Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.04.2006, Az.: 1 A 4995/04
Angemessenheit; Bauleitung; Bauleitungskosten; Erschließungskosten; Erschließungsvertrag; Folgekostenvereinbarung; Kinderspielplatz; Koppelungsverbot; Kostenbeteiligung; Kostentragung; Planungskosten; Spielplatz; städtebaulicher Vertrag; Zahlungsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 25.04.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 4995/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 BauGB
- § 11 Abs 2 BauGB
- § 124 Abs 1 BauGB
- § 124 Abs 2 S 1 BauGB
- § 54 S 2 VwVfG
- § 56 Abs 1 S 2 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
In einem Erschließungsvertrag kann der Erschließungsunternehmer auch Kosten für die von der Gemeinde ausgeübte Bauleitung übernehmen.
Die Kostenübernahme für einen Kinderspielplatz kann Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sein.
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.933,88 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2001 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine kreisangehörige Stadt, und der Beklagte, ein Bauträger, streiten über Kosten aus einem erschließungs- und städtebaulichen Vertrag.
Der Beklagte erwarb in der Vergangenheit mehrfach Grundstücke im Gebiet der Klägerin und veräußerte sie nach Baureifmachung und Erschließung weiter. Die Beteiligten vereinbarten dabei eine Kostenbeteiligung des Beklagten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und schlossen Verträge zur Übertragung der Erschließung auf den Beklagten.
Der Beklagte hatte im Gebiet des Bebauungsplanes 210 Grundbesitz, den er erschließen und dann weiter veräußern wollte. Nachdem die Parteien eine Beteiligung des Beklagten an den Aufstellungskosten des Bebauungsplans vereinbart hatten, schlossen sie unter dem 6./14. Mai 1999 eine als „erschließungs- und städtebaulicher Vertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Danach wurde dem Beklagten die Erschließung der ihm im Bebauungsplangebiet gehörenden Grundstücksflächen übertragen. Er übernahm die Erschließung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Nach § 11 des Vertrages sollte die örtliche Bauleitung mit uneingeschränkter Überwachungs- und Anordnungsbefugnis dem Tiefbau- bzw. Planungsamt der Klägerin obliegen. Der Beklagte hatte die ausführenden Unternehmer zu veranlassen, vor Baubeginn den Arbeitsablauf sowie die technischen Einzelheiten mit dem Tiefbau- bzw. Planungsamt abzusprechen. Die Kosten für die Planungs- und Bauleitungstätigkeit der Klägerin sollte der Beklagte übernehmen.
Nach § 2 Nr. 5 des Vertrage sollte er für städtische Ingenieurleistungen bei der Anlegung des Schmutzwasserkanals 20.050,00 DM überweisen. Weiter sollte er für die Bauleitung bei der Herstellung der Oberflächenentwässerung gem. § 3 Nr. 5 b 6.500,- DM zahlen. In § 7 Abs. 5 b verpflichtete der Beklagte sich, der Klägerin Bauleitungskosten für den Straßenbau in Höhe von 34.783,00 DM zu zahlen. Nach § 9 Abs. 1 zahlte der Beklagte für die Bepflanzung der Beete im Fahrbahnbereich (Straßenbegleitgrün) sowie im Regenrückhaltebereich und auf dem Kinderspielplatz einen Betrag in Höhe von 16.000,- DM an die Klägerin.
In Ausführung des Bebauungsplanes wurde der J. G. verrohrt. Nach § 3 Nr. 6 sollte die Verrohrung von der Klägerin hergestellt und vorfinanziert werden. Die Kosten sollten nach § 3 Nr. 7 prozentual auf näher bezeichnete Flächen des Klägers und anderer Eigentümer aufgeteilt werden und wurden mit 49.057,39 DM ermittelt.
In § 19 des Vertrages war unter anderem vereinbart, dass der Beklagte der Klägerin die Verkehrsflächen und weiteren Grundbesitz durch einen noch abzuschließenden notariellen Vertrag unentgeltlich übertragen sollte. Die notarielle Beurkundung erfolgte am 31.Mai 2002.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 4 bis 16 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Beklagte führte die Erschließung für seine Flächen im Bebauungsplangebiet 210 entsprechend dem Vertrag vom 6./14. Mai 1999 durch und leistete auch Zahlungen an die Klägerin, jedoch blieben noch Forderungen offen. Unter dem 7. August 2000 forderte die Klägerin den Kläger zur Zahlung von 20.050,- DM gemäß § 2 Nr. 5 und von 6.500,- DM gemäß § 3 Nr. 5 b des Vertrages auf. Unter dem 21. März 2003 forderte sie den Kläger auf, 34.783,00 DM gemäß § 7 Nr. 5 b sowie 16.000,- DM gemäß § 9 des Vertrages zu zahlen. Außerdem wurde der Beklagte aufgefordert, für den auf ihn entfallenden Kostenanteil für die Verrohrung des J. G. nach § 3 Nr. 7 des Vertrages 49.057,39 DM zu zahlen. Zwischen den Beteiligten wurde umfangreicher Schriftverkehr geführt. Geforderte Zahlungen leistete der Beklagte jedoch nicht.
Am 24. Dezember 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte habe sich in einem erschließungs- und städtebaulichen Vertrag zu Zahlungen und Kostenerstattungen verpflichtet, jedoch nicht vollständig gezahlt. Der Vertrag sei in jeder Hinsicht wirksam. Die Klägerin habe die ihr obliegenden Leistungen insbesondere auch Planung und Bauleitung erbracht, so dass der Beklagte zur Zahlung und Kostenerstattung verpflichtet sei. Die Verrohrung des J. G. sei inzwischen erfolgt und abgerechnet. Insgesamt habe der Beklagte an die Klägerin 126.390,39 DM (=64.622,41 Euro) zu zahlen. Mit dem noch offenen Betrag sei einvernehmlich eine Forderung des Beklagten gegen die Klägerin aus einem anderen Vertragsverhältnis in Höhe von 46.688,53 Euro verrechnet worden. Somit verbleibe eine Forderung der Klägerin in Höhe von 17.933,88 Euro.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.933,88 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Ansicht nach ist der Vertrag insgesamt nichtig. Er entspreche nicht den Anforderungen an einen städtebaulichen Vertrag oder an einen Erschließungsvertrag. Die Klägerin habe dem Beklagten keine Erschließung in eigener Verantwortung übertragen, sondern habe sich die Bauleitung und sämtliche Entscheidungen vorbehalten und lediglich alle Kosten auf den Beklagten abwälzen wollen. Dabei seien dem Beklagten auch Kosten auferlegt worden, für die es keine beitragsrechtliche Grundlage gegeben hätte. So sei es unzulässig gewesen, Personal- und Planungsaufwand der Gemeinde auf Grundstückseigentümer umzulegen. Diese gesetzlichen Einschränkungen der Kostenbelastung von Eigentümern erschlossener Grundstücke müssten auch beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beachtet werden. Wenn nach den Vorgaben des BauGB der Erschließungsträger alle Erschließungsleistungen auf eigene Kosten übernehme solle, könne die Gemeinde dem Erschließungsträger nicht ihre Aufwendungen für Personal und Sachmittel als zu erstattende Kosten aufbürden. Darüber hinaus könnten die Kosten für die Verrohrung des J. G. vom Beklagten nicht gefordert werden, weil die Klägerin damit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße. Von mehreren Erschließungsträgern sei nur der Beklagte zur Zahlung aufgefordert worden. Insbesondere sei die Klägerin bislang nicht an die NLG herangetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Prozessakte 1 A 5063/04.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist zutreffend als Leistungsklage erhoben worden. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geltend, die sie nicht mit Verwaltungsakt, sondern nur im Parteiverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen kann. Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche finden ihre Rechtsgrundlage in der Vereinbarung mit dem Beklagten vom 6./14. Mai 1999, der als „Erschließungs- und städtebaulicher Vertrag“ überschrieben ist. Den dort begründeten Forderungen kann der Beklagte nichts entgegen halten. Der Vertrag ist wirksam und kann daher Rechtsgrundlage für die eingeklagten Forderungen sein.
Es mag offen bleiben, ob der Vertrag wegen der fehlenden Beurkundung des Vorvertrages in § 19 über die Grundstücksübertragungen insgesamt nichtig hätte sein können. Ein Formmangel wäre gem. § 311 b BGB (313 BGB a.F.) durch Erfüllung nach der notariellen Beurkundung vom 31. Mai 2002 geheilt worden.
Die Parteien haben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, der sowohl Elemente eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB als auch Elemente eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB enthält. Sowohl mit seiner städtebaulichen als auch mit seiner erschließungsrechtlichen Komponente ist der Vertrag ein subordinationsrechtlicher Vertrag nach § 54 Satz 2 VwVfG. Danach kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakte zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Trotz ihres engen Wortlautes gilt diese Norm für alle Verträge zwischen einer Privatperson einerseits und einem Träger öffentlicher Verwaltung andererseits, wenn er Gegenstände aus dem hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis betrifft. Es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakte geregelt werden könnte. Die Norm betrifft alle Vereinbarungen in Rechtsbereichen, in denen sich Bürger und Behörden allgemein wie beim Erlass eines Verwaltungsakts in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber stehen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, 4 C 4/99, BVerwGE 111, 162, 165; NVwZ 2000, 1285).
Auch wenn der Vertrag vom 6./14. Mai 1999 zwischen den Beteiligten frei ausgehandelt worden ist, und nicht ausschließlich einseitig von der Klägerin verfügte Regelungen enthält, standen die Beteiligten sich jedoch in vieler Hinsicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber. Die Erschließung ist hoheitliche Aufgabe der Gemeinde. Die damit verbundenen Kosten werden typischerweise auf die Eigentümer umgelegt und durch Beitragsbescheide festgesetzt. Wenn der Beklagte sich vertraglich zu Zahlungen verpflichtet hat, die zumindest teilweise Gegenstand von Beitragsbescheiden hätten sein können, ist dies ausreichendes Indiz für das Über- und Unterordnungsverhältnis, das Voraussetzung für die Annahme eines subordinationsrechtlichen Vertrages nach § 54 Satz 2 VwVfG ist.
In § 2 Nr. 5 des Vertrages vom 6./14. Mai 1999 hat der Beklagte sich zur Erstattung der Kosten für städtische Ingenieurleistungen in Höhe von 20.050,00 DM verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Schmutzwasserkanalisation entstanden sind. Dieser Zahlungsverpflichtung kann der Beklagte nichts entgegen halten, was ihn zur Verweigerung der Zahlung berechtigen könnte.
Die Zahlungsvereinbarung ist als Teil eines Erschließungsvertrages nach § 124 Abs. 1 und 2 BauGB wirksam geschlossen worden. Danach kann die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen und der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. Die Gemeinde kann die Kosten voll auf den Erschließungsträger umlegen. Gem. § 124 Abs. 2 Satz 3 ist sie nicht einmal verpflichtet, den Eigenanteil des § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Höhe von mindestens 10 % zu tragen.
Auch wenn der Schmutzwasserkanal nicht zu den in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Erschließungsanlagen gehört, kann seine Herstellung dennoch Gegenstand eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB sein. Vom Erschließungsvertrag kann alles erfasst werden, was der Baureifmachung der Grundstücke dient (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 6 Anm. 26). Dazu gehört auch die Anlegung des Schmutzwasserkanals (BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, 8 C 61/90, BVerwGE 89, 7).
Die Forderung von Erschließungskosten für die Herstellung des Schmutzwasserkanals sind nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere kann die Klägerin auch Kosten für die von ihr ausgeübte Bauleitung verlangen. Nach § 11 des Vertrages obliegt die örtliche Bauleitung mit uneingeschränkter Planungs- und Anordnungsbefugnis dem Tiefbau- bzw. Planungsamt der Stadt. Der Beklagte als Erschließungs- und Vorhabenträger hatte die ausführenden Unternehmer zu veranlassen, vor Baubeginn den Arbeitsablauf sowie die technischen Einzelheiten mit dem Tiefbau- bzw. Planungsamt abzusprechen. Den Angaben des Tiefbau- bzw. Planungsamtes hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe und der Bauweisen war strikt Folge zu leisten.
Der Beklagte wendet gegen die Zahlung der Bauleitungskosten ein, dass die Klägerin als Erschließungsverpflichtete die Erschließung auf ihn übertragen habe und sich nicht die Bauleitung vorbehalten und daraus folgend auch nicht die Vergütung von Ingenieursleistungen fordern dürfe. Die vereinbarte Verpflichtung des Beklagten, die Bauleitung der Klägerin zu überlassen und die daraus resultierenden Kosten zu tragen, führt nicht zur Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages. Die Grenzen der zulässigen vertraglichen Vereinbarungen in einem Erschließungsvertrag ergeben sich zum Einen aus dem Gegenstand des Beitragsrechts (Driehaus, aaO, § 6 Anm. 28). Dem ist hier Genüge getan. Die Anlegung des Schmutzwasserkanals kann Gegenstand eines Erschließungsvertrages sein. Zum Anderen enthält § 124 Abs. 4 Satz 1 BauGB inhaltliche Grenzen für die vertraglichen Vereinbarungen. Danach müssen die Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der Erschließung stehen. Diese Anforderungen sind im Wesentlichen deckungsgleich mit den Gültigkeitsvoraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie sie in allgemeiner Form in § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG enthalten sind. Es handelt sich in § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB somit um spezialgesetzliche Ausgestaltungen des Übermaßverbotes und des Kopplungsverbotes. Beide Schranken der vertraglichen Vereinbarung sind hier beachtet worden. Die geforderten Leistungen stehen im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes. Die Ingenieursleistungen sind in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anlegung des Schmutzwasserkanals entstanden, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Ansatz für die Ingenieurskosten unangemessen hoch ist. Zudem hat der Beklagte durch die von ihm zu entgeltenden Tätigkeiten der Klägerin eigene Aufwendungen erspart.
Der Beklagte kann für seinen Rechtsstandpunkt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1991 (8 C 61.90, BVerwGE 89, 7) nichts gewinnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar seinerzeit entschieden, dass die Gemeinden die Herstellungskosten einer Abwasserbeseitigungsanlage durch Erschließungsvertrag nur in dem Umfang einem Erschließungsunternehmer aufbürden können, in dem es ihnen abgabenrechtlich gestattet wäre, sie auf die Abgabenpflichtigen abzuwälzen. Dieser Entscheidung ist jedoch durch die danach erfolgte Änderung des § 124 BauGB weitgehend der Boden entzogen worden. Mit der Ergänzung des § 124 BauGB hat der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel verfolgt, die Gemeinden weitgehend von den mit der Durchführung einer Erschließung verbundenen finanziellen Belastungen freizustellen. Es sollte den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, die Erschließungskosten vollständig auf den Erschließungsunternehmer zu überbürden (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 6 Anm. 2).
Die Kostenlast und die Aufgabenverteilung, wie sie die Beteiligten vereinbart haben, mag nicht den Erschließungsverträgen entsprechen, wie sie der Beklagte für typisch hält. Es ist durchaus rechtlich möglich und vielleicht auch üblich, dass der Erschließungsunternehmer die Bauleitung ausübt und die Gemeinde sich lediglich auf nachträgliche Kontrolle der durchgeführten Arbeiten beschränkt. Der Gemeinde entstehen dann während der Erschließungsarbeiten keine Personalkosten, weil der Erschließungsunternehmer die Bauleitung entweder selbst ausübt oder einem Architekturbüro überträgt. Wenn die Gemeinde jedoch Wert auf die Bauleitung legt und damit Personal bindet, kann auch das Gegenstand eines Erschließungsvertrages sein. Die Gemeinde kann die dadurch entstehenden Kosten dem Erschließungsunternehmer in Rechnung stellen. Die Abwälzung der persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten der Gemeinde auf einen Dritten ist nicht von Vornherein unzulässig (vgl. dazu für städtebauliche Verträge BVerwG, Urteil vom 25. November 2005, 4 C 15.04, UPR 2006 156).
Ob Aufwendungen für Planung und Bauleitung im Wege der Beitragserhebung auf die angeschlossenen Grundstücke hätten umgelegt werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Durch § 124 BauGB ist den Gemeinden - nach der Gesetzesänderung - die Möglichkeit eröffnet worden, dem Erschließungsunternehmer auch mit den Kosten zu belasten, die nicht Gegenstand von Beitragsbescheiden hätten sein können.
Nach § 3 Nr. 5 des Vertrages vom 6./14. Mai 1999 hat der Beklagte Kosten für die Planung der Oberflächenentwässerung in Höhe von 11.030,00 DM übernommen und auch beglichen. Weiter hat er sich zur Übernahme der Kosten für die Bauleitung in Höhe von 6.500,- DM verpflichtet. Diese Zahlung ist noch offen und wird mit der erhobenen Klage von der Klägerin geltend gemacht. Die Oberflächenentwässerung ist - ebenso wie die Anlegung des Schmutzwasserkanals - zwar keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB, kann jedoch ebenfalls Gegenstand eines Erschließungsvertrages nach § 124 Abs. 2 BauGB sein.
Die geltend gemachten Kosten für die Bauleitung stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erschließung und sind auch nicht unangemessen. Der Beklagte hat somit auch diese Kosten zu erstatten.
Den engsten Bezug zur Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hat § 7 des Vertrages vom 6./14. Mai 1999, der die Anlegung der Anbaustraßen betrifft. Auch hier hat der Beklagte als Erschließungsunternehmer die Planung und Bauleitung nicht übernommen, sondern diese blieben der Klägerin vorbehalten. Der Beklagte hat sich verpflichtet, 34.783,00 DM als Bauleitungskosten zu zahlen. Der Geltendmachung dieser Kosten durch die Klägerin steht nicht entgegen, dass Personalkosten möglicherweise nicht als Aufwand in die Berechnung des Erschließungsbeitrages hätten einfließen dürfen (dazu Driehaus § 13 Anm. 4). Nach § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB können Gegenstand der Kostenlast des Erschließungsunternehmers aber auch Kosten sein, die nicht beitragsfähig sind. Insoweit kann die vertraglich vereinbarte Kostenübernahme über die beitragsrechtlich mögliche Kostenlast hinaus gehen (Driehaus § 6 Anm. 2). Der Beklagte hat gegen die Angemessenheit dieser Forderung nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Forderung überzogen wäre.
Nach § 9 des Vertrages vom 6./14. Mai 1999 verpflichtete der Beklagte sich, für die Bepflanzung der Beete im Fahrbahnbereich (Straßenbegleitgrün) sowie im Regenrückhaltebereich und auf dem Kinderspielplatz 16.000,- DM an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin übernahm die Beschaffung der Pflanzen und das Einsetzen.
Soweit es hier um Kosten für Straßenbegleitgrün geht, handelt es sich um eine Vereinbarung im Rahmen eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB. Als Erschließungskosten kann dieser Kostenanteil vom Beklagten gefordert werden.
Die Anlegung eines Kinderspielplatzes ist jedoch keine Maßnahme der Erschließung im Sinne einer Baureifmachung. Der Kinderspielplatz ist für die Erschließung nach § 30 BauGB nicht erforderlich. Beiträge für die Anlegung von Kinderspielplätzen werden weder nach BauGB noch nach NKAG erhoben (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 2 Anm. 54).
Auch wenn die Anlegung des Spielplatzes nicht Gegenstand eines Vertrages nach § 124 BauGB sein kann, unterfällt die vertragliche Vereinbarung über die Kostentragung für einen Spielplatz dennoch dem BauGB. Es handelt insoweit um einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB in der Form des sogenannten Folgekostenvertrages. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch schon in der Fassung bei Vertragsschluss kann Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages insbesondere die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein, die der Gemeinde durch städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Folge oder Voraussetzung des geplanten Vorhabens sind. Ein typischer Gegenstand für Folgekostenvereinbarung ist die Anlegung von Spielplätzen (vgl. zum Beispiel VG Stade, Urteil vom 15.06.2005 - 6 A 1442/03, JURIS). Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Folgekostenabrede ist der Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und den dadurch verursachten Folgeeinrichtungen oder -maßnahmen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 11 Anm. 16). Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Baumaßnahme und der Gegenleistung bestehen(BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, 4 C 4/99, BVerwGE 111, 162, 169). Die Anlegung des Kinderspielplatzes und die damit verbundenen Kosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauleitplanung für das Baugebiet und dem dort gelegenen Grundbesitz des Beklagten. Dadurch ist das allgemeine Rechtmäßigkeitserfordernis des Kopplungsverbotes, wie es seinen Ausdruck in § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gefunden hat, gewahrt. Die Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine bauplanerische Aufgabe nach § 10 des Niedersächsischen Spielplatzgesetzes. Ein Kinderspielplatz wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Da die Bebauung der Fläche durch den Beklagten beabsichtigt und von ihm initiiert wurde, entstand der Bedarf an Spielmöglichkeiten, dem die Klägerin in ihrer Bauleitplanung gerecht werden musste. Ohne die Bebauung des Grundbesitzes des Beklagten mit Wohngebäuden wäre der Spielplatz nicht erforderlich gewesen. Wegen dieses Zusammenhanges zwischen den Bauwünschen des Beklagten und der Anlegung des Spielplatzes konnte mit dem Beklagten eine Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme für die durch die Bebauung erforderlich gewordene Infrastruktureinrichtungen, zu denen auch der Spielplatz gehört, getroffen werden. Die Angemessenheit der Kosten, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung für einen städtebaulichen Vertrag ist, wird vom Beklagten nicht in Frage gestellt.
Die Rechtmäßigkeit der Kostenbeteiligung für die Eingrünung des Regenrückhaltebeckens beurteilt sich ebenfalls nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die Regenrückhaltung ist Folge der Bebauung des Gebietes, die im Interesse des Beklagten liegt. Ohne die vom Beklagten beabsichtigte Bebauung wäre eine Regenwasserregulierung nicht erforderlich gewesen. Somit wären auch die Kosten für die Eingrünung des Beckens nicht entstanden. Die Klägerin kann deshalb auch die Erstattung dieser Aufwendungen, deren Angemessenheit vom Beklagten nicht in Frage gestellt wird, verlangen.
In § 3 Nr. 6 und 7 haben die Beteiligten sich über die Verrohrung eines Teiles des J. G. geeinigt. Die Verrohrung vom Regenrückhaltebecken bis zur vorhandenen Verrohrung einschließlich des Abflussbauwerks sollte von der Klägerin hergestellt und vorfinanziert werden. Die Kosten sollten prozentual auf näher bezeichneten Flächen verteilt werden, weil die Maßnahme nicht nur Flächen des Beklagten betraf. Die vorgesehene Verrohrung ist inzwischen erfolgt. Das beauftragte Unternehmen hat dafür mit Schlussrechnung vom 8. November 2000 Kosten in Höhe von 166.861,88 DM gefordert. Nach der von dem Beklagten nicht angegriffenen Verteilungsregelung entfielen auf ihn 29,4 %, also 49.057,39 DM.
Auch die Kosten für die Verrohrung sind Folgekosten der Bauleitplanung, die im Interesse des Beklagten lag. Ohne die von ihm gewünschte Beplanung und Bebauung des Gebietes wäre eine Regulierung der Oberflächenentwässerung nicht erforderlich gewesen.
Der Einwand des Beklagten, man könne ihn nicht zur Kostenerstattung heranziehen, weil man die übrigen Pflichtigen nicht herangezogen habe, ist irrelevant. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob der Einwand tatsächlich zutrifft.
Somit ist die Klageforderung der Klägerin in vollem Umfang begründet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Der Beklagte ist unter dem 21. März 2001 zur Zahlung der fälligen Beträge aufgefordert worden. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.