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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EMoLPErrRdErl

Bibliographie

Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile
Redaktionelle Abkürzung
EMoLPErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das Land verfügt bei seinen Dienststellen landesweit über zahlreiche eigene Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen für Bedienstete und Besuchende. Um die Entwicklung der Elektromobilität zu unterstützen, können bei einem Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Einstellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Einstellplätze verfügt, solche Flächen grundsätzlich für die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile durch gewerblich tätige Unternehmen nutzbar gemacht werden. Hierfür gelten die nachstehenden Grundsätze.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 23. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 278)