Amtsgericht Gifhorn
Beschl. v. 20.08.2008, Az.: 4 BerH II 1088/07

Bibliographie

Gericht
AG Gifhorn
Datum
20.08.2008
Aktenzeichen
4 BerH II 1088/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGIFHO:2008:0820.4BERH.II1088.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gifhorn - 01.04.2008

Tenor:

  1. 1.

    Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 08.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 01.04.2008 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

Die Rechtspflegerin hat in dem Beschluss vom 01.04.2008 die Vergütung zutreffend festgesetzt.

3

Die Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Geschäftsgebühr, weil eine Vertretung nicht erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG gewesen ist. Erforderlich ist eine Vertretung nur dann, wenn es sich um eine komplizierte Sachlage handelt, so dass der Rechtsuchende auch nach Beratung die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht in die eigene Hand nehmen kann ( LG Hildesheim; 3 T 31/06 - Beschluss vom 22.11.2006 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Angelegenheit weist keine rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der Inhalt des Schreibens vom 09.07.2007 ist weder rechtlich noch tatsächlich als kompliziert anzusehen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchem Grund ein Schreiben mit diesem Inhalt nicht von der Betreuerin der Rechtsuchenden hätte gefertigt werden können. Die Sachlage wäre ggf. anders zu beurteilen gewesen, wenn die Betreuerin nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich einen widerspruchsfähigen Bescheid angefordert hätte.

4

Mangels Erreichung des Beschwerdewertes von 200,- € war abschließend über die Erinnerung zu entscheiden. Die Erinnerungsführerin hat eine Festsetzung von Kosten in Höhe von 99,96 € begehrt.

Rieck