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Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Redaktionelle Abkürzung
2. IT-ÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Vom 27. November/31. Dezember 2023 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49 - VORIS 20500 -) (1)(2)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

sowie

die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren "der Bund" genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des IT-Staatsvertrags1
Bekanntmachungserlaubnis2
Inkrafttreten3

Nach Artikel 3 Absatz 1 tritt der Staatsvertrag am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies nach Artikel 1 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes bis zum 31. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.