Amtsgericht Verden
Beschl. v. 08.01.2008, Az.: 7a M 3531/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Verden
- Datum
- 08.01.2008
- Aktenzeichen
- 7a M 3531/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGVERDN:2008:0108.7A.M3531.06.0A
Fundstellen
- JurBüro 2008, 216
- JurBüro 2008, 216 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
wird auf Antrag des Gläubigers vom 05.10.07 klarstellend angeordnet, dass der dem Schuldner von der Drittschuldnerin gewährte Naturalunterhalt für Wohnung und Verpflegung mit einem Monatswert von 660 € bewertet wird. Diesen Wert hat die Drittschuldnerin gem. § 850e Abs. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen und aus dem hiernach ermittelten Gesamteinkommen den gem. § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen.
Gründe
Der Gläubiger trägt vor, der Schuldner erhalte bei der Drittschuldnerin ein Nettoeinkommen von 400 € sowie Naturalleistungen für Kost und mietfreies Wohnen im Wert von 660 €. Durch das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung vom 26.04.07 wurde nachgewiesen, dass der Schuldner 400 € Einkommen erhält sowie mietfrei wohnen kann.
Der Schuldner und die Drittschuldnerin wurden zu dem Antrag des Gläubigers angehört und sind diesem nicht entgegengetreten. Wie bereits im Verfahren bei dem AG Verden, Az.:7 a M 3125/04, als der Schuldner noch beim ... angestellt war und die damals erhaltenen Naturalleistungen für Kost und Logie mit 660 € bewertet wurden, ist deshalb gem. § 138 Abs. 3 ZPO das Nichtbestreiten der vom Gläubiger vorgetragenen Tatsachen als Zugeständnis zu werten und dem Antrag war stattzugeben, auch wenn im EV-Protokoll keine kostenlose oder vergünstigte Verpflegung angegeben wurde.