Amtsgericht Gifhorn
Beschl. v. 30.01.2008, Az.: 36 IK 106/07

Anforderungen; Annahme; Antrag; Ausfallforderung; Ausschlussfrist; Feststellung; Forderung; formell; Insolvenz; Insolvenzordnung; Insolvenzrecht; Insolvenztabelle; Insolvenzverfahren; korrekt; Mangel ; Rechtsanwalt; Rechtspfleger; Restschuldbefreiung; Schlussunterlagen; Schlussverzeichnis; Treuhänder; Veröffentlichung

Bibliographie

Gericht
AG Gifhorn
Datum
30.01.2008
Aktenzeichen
36 IK 106/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Hildesheim - 28.01.2009 - AZ: 7 T 15/08
BGH - 22.10.2009 - AZ: IX ZB 49/09

Tenor:

Der Antrag der Gläubigerin S. S., H.( lfd. Nr. 6 der Insolvenztabelle ) vom 16.11.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Insolvenzschuldnerin hat mit Schreiben vom 19.02.2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

2

Mit Beschluss vom 08.03.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, zum Treuhänder wurde Herr Rechtsanwalt T. G., Z. B. S. in L. bestellt.

3

Am 09.05.2007 hat der Prüfungstermin stattgefunden. Die Forderung der Gläubigerin S. wurde als Ausfallforderung festgestellt.

4

Am 20.09.2007 sind die Schlussunterlagen bei Gericht eingegangen. Mit Datum vom 24.09.2007 wurde ein nachträglicher Prüfungstermin auf den 06.11.2007 anberaumt.

5

Am 10.10.2007 wurden die Schlussunterlagen ohne Beanstandungen geprüft. Die Forderung der Gläubigerin S. war weiterhin für den Ausfall festgestellt und fand keine Berücksichtigung im Schlussverzeichnis. Zustimmung zur Schlussverteilung wurde erteilt, Schlusstermin bestimmt sowie die Verfügung abgesetzt, dass die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen seien und die öffentliche Bekanntmachung im Internet bezüglich des Terminsbestimmungsbeschlusses sowie des Textes gemäß § 188 InsO auszuführen sei. Die Verfügung wurde am 11.10.2007 ausgeführt.

6

Am 01.11.2007 reichte der Treuhänder einen Antrag auf Berichtigung der Insolvenztabelle sowie ein geändertes Schlussverzeichnis ein. Die Gläubigerin S. hatte ihren Ausfall beziffert, der Treuhänder hatte die Forderung nunmehr für den nachgewiesenen Ausfall festgestellt.

7

Der Treuhänder wurde darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung der Gläubigerin lfd. Nr. 6 im Schlussverzeichnis nicht mehr möglich sei, da die Frist des § 189 InsO nicht gewahrt sei. Die Berichtigung der Tabelle erfolgte ohne Auswirkung auf das Schlussverzeichnis.

8

Am 19.11.2007 legte die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin S. Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung der Forderung im Schlussverzeichnis ein. Hilfsweise beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Zur Begründung trug sie vor, dass die Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Gläubigern sei es nicht möglich gewesen, den Lauf der Ausschlussfrist zu erkennen und während dieser Frist tätig zu werden.

9

Ausweislich der Insolvenzakte ist die Veröffentlichung korrekt erfolgt. Eine Aufnahme der Gläubigerin S. in das Schlussverzeichnis kann nicht erfolgen. Dieses wurde der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin mitgeteilt.

10

Zwischenzeitlich nahm die Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht und war anschließend immer noch der Meinung, das Schlussverzeichnis sei nicht veröffentlicht worden, der Lauf der Ausschlussfrist sei nicht in Gang gesetzt worden und die Veröffentlichung sei zu wiederholen.

11

Das Gericht antwortete daraufhin nochmals unter Beifügung von Belegen aus der Akte und Ausdrucken aus dem Internet, aber auch diese Antwort konnte die Gläubigervertreterin nicht überzeugen, so dass nun auf die erneute Eingabe vom 19.12.2007 eine förmliche Entscheidung erfolgt.

12

Das vorliegende Insolvenzverfahren ist formell korrekt abgewickelt worden. Die Akte wurde zeitnah bearbeitet. Das Insolvenzgericht ist seiner Sorgfalts- und Prüfungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die Veröffentlichungen wurden in der vorgeschriebenen Weise im Internet vorgenommen. Eine andere Art der Veröffentlichung ist dem Gericht sowie auch den anderen Insolvenzgerichten nicht möglich. Das auf dem Veröffentlichungsbeleg befindliche Datum kennzeichnet den Tag der Veröffentlichung. Dieses Datum erscheint mit dem Tag der Einstellung des Textes in das Internet und ist vom Gericht nicht zu ändern. Die einzelnen Buttons können sodann aufgerufen werden, der einzelne Text wird sichtbar. Hinweise für eine fehlerhafte oder nicht erfolgte Veröffentlichung ergaben sich nicht, so dass eine Wiederholung der Veröffentlichung nicht erforderlich war.

13

Der Text gemäß § 188 InsO enthält die gemäß § 188 Satz 3 2. Halbsatz InsO erforderlichen Angaben: angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag. Name der Schuldnerin, Insolvenzgericht sowie Aktenzeichen sind angegeben. Das Schlussverzeichnis selbst wird nicht veröffentlicht. Insofern kann ein Verstoß gegen geltende Vorschriften nicht festgestellt werden. Der Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses geht entgegen der Annahme der Gläubigervertreterin kein Beschluss voraus, sondern lediglich die Niederlegung auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten, vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage, § 188 Rz. 12.

14

Die funktionelle Zuständigkeit in Insolvenzsachen ist in §§ 3 Abs. 2 e, 18, 19 a RPflG geregelt. Der Rechtspfleger ist für das eröffnete Insolvenzverfahren zuständig. Zwar erfährt dieser Grundsatz einige Durchbrechungen, im vorliegenden Fall erfolgt jedoch keine Richtervorlage.

15

Dem Begehren der Gläubigervertreterin auf Aufnahme der Forderung in das Schlussverzeichnis kann nicht entsprochen werden. Die Frist des § 189 InsO ist am 29.10.2007 abgelaufen; die Frist wurde ordnungsgemäß in Lauf gesetzt.

16

Das Rechtsmittel der Beschwerde konnte von der Gläubigervertreterin nicht eingelegt werden, da eine rechtsmittelfähige Entscheidung nicht ergangen ist.

17

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand wird aus den o.a. Gründen als unbegründet zurückgewiesen.