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Art. 2 2. IT-ÄndStV - Bekanntmachungserlaubnis (1)

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Redaktionelle Abkürzung
2. IT-ÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Nach Artikel 3 Absatz 1 tritt der Staatsvertrag am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies nach Artikel 1 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes bis zum 31. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.