§ 3 GzKüElbS - Geltungsdauer
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung
- Redaktionelle Abkürzung
- GzKüElbS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30100
(1) Der Staatsvertrag ist unter Einhalten einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis zwischen den jeweils beteiligten Vertragsparteien zum Erlöschen.
(2) Der am 1. März 1987 in Kraft getretene Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung wird mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgehoben.