Amtsgericht Verden
Beschl. v. 09.07.2007, Az.: 11 IK 235/05
Bibliographie
- Gericht
- AG Verden
- Datum
- 09.07.2007
- Aktenzeichen
- 11 IK 235/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 70603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGVERDN:2007:0709.11IK235.05.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Verden - 07.01.2008 - AZ: 1 T 323/07
- BGH - 23.04.2009 - AZ: IX ZB 35/08
Tenor:
Der Antrag vom 05.02.07 auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gem. §§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet. Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Schuldnerin das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht hinreichend dargelegt. Lediglich dass die Schuldnerin monatlich Mehraufwendungen für therapeutische Behandlungen i.H.v. zuletzt 106,09 EUR monatlich hat, wurde dargelegt und belegt - nicht jedoch, inwiefern der ihr verbleibende pfandfreie Betrag i.H.v. mindestens 999,06 EUR, nach Berücksichtigung der Zusammenrechnungsanordnung vermutlich jedoch i.H.v. 1.038,66 EUR, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und der zusätzlichen Aufwendungen i.S.d. § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht ausreicht.
Sinn und Zweck der Regelung des § 850f Abs. 1 ZPO ist, sicherzustellen, dass dem Schuldner nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme das Existenzminimum verbleibt und im Interesse der Allgemeinheit, die die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, zu verhindern, dass der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird. Reicht der aus § 850c ZPO i.V. mit der dazu gehörigen Tabelle zu ermittelnde pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens nicht aus, um den individuellen Lebensbedarf des Schuldners zu decken, kann dies über § 850f Abs. 1 ZPO ausgeglichen werden. Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zu erbringen hat, dass die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (BGH, Beschluss vom 12.12.03, AZ: IXa ZB 225/03, NJW-RR 2004, 506-508 ).
Dieses gilt somit auch für § 850f Abs. 1b ZPO; alleine die Tatsache, dass die Schuldnerin zusätzliche Bedürfnisse aus persönlichen Gründen hat, reicht als Begründung für die Erhöhung des pfändbaren Betrages nicht aus.
Dass in § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht auf die Bestimmungen des SGB wie bei Buchst. a verwiesen wird, ist damit zu begründen, dass es sich bei den nach Buchst. b berücksichtigungsfähigen Ausgaben um keine Leistungen, auf die der Schuldner auch stets einen Leistungsanspruch nach dem SGB hat, handeln muss.
Nur, wenn der Schuldner diese Mehrkosten aus seinem pfandfreien Vermögen zahlen muss, und der ihm nach Abzug dieser Ausgaben verbleibende Betrag geringer ist, als das Existenzminimum, liegen die Voraussetzungen nach § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO vor.
Andernfalls hätte schon jeder schuldnerische Arbeitnehmer mit erheblichen Fahrkosten zur Arbeitstätte einen Anspruch auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze, selbst wenn er z.B. keine Wohnkosten oder andere vom Gesetzgeber bei der pauschalen Bemessung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigte Lebenshaltungskosten hat.
Der als Antrag auf Beiordnung gem. 4a Abs. 2 InsO auszulegende PKH- und Beiordnungsantrag vom 05.07.07 war zurückzuweisen. Für die Stellung von Pfändungsschutzanträgen gem. §§ 850ff. ZPO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht in Betracht (Braun/Buck InsO, 2. Aufl., § 4a Rdnr. 31).