Amtsgericht Verden
Beschl. v. 08.01.2008, Az.: 7a M 3531/06

Bibliographie

Gericht
AG Verden
Datum
08.01.2008
Aktenzeichen
7a M 3531/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGVERDN:2008:0108.7A.M3531.06.0A

Fundstellen

  • JurBüro 2008, 216
  • JurBüro 2008, 216 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. wird auf Antrag des Gläubigers vom 05.10.07 klarstellend angeordnet, dass der dem Schuldner von der Drittschuldnerin gewährte Naturalunterhalt für Wohnung und Verpflegung mit einem Monatswert von  660 € bewertet wird. Diesen Wert hat die Drittschuldnerin gem. § 850e Abs. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen und aus dem hiernach ermittelten Gesamteinkommen den gem. § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen.

Gründe

1

Der Gläubiger trägt vor, der Schuldner erhalte bei der Drittschuldnerin ein Nettoeinkommen von  400 € sowie Naturalleistungen für Kost und mietfreies Wohnen im Wert von  660 €. Durch das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung vom 26.04.07 wurde nachgewiesen, dass der Schuldner  400 € Einkommen erhält sowie mietfrei wohnen kann.

2

Der Schuldner und die Drittschuldnerin wurden zu dem Antrag des Gläubigers angehört und sind diesem nicht entgegengetreten. Wie bereits im Verfahren bei dem AG Verden, Az.:7 a M 3125/04, als der Schuldner noch beim ... angestellt war und die damals erhaltenen Naturalleistungen für Kost und Logie mit  660 € bewertet wurden, ist deshalb gem. § 138 Abs. 3 ZPO das Nichtbestreiten der vom Gläubiger vorgetragenen Tatsachen als Zugeständnis zu werten und dem Antrag war stattzugeben, auch wenn im EV-Protokoll keine kostenlose oder vergünstigte Verpflegung angegeben wurde.