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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 2 GzKüElbS - Kostentragung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung
Redaktionelle Abkürzung
GzKüElbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

Das Land Niedersachsen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig- Holstein. Es behält die Einnahmen aus den Verfahren, die aufgrund von § 1 bei den niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften anfallen.