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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 3 GzKüElbS - Geltungsdauer

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung
Redaktionelle Abkürzung
GzKüElbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

(1) Der Staatsvertrag ist unter Einhalten einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis zwischen den jeweils beteiligten Vertragsparteien zum Erlöschen.

(2) Der am 1. März 1987 in Kraft getretene Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung wird mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgehoben.