Abschnitt 2 EMoLPErrRdErl
Bibliographie
- Titel
- Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile
- Redaktionelle Abkürzung
- EMoLPErrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Es handelt sich um eine Drittüberlassung nach VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO (Bezugserlass). Der Nutzer entscheidet entsprechend der jeweiligen Umstände seiner Dienststelle darüber, ob und welche landeseigenen Flächen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden können. Die Einwilligung der Fondsverwaltung für eine solche Drittüberlassung gilt unter folgenden Maßgaben als erteilt:
2.1
Das örtlich zuständige Staatliche Baumanagement hat vorab und ggf. unter Einbindung des zuständigen Stromnetzbetreibers zu prüfen und festzustellen, ob unter Berücksichtigung des künftigen sonstigen Bedarfs des Nutzers auch für den Betrieb der vorgesehenen Ladepunkte auf der Liegenschaft noch ausreichend elektrische Leistung zur Verfügung steht und sonstige baufachliche Belange zu berücksichtigen sind.
2.2
Der Betrieb der Ladepunkte muss aufgrund der Strombezugsverträge des Landes über einen separaten Netzanschluss erfolgen.
2.3
Die Drittüberlassung ist als Mietvertrag nach dem vorgegebenen Muster (Anlage) zu vereinbaren und darf einen durch das Land ordentlich nicht kündbaren Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten.
2.4
Gemäß § 63 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 LHO ist ein Nutzungsentgelt zu erheben, das angemessenen Entgeltsätzen für vergleichbare Objekte in dem durch Angebot und Nachfrage bestimmten Marktverkehr entspricht. Dazu können auch überörtliche Vergleiche herangezogen werden. Können solche Vergleichswerte nicht ermittelt werden, ist mindestens das ortsübliche Entgelt für die dauerhafte Überlassung als Kraftfahrzeugabstellfläche zu vereinbaren.
Die Einnahmen des Nutzers aus dem Nutzungsentgelt werden entgegen VV Nr. 3.6.3 zu § 64 LHO nicht zu seinen Lasten angerechnet.
Die weiteren Bestimmungen der VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO bleiben unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 23. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 278)