst ausgelöst habe sehe er durchaus und verstehe daher auch die Reaktion, mit der nun im Wege der Revanche versucht werde, ihm eine Tatbeteiligung zu unterstellen, die es so nie gegeben habe. Er werde sich der erlebten Form der Stimmungsmache enthalten, da sie erkennbar lediglich vom Kern der Sache ablenkten und für persönliche Diffamierung sorgen solle (Bsp.: ... verkaufe seine Oma); gegen solche Anwürfe auf gleichem Niveau vorzugehen habe er kein Interesse, da er davon ausgehe, das die Prozeßbeteiligten sich ihr Bild unbeeindruckt von entsprechenden Unterstellungen anhand der Tatsachen machen würden. Ein kurzer Abriß zur Sache: Nach der Trennung von seinem ehemaligen Partner ... sei es zur Zusammenarbeit mit ..., Höhner und ... und zur Gründung von Traffic-Shop (TS) im August/September 2002 gekommen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, möglichst gewinnbringend Traffic aufzukaufen und zu verkaufen, dieser Gewinn sei dann zwischen ihm und den drei anderen zu 50 Prozent geteilt worden. Zu großen Teilen sei der von TS aufgekaufte Traffic auf Autodialer von L... gegangen, -was allen Beteiligten klar gewesen sei-; dies habe sich schon aus den ausgezahlten Geldern ergeben, die nach seinen Erfahrungen unmöglich mit legalen Dialern zu erzielen seien. Die L... Dialer hätten dabei - solange es wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei - eine höhere Priorität erhalten sollen als andere Traffickäufer. Vor der TS-Zeit hätten sein vorheriger Partner ... und er ebenfalls mit Traffic gehandelt, allerdings seien sie dort z.B. von dem angesprochenen de Vet meist per Hit und nicht per Minute gezahlt worden, so das sie die Verwendung des Traffics "nach Lieferung" nicht weiter interessiert habe. De Vet habe gut gezahlt, so das man habe vermuten können, dass er Autodialer eingesetzt habe, tatsächlich sei darüber weder gesprochen,noch habe er einen illegalen Dialer von diesem gesehen oder gar erhalten und eingesetzt. Er habe ihnen regelmäßig neue URLs von Webseiten zugeschickt, auf die sie den Traffic hätten lenken sollen. Als er später erfahren habe, dass er mit Crosskirk, einem der größten Autodialeranbieter auf dem Markt zusammengearbeitet habe, sei er von einem entsprechenden Einsatz ausgegangen.

285

TS habe demgegenüber für den an L... Inc. gelieferten Traffic nicht einen an Hits, sondern einen an Minuten orientierten Einkaufspreis erhalten, der dann zwischen den 4 Beteiligen entsprechend (s.o.) aufgeteilt worden sei. Im Ergebnis habe TS von LQ ( gemeint: L... Inc.) für eine Minute zunächst 90 US-Cent, später 82 US-Cent erhalten. Über den gesamten Auszahlungszeitraum habe das 84 US-Cent entsprochen. Hiervon seien insbesondere der Einkauf des Traffics bestritten worden sowie weitere Kosten, so dass als Gewinn rund 25 US-Cent pro Minute für TS verblieben sei, der dann zwischen den Beteiligten aufgeteilt worden sei, so das er ca. 12- 13 US-Cent habe beanspruchen können. Gleichzeitig habe LQ von den Carriern ausweislich der Anklage von den Gesamtkosten pro Minute für die Dialer in Höhe von 1,86 Euro immerhin noch 1,30 Euro erhalten, so das abzüglich der 84 US-Cent Einkaufskosten dort zur Verteilung zusätzlich (währungsangeglichen) 59 US-Cent pro Dialerminute verblieben seien. Die Beteiligten auf Seiten von LQ -und nicht er- hätten daher•auf doppelte Weise verdient und hätten daher ein entsprechend großes Interesse an den Dialern gehabt: Zum einen als Verkäufer von Traffic im Rahmen von TS unter Einsatz der dortigen Dialer an sich selbst (12 US-Cent pro Minute), zum anderen als Zahlungsempfänger für die Zahlung der Carrier für den Dialereinsatz (59 US-Cent). Wenn behauptet werde, er habe den Autodialereinsatz maßgeblich forciert und die weiteren Beteiligten von L... hätten sich dem nur unterworfen, sei das eine völlige Verdrehung der Tatsachen und der Interessenlage der Beteiligten: Alle seien beteiligt gewesen und hätten gewußt -jedenfalls überschlägig-, worum es gegangen sei. Das Interesse von LQ am Einsatz von Autodialern sei von Anfang an klar gewesen und es sei auch in allen weiteren Gesprächen nie in Richtung legale Dialer verschoben worden.

286

Genauere Einblicke in LQ's "Kommandostruktur", Ertragssituation und Verteilungsschlüssel habe er nicht gehabt, da er an dieser Firma ja auch nicht beteiligt gewesen sei, er habe allerdings im persönlichen Umgang mit den Angeklagten ... und ... sowie ... den Eindruck einer gleichberechtigten Führungsmannschaft gehabt, wie ihm dies ja auch über die gleichberechtigte Beteiligung der Drei an TS vermittelt worden sei. Die Behauptung, er habe exklusiv Autodialer für TS verlangt und nur dort hätten diese absprachegemäß eingesetzt werden sollen, sei schlicht falsch: So ein Gespräch bzw. Thema habe es nie gegeben und er sei auch nicht ansatzweise in der Position gewesen solch eine Forderung gegen L... durchzusetzen. Nach der Trennung von ... sei das Angebot von L... sein Rettungsanker gewesen, weil er sonst vom Markt verdrängt worden sei; ... selber habe ihm später -als die Preise für Trafficeinkauf von L... ggü. TS eigenmächtig heruntergesetzt worden seien - mitgeteilt, er - ... - könne froh sein, das man ihn damals "von der Straße gekratzt" habe und er solle nun die neuen, niedrigeren Preise akzeptieren, was er dann auch getan habe. L... habe seines Wissen noch andere große Trafficlieferanten; ihm sei nicht ein einziges Mal mitgeteilt worden, dass dort etwa legale Dialer eingesetzt würden.

287

Das hätte ihn vor dem damals in der Szene üblichen Einsatz dieser Dialer und besonders bei dem allgemeinen, sehr gewinnorientierten Geschäftsgebaren von L... auch sehr gewundert. Von daher gehe er davon aus, dass auch dort Autodialer eingesetzt worden seien; legale Dialer seien einfach kein Thema gewesen, weil diese am Markt gemessen nicht "konkurrenzfähig" gewesen seien. Abschließend wolle er folgendes betonen: Er wisse, dass er durch sein Mitwirken an deliktischen Handlungen Unrecht begangen und Schuld auf sich geladen habe, wofür er sich sehr schäme und nochmals ausdrücklich entschuldige; er bereue seine Handlungen zutiefst und sei durch das gesamte Verfahren und die Hafterfahrung mehr als geläutert. Er werde in Zukunft nie wieder sich auch nur in Grauzonen zweifelhaften Verhaltens begeben, sondern sich absolut gesetzeskonform verhalten, was er mit seiner frühen Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes und der größtmöglichen Rückführung seiner "Gewinne" unter Beweis stellen wolle. Im vergangenen Jahr habe er sich komplett aus dem Trafficgeschäft zurückgezogen, die Freehosts und Sponsoren Programme geschlossen, und sich beruflich komplett neu orientiert. Er sei sicher Teil eines zu verurteilenden komplexen Unrechtssystems, aber nicht das entscheidende und bestimmende, wie es der Angeklagte ... in seiner Stellungnahme versucht habe darzustellen um sich auf seine Kosten selbst aus dieser Position in ein vermeintlich besseres Licht zu rücken.

288

5. In der Hauptverhandlung vom 01.06.2006 sind die Angeklagten ... und ... ergänzend befragt worden und haben folgende Einlassungen abgegeben:

289

a) Der Angeklagte ... hat dann ausdrücklich erklärt, die bisherige Einlassung von ... sei zutreffend. Er -...- sei in dem geschilderten Umfang an den Umsätzen beteiligt gewesen. Inhaber der Firma Traffic-Shop seien formal ... und ... gewesen. ... und ... hätten ihm eine finanzielle Beteiligung angeboten, weil er das Statistiksystem zur Verfügung gestellt habe. Vereinbarungen seien nur mündlich getroffen worden. Es seien allerdings auch Rechnungen geschrieben worden. Er sei zu 16,6 % beteiligt gewesen an den Umsätzen. Weiter sei er, abgesehen von Traffic-Shop, auch an den Umsätzen der Firma L... beteiligt gewesen, da er das Statistiksystem zur Verfügung gestellt habe. Er sei nur nicht beteiligt gewesen an dem allein von ... betriebenen Traffic. Eine Ausnahme sei FCI gewesen. Die von ... genannten 4000 Dialer seien von ihm - ... - zu verantworten.

290

Bei dem eigenen Traffic ...s und dessen eigenen Kunden seien Skindialer eingesetzt worden mit einem Eingangspreis von 45,- €. Diese Skindialer seien wohl datenverändernd gewesen, es habe sich aber nicht um Autodialer gehandelt. Zutreffend sei, dass diese über sein System gelaufen seien. Als der eigene Traffic der Firma L... nach England geroutet worden sei, sei die Statistik weitgehend nicht mehr über sein Statistiksystem gelaufen. In dem Moment habe er auch keinen rechten Einblick mehr gehabt. Die Erfassung der Statistik entscheide der Rechner auf Grund des Realms. Bei dem Statistiksystem Eurodial seien die über die Firma Titan gelaufenen Minuten erfasst worden. Bei der Datenerfassung über England (Telepay) wisse er nicht genau, ob und inwieweit hier die Statistik über Eurodial gelaufen sei.

291

b) Der Angeklagte ... hat eingeräumt, es sei zutreffend, dass er an der Firma Traffic-Shop beteiligt gewesen sei und dort größtenteils illegale Autodialer eingesetzt worden seien.

292

Man habe ... mit Traffic keine Konkurrenz machen wollen, weil dies wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei. Alte Kunden der Firma L... so die Firmen FCI und die Firma Worldsex seien aber weiter nur von L... mit Traffic versorgt worden. Bei der Firma FCI seien seit dem Jahre 2002 manipulierende Dialer eingesetzt worden, allerdings keine Autodialer. Im Zusammenhang mit der Firma Traffic-Shop sei vereinbart worden, dass ... sich um den Traffic kümmere und sie ihm keine Konkurrenz böten. Eine Ausnahme habe, wie erwähnt, FCI und die Firma Worldsex dargestellt. Worldsex habe zur Bedingung gemacht, dass das Zertifikat mit Preisauszeichnung erscheine. Der eingesetzte Dialer sei seines Wissens nach datenverändernd gewesen. Bei jedem Aufruf sei ein Kostenhinweis erfolgt. An sich sei es eine kostenlose Erotikseite gewesen.

293

6.a) Der ehemalige Mitangeklagte ... hat sich im Anschluss daran weiter dahin eingelassen, zu 99,9 % seien sog. Minutendialer eingesetzt worden, nur ganz kurzzeitig sei einmal ein Blocktarifdialer zum Einsatz gekommen, dessen Nummer er nicht kenne. Ihm seien stets Dialer geschickt worden und man habe geäußert, es handele sich um sog. Minutendialer. Die Dialer seien von B.... entwickelt worden. ... habe die ...s Traffic betreffenden Dialer in die sog. Exitketten eingebaut. Bei Beschwerden sei der betreffende Traffic bzw. Dialer für kurze Zeit abgestellt worden. Irgendwann sei dann ein neuer Dialer eingebaut worden mit neuer Rufnummer. Die Angeklagten ... und ... seien an dem Einsatz der Autodialer in seinem Geschäftsbereich beteiligt gewesen. Von dem Einsatz legaler Dialer sei nie die Rede gewesen und dass sei wirtschaftlich auch sinnlos gewesen. Sog. Exploits seien von ... entwickelt und dann mit Wissen und Biligung aller eingesetzt worden; ... und ... hätten von der Entwicklung und dem Einsatz gewusst und hätten hierzu ihr "okay" gegeben. Deren Einverständnis sei erforderlich gewesen, da ... und ... mit ihren Carriern hätten Ärger bekommen können. Der Einsatz dieser Exploits sei offenbar lukrativ genug gewesen.

294

Zur Differenzierung Frames und I-Frames könne er sagen, dass diese Differenzierung die Art des Einbaus in die Exitketten betreffe. In einem der Frames werde der Dialer gestartet.

295

Bei dem sog. No-Content-Dialer könne er sagen, dass in diesem Fall der Dialer gestartet worden sei, ohne dass der sog. Memberbereich aufgegangen sei. Es sei zutreffend, dass er die Firma Enbridge Ltd. gegründet habe. Diese Firma habe den Geschäftsbereich der Firma Traffic-Shop übernehmen und die Zahlungen hätten ohne Beteiligung von ... per Online-Banking erfolgen sollen. Es sei zutreffend, dass er Einfluss auf die sog. Hits habe nehmen können. Man habe für jedes Land die Anzahl bestimmen können. So habe man bestimmte Länder auf "0" setzen können. Zum Angeklagten ... könne er sagen, dass eine Umsatzbeteiligung von 16,6 % grundsätzlich zutreffend sei, allerdings habe ... natürlich von L... zusätzliche Gelder erhalten.

296

Er habe zwei Trafficrouter besessen, einen für das System sell-your-exit und einen weiteren für exit-cash. Eigentlich habe es sich dabei um dieselben Kunden gehandelt. Ziel sei es lediglich gewesen, verschiedene Interessen abzudecken. Sell-your-exit habe auf dem Server Sunshine gelegen. Ob dies auch für exit-cash gegolten habe, wisse er nicht. Die Marktstellung sei bei dem sog. Exittraffic groß gewesen. Er könne hier die Zahl von 2 Millionen pro Tag nennen. Im Vergleich hierzu könne er sagen, dass der nächstgrößere Anbieter nur 1/3 Hits, d.h. genauer ca. 500 000 Hits gehabt habe. Dann habe es noch eine Ansammlung verschiedener anderer Konkurrenten gegeben mit wesentlich weniger Hits. Zum Ankauf von Traffic könne er sagen, dass angemeldete Webmaster ihre Sponsorenprogramme an Traffic-Shop verkauft hätten. Bei den sog. Freehost z.B. Chris Fernandez, pimserver.com, hätten sie eine Verlinkung der Firma Traffic-Shop angeboten und hätten auf diese Weise deren Traffic angekauft. Bei TGP handele es sich um eine kostenlose Erotikseite, deren Webmaster sich bei exit-cash angemeldet hätten. Die Firma Worldsex sei eine riesige TGP, eine unter den Top 10. Er habe dort keinen Traffic kaufen können, weil dies Kunden der Firma L... gewesen seien. Grundsätzlich habe er nicht an jeden Kunden herantreten dürfen. Es habe eine Absprache geherrscht dergestalt, dass neue Kunden die Traffic-Shop und L... gekannt hätten, vorrangig Traffic-Shop erhalten habe.

297

Die Firma Global Reach habe einen sog. Freehost besessen. Diese Firma habe zu irgendeinem Zeitpunkt an die Firma Traffic-Shop Traffic verkauft. Allerdings sei diese Firma unzuverlässig gewesen. ... habe diesen Kunden später übernommen. Er - ... - sei damit einverstanden gewesen.

298

Zu den Preisen für den Ankauf von Traffic könne er sagen, dass sich die Preise stetig nach oben hin entwickelt hätten. Preisbestimmend sei dabei die Anzahl der Hits. So werde beispielsweise pro 1000 Hits eine Bezahlung von 4 US-$ geleistet. Bei einem größeren Verkäufer könne durchaus das Doppelte gezahlt werden. Der angekaufte Traffic sei auf die beiden oben von ihm genannten Router geleitet worden. Dieser Router habe dann analysiert, welches Land bedient werde (row). Der Traffic sei dann auch gezählt worden und entsprechend seien die Webmaster ausgezahlt worden.

299

Durch den Einsatz der von ... und ... erhaltenen Autodialer seien seine Umsätze im Vergleich zu seinem vorherigen mit ... getätigten Geschäft in die Höhe geschnellt. Er schätze, dass die Umsätze mit dem Einsatz der Autodialer 3- bis 4-mal so hoch gewesen seien wie die Umsätze im Vergleich mit dem Einsatz von legalen Autodialern. Die sog. Exitchains seien in der Szene ein bekanntes System. Er meine, dass er einmal mitbekommen habe, dass ... auch für ..., d.h. für L..., Exitchains entwickelt habe. Er denke, dass jedenfalls ein entsprechendes Interesse bestanden habe. So habe der Angeklagte ... Exitchains für Chris Fernandez und Global Reach nutzen wollen. Es sei zutreffend, dass er schon vor 2002 per ICQ Kontakt zu ... gehabt habe. Dieser habe damals von ihm zunächst Testtraffic gekauft. Mitte 2002 hätten er und ... dann etwas größere Mengen Traffic an ... verkauft. Durchgängig und regelmäßig sei der Verkauf von Traffic an ... aber nicht gewesen. Die Trennung von ... sei im Juli/August 2002 geschehen. Die Folge hiervon sei das Fehlen von Software für ihn - ... - gewesen. Er habe praktisch ohne alles dagestanden. Der Angeklagte ... habe ihm zunächst mit einer sog. Notsoftware geholfen. Ohne diese habe er keine Möglichkeit besessen, Traffic zu kaufen. Er sei durch die Trennung von ... wie vor den Kopf gestoßen gewesen. Er sei zwar auf diesen wütend gewesen, aber im Folgenden habe er zunächst für sein eigenes wirtschaftliches Überleben und seine Einkünfte sorgen müssen und ... habe ihn nicht mehr interessiert. In der Zusammenarbeit mit ... habe er dann natürlich die Kunden von ... für die Firma Traffic-Shop abziehen wollen.

300

Es sei unzutreffend, dass er über ... einen P-Dialer habe laufen lassen.

301

Der Traffic sei stets per Hit verkauft worden. Es sei unzutreffend, dass er Autodialer zum Testen erhalten habe. Sie hätten bei dem Zusammentreffen in Düsseldorf nur vereinbart, dass sie sich nicht gegenseitig mit Trafficgeschäften Konkurrenz machen wollten. Über Autodialer sei nicht ausdrücklich gesprochen worden. Er - ... - habe aber anhand der Umsatzzahlen der ersten Zeit sicher erkannt, dass ganz offensichtlich Autodialer zum Einsatz gekommen seien. Später sei dann auch ausdrücklich über Autodialer und ihr Future gesprochen worden. Nach seinen Bobachtungen sei der Markt "mit Autodialern gepflastert" gewesen. Das gelte bereits für das Jahr 2002. Das habe für Deutschland gegolten und es sei praktisch nur noch um deutschen Traffic gegangen, weil hier Autodialer eingesetzt worden seien. Bei den von L... zur Verfügung gestellten Autodialern, die ... eingebaut habe, sei geäußert worden, es handele sich um Autodialer. Er gehe davon aus, dass andere Anbieter auf dem deutschen Markt auch Autodialer eingesetzt hätten. Spätestens Mitte September 2002 seien ausschließlich Autodialer eingesetzt worden. Autodialer seien zwar auch in wenigen anderen Ländern eingesetzt worden, aber im besonderen in Deutschland. Die genannten Dialer seien in Exitchains und I-Frames, für eigene Freehosts oder fremde Freehosts eingebaut worden.

302

Bei dem sogenannten JanAAccount handele es sich um eine Auflistung von Autodialer-ID's für Traffic-Shop, die ... übersandt habe. Es handele sich um einen Ausschnitt zu einem bestimmten Stichtag. Bei den darin enthaltenen unterstrichenen Namen z.B. Exitcash habe es sich um Trafficquellen gehandelt. Die Dialer hätten im übrigen nicht hinter einer Webseite gestanden, sondern die Webmaster hätten mehrere Webseiten übersandt; die Trafficlieferanten, d.h. die Webmaster, hätten ihre Webseiten in Router geschickt, wo die Dialer angelegt worden seien. Bei dem Kürzel "Normalos" im JanAAcount handele sich eventuell um eine von ... gewählte Bezeichnung für einen Dialer, der ausnahmsweise kein Autodialer gewesen sei.

303

Er habe Traffic verkauft, wenn dieser zu wenig Umsatz erzielt habe. Hierzu habe er den Umsatz bei den Dialern beobachtet. Phasenweise abgestellt habe er sie nicht.

304

Im Hinblick auf Verböserungen der Dialer habe er lediglich in den letzten Monaten auch eigene Ideen eingebracht. So könne er sich an die Exploits von ... erinnern. Er sei aber in den Gedankenaustausch aller eingebunden gewesen, allerdings habe er keine Entscheidungskraft besessen. Mit ... habe er in erster Linie wegen der Finanzen, insbeondere der Auszahlung der Webmaster verhandelt, er habe mit ihm aber auch über Dialer gesprochen. ... habe von dem Einsatz illegaler Dialer gewusst; ob ... Einzelheiten gekannt habe, wisse er nicht. Von Exploits habe er ... erzählt, weil der Dialer mittels Exploits einige Umsatzminuten mehr erzielt habe. Es sei auch ... bekannt gewesen, dass es sich dabei um Autodialer gehandelt habe. Er habe von ... und ... gehört, dass es Beschwerden gegeben habe. Er habe sich daraufhin an ... gewandt. Dieser habe geäußert, er, ..., müsse sich keine Sorgen machen, da er ja nur den Traffic schicke.

305

b) Sodann hat der Angeklagte ... in seiner ergänzenden Vernehmung angegeben: Die anfänglichen Dialertypen auf dem Secure-Download-Server seien datenverändernd gewesen, insbesondere die 4000 Dialer, die er für die Firma F... Crocodile (FCI) hergestellt habe. Zutreffend sei auch, dass er den lettischen Programmierer B.... kontrolliert habe. Das sei auf Weisung der Angeklagten ... und ... geschehen. Auch nach dem Ende des Statistiksystems Eurodial, das auf Ende 2003 zu datieren sei, sei er weiter tätig gewesen im Hinblick auf die Herstellung von Autodialern, dies sei bis zum Jahre 2004 geschehen. Nach dem Ende von "Eurodial" seien die Daten in anderen internationalen Statistiksystemen erfasst worden. Er habe B.... auch auf Weisung von ... kontrolliert, weil B.... unzuverlässig und faul gewesen sei. Er habe B.... "auf die Füße treten" sollen. Er habe verschiedentlich B.... auch diverse Ideen mitgeteilt. B.... habe aber auch eigenständig Programmierungstätigkeiten entfaltet, z.B. die Traffic-Router-Software für ... erarbeitet. Wenn Probleme mit den Dialern aufgetreten seien, habe sich B.... an ... wenden sollen. Er - ... - habe die Dialer eingestellt. Nach Einführung des DiaC habe er dies mittels dieses Programms vorgenommen. Ob er sämtliche Dialer, die ... verwendet habe, hergestellt habe, wisse er nicht. ... habe auch selbst Dialer mittels des DiaC bauen können. Vor Einführung des DiaC seien keine Autodialer gebaut worden. Es habe auch einen DiaC für einen sog. Skindialer gegeben. Insgesamt hätten wohl drei verschiedene Versionen bestanden. Legale Dialer im Sinne von nicht datenverändernden Dialern habe er für den Angeklagten ... nur zu Vorführungszwecken hergestellt. So habe ... geäußert, es gebe Beschwerden und daraufhin habe ... einen legalen Dialer für Vorführungszwecke gebaut. Er habe auch für den Traffic des Angeklagten ... illegale Dialer eingestellt. Er habe in dessen Geschäftsbereich in keinem Fall legale Dialer verwendet.

306

Es sei keine WMP-Nummer im Statistiksystem gleichzeitig für einen legalen und illegalen Dialer angelegt worden sei. Das sei wohl technisch möglich, tatsächlich aber nicht passiert. So habe er auch keinen Austausch von Dialern vorgenommen unter Verwendung der gleichen WMP-Nummer. Er habe unter einer WMP-Nummer auch niemals einen regulären Dialer eingesetzt. Grundsätzlich sei es allerdings so, dass man mit dem DiaC auch einen legalen Dialer "basteln" könne. Es sei zutreffend, dass nach seiner Erinnerung in der Anfangszeit auf dem Secure-Download- Linuxserver die bloße Einbindung des Dialers als elektronischer Querverweis (Link) zum Regelfall geworden sei. Im Zusammenhang mit dem sogenannten JanAAccount, eine von ihm für ... erstellte zeitauschnittsweise Zusammenstellung, seien ausschließlich illegale Autodialer aufgeführt. Gleiches gelte im Zusammenhang mit den Firmen Worldsex, Global Reach und Berni Neufeld (= Citycash).

307

Bei der Firma F... Croc. (FCI) habe es sich bei den 4000 Dialern allerdings um keine Autodialer gehandelt, wohl aber um Dialer mit Daten verändernder Variante. In dem Statistiksystem Eurodial habe es auch "reguläre Kunden" gegeben, so erinnere er sich an Siggi K.... und an die Firma LiberECO. Diese Firmen hätten zum Teil spezielle Bedürfnisse gehabt, z.B. sei K.... nur im Statistiksystem erfasst worden. Zu der Entwicklung der Dialer sei es zutreffend, dass diese immer "böser" geworden seien. Der sog. Logout- Button sei überhaupt nie angezeigt worden. Ihm sei bewusst gewesen, dass die illegalen Veränderungen nicht im Sinne der User gewesen seien. Jeder habe im Hinblick auf die Verböserungen seine Ideen eingebracht. Der Angeklagte ... habe ihm gegenüber geäußert, der sog. Netzwerkicon solle wegfallen. Nur in der Anfangszeit sei es so gewesen, dass auch beim zweiten Aufruf einer Erotikwebseite im Zusammenhang mit der Eintragung des Zertifikates auf dem Rechner ein Preishinweis erschienen sei. Später sei dann aber mittels des DiaC bei dem Einsatz der Autodialer dieser Preishinweis und der Verbindungshinweis ausgeschaltet worden.

308

Er - ... - sei von ... angestellt worden. ... habe ihn einmal besucht. Er sei von ... bezahlt worden, und zwar seien die Überweisungen von der Firma Mediapeople erfolgt. Es habe Absprachen zwischen ... und ... hierzu gegeben. Einzelheiten hierzu wisse er nicht. Die Kosten für den Programmierer B.... habe wohl ... getragen. Der sog. CSV-DiaC sei speziell für das Bauen von Autodialern gedacht gewesen. Wenn z.B. der Jan- ...- Account nicht mehr funktioniert hätte, dann hätte er - ... - ohne diesen DiaC alle Dialer einzeln erneuern müssen. Um dies zu verhindern und eine automatische Herstellung zu ermöglichen, habe er für sich selbst eine Exel-Tabelle erstellt, diese formatiert mit den Rufnummern und den ID's. Mittels dieser exportierten Datei habe man mit dem CSV-DiaC alle Autodialer mittels eines Arbeitsvorganges bauen können. Der genannte CSV-DiaC sei für sämtliche Autodialer, die im System vorhanden gewesen seien, bestimmt gewesen und nicht nur für den JanAAccount.

309

Zu der Rollenverteilung könne er sagen, dass der Angeklagte ... das deutsche Statistiksystem geleitet habe, sein Vorgesetzter gewesen sei und sich um die Rufnummern gekümmert habe, so die Kontakte mit den Firmen Anygate und Titan gepflegt habe. Der Angeklagte ... habe die Angelegenheiten von L... geregelt und für Bezahlungen und Zusammenarbeit mit Handelsfirmen und Kunden gesorgt. ... sei der Partner ...s in Amerika gewesen und zuständig für die Finanzen gewesen. ... habe die Konten verwaltet. ... sei später hinzugestoßen. ... sei wohl der Partner von ... und ... gewesen, habe aber nicht zum "inneren Kreis" gehört. Er könne nicht sagen und wisse es nicht, ob ... bei seiner Einstellung eine Rolle gespielt habe.

310

Die Entwicklung der bösartigen Dialer sei eine Gemeinschaftsproduktion gewesen. Jemand habe eine Idee entwickelt. Man habe darüber gesprochen, die Ideen seien ausgetauscht worden und dann seien in der Regel Entscheidungen von ... und ... getroffen worden. Es sei auch vorgekommen, dass ... eine Idee entwickelt habe, diese ihm - ... - mitgeteilt habe und er, ..., dann ... davon berichtet habe. Es sei nicht vorgekommen, dass die " verböserten Dialer " in der Folgezeit eine Verbesserung im Sinne einer Legalisierung erfahren hätten. Dass in Deutschland Autodialer im großen Stil eingesetzt worden waren, sei allen bekannt gewesen. Das deutsche Dialergeschäft sei im Herbst 2003 zu Ende gegangen. Danach habe er aber auch noch Autodialer hergestellt, aber nicht mehr für den deutschen Markt. Nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei dann ein neues System entwickelt worden, das schlecht funktioniert habe. Dieses habe er bereits ab Mai 2003 programmiert. Im Prinzip seien hier die gleichen Beteiligten in Erscheinung getreten, aber in geringerem Umfang. Man habe in der Folgezeit aber feststellen müssen, dass in den anderen Ländern der Einsatz der Autodialer nicht funktioniert habe.

311

7. a) Der Angeklagte ... hat im Anschluss daran ausdrücklich erklärt, im Prinzip seien die Äußerungen ...s zutreffend. Nur das von ... geschilderte Verhältnis zu ... sehe er in kleineren Einzelheiten etwas anders: Dieser sei in die illegalen Machenschaften wesentlich mehr involviert gewesen. ... sei für ihn nicht der erste, d.h. vorrangige Ansprechpartner gewesen. Bei der Firma Worldsex sei seiner Meinung nach ein Dialer mit Preisangabe zum Einsatz gekommen, ähnlich wie bei der Firma Bookmark. Insoweit könne er sich ... nicht anschließen. ... habe sich nur um Bankgeschäfte gekümmert. Es sei zutreffend, dass ... guten Kontakt zum Inhaber der Firma FCI, Meyer, gehabt habe. Ansonsten seien aber alle Angaben des Angeklagten ... richtig.

312

b) Auch der Angeklagte ... hat dann zu den Angaben ...s ausdrücklich erklärt, diese seien zutreffend. Er hat zu seiner Verteidigung angegeben, er habe an dem ...- Traffic nur insoweit Anteil, als er das Statistiksystem zur Verfügung gestellt habe. Was an dem Traffic im einzelnen legal und illegal gewesen sei, habe er nicht gewusst, auch nicht, welche Dialer eingesetzt worden seien, nachdem die Statistiken nach dem Routing über Großbritannien nicht mehr über das Eurodialsystem gelaufen seien.

313

8. Als Gegenstand der Beweisaufnahme bleiben danach nur noch folgende von den getroffenen Feststellungen abweichende Behauptungen:

314

Der Angeklagte ... hat in erster Linie geltend gemacht, auch bei Autodialern sei ein Kostenhinweis auf der Webseite enthalten gewesen. Er hat allerdings nicht geltend gemacht, dass dies auf allen Webseiten der Fall gewesen sei. Er hat auch zunächst keine solche Seite benannt. Im übrigen hat er sich, nachdem er zunächst behauptet hatte, Autodialer und legale Dialer seien oft unter identischer WMP- (=ID-) Nummer gelaufen, dahingehend eingelassen, dass oft zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten ein Autodialer durch einen "normalen" Dialer ausgetauscht worden sei, um nicht aufzufallen, so daß die Schadensberechnung nach den Datenbanken nicht zutreffend sei, da sie auch legale Dialer erfasse. Der Angeklagte ... hat sich diese Einlassung des Angeklagten ... zu eigen gemacht und sich darüber hinaus dahingehend eingelassen, dass er im Rahmen des ...- Traffic keine Kenntnis vom Einsatz etwaiger Autodialer gehabt habe.

315

II.

Diese Einlassungen der Angeklagten ... und ... sind indessen, soweit sie von den Feststellungen abweichende Behauptungen betreffen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Im übrigen ergeben sich die getroffenen Feststellungen zu II. aus folgendem:

  1. 1.

    Die vorstehenden Feststellungen zu den Aktivitäten der Beteiligten auf dem Gebiet des Internet- Erotikmarkts, insbesondere des Trafficgeschäfts, die Firmengründungen und die Zuordnung der Firmen haben die Angeklagten ... und ... sowie die ehemaligen Mitangeklagten ... und ... im wesentlichen uneingeschränkt eingeräumt. Auch die wirtschaftlichen Hintergründe sind von den Beteiligten im einzelnen näher dargestellt worden. Ergänzend sind hierzu die Unterlagen der Firmengründungen in die Hauptverhandlung eineführt worden.

  2. 2.

    Zu der Einbindung der Dialer in die sog. Mehrwertdienstnummern und zu den in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträgen hat die Kammer die einzelnen Rufnummernverträge verlesen einschließlich der von den Rufnummernprovidern vermieteten Rufnummern. Ergänzend ist der Zeuge S.... befragt worden, der zur damaligen Zeit Geschäftsführer der Firma Lifestyle GmbH war und den sog. Aconti- Dialer entwickelt und vertrieben und ihn dem Angeklagten ... zur Verfügung gestellt hatte, und zwar nach seinen Angaben im Jahre 2000 bis maximal Ende 2001. Zu den Einzelheiten der Vertragsabschlüsse mit der Firma Beco ist dessen Geschäftsführer, der Zeuge S...., vernommen worden, der im einzelnen bekundete, dass nach seiner Erinnerung eine Person namens Mike Moore für die Firma L... Inc. und ein Berry Castillo für die Firma DYI Inc. aufgetreten und Verträge mit der Beco geschlossen habe, wobei er sich nicht zu erinnern vermochte, ob er im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen persönlichen Kontakt zu dem Angeklagten ... hatte; hierzu hat der Angeklagte ... eingestanden, dass er sich dieser Pseudonyme bedient habe. Bestätigt hat der Zeuge, dass die Vertragsabschlüsse von dem Zeugen V.... vorbereitet worden seien, der sich nach entsprechender Belehrung auf § 55 StPO berufen hat. Schließlich ist der Zeuge ... zu den Geschäftsbeziehungen mit ... befragt worden und zu seinen Kontakten zu ..., die ... im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt hat. Der Angeklagte ... hat mit seiner glaubhaften geständigen Einlassung die Zuordnung der Rufnummern zu den Firmen L... Inc. und DYI Inc. im übrigen als zutreffend bestätigt.

    Die technische Koppelung der 0190-er Nummern mit den jeweiligen Festnetznummern ist von den Angeklagten zugestanden, sachverständig von dem Sachverständigen Müller im einzelnen gutachterlich dargestellt worden. Diese Erkenntnisse sind ergänzt und bestätigt worden durch den Zeugen W....n, angestellter Jurist bei der Deutschen Telekom, der die Vergabe dieser gewissermaßen "fiktiven" 0190-er Nummern näher dargestellt hat.

    Hinsichtlich des Routingziels hat die Kammer den Managed Modem Vertrag vom 2./8.1.2002 der Firma L... Inc. mit der Firma Mediapeople GmbH verlesen, die ihrerseits einen " Managed Modem Vertrag " vom 31.12.2001/4.1.2002 mit der Firma T... geschlossen hatte, die die Internetplattform zur Verfügung stellte. Hier wurde bestimmt, dass auf die Rufnummer 069/5050799644 der Firma Titan Networks GmbH geroutet werden konnte. Auch dies ist von den Angeklagten eingeräumt worden. Der gleiche technische Ablauf fand sich dann bei der Geschäftsbeziehung mit der Firma Beco und dem Routing auf die Internetplattform Teleplay Ltd. in Großbritannien. Dass der Angeklagte ... bei den entsprechenden Verträgen, die der Angeklagte ... vermittelt hatte, mit den Firmen L... Inc. und später DYI Inc. mit den Rufnummernprovidern, wie den Firmen INA Germany AG, Anygate GmbH und Goodlines, später auch Beco unter dem Pseudonym Mike Moore bei L... Inc. bzw. Berry Castillo bei DYI auftrat, hat der Angeklagte ... mit seinem Geständnis bestätigt. Gleiches gilt für den Austausch der Firma L... Inc. mit Vertrag vom 1.6.2003 durch die Firma DYI Media Inc. und dem Umstand, dass durch die Firma Beco die Einwahlen von der britischen Firma Telepay technisch erfasst wurden. Der Angeklagte ... hat ausdrücklich bestätigt, dass hier die Daten zwar zunächst auf verschiedenen Servern abgelegt, danach aber dann dem Statistiksystem Eurodial zugeführt worden seien. Der ehemalige Mitangeklagte ... hat bestätigt, das von ihm im Auftrag von ... betreute Eurodial- Statistiksystem habe bis Ende 2003 Anwendung gefunden.

    Aufgrund dieser Angaben des Angeklagten ... und des ehemaligen Mitangeklagten ... ist die Einlassung des Angeklagten ..., er habe nach dem Ablegen der Daten auf verschiedenen Servern nach Beteiligung der Firma Telepay keine Kenntnis mehr von der Erfassung der Daten gehabt, damit zur Überzeugung der Kammer widerlegt worden.

  3. 3.

    Die Funktionsweise eines Dialers und der hier von den Angeklagten eingesetzten Dialer hat der Dipl.-Informatiker Müller als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im Bereich Telekommunikation, insbesondere Internet, für die Kammer glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Auf die diesen Ausführungen entsprechenden Feststellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

    Die Einzelheiten zu den Vorläufern der illegalen Autodialer, so den von K.... programmierten Dialer, später die von B.... geschriebenen Dialerquelltexte zu den Dialern und deren Endfertigung, die Signierung der Dialer beim ersten Aufruf mit einem Zertifikat von C... 24, welches der Angeklagte ... zur Verfügung gestellt hatte, und die damit einhergehende Möglichkeit, die Dialer herunterzuladen, sind im einzelnen von den Angeklagten ... und ... sowie dem ehemaligen Mitangeklagten ... übereinstimmend beschrieben worden.

    Der ehemalige Mitangeklagte ... hat mit seiner geständigen Einlassung bestätigt, ihm seien zum Führen der Statistik und zum Abrechnen die notwendigen Daten von der Einwahlplattform so u.a. der Firma T... übersandt worden, so aus dem Einwahlstring insbesondere die Dialer-ID und das den Dialer weiter identifizierende Sublogin, außerdem Beginn und Ende der Einwahl sowie deren Dauer.

  4. 4.

    Das Abrechnungssystem einschließlich der Programierung der zuerst von K.... und dann von B.... gebauten Dialer in bezug auf Identitäts- bzw. WMP- Nummer ist vom früheren Mitangeklagten ... -bestätigt in den Einlassungen der Angeklagten- im einzelnen dargestellt worden. ... hat im einzelnen glaubhaft dargestellt, im Eurodial-System habe sich der Kunde auf der Webside "www.euro-dial.com" anmelden können, sei dort in den Webmasterbereich gelangt und habe die Möglichkeit gehabt, einen Dialer zu erzeugen und sofort herunterzuladen, um ihn im Internet zu bewerben. Dabei habe er den Hintergrund und die Schriftfarbe ebenso frei bestimmen, wie das im Dialer enthaltene Logobild und das Desktop-Icon. Jeder Kunde habe beliebig viele Dialer anlegen können und jedesmal sei eine neue WMP-Nummer vergeben worden.

    Auch die Einzelheiten der sog. Partnerprogramme sind von ... näher dargestellt worden: Bis zur Einführung des Secure- Download- Server hätten sich die Webmaster von einem Window-Server den Dialer als exe.Datei herunterladen und auf ihrer Webside einsetzen können. Danach sei ein Linux-Server verwendet worden. Man habe zwar auch noch den Dialer als exe-Datei herunterladen können, doch sei es als Regelfall vorgesehen gewesen, dass der Dialer auf dem Server verblieben sei und vom Webmaster lediglich als Link eingebunden worden sei. Diese geänderte Verfahrensweise habe, so ..., den Vorteil geboten, den Dialer auf dem Server austauschen zu können, ohne jeden Webmaster bitten zu müssen, den alten Dialer gegen einen neuen auszutauschen. Der Secure-Download-Server sei im Mai 2002 bereits betriebsbereit gewesen. Der jeweilige Kunde habe sich dabei in den Eurodial-Server eingewählt. Der Standort sei, wie auch der Angeklagte ... bestätigt hat, bei der Firma IPPS K.... in Kreuzau gewesen sei, und zwar habe es einen Server mit dem Statistiksystem und einen weiteren mit der Datensicherung sowie wenigen ungesicherten Einwahl- und Statistikdaten gegeben. Der Angeklagte ... hat diese Angaben bestätigt. Nach der Einwahl sei ein Dialer angelegt worden. ... hat in dem Zusammenhang erläutert, das auf dem Eurodial-Server gelagerte Statistiksystem habe daraufhin eine Dialer-ID erzeugt, die sodann mit anderen Parametern zum Window-Server in die USA übertragen worden sei, der nunmehr einen Dialer gebaut habe. Nach der Fertigstellung habe dieser ein Signal zum Eurodial-Server gesendet, woraufhin dieser wiederum ein Signal an den Secure-Download-Server mit dem Standort Domaingate gesendet habe, der Dialer solle abgeholt werden. Daraufhin sei dann der Dialer vom Window-Server zum Secure-Download-Server übertragen worden.

    Der ehemalige Mitangeklagte ... hat weiter erläutert, die Ziel-URL sei nicht direkt im Dialer angelegt gewesen. Vielmehr habe sich der Dialer bei Eurodial angemeldet und sei über die ID zu zwei URLs gelangt, die im System für diesen Dialer angelegt gewesen seien. Und zwar seien diese URLs bei der Anmeldung von den Webmastern angelegt worden. Es habe eine nationale und eine internationale URL gegeben. Bei einem DE- Dialer sei die deutsche URL gewählt worden, andernfalls die internationale.

    Der Sachverständige Müller hat diese Ausführungen bestätigt und hinzugefügt, dem sogenannten Einwahlstring folge gegebenenfalls noch eine Zeichenfolge, ein sogenanntes "Sublogin", um es den Webmastern zu ermöglichen, weitere Differenzierungen vorzunehmen. ... hat hierzu näher erläutert, das sei etwa bei den 4000 Dialern für die Firma FCI der Fall gewesen. Der Sachverständige Müller hat bei seiner Dialerauswertung diese Angaben bestätigt gefunden und hierzu die WMP Nummern WMP 200000000454sx00088 und WMP 200000000454sx000102 ermittelt, wobei " sx " für " sextracker " stehe, einer Domain der Firma FCI. Der Eurodial-Dialer habe, so ..., bestätigt von dem Sachverständigen Müller, unterschiedliche " Realms " gehabt, und zwar @eurodial.com, @osry.com, @dialxy.com. Durch eine über Online- Formulare mögliche Anmeldung bei Eurodial hätten die Webmaster Zugang zu dem von ... programmierten Statistiksystem erhalten, dass jedem Webmaster die erzeugten Minuten - nicht so wie bei dem von ... früher benutzten Programm sellyourexit, das die Seitenaufrufe nach sog. "hits", d.h. nach der Anzahl der Seitenaufrufe erfasste - und so die Umsätze angezeigt und den Webmastern Anleitungen gegeben habe, wie die Dialer in die eigenen Webseiten zu integrieren seien. Bereits auf der Startseite von Eurodial sei für den jeweiligen Kunden dessen Verdienst des aktuellen Tages erschienen, d.h. die Summe, die er später ausgezahlt bekommen habe. Es habe aber auch die Möglichkeit bestanden, sich für die vergangene Zeit den Verdienst anzeigen zu lassen. Wenn ein Kunde seinerseits weitere Unterkunden angelegt habe, sei er an diesen Umsätzen beteiligt worden. Diese Angaben ...s sind von dem Angeklagten ... bestätigt worden. ... hat weiter ausgeführt, er habe das Statistiksystem für den Eurodial-Dialer konzipiert, nachdem er das Einwahlstringmodell vom bisherigen Dialerprogrammierer K.... erklärt bekommen habe.

    ... hat weiter glaubhaft ausgeführt, das Statistiksystem Eurodial habe zunächst formal der Firma Mediapeople des Angeklagte ... gehört, dessen Impressum es getragen habe. Im August 2002 habe ... ihm erklärt, das Statistiksystem gehöre jetzt formal L... und sie seien nun quasi Dienstleister für L.... Der Angeklagte ... hat bestätigt, Eurodial sei zur Firma L... Inc. "gewandert" und offiziell zu einem Produkt von L... geworden und zwar weil es immer wieder Beschwerden gegeben habe, auch schon in der Zeit vor dem Einsatz von Autodialern; dies sei ihm -...- dann zu lästig geworden.

    Diese Einlassung ist hingegen aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge zur Überzeugung der Kammer widerlegt, da der Wechsel im August 2002 kurze Zeit nach dem Einsatz des ersten Autodialers im Juli 2002 erfolgte.

  5. 5.

    Die Feststellungen zu den datenverändernden Dialern beruhen auf den durch das Gutachten des Sachverständigen Müller bestätigten Angaben des früheren Mitangeklagten ..., die von den Angeklagten zugestanden worden sind. Noch im Jahre 2002 seien die Funktionsweisen der Dialer verändert worden mit der Folge von Manipulierungen der Rechner der Internetnutzer. Dies sei mit sogenannten datenverändernden Dialern des Typ P-Dialer oder S-Dialer erfolgt. B.... habe auf Geheiß des Angeklagten ..., was der Angeklagte ... und auch der als Zeuge vernommene B.... bestätigt haben, in Absprache mit dem Angeklagten ... und ... den Quelltext für entsprechend manipulierende Dialer geschrieben. Diese manipulierenden Dialer hätten den späteren Einsatz der Autodialer vorbereitet, wobei aufgrund der Angaben von ... nicht davon auszugehen ist, dass durch diese Dialer der spätere Einsatz der für den User nicht bemerkbaren Autodialer vorbereitet werden sollte; ... hat hierzu angegeben, dass die jeweiligen Veränderungen immer nach und nach ausgedacht und umgesetzt worden seien.

    Zu diesen datenverändernden P- und S- Dialern hat der Sachverständige Müller im einzelnen überzeugend und nachvollziehbar folgende technische Ausführungen gemacht: Klicke der Internetnutzer bei dem sog. P-Dialer ein kleines Vorschaubild, ein sog " thumbnail " an, um es vergrößert sehen zu können, bewirke er so in technischer Hinsicht, dass eine sog. Installationsdatei auf den Rechner geladen werde. Diese Installationsdatei trage beispielsweise den Namen Super_Heiss.exe oder TeenSex.exe und sei bei den L...-Dialern mit dem C... 24-Zertifikat signiert gewesen. Erfolge der Ladevorgang über ActiveX, prüfe der Browser, ob das Laden der Datei ausdrücklich erlaubt sei. Wenn dies nicht der Fall sei und es in der Sicherheitsdatenbank des Rechners nicht ausdrücklich voreingestellt sei, dass derartige Dateien niemals installiert werden dürften, erfolge eine Sicherheitswarnung, die dem Internetnutzer anzeige, eine bestimmte Datei solle installiert werden und ihm werde die Entscheidung überlassen, die Installation zu erlauben oder nicht. Erlaube der Internetnutzer die Installation nicht, sei der Installationsvorgang gescheitert. Erlaube er hingegen die Installation, werde die Installationsdatei installiert und erzeuge nunmehr 3 Dateien:

    Bei dem P-Dialer seien es die Dateien pdialer.exe, Num*.Num und Plain*dll, bei dem S-Dialer die Dateien sdialer.exe, Num*.Num und Skin*.dll. Die Datei Num*.Num (* = Zahl, meist zweistellig) enthalte die Rufnummer, die gewählt werden solle. Die Dateien Plain*.dll/Skin*.dll (* = Zahl, meist zweistellig) bestimmten die Oberfläche des Dialers, in den obigen Beispielen so die Bilder des TeenXXX-Kastens oder des Sexfinder-Kastens. Die Dateien pdialer.exe/sdialer.exe bewirkten, dass sich der Dialer bildlich - mit Oberfläche - darstelle und nach Anklicken eines Feldes wie " Verbinden", "Weiter" oder ähnlich die Rufnummer wähle. Beide Dialervarianten hätten die Fähigkeit, Aktualisierungen von Nummern und Plain-/Skin-Dateien herunterzuladen, was zur Folge habe, dass eine andere Rufnummer als die ursprünglich vorgesehene gewählt werde und sich das Aussehen des Dialers verändere. Klicke der Internetnutzer erneut auf ein Vorschaubild des gleiches Anbieters, würde - ohne Manipulation - der komplette Vorgang erneut ablaufen, also einschließlich Sicherheitswarnung.

    Diese L...-Dialer trügen das C...24-Zertifikat in die Sicherheitsdatenbank ein, grundsätzlich in die sog. Trust-Datenbank, vereinzelt auch in die Trusted-Publisher-Datenbank, was bei älteren Betriebssystemen ausreichend sei. Folge hiervon sei, dass fortan Dateien, die dieses Zertifikat trügen, als generell akzeptiert gelten würden, so, als ob der Internetnutzer vor der obigen Installationserlaubnis das Feld "Inhalt von C...24 Communications, Inc. immer vertrauen" durch Setzen eines Häkchens aktiviert hätte. Aus diesem Grund sei fortan bei Installation eines mit dem C... 24-Zertifikat signierten Dialers jedwede Sicherheitswarnung unterblieben. Diese Veränderung der Registrierungsdatenbank sei sogar nach der Deinstallation erhalten geblieben.

    Der Sachverständige Müller stellte bei dem sog. P-Dialer, soweit die Installation über eine bestimmte Internetseite erfolgte, folgende Installationsvariante fest: Hier sei der Installationsvorgang in zwei Schritte aufgeteilt gewesen. Zunächst werde - bei Erlaubnis der Installation durch den Internetnutzer (s.o.) - die Datei " unidist.cab " installiert, die mit einem FCI-Zertifikat signiert sei: Die unidist-Datei, ein Trojaner, lade nunmehr die eigentliche und dieses Mal unzertifizierte Installationsdatei wie zum Beispiel Super_Heiss.exe auf den Rechner, die die oben bereits dargestellten drei Dateien (P-Dialer.exe, Num*num, Plain*dll) erzeugten. Das Laden der eigentlichen Installationsdatei löse keine Sicherheitswarnung aus. Klicke der Internetnutzer erneut auf ein Vorschaubild einer bestimmten Seite, brauche der Trojaner nicht erneut installiert zu werden, weil er noch auf dem Rechner sei. Vielmehr werde sofort die eigentliche Installationsdatei heruntergeladen. Eine Sicherheitswarnung erfolge nicht.

    Die datenverändernden Dialer bewirkten nach den Ausführungen des Sachverständigen Müller noch eine weitere Manipulation, indem sie die seinerzeit gängigsten sogenannten Dialerwarnprogramme deaktivierten. Ein Dialerwarnprogramm lasse eine Datei im Hintergrund laufen, die überprüfe, ob eine 0190-er Nummer angewählt werde. Wenn ja, erfolge eine Warnmeldung bzw. werde die Anwahl gleich unterbunden. So frage der den Dialerschutz manipulierende Dialer ab, ob die Dialerwarnprogramme "Yet Another Warner", "09190Alarm", "1090Killer" und "Smartsurfer" liefen. Diese Dialerwarnprogramme seien "erfolgreich" deaktiviert worden.

    Der Traffic hierzu kam nach den Angaben des Angeklagten ... von dem u.s.-amerikanischen Erotikwebseitenbetreiber F... Croc Inc. (FCI), der zuvor über ... dem Angeklagten ... in Absprache mit ... mehrere tausend der manipulierenden Dialer für deutsche Internetnutzer bestimmte Webseiten zur Verfügung gestellt hatte. Auch von verschiedenen Webmastern aufgekaufter Traffic sei von der Firma L... Inc. in dem Zusammenhang auf bestimmte Webseiten gelenkt worden, auf denen sich diese P- und S-Dialer befunden hätten, so der Angeklagte ... glaubhaft.

  6. 6.

    Zur Funktionsweise und der Merkmale der Autodialer hat der Sachverständige Müller im einzelnen überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Typ der Autodialer, nämlich die auto.exe-Version, aus zwei Dateien bestanden habe, nämlich einer d1.cab-Datei bzw. um eine d2.cab-Datei, die jeweils die auto.exe-Datei erzeugt hätten. Habe der Internetnutzer zum Beispiel ein kleines Vorschaubild ("thumbnail") angeklickt, habe er entweder eine Sicherheitswarnung, nämlich dann, wenn das C...24-Zertifikat der Installationsdatei ausnahmsweise noch nicht in die Sicherheitsdatenbank des Rechners eingetragen gewesen sei, wahrgenommen, oder er habe nicht einmal mehr die Sicherheitswarnung gesehen, weil das Zertifikat bereits in die Sicherheitsdatenbank seines Rechners eingetragen gewesen sei. Letzteres habe nur geschehen können, indem er zuvor lediglich einen "nur" datenbankverändernden (und Dialerschutz deaktivierenden) Dialer installiert hatte (s.o.), aber auch durch Akzeptieren der von einem früheren Autodialer hervorgerufenen Sicherheitswarnung, sofern der frühere Autodialer ebenfalls datenbankverändernd gewirkt habe. Wegen der beschriebenen vorherigen Manipulationen durch die datenverändernden Dialer sei nicht einmal mehr eine Sicherheitswarnung erschienen. Deswegen hätten sich die Autodialer jetzt völlig unbemerkt installiert, hätten die aktuelle Verbindung des Modems des Computers mit der Telefonleitung getrennt und hätten blitzschnell eine Verbindung über eine kostenträchtige 0190er-Mehrwertdienstnummer aufgebaut. Dabei seien die Autodialer im Regelfall in sogenannte Exitchains, d.h. in Ketten von Webseiten eingebettet gewesen, bei denen das Schließen der einen Webseite zur Folge gehabt habe, dass automatisch eine weitere Webseite der Kette geöffnet worden sei. Dabei habe die jeweils aufgerufene Webseite aus zwei Rahmen bestanden, von denen der eine Rahmen wie eine "normale" Webseite sichtbar gewesen sei, der anderen Rahmen jedoch mit einer Größe von 0 × 0 Pixel unsichtbar geblieben sei. In diesem unsichtbaren Rahmen habe sich dann der ebenfalls unsichtbare Autodialer eingebaut befunden. Folge hiervon sei es dann gewesen, dass ein Internetnutzer, der mit einem ausnahmsweise vorher noch nicht manipulierten Rechner auf einen Autodialer gekommen sei, lediglich die Sicherheitswarnung wahrgenommen habe, nach deren Bestätigen sich der Autodialer dann automatisch unbemerkt eingewählt habe, ohne irgendeine Oberfläche zu zeigen. Diese Autodialer hätten im Gegensatz zu den früheren Dialern keinerlei Dialeroberfläche mehr besessen und stellten die kostenpflichtige 0190er Verbindung auf dem Rechner des Internetnutzers her, ohne dass der Nutzer dies bemerke.

    Diese Funktionsweise der Autodialer und ihr Einsatz sind von den geständigen früheren Mitangeklagten ... und ... bestätigt worden; diese Angaben entsprechen den daraufhin abgegebenen Geständnissen der Angeklagten. Aus den bereits wiedergegebenen glaubhaften Angaben der früheren Mitangeklagten ... und ... ergibt sich auch, dass dieser Einsatz unter Billigung und Wissen der genannten Personen geschah und mithin ein "Gemeinschaftswerk" war, indem einer der Beteiligten oder auch mehrere diese Idee entwickelt hatten, alle von dieser Neuerung wussten und sie nicht nur billigten, sondern den Einsatz der Autodialer aus eigenem wirtschaftlichen Interesse auch wollten.

    Nach dem insoweit glaubhaften Geständnis des Angeklagten ... und auch des ehemaligen Mitangeklagten ... geschah dieser Einsatz der Autodialer sowohl über den Traffic-Router der Firma Traffic-Shop Inc. als auch über einen allein vom Angeklagten ... bedienten gesonderten Traffic- Router, der über den Traffic der Firma L... Inc. ohne Beteiligung von Traffic- Shop lief. Bei diesem Traffic der Firma L... waren nach dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten ... dieser sowie ... und ... zu je einem Drittel am Gewinn beteiligt und die Datenerfassung erfolgte über das Eurodial-Statistiksystem, was auch der ehemalige Mitangeklagte ... bestätigt hat.

  7. 7.

    Die früheren Mitangeklagten ... und ... und schließlich auch der als Zeuge vernommene Programmierer B.... haben entsprechend dem Geständnis der Angeklagten glaubhaft dargestellt, dass in der Folgezeit die Autodialer sogenannte "Verböserungen" erfahren hätten. So hätten die Programmierer der Angeklagten selbstlöschende und spurenvernichtende Autodialer entwickelt, die nach ihrem Anspringen auf dem Rechner des Internetnutzers kaum noch überprüfbare Spuren des Autodialers hinterlassen hätten, weil die Internethistorie in den Datenbanken der Rechner gelöscht worden sei, und zwar um die Herkunft des Autodialers zu verschleiern. Der Autodialer habe sich selbst gelöscht. Der Sachverständige Müller, der diese selbstlöschenden und spurenvernichtenden Autodialer näher erläutert hat, hat sachverständigerseits erklärt, dass dem Programmierer dabei allerdings ein Fehler unterlaufen sei, weil sich der Autodialer nicht selbst habe gänzlich löschen können, sondern sich lediglich in eine sog. tmp-Datei umgewandelt habe, die alle Merkmale des Autodialers beibehalten habe, so dass nach dieser Entdeckung die Autodialer sachverständigenseits wieder identifiziert und rekonstruiert hätten werden können.

    Soweit der Angeklagte ... in seiner schriftlichen Einlassung behauptet hat, die Selbstlöschfunktion sei auch deswegen installiert worden, um Abrechnungsprobleme zu vermeiden, für den Fall, dass einem Kunde Umsätze gutgeschrieben worden seien, die ein anderer Eurodial-Dialer eines völlig anderen Kunden verursacht habe, hat sich diese Behauptung des Angeklagten ... nicht bestätigt, sondern ist widerlegt worden, denn weder der Angeklagte ... als Betreiber des Eurodial- Statistiksystems hat derartige Verwechslungen angeführt noch hat ... einen derartigen Sinn der selbst- und spurenlöschenden Eigenschaften der Autodialer genannt.

  8. 8.

    Die Feststellungen zur Entwicklung und zum Einsatz der sogenannten Exploits beruhen ebenfalls auf den vom Sachverständigen in technischer Hinsicht erläuterten Geständnissen der früheren Mitangeklagten ... und ..., denen sich die Angeklagten angeschlossen haben. Der frühere Mitangeklagte ... hat übereinstimmend mit dem Sachverständigen Müller im einzelnen die technischen Einzelheiten dieser Exploits so geschildert, wie sie vorstehend festgestellt worden sind. Danach habe, so auch der ehemalige Mitangeklagte ..., dessen Programmierer ... eine Lösung gefunden, das Problem der fehlenden Vorbereitung eines nicht "infizierten" Rechners zu lösen. Da die Sicherheitswarnung beim Einsatz von Autodialern nur dann ausblieb, wenn der Rechner des Internetnutzers dergestalt vorbereitet war, dass das C...24 Zertifikat in die Sicherheitsdatenbank des Rechners eingetragen war, wurden Autodialer "zur Effektivitätssteigerung" ab etwa Mitte 2003, so ... glaubhaft, auch mit sogenannten "Exploits" auf die Rechner gebracht. Zeitlich hat ... diesen Einsatz auf etwa 2 bis 3 Monate vor Ende der Dialerzeit geschätzt. Der Sachverständige Müller hat Funktion und Wirkungsweise des Exploits in der Hauptverhandlung nachvollziehbar entsprechend den vorstehenden Feststellungen dargestellt; auf die vorstehenden Feststellungen wird insoweit Bezug genommen. Der Einsatz der Exploits geschah entweder durch ein Java-Applet oder durch CHM. Java-Applets seien, so ... und der Sachverständige Müller, kleine Programme, die in der Computersprache "Java" geschrieben seien und in HTML Webseiten eingebettet würden. Rufe der Internetnutzer eine Webseite auf, in die ein Java-Applet eingebettet sei, lade er automatisch auch dieses Applett auf seinen Rechner. Wiederum automatisch lade das Applett sodann einen Dialer herunter, der auf dem Rechner nunmehr ausgeführt werde. Auf diese Weise werde das Sicherheitssystem der Firma Microsoft umgangen. Aus diesem Grund sei es gar nicht mehr notwendig, die Sicherheitsdatenbank des Nutzerrechners zu manipulieren. ... hat hierzu die Beschreibung verwandt, dass das eingesetzte Exploit "das Finsterste sei, was das Internet je gesehen habe". Die eigentliche Sicherheitslücke habe in der Java Virtual Machine von Microsoft, die Teil des Internet Explorers sei, bestanden und habe gewährleistet, dass die Programmsprache Java vom Internet Explorer verstanden werde. Das "Sicherheitsleck" habe es erlaubt, dass Java-Applet auf dem Nutzerrechner auszuführen. Zwar sei ca. Mitte April 2003, so der Sachverständige Müller, diese Sicherheitslücke grundsätzlich geschlossen worden, indem eine neue Version der Java Virtual Machine herausgekommen sei, doch viele Nutzer hätten diese neue Version nicht besessen. Ein weiteres Exploit habe ähnlich wie das Java-Applet gewirkt, nämlich das CHM ("Compilde Help Metafile"). Laut ... ist aber von der Firma Microsoft recht schnell ein Sicherheitsupdate herausgebracht worden, das diese Möglichkeit geschlossen habe.

  9. 9.

    Um die Effektivität der Exploits weiter zu steigern, habe B.... nach den Angaben des früheren Mitangeklagten ... und des Zeugen B.... ein Programm für einen "Miniloader" geschrieben. Um zu verhindern, dass das Laden der relativ großen Dialerdatei unterbrochen werde, wenn der Internetnutzer die Webseite zu schnell geschlossen habe, habe B.... ein sehr kleines Programm gebaut, das wegen seiner geringen Größe unbemerkt sehr schnell heruntergeladen worden sei; dieser "Miniloader" habe dann den Dialer selbständig geladen, auch wenn die Webseite nach Herunterladen des Miniloaders bereits geschlossen worden sei. Der Sachverständige hat diese Funktion des "Miniloaders" nachvollziehbar erläutert.

  10. 10.

    Die in den Feststellungen dargestellten "begleitenden Unlauterkeiten" haben die die früheren Angeklagten ... und ... und sodann auch die Angeklagten bestätigt, so den sogenannten Wegfall des Netzwerk-Icons, Wegfall der Zeit- und Preisangaben, Ausschalten des Modemtones, verzögertes Starten des Dialers, verzögertes Logout. Diese begleitenden Unlauterkeiten dienten zur Überzeugung der Kammer dem Zweck, die Minutenumsätze zu steigern, indem man den Nutzer möglichst lange auf der kostenpflichtigen 0190er-Nummer hielt und ihm durch einzelne Unterlauterkeiten verheimlichte, dass er eine kostenpflichtige 0190er-Nummer ohne seinen Willen in Betrieb gesetzt, d.h. eine derartige Verbindung hergestellt hatte. Auch der von der Kammer hierzu befragte Programmierer B.... hat im einzelnen diese "Verböserungen" im einzelnen bestätigt. In zeitlicher Hinsicht waren bereits der Wegfall des Netzwerk-Icons, Wegfall der Zeit- und Preisangaben sowie Ausschalten des Modemtones programmiert worden, als die Autodialer noch nicht im Einsatz waren. ... und ... haben im einzelnen dann im Zusammenhang mit dem Einsatz der Autodialer das verzögerte Starten des Dialers geschildert. Dabei handele es sich, so ..., um eine raffinierte Methode, die "dialerverseuchte" Webseite zu tarnen. Merke der Internetnutzer, dass das Modem aktiv werde und werde später diejenige Webseite untersucht, auf der der Anzeigeerstatter zuletzt gewesen sei, sei dort kein oder allenfalls ein anderer Dialer ausgemacht worden. ... hat hierzu ergänzend bestätigt, eine derartige "Delayed-Funktion" habe es gegeben und diese mache nur bei dem Einsatz eines Autodialers Sinn. Hierzu hat der Sachverständige Müller bei dem Autodialer mit der ID oder WMP Nummer...1335 eine Verzögerung der Einwahl um 2 Minuten festgestellt.

    Der Zeuge B.... hat zu dem sogenannten verzögerten Logout im einzelnen glaubhaft ausgesagt, hier sei erst ca. 30 Sekunden nach dem Schließen der Webseite das Logout erfolgt. ... hat diese Angaben B.... bestätigt und ergänzend ausgeführt, es habe sich um eine Funktion des Dialers gehandelt, die durch den DiaC nicht mehr hätte beeinflusst werden können. Hierzu sollte die Verbindung für eine Mindestzeit aufrechterhalten bleiben, um auf diese Weise sichere Einnahmen zu erzielen. Ferner hat ... angegeben, er habe eine Webseite so konstruieren sollen, dass dem Internetnutzer eine große Geschäftigkeit auf der Webseite vorgegaukelt werde, um den Nutzer wenigstens für die Abrechnung des Blocktarifdialers erforderlichen Mindestzeit (nach Einwahl fester Betrag für bestimmte Zeit, etwa 45 Euro und nach bestimmtem Zeitablauf Minutenabrechnung) online zu halten. Er habe in dem Zusammenhang eine sog. "Streaming-HTML-Webseite" erstellt.

    Die Feststellungen zur Entwicklung eines sog. No- Content- Dialers beruhen auf den Angaben der früheren Angeklagten ... und ... sowie des Zeugen B..... Hierbei habe es sich um einen Dialer gehandelt, der keinen "content", also keinen Webseiteninhalt, dessen Ziel-URL über den Dialer vorgegeben sei, erhalten habe. Nach den Bekundungen des Zeugen B.... habe ihm ... die Anweisung zur Anfertigung eines entsprechenden Dialers gegeben. ... hat dies bestätigt, ergänzend allerdings eingeschränkt, ein entsprechendes Häkchen im DiaC sei nur für besondere Einsätze gedacht gewesen. Die Kammer hat bei den einzelnen Autodialern den Einsatz eines derartigen No-Content-Dialers nicht festgestellt.

  11. 11.

    Die Kammer hat im wesentlichen durch den Sachverständigen Müller sowie den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Technik, System und Anwendungen der Informationsverarbeitung sowie Computerforensik, Dipl.-Informatiker Morgenstern insgesamt 45 Autodialer, deren Funktionsweise und ihre Eigenschaften feststellen können.

    Die genannten Sachverständigen haben dabei zum einen Festplatten und andere physikalisch gesicherte Daten einzelner Anzeigeerstatter technisch untersucht, zum anderen Erkenntnisse der FST und BST ausgewertet, sowie der Sachverständige Müller weitere zusätzliche Erkenntnisse durch eine von ihm vorgenommene sogenannte Wayback-Analyse gewonnen.

    Dem Sachverständigen Morgenstern sind insgesamt, so seine Angaben, 37 Ermittlungsakten übersandt worden zwecks Begutachtung, insbesondere mit dem Ziel, festzustellen, ob bei den physikalischen Datensicherungen im Zusammenhang mit diesen Ermittlungsverfahren der Einsatz von Autodialern feststellbar sei. Er hat hierzu weiter erläutert, er habe Verhaltensmerkmale der Dialer, so die Benutzeroberfläche, automatische Einwahl, selbstlöschende Dialer oder nicht, Hinweise auf kostenpflichtige Verbindungen, Löschung von Spuren, Loggingdaten, Einträge in die Trust Datenbank des Betriebssystems sowie Manipulationen von Dialerschutzprogrammen sowie die Herkunftswebseiten der Dialer untersucht.

    Methodisch sei, soweit in den jeweiligen Ermittlungsakten forensische Datensicherung enthalten gewesen seien, diese mit den forensischen Analyseprogrammen EnCase Version 5.04 und/oder Forensic ToolKit-Version 1.60 untersucht worden. Zur Rekonstruktion der Internethistorie sei zusätzlich das Programm NetAnalysis Forensic Internet History&Analysis verwendet worden. Das Verhalten und die Wirkungsweise der Dialer seien auf einem Testsystem unter VMWare Version 5 innerhalb einer virtuellen Standard-Windows 2000 Professionell Installation untersucht worden. Dabei seien die relativen Systemaktivitäten mit geeigneten Überwachungsprogrammen protokolliert sowie die entsprechenden Systemdateien ausgewertet worden. Vor jeder Untersuchung sei das virtuelle System wieder in einen definierten Ausgangszustand (neu installiertes System mit installierten Überwachungsprogrammen) zurückversetzt worden, um eine Verfälschung der Untersuchungsergebnisse durch vorhergehende Tests auszuschließen.

    Der Sachverständige Morgenstern hat erläutert, dass er insgesamt vier Autodialer mit Identifizierung der WMP Nummern ermittelt hat, und zwar die Autodialer mit den WMP Nummern 1300, 1938, 1970 und 1980. Der Dialer mit der Nummer 1300 wähle dabei als erste Telefonnummer die Nummer 0190872832 an. Der Dialer mit der WMP Nummer 1938 wähle die Nummern 0190873210 an ebenso wie der Dialer mit der WMP Nummer 1980. Der Dialer mit der Nummer 1970 wähle als erste Telefonnummer die Nummer 0190873212 und als zweite Telefonnummer die Nummer 0190874370 an. Alle Autodialer seien spurenlöschend und selbstlöschend. Ein Eintrag in die Registrierdatenbank (Trust DB / Systemzertifikate) habe nicht stattgefunden. Die Dialer hätten keine Oberfläche und würden den Dialerschutz deaktivieren. Ein Signierdatum könne nicht festgestellt werden. Im übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, die von ihm weiter gefundenen sogenannten S- und P-Dialer in den Dateien s-dialer.exe und p-dialer.exe bewirkten eine Veränderung der Windows- Registrierdatenbank, die C...24 Communication signierten Dialern gestatten würden, sich zukünftig ohne

    Sicherheitsabfrage durch das Betriebssystem automatisch zu installieren und auszuführen. Die installierten Dialerdateien trügen die Bezeichnungen 1300.exe, 1938.exe, 1970.exe und 1980.exe. Im übrigen habe er nicht festgestellt und nicht feststellen können, auf welchen konkreten Webseiten die Dialer eingesetzt worden seien.

    Der Sachverständige Müller hat zu den von ihm vorgenommenen Untersuchungen der physikalischen Datenträger aus den diversen Ermittlungsakten ausgeführt, er habe die Untersuchung mit dem forensischen Analyseprogramm EnCase-Version 4.20 von Guidance durchgeführt. Für die Rekonstruktion der Internethistorie sei das Programm NetAnalysis von Digital-Detektive eingesetzt worden. Die Wirkungsweisen der Dialer seien auf einem Windows 2000 System untersucht worden. Das Untersuchungssystem könne über ein analoges Modem eine Wählverbindung aufbauen. Der Zugriff auf das Internet könne über das Netzwerk erfolgen. Sämtliche Aktivitäten auf dem genannten Untersuchungssystem würden über geeignete Überwachungsprogramme aufgezeichnet. Vor jeder Untersuchung sei das Betriebssystem mit einer entsprechenden Recovery-CD neu installiert worden, damit keine Spuren aus anderen Untersuchungen die Ergebnisse verfälschten. Die physikalische Datensicherung sei in das Analyseprogramm EnCase eingelesen worden. Um die Internethistorie zu rekonstruieren, sei das Image als virtuelle Festplatte in das Untersuchungssystem eingebunden worden. Mit dem Programm NetAnalysis lasse sich die Internethistorie erstellen.

    Der Sachverständige Müller hat weiter überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, er habe, soweit er bei den physikalisch gesicherten Datenträgern aus den diversen Ermittlungsakten Autodialer festgestellt habe, hier zwei Varianten gefunden. Bei beiden Varianten sei eine Benutzeroberfläche nicht vorhanden. Er habe keine Kostenhinweise gefunden, dagegen eine Deaktivierung des Dialerschutzes. Bei der einen Variante erfolge in der Registrierungsdatenbank des Betriebssystems des PCs eine Datenveränderung ohne spuren- und datenlöschende Arbeitsweise. Bei der anderen Variante sei eine spuren- und datenlöschende Programmierung festzustellen, wobei allerdings dem Programmierer ein Fehler unterlaufen sei, weil die entsprechenden Dateien, die Hinweise auf einen Autodialer gäben, nicht vollständig gelöscht bzw. vernichtet worden seien, sondern sich in Temp-Dateien umgewandelt hätten, mittels derer er die zur Identifizierung des Dialers erforderlichen Dateien wieder habe rekonstruieren können und die Autodialereigenschaft habe feststellen können. Der Sachverständige hat weiter erläutert, bei dem Autodialertyp, der die Registrierungsdatenbank des Betriebssystems verändere, werde die weitere Installation von C...24 Programmen ermöglicht.

    Beide Autodialertypen begännen direkt mit dem Start eine Anwahl zur einer kostenintensiven Rufnummer. Benutzeroberflächen und Kostenhinweise würden nicht angezeigt. Bei dem Autodialertyp 1 erfolge ein Eintrag im Bereich "SystemCertifikates\TrustedPublisher\Certificates". Ein weiterer Eintrag werde im Bereich "Software Publishing\TrustDatabase" erstellt. Diese Einträge bewirkten, dass weitere durch C...24 signierte Programme ohne Sicherheitswarnung des Betriebssystems installiert und ausgeführt werden könnten. Der Benutzer habe keine Möglichkeit mehr zu entscheiden, ob ein Programm auf seinem Computer installiert werde oder nicht. Er habe die ausführbare Datei mit einem HEX-Editor untersucht und auf diese Weise die WMP Nummer feststellen können. Diese Nummer werde für die Anmeldung am Abrechnungssystem verwendet. Vor der Anwahl deaktiviere der Dialer einige Dialerschutzprogramme. Nach der Anwahl verbleibe der Dialer auf dem Computer. Ein selbständiges Löschen der Dialerdatei habe nicht festgestellt werden können. Bei den technischen Untersuchungen hätten keine Löschaktionen an den temporären Internetdaten festgestellt werden können.

    Bei dem anderen Dialertyp handele es sich ebenfalls um einen Autodialer, der direkt nach dem Start die 0190er Nummer anwähle. Eine Benutzeroberfläche oder ein Kostenhinweis würden ebenfalls nicht angezeigt. Direkt nach der Anwahl lösche sich der Dialer selbst. Beim eigentlichen Löschen werde eine Temporärdatei im temp-Verzeichnis des Benutzers angelegt. Durch die Bildung von Prüfsummen (MD 5-Hash-Werte) habe festgestellt werden können, dass es sich um eine exakte Kopie des Dialers gehandelt habe. Die Dateiendung könne in "exe" umbenannt werden, um einen lauffähigen Dialer zu erhalten. Direkt nach dem Start würden durch den Dialer Daten gelöscht, die während der normalen Internetsitzung gespeichert würden. Änderungen an der Registrierungsdatenbank, die das weitere Ausführen von durch C...24 signierten Programmen ermögliche, hätten nicht festgestellt werden können. Bei der Untersuchung der entsprechenden Datei mit einem HEX-Editor sei durch die entsprechende WMP Nummer die ID-Adresse festzustellen gewesen. Dialerschutzprogramme, so 0190er Warner, würden vor der Einwahl von dem Autodialer deaktiviert.

    Der Sachverständige Müller hat weiter erläutert, einige Dialer seien ihm von der Staatsanwaltschaft auf einer CD zur Verfügung gestellt worden, auf der sich in 59 Verzeichnissen durch die FST e.V. gesammelte Dialer, Bildschirmkopien und Beschwerden befunden hätten. Hier hätten sich entsprechend die von ihm dargestellten zwei Dialertypen befunden. Die hier festgestellten WMP Nummern und Autodialer habe er bereits anderweitig bei Begutachtung von Datenträgern geschädigter Anzeigeerstatter erkannt, bis auf die WMP-Nummer "...1489". Hier habe er die gutachterlichen Erkenntnisse aus der von der Staatsanwaltschaft übersandten CD gewonnen. Zwei Autodialer mit den WMP Nummern 1840 und 1648 habe er sowohl bei einer physikalischen Datensicherung der geschädigten Anzeigeerstatter gefunden, als auch auf einer ihm von der BSI übersandten Datensicherung.

    Schließlich hat der Sachverständige Müller zu verschiedenen Autodialern eine sog. Wayback-Analyse durchgeführt und bei diesem Verfahren ebenfalls Autodialer festgestellt. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, es gebe in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Universität mit einem Server, auf dem, nach bestimmten Zeitpunkten erfasst, eine Vielzahl von Webseiten abgespeichert seien. Die Webseite bestehe aus zahlreichen Dateien und mittels einer sogenannten Wayback- Analyse sei es möglich, die einzelnen Dateien herunterzuladen und sie einzeln zusammenzusetzen. Man sei auch in der Lage, sich die Dateien gleichzeitig zeigen zu lassen, diese Methode sei aber zu oberflächlich. Er könne nach dem Herunterladen jeder einzelnen Datei entsprechend jede Einzelheit zielgerichtet untersuchen. Auf diese Weise habe er auch feststellen können, ob Autodialer eingestellt worden seien oder nicht. Er habe sich die Dateien heruntergeladen, die unter "www.thumber.net" abgespeichert worden seien. ... hatte diese Adresse genannt unter der maßgeblicher Traffic gelaufen sei und unter der er Autodialer abgelegt habe. Es handele sich, so Müller weiter, bei dem von ihm genannten Server in den Vereinigten Staaten um einen öffentlich zugänglichen Datenbestand unter der IP-Adresse "web.archiv.org".

    Schließlich hat der Sachverständige ergänzend noch weitere physikalisch gesicherte Datenträger von Anzeigeerstattern untersucht, und zwar konkret zu sechs Ermittlungsakten aus dem Jahre 2006 und hat dabei insgesamt 14 verschiedene Autodialer festgestellt.

    Auf diese Weise haben der Sachverständige Müller und der Sachverständige Morgenstern im Folgenden aufgeführte WMP Nummern Autodialern mit den entsprechend in der Auflistung aufgeführten Eigenschaften sicher zuordnen können. Es handelt sich dabei insgesamt um 45 gutachterlich untersuchte Dialer.

    Soweit die Autodialer nicht gutachterlich untersucht worden sind, hat die Kammer deren Autodialereigenschaft festgestellt, weil sie in dem sogenannten JanAAccount mit der entsprechenden WMP Nummer aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um eine Auflistung, die ausschließlich Autodialer enthält. Dies ist auf Grund der glaubhaften Angaben der ehemaligen Mitangeklagten ... und ..., die ein uneingeschränktes Geständnis abgelegt haben, dem sich insoweit auch die Angeklagten ... und ... angeschlossen haben, bewiesen. Es handelt sich dabei so ... um eine von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgestellte Liste für ..., die aber nicht alle bei Traffic-Shop zum Einsatz gekommenen Autodialer umfasse. Dass die WMP-Nummern im JanAAcount Autodialern zuzuordnen sind, wird durch die gutachterliche Zuordnung zahlreicher WMP Nummern, die im JanAAcount aufgeführt sind, als Autodialer bestätigt, so bei den WMP Nummern 1283, 1297, 1298, 1300, 1302, 1332, 1335, 1336, 1339, 1340, 1616, 1968, 1971 und 1974.

    Die Kammer ist weiter überzeugt, dass die auf dem sichergestellten Laptop des Angeklagten ... gefundene Auflistung der WMP Nummern des Traffic-Shops, die der Sachverständige Müller durch Auswertung des Laptops sichtbar gemacht hat, ebenfalls Autodialer sind. Die Kammer hat hierzu zum einen zahlreiche WMP- Nummern festgestellt, die sowohl im JanAAccount zu finden sind, als auch gutachterlich Autodialern zugeordnet werden konnten. Soweit die WMP Nummern ausschließlich in der Traffic-Shopliste zu finden sind, so die WMP Nummern 1642, 1906, 1979, 2075, 2088, 2090, 1837 und 1838, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich auch insoweit um Autodialer gehandelt hat. Das folgt bereits aus den übereinstimmenden Angaben der ehemaligen Mitangeklagten ... und ..., bei der Firma Traffic-Shop seien ausschließlich Autodialer zum Einsatz gekommen. Dass es sich bei den WMP Nummern im Traffic-Shop um Autodialer handelte, ergibt sich auch aus den benutzten Kürzeln, die im Zusammenhang mit den WMP Nummern, die auch anderweitig festgestellt wurden, zeigen, dass es sich um Autodialer handelt. So findet sich das Kürzel Asu(de) im Traffic-Shop zu den WMP Nummern 1642, 1837, 1838 auch bei den sachverständig als Autodialer festgestellten WMP Nummern 1489, 1558. Das Kürzel martin.de bei der WMP Nummer 2074 findet sich auch bei den gutachterlich Autodialern zuzuordnenden WMP Nummern 1288, 1938 und 1980. Das Kürzel duke.de bei der WMP Nummer 1906 findet sich auch bei der WMP Nummer 1348 im JanAAcount. Das Kürzel "janquni" bei der WMP Nummer 2088 ist unter der WMP Nummer 1288 im JanAAcount erfaßt, der sachverständig untersucht zu einem Autodialer gehört.

    Zu folgenden Autodialern hat die Beweisaufnahme überdies folgendes ergeben:

    Bei dem Autodialer mit der WMP Nummer ...612 handelt es sich, soweit dieser die Telefonnummer 01900062000 anwählte, um einen sog. Dropcharge-Dialer, wie es der Angeklagte ... angeführt hat und wie es auch von dem Sachverständigen Müller entsprechend festgestellt worden ist. Ergänzend hat dies der Zeuge KOK Homann bestätigt, der die Titan- und Telepaydatenbanken ausgewertet hat.

    Zu den WMP Nummern 1287, 1335 und 1970 ist ergänzend anzuführen, dass der Zeuge W.... von der Telekom glaubhaft bekundet hat, diese Dialer seien von der Telekom unzweifelhaft als Autodialer erkannt worden. Gleiches gelte für die WMP Nummer 1335.

    Soweit es den Autodialer mit der WMP Nummern 1954 anbetrifft, hat hier der frühere Mitangeklagte ... glaubhaft ausgeführt, es habe sich hier um einen Autodialer (nämlich Delayed-Autodialer) gehandelt.

    Den Autodialer mit der WMP Nummer 1840 hatte der Sachverständige Müller im Zusammenhang mit der Untersuchung des Computers der Anzeigeerstatter Böhme/Fergusson als Autodialer erkannt. Bei dem Autodialer mit der WMP Nummern 2074 findet sich hierzu ergänzend die Dokumentation einer Rechnerauswertung vom 23.7.2003 der Polizeidirektion München, deren Auswertung in Augenschein genommen worden ist, bei der versucht wird, die Telefonnummer 0190783212, die die Firma Beco an die Firma DYI Inc. vermietet hatte, anzuwählen.

    Zu der WMP-Nummer 1971 sind die Ausführungen des Sachverständigen Müller auch durch einen Bericht des Landeskriminalamtes Sachsen vom 18.11.2003 bestätigt worden.

    Soweit in der nachfolgenden Liste bei den WMP Nummern der Hinweis auf den JanAAccount oder Traffic-Shop fehlt, handelt es sich um L...eigene Autodialer, deren Gewinne zwischen den Angeklagten ..., ... sowie ... gedrittelt wurden mit Ausnahme des Autodialers mit der WMP Nr. ... 612, dessen Einkünfte dem Angeklagten ... allein zustanden - so ... -, soweit er als Blocktarifdialer eingesetzt wurde.

    In der Liste sind die Daten angeführt, ab welchem Zeitpunkt die Dialer zum Einsatz kamen und zu welchen Stichtagen, soweit eine Wayback-Analyse erfolgte, eine Erfassung auf dem Server in den Vereinigten Staaten erfolgt ist. Weiter sind die von den Autodialern angewählten Telefonnummern und die entsprechenden Mietverträge hierzu angeführt und schließlich der noch näher unter II Ziffer 10 ausgeführte Schadensbetrag, den der Einsatz dieser Autodialer gestiftet hat.

    lg_osnabrueck_2006-12-20_10-kls-10-06_abb001.jpg

    Weitere Autodialer sind wie folgt ermittelt worden::

    lg_osnabrueck_2006-12-20_10-kls-10-06_abb002.jpg

    Der Sachverständige Müller hat nachvollziehbar erläutert, dass und wie aus den Autodialer - Dateien die jeweilige 0190- er Telefonnummern zu entnehmen ist, die von den Angeklagten angemietet worden sind und über die sie mittels ihrer Systeme haben abrechnen können.

  12. 12.

    Entgegen der Einlassung der Angeklagten steht auch fest, daß die Autodialer ab Juli 2002 vor dem Beitritt von ... eingesetzt wurden. Dies entspricht nicht nur der Einlassung des früheren Mitangeklagten ..., sondern wird auch bewiesen durch die gutachterlichen Untersuchungen des Sachverständigen Müller zu den einzelnen Autodialern. So hat der Sachverständige Müller den Einsatz des Autodialers mit der WMP-Nummer ...1127 ab Juli 2002 festgestellt. Dieser Dialer wurde am 26.7.2002 signiert und ab Juli 2002 sind für diesen Autodialer auf der Titandatenbank aufgelaufene Sekunden erfasst. Für folgende 12 Autodialer mit den jeweiligen WMP-Nummern hat der Sachverständige den Einsatz ab August 2002 festgestellt: WMP-Nummern 1283, 1284, 1285, 1287, 1288, 1289, 1297, 1298, 1299, 1300, 1301 und 1302.

  13. 13.

    Kein Kostenhinweis bei Autodialern: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Einlassung der Angeklagten, dass auf den jeweiligen Erotikwebseiten oder etwa auf der Oberfläche eines Autodialers selbst irgend ein Kostenhinweis vorhanden gewesen, widerlegt; eine derartige Möglichkeit hat die Kammer ausgeschlossen. Zunächst steht nach den überzeugenden und einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen Müller, der die Funktionsweise eines Autodialers an einem mit einem solchen Dialer infizierten Computer beispielhaft in der Hauptverhandlung vorgeführt hat, fest, dass der Autodialer überhaupt keine Oberfläche mehr hatte und daher auch nicht auf dem Bildschirm des Internetnutzers sichtbar wurde. Dies schließt damit zugleich aus, dass auf einem Dialerbild ein Kostenhinweis enthalten sein konnte, weil es ein solches gar nicht gab. Soweit die Angeklagten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung angegeben haben, dieser Kostenhinweis habe sich auf Webseiten befunden, und zwar auf Vorhalt der Webseiten, in denen die "Thumbnails" enthalten gewesen seien, ist ihnen entgegengehalten worden, dass ein Kostenhinweis auf diesen Vorschau- Webseiten keinen Sinn mache, weil allein der Aufruf dieser Vorschau- Webseiten keine erhöhten Kosten auslösen würde, sondern erst der Aufruf der "thumbnails"; gleichwohl sind sie bei ihrer Einlassung geblieben. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Angeklagten auch auf Nachfrage zunächst keine konkrete Webseite benennen konnten, auf der ein derartiger Kostenhinweis hätte gefunden werden können. Beredt ist das Schweigen des Angeklagten ... gewesen, als es um die Frage nach Aussehen und Funktionalität des angeblich von ihm geschaffenen Dialers mit Kostenhinweisen für den L...- Inc.- Traffic ging. Hier sind erst in einem weit späteren Verlauf der Beweisaufnahme und nur auf Vorhalte des Staatsanwaltes, ob der Kostenhinweis groß oder klein gewesen sei, vage Angaben ...s mit dem Inhalt erfolgt, der Kostenhinweis sei blau unterlegt gewesen und die Größe habe sich verändert.

    Für das Fehlen eines Kostenhinweises spricht zunächst, dass der Sachverständige Müller den bei dem vom Angeklagten ... angestellten Webdesigner C.... beschlagnahmten Datenbestand ausgewertet hat. Der Webdesigner C.... hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet, dass er für den Angeklagten ... bis Ende 2004 oder Anfang 2005 Webseiten entworfen habe. Sämtliche dieser Webseiten sind zur Überzeugung der Kammer in dem Datenbestand enthalten gewesen. Der Sachverständige Müller hat hierzu glaubhaft und überzeugend dargestellt, dass auf keiner der darin archivierten Webseiten ein Kostenhinweis enthalten war.

    Allerdings hat der Zeuge C.... bekundet, er habe Kostenhinweise nach Vorgaben des Angeklagten ... auf von ihm entworfene Vorseiten von sog. Hardcore- Webseiten gesetzt und der Kostenhinweis habe im Zusammenhang mit der Verbindung zu einer 0190- Nummer gestanden; diese Kostenhinweise seien erst später erfolgt, möglicherweise ab Mitte 2003. Er könne es zeitlich nicht einordnen. Diese Aussage ist aber unglaubhaft und ein Gefälligkeitszeugnis. Der Zeuge C.... hat nämlich eingeräumt, es sei zutreffend, dass er bei seiner zeugenschaftlichen polizeilichen Vernehmung am 7.7.2005 geäußert habe, auf den von ihm übergebenen Datenträgern befänden sich Datensicherungen des PC, der ihm von dem Angeklagten ... zur Verfügung gestellt worden sei. Auf diesem PC seien seine Arbeiten sämtlich vorhanden gewesen. Es sei also nachvollziehbar, welche Tätigkeiten er für ... erledigt habe. Es sei auch zutreffend, dass sämtliche Daten gesichert worden seien, auch die in seinem häuslichen PC gespeicherten Daten. In seiner Vernehmung vor der Kammer hat er diese Angaben aber korrigiert und bekundet, es habe sich bei den von ihm herausgegebenen Daten nicht um sämtliche von ihm gefertigten Arbeiten gehandelt; wo sich weitere von ihm erstellte Daten befunden hätten, hat er nicht zu sagen vermocht, auch hat er keine plausible Erklärung dafür gegeben, warum er in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren andere Angaben gemacht habe.

    In dem Zusammenhang ist die Behauptung der Verteidigung des Angeklagten ..., es seien von den sichergestellten vier Festplatten lediglich zwei Festplatten untersucht worden, nach den Ausführungen des Sachverständigen Müller unzutreffend und widerlegt. Er habe - so Müller - insgesamt vier Festplatten und 14 CD-Rom untersucht, wobei die vier Festplatten physikalisch als Encase-Image auf zwei Festplatten übertragen worden seien. So seien ihm die physikalischen Daten zur Begutachtung ausgehändigt worden. Der Zeuge C.... hat mit seiner Aussage bestätigt, dass vier Festplatten und 14 CD-Rom sichergestellt worden seien.

    Der Sachverständige Müller hat zu diesen Datenträgern im einzelnen für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar erläutert, er habe auf dem gesicherten Datenmaterial keinerlei Kostenhinweise gefunden. Im Zusammenhang mit P- und S-Dialern habe er allerdings Webseiten gefunden, die von dem Designer offensichtlich nicht vollständig gezeichnet worden seien, sondern auf der Webseite sei eine nichtgezeichnete freie Stelle verblieben. Der Zeuge C.... hat in dem Zusammenhang eine derartige Vorgehensweise bestätigt und gemutmaßt, dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ein Programmierer einen Kostenhinweis auf die Webseite gesetzt habe.

    Derartiges schließt die Kammer aber, wie erwähnt, für Autodialer aus. So hat der Programmierer des Angeklagten ..., der ehemalige Mitangeklagte ..., nicht bestätigt, im Zusammenhang mit Autodialern seien Kostenhinweise erfolgt.

    Zu dieser Einlassung der Angeklagten hat die Kammer auf einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft insgesamt neun verschiedene ID- Adressen von Webseiten, über die Autodialer für den Traffic - auch von L... - liefen, die der ehemalige Mitangeklagte ... nach dessen geständiger Einlassung, u.a. auch auf den Server unter der Domainadresse "www.thumber.net" gelegt hat,, durch den Sachverständigen Müller im Wege einer Way- back- Analyse hat untersuchen lassen. Diese Untersuchung hat ergeben, dass die als Autodialer in der Anklageschrift genannten L...-Dialer im angeklagten Zeitraum auch zu anderen Zeitpunkten als den in der Ergebnisliste der Sachverständigen und in den untersuchten Fallakten genannten Zeitpunkten Autodialer gewesen sind, die Webseiten, hinter denen L...-Dialer gestanden haben, keinen bzw. keinen für den Durchschnittsnutzer wahrnehmbaren Kostenhinweis hatten und die Zertifikate der L...-Autodialer keinen bzw. keinen für den Durchschnittsnutzer merklichen Kostenhinweis trugen.

    Der Sachverständige Müller hat hierzu im einzelnen dargelegt, er habe zu diesem Zweck die Dateien von der Wayback-Maschine heruntergeladen und auch die entsprechenden Exitchainsketten unter der Domainbezeichnung "www.thumber-net". Er habe festgestellt, dass es sich dabei um hintereineinander geschaltete Webseiten gehandelt habe, so in den Unterordnern A, B, C, D und E, bei der man von einer Webseite A auf die nächste gelange, wenn man die vordere schließe, und am Ende der Kette gelange man wieder auf die erste Webseite, so dass sich ein Kreislauf gebildet habe. Auf irgendeiner dieser Exitchains habe sich dann jeweils der Autodialer befunden. Der Sachverständige hat diese Einbindung eines Autodialers beispielhaft dargestellt. Es sei ihm gelungen, teilweise die Webseiten, die aus zahlreichen Dateien bestünden, vollständig zu rekonstruieren. Soweit bei einigen ein Bild fehle, sei dies unschädlich, weil er das entsprechend bezeichnete Bild bei gleichgestalteten Webseiten sechs- bis siebenmal gefunden habe und er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass das gleiche Bild dann auf der achten Webseite in gleicher Weise in Erscheinung trete. Auf diese Weise konnte der Sachverständige die Autodialer den Webseiten zuordnen. Danach war der beispielhaft gezeigte Autodialer in dem Hauptverzeichnis TeenSex.exe gespeichert. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, er habe die Autodialer heruntergeladen. Er habe daraufhin die Quelltexte sämtlicher Webseiten nebst Autodialer durchsucht und dabei keinerlei Kostenhinweise gefunden. In einer späteren ergänzenden Darstellung der von ihm vorgenommenen Wayback-Analyse hat der Sachverständige Müller zu der von ihm vorgenommenen Untersuchung auch die zugehörigen WMP Nummern, wie sie in der obigen Aufstellung aufgeführt sind, aufgelistet. Gleiches gilt für die Daten, zu denen die Webseiten auf der Wayback-Maschine erfasst sind. Er hat die einzelnen Eigenschaften der Autodialer feststellen können, nämlich ob selbstlöschend, spurenverändernd oder nicht, ob digitalsigniert oder nicht, ob eine Eintragung in die Registrierungsdatenbank erfolgt sei oder nicht. Er habe bei allen Autodialern festgestellt, dass diese keine Oberfläche gehabt hätten, den Dialerschutz deaktivierten und kein AGB-Bezug feststellbar sei. Er habe definitiv auf den mittels der Wayback- Analyse untersuchten Webseiten und auch auf den Autodialern selbst keinerlei Kostenhinweise gefunden. Er habe hierzu den gesamten Datenbestand heruntergeladen, habe dabei nicht nur eine Individualsuche in den Dateien vorgenommen, sondern mittels einer Suchmaschine 1,86 € oder 45,- € und Minute eingegeben, auch in Groß- und Kleinschreibung, habe dies auch auf die Binärdateien bezogen, ohne dass auch nur ein Kostenhinweis zu finden gewesen sei.

    Die Verteidiger der Angeklagten haben daraufhin in einem Beweisantrag vom 5.9.2006 die Beweisbehauptung aufgestellt, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anlage zur Anklageschrift als Autodialer bezeichneten Dialer mit den Nummern WMP 1840 und WMP 1971 von Frühjahr bis Herbst 2003 eine für den Internetnutzer kostenpflichtige Verbindung erst ausgelöst hätten, nachdem der Internetnutzer die Seite "http://www.erotic-key.com" oder "www.erotic-key.com" aufgerufen und dort auf eines der Vorschaubilder geklickt habe sowie das auf dieser Seite in der Mitte oberhalb des größten Vorschaubildes mit der Größe einer Postkarte ein Kostenhinweis "bei Klick entstehe eine Verbindungsgebühr von 1,86 Euro/pro Minute" gestanden habe. Die Kammer hat hierüber Beweis erhoben durch Gutachten, das der Sachverständige Müller in der Hauptverhandlung wie folgt erstattet hat: Der Sachverständige Müller hat hierzu erläutert, er habe den Autodialer mit der WMP Nummer 1840 bereits bei der Untersuchung des PC in dem Fall der Geschädigten Fergusson und Böhme gefunden. Mittels der beantragten Wayback- Analyse habe er unter der genannten www-Adresse einen Autodialer mit der WMP Nummer 1840 nicht gefunden. Gleiches gelte für die Wayback- Analyse für die WMP Nummern 1971. Im übrigen habe er die genannte www-Adresse "www.erotic-key.com" und deren Daten von der Wayback-Maschine heruntergeladen und rekonstruiert. Es handele sich hierbei auch um eine Webseite mit den genannten Exitchains unter den Ordnern A, B, C, D und E. Hinter den jeweiligen Seiten habe er aber nur P- und S-Dialer gefunden, die mit Kostenhinweisen hinterlegt gewesen seien. Der Kostenhinweis befinde sich in der oberen Leiste und in der unteren Suchleiste. Die Seite unterscheide sich in mehreren Merkmalen von den anderen Seiten, die er bereits untersucht habe. Auffällig sei, dass die Seite mit IPMD digital signiert gewesen sei. Eine Signierung mit L... Inc. habe er nicht feststellen können.

    In einem weiteren Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten ... ist dann für die Behauptung, dass auf der Internetseite "www.erotic-key.com" vor Einschaltung des Dialer WMP 1971.exe ein Sicherheitsfenster erscheine, das auf den Tarif 1,86 € pro Minute hinweise, der Zeugen W.... benannt und dessen Vernehmung beantragt worden. Die Kammer hat hierzu den Zeugen W.... von der Firma Telekom vernommen. Dieser Zeuge hat geschildert, er habe von einem Herrn P.... eine Beschwerde erhalten, und zwar zu der Rufnummer 01090872833. Eine in Abstimmung mit dem BSI vorgenommene Untersuchung der Telekom habe ergeben, dass über diese Rufnummer selbst einwählende Dialer mit den WMP- Nummern 1287, 1335 und 1970 eingesetzt worden seien. Er habe sich daraufhin mit einer Mitarbeiterin der Firma Goodlines, die die 0910- Nummer von der Telekom gemietet habe, in Verbindung gesetzt; diese Dame namens Rätze habe ihm dann per E- Mail Informationsmaterial übersandt, das sie von der Firma Beco erhalten habe, die wiederum die nämliche 0190- Nummer von der Firma Goodlines gemietet habe. In dieser Antwortmail sei zwar die Internetseite "www.erotic-key.com" erwähnt worden und darauf hingewiesen worden, dass diese Seite mit einem Kostenhinweis versehen sei. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen W.... habe es sich in der Beantwortung seiner Anfrage durch die Firmen Goodlines und Beco aber um eine ganz andere Rufnummer, nämlich die Rufnummer 0190872210 gehandelt. Im übrigen war ihm ein ganz anderer Dialer, nämlich mit der Nummer 1971 -statt der von der Telekom als mit der betreffenden 0190- Nummer verknüpften Dialer mit den WMP- Nummern 1287, 1335 und 1970- übersandt worden. Im übrigen sei das Informationsmaterial von Beco praktisch wertlos gewesen, denn es habe lediglich Abschriften aus ihrem eigenen freiwilligen Verhaltenskodex enthalten. Er habe daraufhin entsprechend geantwortet und darauf hingewiesen, dass man einen falschen Dialer und eine falsche Telefonnummer genannt habe. Eine Reaktion sei daraufhin nicht mehr erfolgt. Die Internetadresse "www.erotic-key.com" und der damit kombinierte Dialer sei ihm -vornehm ausgedrückt- lediglich zu Demonstrationszwecken übersandt worden, um ihm vorzutäuschen, dass es sich dabei um die Erotik - Webseite gehandelt habe, die der beschwerdeführende Internetnutzer unter der angegebenen 0190- Telefonnummer besucht habe, und dass die Seite mit einem Dialer mit Kostenhinweis ausgestattet gewesen sei. Diese Erfahrung habe er auch bei anderen Kunden (Mietern von 0190- Nummern) machen müssen. Nach seinen Erfahrungen hat es sich hierbei nur um eine sog. Referenzseite gehandelt, um wahrheitswidrig der Telekom vorzuspiegeln, die von der Telekom vermietete 0190- Nummer werde legal, nämlich mit einem ordnungsgemäßen Dialer unter deutlicher Darstellung eines Kostenhinweises, eingesetzt.

    In dieses Bild passt die Erklärung des früheren Mitangeklagten ..., er habe zu Referenzzwecken Dialer mit WMP- Nummern aktiver Autodialer in Webseiten eingestellt, die aber nicht für den Endverbraucher, d.h. Nutzer, bestimmt gewesen seien.

    Ferner hat der Sachverständige Müller in diesem Zusammenhang erläutert, dass er bei Untersuchung der von der Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisantrag benannten Webseiten in bezug auf die darin eingestellten Autodialer wahrgenommen habe, dass auf diesen Webseiten teilweise mehrere Dialer neben dem Autodialer, nämlich P.- und S.- Dialer mit anderen Kennungen, installiert worden seien.

    Schließlich fügt sich bei dem Einsatz der Autodialer das Fehlen eines Kostenhinweises in das System der übrigen manipulatorischen Eigenschaften der Autodialer wie die Deaktivierung des Dialerschutzes, die Selbstlöschung und Spurenvernichtung, die Unterdrückung des Modemtones u.a.m., das gerade den Zweck haben sollte, den Nutzer über das Zustandekommen der kostenpflichtigen 0190er Verbindung zu täuschen, ein. Damit hätte ein Kostenhinweis die Bemühungen der Angeklagten und von ... gefährdet, den Nutzer über das Zustandekommen der kostenträchtigen Verbindung zu täuschen. Die Kammer schließt nach allem aus, dass sich auf irgendwelchen Webseiten des Traffic der Angeklagten und von ... Kostenhinweise befunden haben.

  14. 14.

    Eine WMP-Nummer - ein nämlicher Autodialer: Ebenso ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen, dass die in den Feststellungen und der Beweiswürdigung oben aufgeführten WMP Nummern der Autodialer auch für legale andere Dialer, etwa S- Dialer oder P- Dialer verwandt worden wären; auch ist ausgeschlossen worden, dass Autodialer im Tatzeitraum von Juli 2002 bis Ende September 2003 in legale Dialer abgeändert oder legale auf Autodialer umgeschaltet worden sind:

    Dass WMP-Nummern für die Autodialer auch anderweitig für legale Dialer Verwendung gefunden hätten, ist schon deshalb auszuschließen, weil nach den Bekundungen des Zeugen ... und der sachverständigen Einschätzung des Gutachters Müller dieses Identitätskennzeichen die Erfassung der generierten Minuten und damit den Umsatz in der von den Angeklagten eingesetzten EDV steuerte. Wären mehrere Dialer mit identischer WMP- Nummer für verschiedenen Traffic eingesetzt worden, wäre eine Zuordnung des jeweiligen Traffics in der Erfassung der Umsätze nicht mehr möglich gewesen. Der Sachverständige Müller hat in seinen zahlreichen Gutachten daher keine einzige WMP- Nummer gefunden, die sowohl für einen legalen als auch für einen Autodialer Einsatz gefunden hätte. Auch das weitere Argument der Verteidigung des Angeklagten ..., bei dem Autodialer mit der WMP- Nummer 1840 seien von der BSI drei installierte Dialer genannt worden (872833.exe; Qdial. 11.exe und 874370.exe), was zeige, dass hier drei verschiedene Dialer installiert seien, hat sich als unzutreffend erwiesen. Der Sachverständige Müller hat hierzu ausgeführt, ein Autodialer werde im Prinzip durch ein Paket von unterschiedlichen Installationsdateien gestartet. Bei dem von dem Sachverständigen Müller im Zusammenhang mit dem PC der Geschädigten Böhme/Fergusson mit der WMP Nummer 1840 untersuchten Autodialer lautete die eigentliche Ausführungsdatei "auto.exe" und es war hier lediglich ein Autodialer installiert.

    Bemerkenswert ist, dass insbesondere der Angeklagte ..., nachdem den Angeklagten diese Erkenntnis in der Hauptverhandlung durch Vorhalte verdeutlicht worden ist, seine Einlassung gewechselt hat und sodann behauptet hat, dass im nämlichen Traffic, also auf der entsprechenden Webseite, der Autodialer -vor allem für die Tageszeiten- in einen legalen Skindialer umgewandelt worden sei, um nicht "aufzufallen". Diese Einlassung der Angeklagten ... und ... ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

    Die Kammer ist auf den vorbezeichneten Beweisantrag der Staatsanwaltschaft zu fehlenden Kostenhinweisen auf den mit Autodialern bestückten Webseiten auch der in diesem Antrag aufgeworfenen Frage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgegangen, unter welchen WMP- Nummern und mit welchen Zielrufnummern die von dem Sachverständigen Müller gemäß dem Beweisantrag unter den von ihm überprüften IP- Adressen vorgefundenen P.- und S.-Dialer betrieben wurden. Der Sachverständige Müller hat hierzu gutachterlich ausgeführt, er habe auch nach nun vollständiger Rekonstruierung der in dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft bezeichneten Webseiten mit den eingestellten Dialern mittels der Wayback-Analyse in keinem Fall unter einer WMP-Nummer mehrere Dialer gefunden. Es habe bei sämtlichen untersuchten Autodialern keine Überschneidungen mit WMP-Nummern gegeben. Bei den P- und S-Dialern habe er festgestellt, dass diese eine Oberfläche gehabt hätten und einen, wenn auch schlecht lesbaren, Kostenhinweis. Im einzelnen hatten diese von dem Sachverständigen gefundenen P- und S-Dialer sämtlichst andere WMP- Nummern als die zu den vorstehend festgestellten Autodialer aufgeführten, nämlich die WMP-Nummern 733, 734, 1481, 1472, 1125, 522, 1584, 2122. Der Sachverständige Müller hat auch keinen Dialer festgestellt, der eine sogenannte Doppelfunktion gehabt hätte, d.h. legal und gleichzeitig oder zu anderer Zeit illegal als Autodialer in Funktion hätte gesetzt werden können oder umgekehrt.

    Diese Feststellungen des Sachverständigen werden im übrigen durch die geständige Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten ... bestätigt, ein derartiger gleichzeitiger legaler und illegaler Einsatz eines Dialers unter gleicher WMP-Nummer sei erst Anfang des Jahres 2004 im Zusammenhang mit der Firma Teltonet erfolgt und keinesfalls im angeklagten Tatzeitraum bis einschließlich September 2003. Nach seinem glaubhaften Geständnis habe es eine derartige Doppelverwendung im Tatzeitraum nicht gegeben. Er habe eine derartige Doppelverwendung nur vorgenommen, wenn es um Vorführungszwecke gegangen sei, wie bereits im Zusammenhang mit dem Autodialer mit der WMP-Nummer 1971 geschildert. Schließlich habe er auch für den Traffic des Angeklagten ... illegale Dialer mit stets einer jeweilgen WMP-Nummer für einen Autodialer eingestellt. Im Statistiksystem sei auch nicht gleichzeitig für einen legalen und einen illegalen Dialer eine WMP-Nummer angelegt worden. Er habe auch keinen Austausch von Dialern vorgenommen unter Verwendung der gleichen WMP-Nummer.

  15. 15.

    Schadensberechnung: Die Feststellungen zu dem Gesamtschaden von 12 858 458 Euro (hierauf entfallend auf Traffic-Shop in Höhe von 9 596 342 Euro) beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KOK H.... und PK S.....

    Diese Zeugen haben übereinstimmend geschildert, sie hätten die Titan- und Telepay- Datenbanken ausgewertet, auf denen die durch den Einsatz der Autodialer erfassten Sekunden und Minuten nach den einzelnen WMP-Nummern aufliefen, und entsprechend den Mehrwertdienstpreisen umgerechnet.

    Der Zeuge KOK H.... hat im einzelnen bekundet, es sei bei der Firma Titan eine Durchsuchung vorgenommen und dabei die Datenbank mit den Einwahlen sichergestellt worden. Die Datenbank sei dann ausgewertet worden. Die Firma Telepay habe die Daten, soweit es Telepay 1 betrifft, mittels physikalischem Datenträger zur Verfügung gestellt. Im Januar/Februar 2005 seien dann die Daten unter der Bezeichnung Telepay 2 gesichert worden. In den jeweiligen Datenbanken seien die WMP-Nummern ersichtlich gewesen. Die als Autodialer vom Gutachter identifizierten WMP-Nummern seien dann extrahiert worden und die Sekunden bzw. Minuten, wie sie auf den Datenbanken zu den jeweiligen WMP-Nummern erfasst gewesen seien, entsprechend zugeordnet worden. Der Zeuge hat in dem Zusammenhang die Originaldaten der Firma Titan mittels Powerpoint sichtbar gemacht. Er habe die entsprechende Auswertung in einer Tabelle aufgelistet. Der Zeuge S.... habe ihm bei der Aufaddierung der Sekunden aus den einzelnen Datenbanken geholfen und ihm zugearbeitet. Das hat S.... bestätigt. Die jeweilige Ersteinwahl sei auf den Datenbanken sichtbar gewesen, so H.... weiter. Soweit es in seiner Aufstellung unter der Überschrift Einnahmen in den jeweiligen Spalten "Test? (Logins) heiße, könne es sich hier um Selbsteinwahlen gehandelt haben, z.B. von dem ehemaligen Mitangeklagten .... Diese fraglichen Sekunden bzw. möglichen Tests seien deswegen zu Gunsten der Angeklagten auf " Null " gestellt worden, d.h. bei der Berechnung seien diese Sekunden bzw. Minuten nicht berücksichtigt worden. Zeitliche Überschneidungen unter der gleichen Telefonnummer habe es bei der Titan und den Telepay 1 und 2 Datenbanken nicht gegeben. Einen entsprechenden Abgleich hierzu habe der Zeuge S.... vorgenommen. Dieser Zeuge hat derartige Überschneidungen denn auch glaubhaft verneint. Es könne auch ausgeschlossen werden, so H.... weiter glaubhaft, dass ein Geschädigter in mehreren Datenbanken gleichzeitig erfasst worden sei. Er und S.... hätten insoweit akribisch die Datenbanken überprüft. Der Zeuge S.... hat dies glaubhaft bestätigt. H.... und S.... haben ausgesagt, in den Datenbanken seien die Telefonnummern der Nutzer wiedergefunden worden. Sie hätten in dem Zusammenhang für alle Geschädigten, die Anzeige erstattet hatten, die Datenbanken durchsucht. Bei der Berechnung seien Beträge auf Hundertstel bzw. Zehntel jeweils abgerundet worden, z.B. von 781,- € auf 700,- €. Sie hätten ausschließlich Einwahlen aus dem deutschen Netz berücksichtigt. Sie schlössen aus, dass die von den Anzeigeerstattern in Rechnung gestellten Telefongebühren im Zusammenhang mit den 0190er Einwahlen niedriger seien, als die von ihnen errechneten Schadensbeträge soweit sie die jeweiligen Anzeigeerstatter beträfen.

    S.... hat ergänzend bekundet, er habe die Sekunden aus den einzelnen Datenbanken zu den WMP-Nummer aufaddiert, sie entsprechend in Minuten umgerechnet und mit 1,86 € multipliziert.

    Aus den Berechnungen der Ermittlungsbeamten haben sich sodann folgende Schadenssummen (den Internetnutzern in Rechnung gestellte Mehrwertdienstleistungen) ergeben:

    WMP 566:8 100.-
    WMP 1127:260.-
    WMP 1283:118 050.-
    WMP 1284:400.-
    WMP 1285:580.-
    WMP 1286:375 890.-
    WMP 1287:896 000.-
    WMP 1288:267 100.-
    WMP 1289:30 920.-
    WMP 1297:853 210.-
    WMP 1298:165 800.-
    WMP 1299:19400.-
    WMP 1300:371 900.-
    WMP 1301:715 100.-
    WMP 1302:210 500.-
    WMP 1332:64 700.-
    WMP 1333:4 200.-
    WMP 1334:505 200.-
    WMP 1335:90 660.-
    WMP 1336:57 100.-
    WMP 1337:700.-
    WMP 1338:340.-
    WMP 1339:261 602.-
    WMP 1340:312 200.-
    WMP 1341:3 200.-
    WMP 1344:300.-
    WMP 1345:600.-
    WMP 1346:400.-
    WMP 1347:100.-
    WMP 1348:30 000.-
    WMP 1349:2 460.-
    WMP 1484:45 100.-
    WMP 1489:113 000.-
    WMP 1511:729 500.-
    WMP 1558:373 400.-
    WMP 1598:6 800.-
    WMP 1616:60 400.-
    WMP 1642:55 280.-
    WMP 1648:195 900.-
    WMP 1687:334 121.-
    WMP 1688:11 000.-
    WMP 1693:80 080.-
    WMP 1721:8 900.-
    WMP 1749:112 200.-
    WMP 1840:978 600.-
    WMP 1906:6 000.-
    WMP 1930:78 780.-
    WMP 1938:57 140.-
    WMP 1939:56 700.-
    WMP 1954:49 170.-
    WMP 1961:79 400.-
    WMP 1968:74 500.-
    WMP 1970:1 878 434.-
    WMP 1971:114 200.-
    WMP 1972:52 900.-
    WMP 1974:131 600.-
    WMP 1975:180.-
    WMP 1978:16 300.-
    WMP 1979:50 400.-
    WMP 1980:50 600.-
    WMP 2074:36 100.-
    WMP 2075:229 900.-
    WMP 2088:15 500.-
    WMP 2090:71 100.-
    WMP 2129:27 000.-

    ferner zu den

    WMP 1470:213 449,74
    WMP 1550:21 481,76
    WMP 1689:412 002,59
    WMP 1836:44 104,48
    WMP 1837:29 547,34
    WMP 1838:17 673,60
    WMP 1868:102 197,33

    Der Zeuge KOK H.... hat zu dem Autodialer mit der WMP Nummer ....612 Neuberechnungen vorgenommen, soweit es die Einwahlen auf der Titandatenbank betraf, auf die die Rufnummer 0190-062000 geroutet war. Hier habe er zunächst auf der Titandatenbank Einnahmen von 490 000,- € angesetzt und bei Telepay 2 800,- €. Er habe hier zum einen eine Einwahl vom 23.3.2003, 17.51 Uhr bis 17.53 Uhr über 113 Sekunden unberücksichtigt gelassen, weil hier eine Rufnummer des ehemaligen Mitangeklagten ... festgestellt worden sei und es sich deswegen vermutlich um eine Testeinwahl gehandelt habe. Bei dem Autodialer mit der WMP-Nummer ... 612 handele es sich im übrigen um eine Mischberechnung, soweit der Autodialer die Telefonnummer 0190062000 eingewählt habe, denn insoweit handele es sich um einen sogenannten "Blocktarifdialer oder Dropcharge-Dialer", bei der eine Einwahl Kosten von 45,- € verursacht habe und erst ab einer Anzahl von 3000 Sekunden dann sekundenweise abgerechnet worden sei. In dem Zusammenhang hat der Zeuge H...., nachdem die Verteidiger der Angeklagten vorgebracht hatten, eine Tarifierung sei durch die Firma Ina Germany an die Firma Comtel betreffend der Schaltung 0190-062000 erst nach 9 Sekunden der Verbindung vorgenommen worden, auch entsprechend eine weitere Neuberechnung durchgeführt. Es sei bei der Neuberechnung entsprechend "länger als 9 Sekunden" als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt worden, sowohl für die Anzahl der Einwahlen als auch für die Einwahldauer. Danach ergäben sich, so H...., zu den Einwahlen unter der WMP-Nummern .... 612 auf der Titandatenbank Gesamteinwahlen von 10 505 und dabei eine Anzahl von 8888 Sekunden, die jeweils ab über 9 Sekunden angefallen seien. Entsprechend hätten sich bei dem Dropcharge-Dialer die angefallenen Sekunden von ursprünglich 4442898 auf 4434713 reduziert und damit auf 73911,88 Minuten. Daraus errechne sich eine Schadenssumme von 470 176,29 €. Abgerundet ergebe dies einen Betrag von 470 000,- € hinsichtlich der Daten gemäß der Titandatenbank und 800,- € zu Telepay 2, so dass sich ein Gesamtschadensbetrag von 470 800,- € statt des ursprünglich errechneten Betrages von 498 300,- € ergebe.

    Im übrigen sind die von den Zeugen H.... und S.... erfassten Sekunden bzw. Minuten auf den Datenbanken und deren Auswertung von den Angeklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden.

    Der Zeuge KOK H.... hat weiter dargestellt, es hätten bisher 220 Geschädigte Anzeige erstattet mit einem Gesamtschadensbetrag von ca. 26 000,- €. Die Kammer hat auf dieser Grundlage und auf der Grundlage des insgesamt ermittelten Schadens in Höhe von mindestens 12 858 458 € geschätzt, dass über ca. 100 000 Internetnutzer geschädigt worden sind, wobei die durchschnittlichen Schadensbeträge der Nutzer zwischen 100,- € bis 120,- € lagen.

    Den Schaden über die im Zusammenhang mit der Firma Traffic-Shop eingesetzten Autodialer hat die Kammer dabei mit 9 596 342 € ermittelt.

  16. 16.

    Individuelle Bereicherung: Die Verfahrenbeteiligten haben sich im späteren Verlauf der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Erklärungen und Anträge auf die für die Strafzumessung eher nachrangige Frage konzentriert, welche Bereicherung den jeweiligen Angeklagten zugeflossen ist. Hierzu genügten der Kammer folgende Feststellungen: Die Einkünfte aus dem Traffic-Shop und den damit im Zusammenhang stehenden Autodialern stand nach den geständigen Einlassungen der Angeklagten ... zur Hälfte und zur anderen Hälfte ..., ... und ... (jeweils ein Sechstel) zu. Die Einnahmen ...s aus dem Blocktarif-Dialer mit der WMP-Nummer ... 612 ergeben sich aus seiner Einlassung und den Auswertungen der Zeugen H.... und S.....

    Der frühere Angeklagte ... hat seine persönliche Bereicherung auf 276 044,05 US- Dollar beziffert und hierfür folgende, von der Staatsanwaltschaft akzeptierte Rechnung aufgemacht:

    L... habe nach seinen Unterlagen auf das Traffic-Shop Konto von Oktober 2002 bis August 2003 insgesamt 1.22 980,43 US-Dollar überwiesen. Er habe als seinen hälftigen Anteil von L... Inc. insgesamt 290 000 US-Dollar erhalten. Rechnerisch seien zu diesem Betrag der Betrag von 290 000 US-Dollar und zwar multipliziert mit zwei hinzuzuaddieren. Hiervon seien an Unkosten eine Christopher Fernandez Auszahlung (49 970,82 US-Dollar) und das "L... Hosting" in Höhe von 5 320,94 US-Dollar abzuziehen. Dadurch ergäbe sich, so ..., eine Gesamtzahlung von 1 737 688,67 US-Dollar von L... an Traffic-Shop. Hiervon müsse man die Kosten für die Erzeugung des Traffics abziehen, um den Gewinn von Traffic-Shop aus dem L...-Dialer-Geschäft zu bestimmen. Von dieser Differenz müßten dann noch die weiteren Kosten für Hosting, Gehälter und Werbung abgezogen werden. Die Kosten für die Erzeugung des Traffics ("Traffic Costs"-Überweisungen-) seien ebenfalls abzuziehen. Dies sei ein Betrag von ca. 940 311,65 US-Dollar, außerdem sog. "Check Auszahlungen" (=Check Payouts) für Traffic von Webmastern, die zum größten Teil über sellyourexit.com und Xitcash.com ihren Exit Traffic geschickt hätten. Dafür seien von August 2002 bis August 2003 insgesamt 415 959,80 US-Dollar per Check für Traffic ausgezahlt worden. Er - ... - schätze, dass mindestens 40 % dieser Auszahlungen für Traffic aufgebracht worden sei, der auf L...-Dialer gelenkt worden seien. Dadurch ergäbe sich, so ..., ein L...-Anteil an den Checks von 166 383,92 US-Dollar. Überweisungen und Checks für den L...-Traffic ergäben zusammen 1 106 695,57 US-Dollar. Von den ausgezahlten L...-Geldern in Höhe von 1 737 688,67 US-Dollar verblieben dananch - so ... - 630 993,10 US-Dollar. Hiervon seien die sog. Hosting-Kosten von ca. 31 500 US-Dollar für die Erzeugung des Traffic sowie weitere Unkosten für Werbuung und Kosten für Hardware in Höhe von 5 000 US-Dollar noch abzuziehen. Letztlich errechne sich für ihn - ... - ein 50 % Gewinn aus dem L...-Dialergeschäft in Höhe von276 044,05 US- Dollar.

    Der Angeklagte ... hat sich mit seiner schriftlichen Einlassung vom 29.08.2006 dieser Berechnung in wesentlichen Punkten, nämlich soweit von L... Inc. im Tatzeitraum an die Firma Traffic-Shop 1 737 686,67 US-Dollar überwiesen worden seien und nach Abzug aller Kosten bei Trafficshop ein Gewinn in Höhe von 552 088,10 US-Dollar verblieben sei, angeschlossen und seine persönliche. Bereicherung mit einem Geamtbetrag von 365 737,63 Euro wie folgt dargestellt:

    An den Umsätzen von Traffic-Shop habe er - ... - aber neben ... und ... noch einmal verdient und zwar jeweils zu einem Drittel. L... habe von den Carriern im Schnitt pro Minute 1,30 Euro erhalten. Die bei L... anfallenden Kosten hätten damals 0,10 Euro pro Minute für die Einwahlhardware betragen, ca. 0,10 Euro pro Minute für Programmierung, Server, allgemeine Verwaltung, Reisekosten usw. und etwa 0,10 Euro für die erotischen Inhalte der Seiten betragen. Bei der Firma L... sei also von der Auszahlung der Carrier in Höhe von 1,30 Euro ein "Rohgewinn" von rund einem Euro pro Minute verblieben. An die Firma Traffic-Shop seien pro Minute 0,85 US-Dollar, also 0,77 Euro ausgezahlt worden, so dass bei L... letztendlich ein Gewinn von 0,23 Euro pro Minute verblieben sei. Es ergäben sich danach 2 044 373,25 Minuten (1 737 686,67 US-Dollar Überweisung L... an Traffic-Shop diffidiert durch 0,85 US-Dollar).

    Der bei L... anfallende Gewinn habe danach - so ... - 2 044 373,25 Minuten × 0,23 Euro pro Minute, also 470 197,57 Euro betragen. Hiervon hätten ihm, ..., neben ... und ... je ein Drittel, also 156 732,52 Euro zugestanden.

    Zusammenfassend habe er aufgrund der Zusammenarbeit mit Traffic-Shop dementsprechend illegal 239 628,63 Euro eingenommen.

    Die weiteren Gewinne von L... außerhalb der Zusammenarbeit mit Traffic-Shop seien gering gewesen. Er übernehme die Schätzung der Staatsanwaltschaft, die auch mit seiner persönlichen Einschätzung übereinstimme und lege hier einen Anteil von 25 % zugrunde und bei Traffic-Shop 75 %. Wenn Traffic-Shop rund 2 050 000 Minuten illegal generiert habe, dann habe L... - so die Berechnung von ... - entsprechend 683 000 Minuten illegal erwirtschaftet. Bei einem Rohgewinn von rund einem Euro pro Minute ergebe dies einen illegalen Umsatz von 683 000 Euro. Hiervon seien entsprechend den Angaben ... Unkosten in Höhe von 63 % des Umsatzes, jedenfalls 60 % abzuziehen, so dass L... ein Gewinn von 40 % verblieben sei, also 273 200 Euro, der zwischen ihm - ... -, ... und ... gedrittelt worden sei. Jeder der genannten habe so 91 067,00 Euro Gewinn erhalten.

    Im Zusammenhang mit seinem und ...s persönlichen Geschäft mit dem Dialer 612, soweit dieser als Dropchargedialer eingesetzt worden sei, hätten illegal etwa 175 210 Euro erwirtschaftet werden können. Nach Abzug der oben genannten Kostenquote sei ein Betrag von 70 084 Euro an Gewinn verblieben. Hiervon habe er, ..., neben ... 35 042 Euro erhalten. Insgesamt beziffere er seine Einnahmen aus illegalen Dialern auf 365 737,63 Euro.

    Der Angeklagte ... hat schließlich seinen Anteil an den illegalen Geschäften mit 273 000 Euro mit folgender Begründung beziffert:

    Von dem auf dem Konto seiner lichtensteiner Firma MMD eingegangenen Beträgen von 940 000 Euro seien entsprechend den Angaben ... 92 014,68 US-Dollar = ca. 83 000 Euro sein Anteil an dem illegalen Einsatz der Autodialer. Hinzu komme noch ein Drittel des Gewinns, den die Firma L... Inc. selbst über Traffic-Shop erwirtschaftet habe. Hier habe L... 1,20 Euro - 1,30 Euro pro Minute erhalten. Nach Abzug der Kosten für den Traffic in Höhe von 0,85 US-Dollar und nach Abzug sonstiger Kosten dürfte - so ... - der Fa. L... Inc. ein Minutengewinn von ca. 0,24 Euro verblieben sein. Ausgehend von ca. 2 Millionen Minuten sei ein Gewinn von rund 480 000 Euro zu verzeichnen. Hiervon habe er 1/3 erhalten = 160 000 Euro. Bezüglich der weiteren Dialerprojekte mit L... Inc. außerhalb des Traffic-Shopgeschäftes seien im Verhältnis zu Traffic-Shop nur ca. 10 % illegale Autodialergeschäfte gewesen. Ausgehend von 2 Millionen Minuten bei Traffic-Shop seien noch einmal 222 222 Minuten betrugsrelevante Autodialerminuten. Hier - so ... - dürften die Kosten für den Traffic, der nicht bei Traffic-Shop eingekauft worden sei, niedriger gelegen haben, so dass der Gewinn pro Minute ca. 0,40 Euro betragen haben dürfte. Dies ergebe einen weiteren Autodialergewinn von 88 888 Euro, der wiederum mit jeweils einem Drittel, also rund 30 000 Euro zwischen ..., ... und ihm - ... - aufgeeilt worden sei. Seine persönliche Bereicherung schätze er auf maximal rund 273 000 Euro (=83 000 + 160 000 + 30 000) ein.

    Diese Berechnungen sind zur Überzeugung der Kammer untersetzt. Ausgehend von einem durch den Einsatz der Autodialer des Traffic-Shops verursachten Gesamtschaden in Höhe von 9 596 342 Euro und einem Gesamtschaden von 12 858 458 Euro, einem Gebührentarif von 1,86 pro Minute für den Endnutzer und für die Firma Traffic-Shop generierte 5 159 323 Minuten sowie einem von ... angesetzten Unkostenanteil von 0,25 Euro pro Minute für den angekauften Traffic errechnet sich nach den Berechhungen von ... für Traffic- Shop ein Gewinn von 1 289 830 Euro. Die Angeklagten ... und ... haben damit jeder für sich jeweils einen Gewinn von 214 971 Euro (1/6 von 1 289 830 Euro) erzielt. Hinzu kommen im Zusammenhang mit "Traffic-Shop" die Einkünfte aus den Zahlungen der " Carrier" an L... Inc.. Laut der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten ..., die auch von ... mehr als bestätigt wird (0,59 US-Cent pro Minute), haben ... und ... neben ... über die "Carrier" nochmals 0,23 Euro pro Minute verdient. Das ergibt einen Betrag von 1 186 644 Euro (5159323 × 0,23). Hiervon haben ... und ... jeweils ein Drittel = 395 548 Euro erhalten. Außerhalb von Traffic-Shop sind abzüglich der Einnahmen mit dem Blocktarifdialers WMP...612 1 501 137 Minuten generiert worden (2 792 116 diffidiert durch 1,86 = 1 501 137). Mangels gegenteiliger Feststellungen hat die Kammer die von ... vorgetragene Kostenquote für die Bezahlung der Webmaster und den Einkauf des Traffic übernommen und entsprechend der Einlassung von ... einen prozentualen Gewinn von 40 % angesetzt, bezogen auf den Rohgewinn von 1 Euro pro Minute. Dies ergibt hier einen Gewinn in Höhe von 600 454 Euro. Daran haben ... und ... sowie ... jeweils ein Drittel = 200 151 Euro erhalten.

    Der so errechnete Gewinn der Angeklagten ... und ... beträgt danach insgesamt aus dem Einsatz der illegalen Autodialer jeweils mindestens 810 670 Euro. Hinzu kommen bei ... die Einkünfte aus dem Blocktarifdialer mit der WMP-Nummer...612. Hierzu hat ... vorgetragen, er und ... hätten rund 35 Euro je Anruf erhalten. Es sei so ein Rohgewinn von 175 210 Euro erwirtschaftet worden. Dieser von ... angeführte Rohgewinn ist indessen nach den für die Kammer glaubhaften Ausführungen und Berechnungen des Zeugen H.... auf 367 675 Euro zu erhöhen, denn nach dessen glaubhafter Aussage sind 10505 Einwahlen zu verzeichnen, was einen Betrag von 367 675 Euro ergibt (10505 × 35). Abzüglich der unwiderlegt von ... vorgetragenen Kostenquote von 60 % errechnet sich damit ein Gewinn in Höhe von 147 070 Euro, von dem ... die Hälfte = 73 535 Euro erhalten hat. Der Gesamtgewinn des Angeklagten ... beträgt danach mindestens 884 205 Euro.

    Die Zahlungsflüsse auf die Konten der Bank of America der Firmen L... Inc. und DYI Inc. sowie Int. Billing Inc. des Angeklagten ... folgen ebenfalls aus dessen geständiger Einlassung. Gleiches gilt für den Bruttofluss von 1,30 € pro generierter Minute.

    Die Kammer hat bei dem ermittelten Schadensbetrag in Höhe von 12 858 458,- € generierte Minuten von 6 913 149 festgestellt (12 858 458: 1,86). Der so errechnete Betrag von 8 987 093 € (6 913 149 × 1,30 Euro) ist zur Überzeugung der Kammer in den erwähnten 17 313 000,- € enthalten. Die Kammer hat nicht sicher festgestellt, ob und in welcher Höhe die übrigen 8 325 907 €, die auf die genannten Konten geflossen sind, aus Straftaten herrühren. Berücksichtigt hat die Kammer, wie erwähnt, dass der Sachverständige Müller während der Hauptverhandlung noch insgesamt 5 Dialer (WMP Nummern 1470, 1550, 1689, 1836, 1868) ermittelt hat, die ebenfalls Autodialer waren und zwei Autodialer (WMP Nr. 1837 und 1838) im Traffic-Shop eingesetzt wurden und zunächst nicht in die Schadensberechnung der Ermittlungsbehörden eingeflossen waren.

    Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte ... zur Verschleierung seiner Einnahmen gemeinsam u.a. mit ... ein umfangreiches Firmengeflecht geknüpft, mit dem er einen Geldabfluss in das europäische und außereuropäische Ausland schaffte. So hat der Angeklagte ... eingeräumt, ihm gehöre die Firma Randy Enterprise Ltd. Auf ein Konto dieser Firma bei der Hansa Bank in Riga flossen im Zeitraum vom 17.6.2003 bis zum 11.10.2004 6,6 Mio. US-Dollar. ... hat auch eingeräumt, er sei Bevollmächtigter der Firma Yasb Ltd. und habe Kontovollmacht bei der Hansabank gehabt. Auf dieses Konto flossen von der Lip Invest Ltd. und deren Konto bei der Hansa Bank Riga im Zeitraum vom 6.1.2004 bis zum 26.10.2004 1,8 Mio. US-Dollar, wobei der Angeklagte ... zu der Lip Invest Ltd. eingeräumt hat, dass hier sein Vater Direktor dieser Firma sei. Von der Firma Yasb Ltd. mit Sitz in Riga flossen wiederum von deren Konto bei der Hansa Bank in Tallin, Estland, ein Betrag von 285 500,- US-Dollar am 14.12.2004 auf ein Konto bei der Hansa Bank der Firma Golfstream Ltd. Hier hatte der Angeklagte ... eingeräumt, sein Rechtsanwalt Knipsis sei dort der Direktor und er, ..., Bevollmächtigter dieser Firma. Auf das Konto dieser Firma flossen wiederum von der Firma Randy Enterprise Ltd. von dem Konto bei der Hansa Bank in Riga 2,8 Mio. US-Dollar im Zeitraum vom 30.12.2003 bis zum 21.2.2004. Schließlich hat ... weiter eingeräumt, der anderweitig verfolgte ... sei Bevollmächtigter der Firma Pinesco-Management Ltd., Florida. An diese Firma gelangten wiederum von der Yasb Ltd. 900 000 US-Dollar am 12. und 14.1.2004. Die Kammer hat hierzu auf einen Antrag der Verteidigung des Angeklagten ... hin, den anderweitig verfolgten ... zu vernehmen, nach Maßgabe der von ... hierzu abgegebenen Einlassung, der benannte Zeuge ... habe mit ...s Zustimmung mittels eines den Namenszug ...s enthaltenen Stempel Schecks auf das Konto der Firma L... Inc. gezogen und auf diese Weise bis auf einen vom Angeklagten ... bar vereinnahmten Betrag von 9 500 US-Dollar insgesamt 860 000 US-Dollar vom Konto abgehoben, diese tatsächliche Behauptung entsprechend der Erklärung ...s als wahr unterstellt. Die Kammer hat weiter festgestellt, dass Edward ..., Bruder des Angeklagten, Generalvollmacht für die Firma Internet Transaktionsholding Ltd. hatte, auf deren Konto bei der Hansa Bank in Riga von der Firma DYI Media Inc. ein Betrag von 489 000 US-Dollar am 5.1.2004 und von der Randy Enterprise Ltd. von deren Konto bei der Hansa Bank in Riga 25 800 US-Dollar im Zeitraum vom 30.11.2003 bis zum 14.9.2004 geflossen sind, sowie weitere 136 000 US-Dollar von der Firma Lip Invest Ltd. von dem Konto der Hansa Bank in Riga im Zeitraum vom 6.1.2004 bis zum 12.5.2004. Der Zeuge KOK H.... hat im einzelnen diese Zahlungsflüsse zeugenschaftlich bekundet. Die entsprechenden Geldtransaktionen seien im einzelnen nachvollzogen worden.

    Im übrigen hat die Kammer in dem Zusammenhang eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen, Vollmachten anderen Urkunden zu diesen oben genannten Firmen verlesen bzw. diverse Urkunden zu den Zahlungsströmen im Selbstleseverfahren eingeführt und die dargestellten Beziehungen der beteiligten Firmen zu dem Angeklagten ... im wesentlichen bestätigt gefunden.

    Der Angeklagte ... hat im übrigen in der Hauptverhandlung gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eine Rückzahlung der von ihm geleisteten Haftkaution in Höhe von 200 000,- € verzichtet.

    Der Angeklagte ... wiederum hat eingeräumt, die Firma MMD mit Sitz in Lichtenstein gegründet zu haben, und zwar zur Überzeugung der Kammer, um seine illegalen Einkünfte zu verschleiern. Der Angeklagte ... selbst sprach in seiner Einlassung in diesem Zusammenhang von einem "Steuersparmodell". Dieser genannten Firma sind von L... Inc. im Zeitraum vom 21.3.2003 bis 31.12.2003 879 000 US-Dollar = 791 891,- € zugeflossen und von der Firma DYI Inc. 382 000 US-Dollar am 19. und am 31.12.2003 ein Betrag von 382 000 US-Dollar = insgesamt 1 261 099,- US-Dollar, wobei ... hier in der Korrespondenz mit dem Geldinstitut als "Max Lehmann" auftrat. Die Firma Mediapeople des Angeklagten ... hat im Zeitraum vom 4.2.2003 bis 19.11.2003 465 000,- € von L... Inc. erhalten. Diese Feststellungen beruhen wiederum auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK H...., der die Geldflüsse entsprechend bekundet hat, und auch auf der geständigen Einlassung des Angeklagten .... Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Gelder jedenfalls in Höhe von 810 613 Euro aus illegalen Einkünften durch den Einsatz der Autodialer stammen.

    Bei dem Angeklagten ... konnten im Ermittlungsverfahren 17 000,- € sichergestellt werden. ... hat in der Hauptverhandlung auf diesen Betrag sowie auf eine Rückzahlung der von ihm geleisteten Haftkaution von 85 000,- € verzichtet.

316

III.

Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß es Ziel der Angeklagten ... sowie der ehemals Mitangeklagten ... und ... sowie ..., B.... und ... war, durch den fortlaufenden und parallel betriebenen Einsatz von Autodialern einen größtmöglichen Gewinn zu erzielen. Hierzu wurde eine reibungslose Organisation aufgebaut und betrieben, angefangen vom scheinbar seriösen Eurodial-Statistiksystem, das in Wahrheit auch zum Abrechnen der Autodialer genutzt wurde und dessen Programmierer ... in das Endfertigen der Autodialer eingebunden war, Aufbau und Pflege der Geschäftsbeziehungen zu den Rufnummernprovidern, das Programmieren der vorbereitenden datenverändernden Dialer sowie der Autodialer und ihren Einsatz in die Exitchains und über Exploits bis hin zur Verwaltung der Finanzen. Dies ist von den Angeklagten und den ehemaligen Mitangeklagten ... und ... glaubhaft eingeräumt worden. In der Hauptverhandlung ist zwar zutage getreten, dass ... und ... sowie B.... und ... dabei nicht jedes Detail des organisatorischen Zusammenschlusses kannten, sie aber zumindest im groben von Art und Umfang der Beteiligung der anderen wussten. Allen Beteiligten war klar, dass die Internetnutzer weder von den genannten Manipulationen, wie sie in den Feststellungen genannt sind, wußten, noch mit dem Einsatz von Autodialern einverstanden waren. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass letztlich ein zeitliches Ende für den Einsatz der Autodialer nicht vorgesehen war, sondern diese so lange wie möglich Einnahmen zur maximalen Gewinnerzielung erbringen sollten, um so möglichst dauerhaft Einnahmen zu erzielen und den Lebensstandard der Angeklagten und der anderen beteiligten Bandenmitglieder zu erhalten bzw. zu verbessern. Dass es zumindest ab September 2003 schwieriger wurde, in Deutschland über 0190er-Nummern überhaupt noch Einkünfte zu erzielen, lag an gesetzlichen Änderungen und nicht an irgendwelchen Entschlüssen der Angeklagten.

317

Zur Überzeugung der Kammer hatte sich dabei durch die Absprache der genannten Beteiligten eine organisatorische Einheit gebildet, bei der der ehemalige Mitangeklagte ... im Rahmen von Traffic-Shop den Traffic lieferte, ... als Angestellter der Firma M... bzw. ...`s das Abrechnungssystem programmierte und betreute, die Dialer konfigurierte und endfertigte sowie den lettischen Programmierer B.... beaufsichtigte. Das alles ist durch die Einlassungen bzw. Geständnisse von ..., ... und ... bewiesen. Der Angeklagte ... wiederum pflegte die erforderlichen Geschäftskontakte für die Firma L... Inc. bzw. DYI Inc. und schloss für diese Firmen die Rufnummernverträge, wobei der Angeklagte ... für die technischen Einwahlen und das Statistiksystem sorgte sowie ... die Kontakte zu den Rufnummernvermietern vermittelte und schließlich der anderweitig verfolgte ... die Finanzen führte und Ansprechperson in den Vereinigten Staaten war, insbesondere hier Traffic-Kunden aquirierte und betreute. All dies konnte zur Überzeugung der Kammer im wesentlichen aus den Einlassungen der Angeklagten gefolgert werden.

318

Die aufgezeigten Strukturen begründen zur Überzeugung der Kammer die Feststellung, dass die Angeklagten, ..., B.... und auch ... und ..., soweit es Traffic-Shop anbetrifft, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglied einer Bande und Organisation handelten, die sich zur Begehung einer Mehrzahl von selbständigen Computerbetrügereien zusammengetan hatte, um sich hierdurch aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

319

Es besteht für die Kammer auch kein Zweifel daran, dass die an der Tat Beteiligten im bewussten und gewollten Zusammenwirken dafür sorgten, dass auf den Rechnern der Internetnutzer Daten verändert bzw. gelöscht wurden, weil es in deren Rechnern zu ungewollten Veränderungen in der Registrierdatenbank kam und bei den selbstlöschenden Dialern, die sich nicht in die Registrierdatenbank "einnisteten", die sogenannte "Historie" auf dem Rechner weitgehend gelöscht wurde.

320

Schließlich hat die Beweisaufnahme hinsichtlich des Angeklagten ... ergeben, dass er von dem Einsatz der illegalen Autodialer im Zusammenhang mit dem L... Traffic außerhalb von Traffic-Shop Kenntnis hatte, denn nach der geständigen Einlassungen des Angeklagten ... war ... hier an den Einnahmen zu 1/3 beteiligt und die zunächst auf verschiedenen Servern erfassten Daten wurden schließlich, so ..., auf das Statistiksystem Eurodial übertragen. Damit ist die Einlassung des Angeklagten ..., er habe bezüglich dieser Einnahmen keine Kenntnis von dem Einsatz illegaler Autodialer und der Höhe der Einnahmen gehabt, widerlegt zumal selbst für ..., der an dem Traffic gar nicht beteiligt war, kein Zweifel daran bestand, dass sich ... derselben Methoden wie er in seinem Traffic bediente. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten ... klar war, dass die Einkünfte über den Autodialer mit der WMP Nummer...612, soweit er Einkünfte als Blocktarifdialer erzielte, auf die der Angeklagte ... nach den Angaben von ... neidisch schaute, durch den Einsatz eines Autodialers zustande gekommen war, denn schließlich wurden diese Einkünfte auch von dem Eurodial-Statistiksystem erfasst, wie auch die übrigen Einkünfte dieses Autodialers soweit er nicht als Dropcharge-Dialer eingesetzt wurde, sondern die Telefonnummer 0190874388 angewählte.

321

C.

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten des gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit Datenveränderung gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, 303a, 303c, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten haben einen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrug begangen, weil mit dem Einsatz der beschriebenen Autodialer die Betriebssysteme der betroffenen Rechner der Internetnutzer eine Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorganges erfuhren, wobei der Nutzer in keinem Fall wusste, dass im Betriebssystem verändernde Autodialer zum Einsatz kamen. Die Vermögensverfügung wurde dann auch ohne Zutun und Wissen der Nutzer durch einen technisch ablaufenden Prozess getroffen. In Tateinheit hierzu kam es gemäß § 303a StGB zu einer Veränderung in der Registrierdatenbank bei den nicht selbstlöschenden Dialern, die der Nutzer nicht wollte. Bei den selbstlöschenden Dialern, die sich nicht in der Registrierdatenbank des Rechners einnisteten, wurde datenverändernd die "Historie" im Betriebssystem weitgehend gelöscht.

322

Ziel der Angeklagten ... und ... sowie der anderweitig verfolgten ... und ... sowie der Herren ..., B.... und ... war es, durch den fortlaufenden und parallel betriebenen Einsatz von Autodialern einen größtmöglichen Gewinn zu erzielen und hierzu eine reibungslose Organisation aufzubauen und zu betreiben, in der jeder "seinen" wichtigen Platz hatte, angefangen vom scheinbar seriösen Eurodial-Statistiksystem, das in Wahrheit auch zum Abrechnen der Autodialer genutzt wurde und dessen Programmierer in das Endfertigen der Autodialer eingebunden war, über den Aufbau und die Pflege der Geschäftsbeziehungen zu den Rufnummernprovidern, das Programmieren der vorbereitenden datenverändernden Dialer sowie der Autodialer und ihren Einsatz in Exitchains und über Exploits bis hin zur Verwaltung der Finanzen. Dabei kannten ... und ... sowie B.... und ... nicht jedes Detail. Sie wußten aber zumindest im groben von Art und Umfang der Beteiligung der anderen, und ... und ... waren jedenfalls im groben die Schadenshöhen bekannt. Jedem war bewußt, daß die Internetnutzer weder mit den Manipulationen hinsichtlich Zertifikatseintrag und Dialerwarnprogrammen noch mit dem Einsatz von Autodialern einverstanden waren. Ein zeitliches Endziel für den Einsatz der Autodialer war nicht vorgesehen. Vielmehr sollten sie so lange wie möglich dauerhaft zur maximalen Gewinnerzielung eingesetzt werden, um ihnen dauerhaft Einnahmen zu sichern und ihren Lebensstandard zu erhalten bzw. zu verbessern. ... wußte von den illegalen Einsätzen der Autodialer auch soweit sie außerhalb von Traffic-Shop zum Einsatz kamen. Ihm war auch klar, dass die Einkünfte des Autodialers mit der WMP-Nummer...612, soweit er als "Blocktarifdialer" eingesetzt wurde, durch dessen illegalen Einsatz zustande kamen und kannte dessen Höhe. Gleiches gilt für diesen Autodialer soweit er nicht als "Blocktarifdialer" eingesetzt wurde.

323

Durch Absprache der Beteiligten hatte sich auf diese Weise eine organisatorische Einheit gebildet, bei der ... die Funktion des Trafficlieferanten wahrnahm, ... als Angestellter der Firma M... bzw. des Angeklagten ... das Abrechnungssystem programmierte und betreute, die Dialer konfigurierte und endfertigte und den lettischen Programmierer B.... beaufsichtigte, der Angeklagte ... die erforderlichen Geschäftskontakte für die Firma L... pflegte und der Angeklagte ... für die technischen Einwahlen und das Statistiksystem sorgte sowie Kontakte zu den Rufnummernvermietern vermittelte und schließlich der anderweitig verfolgte ... die Finanzen führte und zudem Ansprechperson auf dem u.s.-amerikanischem Sektor war und insbesondere die dortigen Traffic-Kunden aquirierte und betreute.

324

Die Angeklagten, ..., ... und auch ... soweit es Traffic-Shop betrifft, handelten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglied einer Bande, die sich zur Begehung einer Mehrzahl von selbständigen Computerbetrügereien zusammengetan hatte, um sich hierdurch aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

325

Die Genannten haben darüber hinaus im bewussten und gewollten Zusammenwirken dafür gesorgt, dass auf den Rechnern der Internetnutzer Daten verändert bzw. gelöscht wurden, weil es in den Rechnern der Internetnutzer zu ungewollten Veränderungen in der Registrierdatenbank kam und bei den selbstlöschenden Dialern, die sich nicht in die Registrierdatenbank "einnisteten", die sog." Historie " auf dem Rechner weitgehend gelöscht wurde.

326

Der einzelne Einsatz der schadenstiftenden Autodialer und die zahlreichen Schadensfälle sind rechtlich als eine Tat zu bewerten, da es sich um ein sogenanntes Organisationsdelikt handelt. Es war deswegen für die Kammer auch nicht erforderlich, die Anzahl der Einzelakte festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.8.2003 -5 StR 145/03 - ).

327

D.

Der Strafrahmen beträgt für die Angeklagten gemäß §§ 263a, 263 Abs. 5 StGB jeweils 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren hat die Kammer bei beiden Angeklagten wegen der Höhe des von ihnen zu vertretenden Schadens und auch wegen der mit erheblicher krimineller Energie betriebenen Vorgehensweise verneint, bei der die Internetnutzer heimtückisch hintergangen wurden.

328

Bei der Strafzumessung im einzelnen hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten deren Teilgeständnis in der Hauptverhandlung bezüglich der von ... und ... im einzelnen ausgeführten Angaben zu ihren Tätigkeiten und dem Einsatz von Autodialern gewürdigt. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die geständigen Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten ... und ... - bei ... allerdings mit anderer Gewichtung seiner Rolle im Verhältnis zu ... - ausdrücklich als zutreffend bestätigt. Die Kammer hat allerdings beachtet, dass die Angeklagten keineswegs ein umfassendes Geständnis abgelegt haben, sondern durch ihre einschränkenden Einlassungen - so zu der angeblich mehrfachen Verwendung von WMP Nummern auch für legale Dialer und ihre Behauptungen zu Kostenhinweisen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Autodialern - eine umfangreiche Beweisaufnahme veranlasst haben. Zu Gunsten der Angeklagten ist gewichtet, dass sie bisher nicht vorbestraft sind und die Tat - bezogen auf September 2003 - mehr als drei Jahre zurückliegt. Zu Gunsten der Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass jeder von ihnen einen Betrag, der auch zur Schadenswiedergutmachung verwendet werden kann, beigesteuert hat, so ... insgesamt 17 000,- € plus 85 000,- € und ... 200 000,- €. Ferner hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass in den äußeren günstigen Umständen des Mehrwehrtdienstenummersystems und des weitgehend unkontrollierten Internets eine erhebliche Tatverlockung gelegen hat. Dass der Angeklagte ... während der ihn besonders psychisch belastenden Untersuchungshaft seine Schwiegermutter verlor und sein erstes Kind geboren wurde, hat die Kammer in dem diesen Umständen zukommenden Maße berücksichtigt.

329

Zum Nachteil der Angeklagten ist die Höhe des angerichteten Schadens und die Vielzahl von Geschädigten sowie die Länge des Tatzeitraumes von Juli 2002 bis September 2003 gewichtet, sowie der Umstand, dass die Angeklagten mit besonderer krimineller Energie handelten, so die Internetnutzer heimtückisch mit hohem Sachverstand im Bereich des Internet- und Dialerwesens unter Einschaltung von Programmierern schädigten. Im Verhältnis der Angeklagten zueinander hatte der Angeklagte ... nach Überzeugung der Kammer im Verhältnis zu ... innerhalb der Bande ein höheres Gewicht, weil er die Kontakte nach den USA und zu ... unterhielt und er auch eigenen Traffic außerhalb von Traffic-Shop eingebracht hatte.

330

Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hielt die Kammer bei dem Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und bei dem Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

331

Die Kammer hat die von dem Angeklagten ... in Lettland erlittene Auslieferungshaft gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB im Verhältnis 1:2 angerechnet, weil nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten ... ihn die Auslieferungshaft wegen der erschwerten Haftbedingungen besonders belastet hat. So sei seine Zelle mit mehreren Personen belegt gewesen und er habe während der gesamten Auslieferungshaft von 11 Tagen keine Möglichkeit zum Freigang erhalten.

332

E.

Eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB oder ein erweiteter Verfall gemäß § 73d StGB konnte nicht ausgesprochen werden. Zwar haben die Angeklagten aus der Tat etwas erlangt. Die Beträge sind bei ... und ... bereits genannt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Verfallsanordnung aber nicht zulässig, wenn etwaigen Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Anordnung des Verfalls eine Ersatzmöglichkeit entzogen wird oder - aus Sicht des Angeklagten - diesem eine doppelte Inanspruchnahme droht (vgl. etwa BGH, AZ: 3 StR 276/03, Beschluss vom 30.10.2003 ). Das ist ausnahmsweise nur dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte auf seine Ersatzforderung ausdrücklich verzichtet und in Übereinstimmung mit dieser Erklärung keine Ansprüche mehr gegen den Angeklagten geltend macht. Nur unter diesen besonderen Umständen, die mit den Fällen unbekannter Geschädigter nicht vergleichbar sind (BGH a.a.O., m.w.N.), steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Verfallsanordnung nicht entgegen. Unerheblich ist, dass die im Einzelfall Geschädigten im Urteil nicht genannt werden. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche und nicht, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGH R, § 73, Anspruch 2 m.w.N.). Zu Gunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, dass auch das sichergestellte Geld im Zweifel aus der Straftat zum Nachteil der Verletzten stammt (BGHR, § 73, Anspruch 1).

333

Ein Verfall scheidet deswegen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aus.

334

Der von der Staatsanwaltschaft beantragte erweiterte Verfall nach § 73d StGB für den sie als Bezugsstraftat eine Geldwäsche gemäß § 261 StGB ansieht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Angeklagte ... bzw. dessen Firma M... hat von L... Inc. 465 000,- € im Zeitraum vom 4.2.2003 bis zum 19.11.2003 und seine weitere Firma MMD von L... Inc. 879 000 US-Dollar im Zeitraum von 21. 3. bis zum 31.12.2003 sowie 382 000 US-Dollar vom 19. und 31.12.2003 von DYI Inc. erhalten, insgesamt 1 601 036,- €. Soweit diese Gelder unmittelbar aus der abgeurteilten Straftat stammen, ist für einen erweiterten Verfall kein Raum, weil insoweit § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgeht. Soweit in dem genannten Betrag andere Einkünfte enthalten sind, kann die Kammer nicht feststellen, dass diese aus illegalen anderen Taten des Angeklagten ...s herrühren. Dies war schon deshalb nicht möglich, weil mit dem Eurodialstatistiksystem von den "regulären" Kunden legal Geld verdient wurde.

335

Der Angeklagte ... bzw. die Firmen L... Inc., DYI Inc. und Int. Billing Inc. haben nach den Feststellungen der Kammer im Tatzeitraum folgende Zahlungen, jeweils geflossen auf Konten der Bank of America, erlangt: 200 000,- € von Anygate GmbH an Int. Billing Inc. im Zeitraum vom 9.9./13.10.2003 sowie 6 000 000,- € an L... Inc. im Zeitraum vom 8.3.2002 bis 15.8.2003, 1,7 Mio. € im Zeitraum vom 28.8.2002 bis 30.12.2003 von Ina-Germany AG an L... Inc., 6,3 Mio. € von Beco an L... Inc. im Zeitraum vom 30.10.2002 bis 7.7.2003 sowie 2,9 Mio. € von Beco im Zeitraum vom 14.7.2003 bis 23.10.2003 an die DYI Inc., zusammen also 17 100 000,- €. Zur Überzeugung der Kammer sind in diesem Betrag die von ... betrügerisch durch den Einsatz der Autodialer erlangten Gelder, wie in den Feststellungen genannt, enthalten. Soweit es den darüber hinausgehenden Betrag anbetrifft, hat die Kammer keine sicheren Erkenntnisse darüber gewonnen, ob diese Gelder aus Straftaten herrühren. Sie können durch den Einsatz legaler Dialer erwirtschaftet worden sein oder durch legale geschäftliche Aktivitäten ...s im Ausland. Bei dem Abfluss der Gelder von den Konten bei der Bank of America in das dargestellte Firmengeflecht geht die Kammer als sicher davon aus, dass in diesen Beträgen die unmittelbar aus den dargestellten Autodialer- Einsätzen erzielten Einnahmen enthalten und abgeflossen sind. Bezüglich der darüber hinaus gehenden Beträge ist wiederum unklar geblieben, ob diese aus legalen oder illegalen Geschäften herrühren.

336

Die Anwendung der jetzt in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung verboten sich im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot.

337

F.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Dr. Temming
Barth
Göertz

(1) Red. Anm.:

1Dialer (deutsch: Einwahlprogramme) sind im engeren Sinne Computerprogramme, mit deren Hilfe über das analoge Telefon- oder das ISDN-Netz eine Verbindung zum Internet aufgebaut werden kann. So ist bei vielen Betriebssystemen bereits ein Standard-Einwahlprogramm für Verbindungen nach dem point- to- point Protokoll (PPP) mitgeliefert. Bei Windows nennt es sich "DFÜ-Netzwerk". Das Einwahlprogramm muss gestartet werden, wenn man eine Internet-Verbindung aufbauen möchte, und so lange laufen, bis man die Verbindung nicht mehr benötigt und diese schließt. In dem verfahrensgegenständlichen Zusammenhang sind, soweit im folgenden von Dialern die Rede ist, nur die sog. Webdialer ("0190-Dialer") gemeint, die dazu dienen, kostenpflichtige Online-Mehrwertdienste zu vermarkten und Geldbeträge im Internet abzurechnen. Zur Abrechnung solcher Mehrwertdienste wurden spezielle Einwahlnummern eingerichtet. Der Anbieter eines Internet-Dienstes lässt seine Kunden über eine 0190er Nummer einwählen und verdient an den fälligen, (teilweise) hohen Onlinegebühren. Die Verbindungskosten sind meist deutlich höher als bei normalen Internet-Verbindungen, was sich aus der Abrechnung der zur Verfügung gestellten Dienstleistung ergibt.

(2) Red. Anm.:

2Als Traffic wird herkömmlicherweise der Datenverkehr bei Computern bezeichnet. Er ist der Fluss von Informationen innerhalb von Computernetzwerken. Bei jedem Aufruf einer Webseite im Browser (= Programm, das die Navigation im World Wide Web, kurz www, ermöglicht) werden gleichzeitig Daten wie Bilder, HTML-Dokumente, etc. auf den Bildschirm übertragen. In dem hier gemeinten Sinne handelt es sich um das Aufkommen der Aufrufe von Webseiten durch Internetnutzer, die auf verschiedene Weise, etwa eine Verlinkung (Querverweis, der sich z.B. auf einer Webseite befindet), auf andere Webseiten weitergeleitet werden. Da diese Weiterleitung von Internetaufrufen einen erheblichen geldwerten Vorteil für die "angeschlossenen" Webseitenbetreiber darstellte, entwickelte sich auf dem Gebiet des Internets ein reger Handel mit Traffic.

(3) Red. Anm.:

3Exitchains sind in Ketten von Webseiten eingebettete Webseiten, bei denen das Schließen der einen Webseite zur Folge hatte, daß automatisch eine weitere Webseite der Kette geöffnet wurde. Diese Art der Weiterleitung ist neben den Weblinks im Internet eine weithin gebräuchliche Lenkung des Traffics.

(4) Red. Anm.:

4Router (englisch to route: leiten, führen) ist die Bezeichnung für einen Vermittlungsrechner im Internet. Bei Verbindungen im Internet sind Router als "Wegweiser" beteiligt. Bei der Paketvermittlung (Übermittlung kleiner Datenpakete) bestimmt der Router aus der Adresse des Pakets im Header (Kopf), wohin er dieses Paket weiterleiten muss. Ein Router kennt Subnetze und zahlreiche andere Router; über Gateways (Übergangsrechner zwischen unterschiedlichen Netzwerken) erreichen Router andere Netze und entfernte Router. Im Gegensatz zur Bridge, die Netze der gleichen Topologie verbindet, "sprechen" Router mehrere Protokolle; daher können sie Netzwerke mit verschiedenen Protokollen (z.B. TCP/IP und SPX/IPX) und unterschiedlicher Topologie verbinden.

(5) Red. Anm.:

5Mehrwertdienste- bzw. 0190- Nummern sind lediglich fiktive Rufnummern, die mit gewöhnlichen Festnetznummern "gekoppelt" werden müssen. Dieser Vorgang wird als "Routing" bezeichnet. "Routingziel" ist daher diejenige Festnetznummer, mit der die 0190er Nummer "gekoppelt" wird.

(6) Red. Anm.:

6Da das Geschäft derartiger Firmen wie der Firma T... darin besteht, den Zugang ins Internet zu gewähren, bezeichnet man sie als Internetplattformen. Über ihre technische Ausstattung wird bei Anwahl einer auf ihren Festnetzanschluss gerouteten 0190- Nummer eine Verbindung zum Internet hergestellt.

(7) Red. Anm.:

7Abweichend von diesem in "thumbnails" eingelegten Dialern konnte die Installationsroutine, wenn sie im HTML-Code der aufgerufenen Webseite enthalten war, automatisch durch Aufrufen der Webseite ausgelöst werden, so daß ohne Anklicken die Sicherheitswarnung erschien.

(8) Red. Anm.:

8URL ( Uniform Resource Locator: Einheitliche Ressourcen-Verortung) bezeichnet die Adresse im Internet oder auf einem Rechner nach dem Schema [[[Protokoll:]//Rechnername.Domain/][Pfad/]Dokument[...Abschnitt], beispielsweise "http://www.microsoft.de". Diese Adresse muss im Web-Browser angegeben werden, um ein Angebot abzurufen.

(9) Red. Anm.:

9Der Einwahlstring ist gleichbedeutend mit der "Seriennummer" des Dialers; bei den letzten drei- bzw. vierstelligen Ziffern handelte sich um die Kunden- ID.

(10) Red. Anm.:

10Bei dem Realm handelte es sich in der Regel um eine Internetadresse, wie etwa "eurodial.com" bei dem Einwahlstring "WMP2000000001511@eurodial.com".

(11) Red. Anm.:

11Die Datei Num*.Num (* = Zahl, meist zweistellig) enthielt die Rufnummer, die gewählt werden soll.

(12) Red. Anm.:

12Die Dateien Plain*.dll / Skin*.dll (* = Zahl, meist zweistellig) bestimmen die Oberfläche des Dialers.

(13) Red. Anm.:

13Exploit (englisch to exploit - ausnutzen) ist ein Computerprogramm oder Script, welches spezifische Schwächen beziehungsweise Fehlfunktionen eines anderen Computerprogramms ausnutzt. Meist machen sich Exploits zu Nutze, dass Computer nicht zwischen Programmcode und Daten unterscheiden. So wird z.B. bei einem Pufferüberlauf der Code des Angreifers in einen nicht dafür vorgesehenen Speicherbereich geschrieben, wodurch die Ausführung der Anwendung manipuliert werden kann. Eine aktive Form des Exploits sind Angriffe aus dem Internet mittels manipulierter Datenpakete oder spezieller Datenströme auf Schwachstellen in Netzwerksoftware. Solche Exploits werden mitunter auch als Remote-Exploits bezeichnet. Lokale Exploits können beim Öffnen an sich scheinbar völlig harmloser Dateien (z.B. Bilddateien) aktiviert werden, sofern die dem Dateityp zugeordnete Anwendung eine Sicherheitslücke aufweist.

(14) Red. Anm.:

14Bei Freehosts wird einem Webmaster die Möglichkeit gegeben, als "Gast" bei einem "Gastgeber" (engl. host) seine Webseite kostenfrei auf dessen Server zu stellen.

(15) Red. Anm.:

15Java-Applets sind Programme mit geringer Kapazität, die in der Programmiersprache "Java" geschrieben sind und in HTML-Webseiten eingebettet werden. Rief der Internetnutzer eine Webseite auf, in die ein Java-Applet eingebettet war, lud er automatisch auch dieses Applet auf seinen Rechner.

(16) Red. Anm.:

16Netzwerk-Icon ist ein kleines Bild, das bei aktuell laufenden Programmen in der Leiste unten auf dem Bildschirm angezeigt wird.