§ 2 GzKüElbS - Kostentragung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung
- Redaktionelle Abkürzung
- GzKüElbS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30100
Das Land Niedersachsen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig- Holstein. Es behält die Einnahmen aus den Verfahren, die aufgrund von § 1 bei den niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften anfallen.