Amtsgericht Leer
Beschl. v. 12.07.2006, Az.: 13a M 803/06

Nachbesserung einer eidesstattlichen Erklärung; Grundlage für die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten

Bibliographie

Gericht
AG Leer
Datum
12.07.2006
Aktenzeichen
13a M 803/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGLEER:2006:0712.13A.M803.06.0A

Fundstellen

  • JurBüro 2006, 528 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2006, 549-550
  • JurBüro 2006, 549-550 (Volltext mit red. LS)

In der Zwangsvollstreckungssache
hat das Amtsgericht Leer
durch
den Richter am Amtsgericht Schlonsak
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 18.05.2006 gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss vom 05.04.2006 wird der

Obergerichtsvollzieher H. wie folgt angewiesen:

Die Schuldnerin soll zu folgenden Fragen ergänzend befragt werden:

  1. 1.

    Wie heißt der Lebensgefährte? Name und ladungsfähige Anschrift ist anzugeben.

  2. 2.

    Welche Leistungen erbringt die Schuldnerin nach Art und Umfang für ihren Lebensgefährten?

  3. 3.

    Wie groß ist der Haushalt? Wie viele Personen sind in diesem angeschlossen? Wie groß ist die Wohnung?

  4. 4.

    Wie hoch ist die monatliche Miete dieser Wohnung einschließlich Nebenkosten?

  5. 5.

    Welchen zeitlichen Aufwand setzt die Schuldnerin zur Haushaltsführung täglich, wöchentlich und monatlich ein?

  6. 6.

    Welchen Anteil der Wohnung bewohnt die Schuldnerin selbst und wie viel macht dieses vom Gesamtanteil der Wohnung aus?

Gründe

1

Die Schuldnerin gab am 09.09.2003 die eidesstattliche Versicherung ab. Die Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz vom 30.12.2005 die Nachbesserung mit den im Tenor aufgestellten Fragen sowie einer weitern Frage ("Welche Kosten erspart die Schuldnerin ihrem Lebensgefährten dadurch, dass eine dritte Person, welche zu entlohnen wäre, durch den Arbeitseinsatz der Schuldnerin nicht erforderlich ist?") und benannte zu Unterstützung ihrer Rechtsansicht mehrere Gerichte, die die Auffassung vertreten, dass eine Schuldnerin, die ihrem nichtehelichen Lebensgefährten ohne Entgelt den Haushalt führt, im Rahmen einer Nachbesserung die begehrten Angaben zu machen hat.

2

Die gegen die Ablehnung durch den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

3

Dieser war im o. g. Umfang abzuhelfen.

4

Die ergänzende Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung findet statt, wenn letztere formell unvollständig oder ungenau, also offenbar lückenhaft ist (Baumbach/Hartmann, ZPO63., § 903 Rn. 4 m. w. N). Die Nachbesserung erfolgt in Fortsetzung des alten Abnahmeverfahrens (LG Aachen, Rpfleger 1991, 327; LG Verden, JB 2002, 159).

5

Die Gläubigerin weist zu recht darauf hin, dass eine Schuldnerin, die ihren Unterhalt von den Einkünften ihres nichtehelichen Lebensgefährten bestreitet, bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, dessen Namen und Anschrift anzugeben. Für die Gläubigerin kann sich daraus nämlich die Möglichkeit ergeben, auch auf derartige Zuwendungen im Wege der Zwangsvollstreckung Zugriff zu nehmen, insbesondere dann, wenn die Schuldnerin dem Lebensgefährten den Haushalt führt (OLG München, MDR 1984, 764). Eine derartige Tätigkeit ist außerhalb der Ehe nicht selten eine solche, die entlohnt zu werden pflegt, was vornehmlich bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit einem Partner ohne Arbeit nahe liegt. Wenn aber die Beschäftigung im Haushalt des Lebensgefährten die Lebensgrundlage der sonstige Einkünfte nicht beziehenden Schuldnerin darstellt, so ist sie verpflichtet, dessen Name und Anschrift anzugeben, damit die Gläubigerin die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Entlohungsansprüche zu pfänden, insbesondere nach § 850h ZPO vorzugehen (LG Frankenthal, JurBüro 1994, 409).

6

Das Vermögensverzeichnis ist insoweit auch lückenhaft. Die Schuldnerin hat angegeben, von ihrem Lebensgefährten mit Naturalien unterhalten zu werden.

7

Es ist aber nicht sicher feststellbar, ob die Schuldnerin hierfür eine Gegenleistung erbringt. Insofern ist es durchaus möglich, dass sie die Haushaltführung als eine solche Gegenleistung erbringt. Dies liegt bereits deshalb nahe, da sie zurzeit arbeitslos ist. Es spricht daher einiges dafür, dass Grundlage für die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten die Tätigkeit der Schuldnerin im Haushalt ist. Dann wären die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten als Entgelt für die Arbeit der Schuldnerin anzusehen, so dass die Gläubigerin die Möglichkeit der Pfändung zu überprüfen hat. Die Grundlage hierfür soll das eidesstattliche Versicherungsverfahren gegeben. Die Schuldnerin wird daher ergänzende Angaben zu machen haben, ob sie den Haushalt führt und wenn ja, welcher zeitliche Aufwand hierfür erforderlich, worin die Frage der Größe des Haushalts eingeschlossen ist.

8

Dagegen besteht hinsichtlich der Frage 7. "Welche Kosten erspart die Schuldnerin ihrem Lebensgefährten dadurch, dass eine dritte Person, welche zu entlohnen wäre, durch den Arbeitseinsatz der Schuldnerin nicht erforderlich ist?" kein Nachbesserungsgrund. Diese Frage ist vielmehr aufgrund der von der Schuldnerin zu machenden Angaben zum Umfang der Tätigkeit anhand der Kosten für Haushaltshilfen zu ermitteln. Der Schuldnerin kann nur aufgegeben werden, tatsächliche Angaben zu ihrer ggf. vorhandenen Haushaltstätigkeit zu machen. Es kann aber nicht verlangt werden, dass die Schuldnerin Marktnachforschungen darüber anzustellen und mitzuteilen hat, in welcher Höhe diese Tätigkeit zu vergüten ist (vgl. LG Frankenthal, JurBüro 1994, 409).

Schlonsak Richter am Amtsgericht