§ 19 NDiszG - Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der Disziplinarbehörde oder bei der höheren Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(3) 1§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend. 2§ 18 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die von der Beamtin oder dem Beamten bestimmte Disziplinarbehörde zuständig ist.