EMoLPErrRdErl,NI - Elektromobile-Ladepunkte-Errichtungsrunderlass

Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile

Bibliographie

Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile
Redaktionelle Abkürzung
EMoLPErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 23. 12. 2020 - 27019/01-0001 -

Vom 23. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 278)

- VORIS 64100 -

- Im Einvernehmen mit dem MU und dem MW -

Bezug: RdErl. v. 11. 7. 1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 8. 12. 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 274)
- VORIS 64100 -

Abschnitt 1 EMoLPErrRdErl

Bibliographie

Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile
Redaktionelle Abkürzung
EMoLPErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das Land verfügt bei seinen Dienststellen landesweit über zahlreiche eigene Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen für Bedienstete und Besuchende. Um die Entwicklung der Elektromobilität zu unterstützen, können bei einem Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Einstellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Einstellplätze verfügt, solche Flächen grundsätzlich für die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile durch gewerblich tätige Unternehmen nutzbar gemacht werden. Hierfür gelten die nachstehenden Grundsätze.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 23. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 278)

Abschnitt 2 EMoLPErrRdErl

Bibliographie

Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile
Redaktionelle Abkürzung
EMoLPErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Es handelt sich um eine Drittüberlassung nach VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO (Bezugserlass). Der Nutzer entscheidet entsprechend der jeweiligen Umstände seiner Dienststelle darüber, ob und welche landeseigenen Flächen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden können. Die Einwilligung der Fondsverwaltung für eine solche Drittüberlassung gilt unter folgenden Maßgaben als erteilt:

2.1
Das örtlich zuständige Staatliche Baumanagement hat vorab und ggf. unter Einbindung des zuständigen Stromnetzbetreibers zu prüfen und festzustellen, ob unter Berücksichtigung des künftigen sonstigen Bedarfs des Nutzers auch für den Betrieb der vorgesehenen Ladepunkte auf der Liegenschaft noch ausreichend elektrische Leistung zur Verfügung steht und sonstige baufachliche Belange zu berücksichtigen sind.

2.2
Der Betrieb der Ladepunkte muss aufgrund der Strombezugsverträge des Landes über einen separaten Netzanschluss erfolgen.

2.3
Die Drittüberlassung ist als Mietvertrag nach dem vorgegebenen Muster (Anlage) zu vereinbaren und darf einen durch das Land ordentlich nicht kündbaren Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten.

2.4
Gemäß § 63 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 LHO ist ein Nutzungsentgelt zu erheben, das angemessenen Entgeltsätzen für vergleichbare Objekte in dem durch Angebot und Nachfrage bestimmten Marktverkehr entspricht. Dazu können auch überörtliche Vergleiche herangezogen werden. Können solche Vergleichswerte nicht ermittelt werden, ist mindestens das ortsübliche Entgelt für die dauerhafte Überlassung als Kraftfahrzeugabstellfläche zu vereinbaren.

Die Einnahmen des Nutzers aus dem Nutzungsentgelt werden entgegen VV Nr. 3.6.3 zu § 64 LHO nicht zu seinen Lasten angerechnet.

Die weiteren Bestimmungen der VV Nr. 3.6 zu § 64 LHO bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 23. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 278)

Abschnitt 3 EMoLPErrRdErl

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Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile
Redaktionelle Abkürzung
EMoLPErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die nach diesen Grundsätzen überlassenen Flächen werden im Interesse einer landesweiten Gesamtschau in der Datenbank LINFOS als Mietgegenstand "E-Ladesäule" erfasst. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Datenqualität ist ein regelmäßiger zeitnaher Datentransfer gegenüber der Fondsverwaltung des Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (Hinweis auf VV Nr. 1.3 zu § 64 LHO) sicherzustellen. Hierfür ist unmittelbar nach Vertragsschluss eine Ausfertigung des vollständigen Mietvertrages vom Nutzer zu übersenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 23. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 278)

Abschnitt 4 EMoLPErrRdErl

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Titel
Überlassung landeseigener Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile
Redaktionelle Abkürzung
EMoLPErrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 23. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 278)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung